MEDICITREU aktuell
Ausgabe Oktober 2011
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1. Hinweise zum Kalenderjahresende
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2. Unternehmer sollten folgende Punkte bei ihrer Steuerplanung beachten
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3. Gemeinnützige Vereine sollten folgendes beachten
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4. Freiberufler sollten folgendes beachten
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5. Hinweise für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter
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6. Alle Steuerpflichtigen haben folgende Möglichkeiten, ihre Steuerlast zum Jahresende zu minimieren
1. Hinweise zum Kalenderjahresende
Der demnächst anstehende Jahreswechsel ist ein optimaler Zeitpunkt, um steuerliche Gestaltungen umzusetzen. Auch angesichts anstehender steuerlicher Änderungen stellt sich die Frage, ob Gestaltungen auf betrieblicher Ebene noch im Jahr 2011 in Angriff genommen werden sollten, oder ob sie ins Jahr 2012 verschoben werden können. Die gleiche Frage stellt sich für steuerliche Gestaltungen im Privatbereich. Wichtig ist, dass die Steuerbelastung sowohl für das aktuelle Jahr als auch für die Zukunft optimal gestaltet wird.
2. Unternehmer sollten folgende Punkte bei ihrer Steuerplanung beachten
Bewertung des vorhandenen Vermögens
Befinden sich im Betriebsvermögen auch Wirtschaftsgüter, die keiner planmäßigen Abnutzung unterliegen, kommt für sie eine Gewinnminderung im Wege einer Teilwertabschreibung in Betracht. Das betrifft vor allem unbebaute Grundstücke und Wertpapiere. Gelingt der Nachweis, dass sich ihr Wert dauerhaft gemindert hat, wirkt sich der Wertverlust auch ohne deren Verkauf steuermindernd aus. Doch auch für Anlagevermögen, das abgeschrieben wird, gibt es in solchen Fällen die Möglichkeit, die Teilwertabschreibung zu beanspruchen.
Die Finanzverwaltung stellt allerdings recht hohe Anforderungen, damit sie eine Teilwertabschreibung anerkennt. Die Wertminderung muss nicht nur voraussichtlich von Dauer sein, sie muss darüber hinaus auch am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres nachgewiesen werden. Sonst muss die Teilwertabschreibung in Höhe der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgängig gemacht werden.
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern geht man von einer dauernden Wertminderung aus, wenn dessen Wert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Hier sind vor allem Preisvergleiche im Technologiebereich lohnend, wenn die Gerätepreise im Zuge des technischen Fortschritts immer günstiger werden.
Beispiel:
Ein Unternehmer hat eine Maschine für 50.000 € gekauft. Die jährliche Abschreibung beträgt bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren pro Jahr 5.000 €. Im zweiten Jahr nach der Anschaffung liegt der Teilwert der Maschine bei nur noch 15.000 € und einer Restnutzungsdauer von 8 Jahren.
Hier ist eine Teilwertabschreibung auf 15.000 € möglich, da bei angenommener planmäßiger Abschreibung der Wert von 15.000 € erst nach 5 Jahren erreicht werden würde, also nach mehr als der Hälfte der planmäßigen Restnutzungsdauer.
Teilwertabschreibungen sind aber auch bei Verlusten im betrieblichen Aktiendepot möglich. Handelt es sich um Wertpapiere des Anlagevermögens, kann unter folgenden Bedingungen eine steuerwirksame Teilwertabschreibung in Betracht kommen:
- der Kurs des Wertpapiers ist am Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter seine Anschaffungskosten gefallen oder
- der Kursverfall liegt zwar nur bei 25 %, doch in dieser Höhe hat er bereits am vorangegangenen Stichtag vorgelegen.
Zusätzliche Erkenntnisse bzw. Kursentwicklungen, die sich in der Zeit bis zur Aufstellung von Handels- bzw. Steuerbilanz vorgefallen sind, müssen berücksichtigt werden. Ähnliches gilt für Wertpapiere im Umlaufvermögen. Hier muss allerdings die 40 %- bzw. 25 %-Grenze nicht beachtet werden.
Hinweis:
Seit Inkrafttreten des BilMoG muss in der Steuerbilanz nicht mehr zwingend auf den Teilwert abgeschrieben werden. Die Teilwertabschreibung kann hier, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unterlassen werden, was u. U. in Verlustsituationen sinnvoll sein kann. In der Handelsbilanz bleibt es dagegen beim Abschreibungszwang.
Um auf den niedrigeren Wert abschreiben zu dürfen, trifft den Steuerpflichtigen eine Nachweispflicht. Bei Wertpapieren greift man dazu auf die amtliche Notierung am Bilanzstichtag zurück. Der Wertverfall eines Grundstücks kann am ehesten durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Das gilt grundsätzlich auch für andere Wirtschaftsgüter, wobei auch eine Dokumentation der aktuellen Wiederbeschaffungskosten denkbar ist.
Hinweis:
Bei der Inventur zum 31. Dezember sollte nicht nur auf eine exakte Erfassung der Menge geachtet werden, sondern auch darauf, ob die gelagerten Vorräte unter Umständen im Wert dauerhaft gesunken sind. Teilwertabschreibung können beispielsweise immer dann durchgeführt werden, wenn die voraussichtlich noch erzielbaren Verkaufserlöse nicht mehr die Selbstkosten zuzüglich des durchschnittlichen Gewinns decken. Die Anschaffungskosten können dann um diesen Fehlbetrag gewinnmindernd abgeschrieben werden.
Rücklagenbildung und –auflösung
Oftmals werden bei der Veräußerung oder beim Ausscheiden von Wirtschaftsgütern erhebliche stille Reserven aufgedeckt, die grundsätzlich versteuert werden müssen. In bestimmten Fällen lässt sich das allerdings durch die Bildung von Rücklagen vermeiden. Der Gesetzgeber hat dafür bestimmte Rücklagenformen vorgesehen. Am gebräuchlichsten sind die Reinvestitionsrücklage und die Ersatzbeschaffungsrücklage.
Reinvestitionsrücklagen oder sog. § 6b / § 6c-Rücklagen können gebildet werden, wenn bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs mit dem dazugehörenden Grund und Boden, Anteile an Kapitalgesellschaften) veräußert werden. Sind solche Rücklagen in der Bilanz enthalten, muss abgewägt werden, ob diese ggf. zuzüglich des Zinszuschlags aufzulösen sind. Das wäre der Fall, wenn die Reinvestitionsfrist abgelaufen ist. Zum 31. Dezember 2011 sind davon in der Regel Rücklagen aus dem Jahr 2007 betroffen. Werden im laufenden Jahr Verluste erzielt, kann die Rücklage – ggf. teilweise – zum Ausgleich des Verlustes aufgelöst werden.
Rücklagen für Ersatzbeschaffung können gebildet werden, wenn ein Wirtschaftsgut wegen höherer Gewalt, wie etwa Brand, Sturm, Hochwasser oder zur Vermeidung einer Enteignung, aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist. Für sie gilt ähnliches wie bei den Reinvestitionsrücklagen. Die Rücklage muss in der Regel aufgelöst werden, wenn sie aus Grundstücksabgängen des Jahres 2009 und Abgängen beweglicher Wirtschaftsgüter des Jahres 2010 stammt. Eine Nachverzinsung gibt es nicht.
Hinweis:
Unabhängig davon sollte geprüft werden, ob bereits bestehende Rücklagen auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden können.
Rückstellungen
Rückstellungen mindern den Gewinn, indem sie künftige Ausgaben vorwegnehmen. Bei Rückstellungen handelt es sich in der Regel um eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen, die zwar vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht wurde, hinsichtlich von Höhe und Entstehungszeitpunkt noch ungewiss ist. Typische Beispiele für Rückstellungen sind:
- Buchführungs- und Abschlusskosten
- Aufbewahrungsverpflichtungen,
- bestehende Urlaubsverpflichtungen,
- Prozesskosten oder
- Pensionszusagen.
Sind in Ihrem Unternehmen dringend Instandsetzungsmaßnahmen notwendig, dann kommt ggf. die Bildung einer Instandhaltungsrückstellung in Betracht. Die anstehenden Reparaturen müssen dann im nächsten Wirtschaftsjahr in den ersten drei Monaten erledigt werden. Die Aufwendungen dafür können dann bereits im abgelaufenen Jahr durch die Rückstellung berücksichtigt werden.
Sofern die Reparaturen nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden sollen oder können, hat das den steuerlich positiven Nebeneffekt, dass die Kosten noch in diesem Jahr gewinnmindernd geltend gemacht werden können. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Reparaturen an Gebäuden, Maschinen oder Betriebsvorrichtungen handelt.
Doch selbst wenn die Instandhaltungen nicht mehr bis zum 31. Dezember durchgeführt werden, so können Sie trotzdem die Kosten für das Material als Betriebsausgaben absetzen, wenn es bis zum Stichtag bestellt und geliefert ist.
BilMoG-Änderungen optimal umsetzen
Das BilMoG gilt bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Es bietet für die Handelsbilanz weitaus größere bilanzpolitische Spielräume, da rein steuerliche Bilanzierungsvorschriften hier nicht mehr beachtet werden können. So haben steuerliche Sonderabschreibungen, wie etwa nach § 7g EStG, keinen Einfluss mehr auf das handelsbilanzielle Ergebnis, was positive Effekte auf die Eigenkapitalsituation hat. Auch andere Abschreibungsverläufe, wie etwa von Gebäuden, können handelsrechtlich optimiert werden, indem die Gebäude über einen längeren Zeitraum als über 33 Jahre hinweg abgeschrieben werden.
In der Regel ist bei buchführungspflichtigen Unternehmen die Erstellung einer separaten Handelsbilanz unumgänglich, auch wenn gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen noch die Aufstellung einer Einheitsbilanz fordern, denn diese bildet die Grundlage für die Gewinnverteilung.
Hinweis:
U. U. müssen auch gesellschaftsvertragliche Regelungen an die neue Gesetzeslage angepasst werden.
Verlustausgleichsverbot bei KG-Beteiligungen beachten
Kommanditisten sollten eine etwaige Verlustbeteiligung im Auge behalten. Droht aus ihrer KG-Beteiligung eine Verlustzuweisung aus dem Wirtschaftsjahr 2010, können diese bei bereits negativen Kapitalkonten eventuell nicht oder nicht in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden. Nur mit späteren Gewinnen kann der Verlust kompensiert werden, was aber auch in Einzelfällen sogar sinnvoll sein kann.
In der Regel verfügen Kommanditisten über mehrere Konten bei der KG. Für den steuerlichen Verlustausgleich stehen nur diejenigen zur Verfügung, die gesellschaftsrechtlich zum Kapital gehören und nicht etwa Darlehenscharakter haben. Das Konto, auf dem die eingetragene Hafteinlage verbucht wird, steht in der Regel uneingeschränkt zum Verlustausgleich bereit. Aber auch die weiteren Konten können zum Ausgleich herangezogen werden, je nachdem, ob auf ihnen auch Verluste gebucht werden. Das gilt u. U. sogar für sog. Finanzplandarlehen. Werden Sonderbetriebseinnahmen, etwa Tätigkeitsvergütungen oder Nutzungsentgelte für Sonderbetriebsvermögen, auf einem separaten Konto gebucht, steht dieses u. U. nicht für den Verlustausgleich zur Verfügung. Dann muss der Kommanditist eventuell trotz Verlustanteil seine Sonderbetriebseinnahmen versteuern.
Einem eingeschränkten Verlustausgleich kann man jetzt noch entgegenwirken. Wichtig ist, dass noch vor Ablauf des Wirtschaftsjahres die Initiative ergriffen wird. Folgende Maßnahmen könnten dazu dienlich sein:
- Entnahmen stoppen,
- Verzicht auf Leistungs- und Nutzungsentgelte seitens der Gesellschafter (ggf. mit Besserungsschein),
- Geld- und Sacheinlagen auf Konten mit Kapitalcharakter rechtzeitig tätigen,
- Gesellschafterdarlehen in Kapital umwandeln,
- rechtzeitiger Wechsel der Rechtsstellung des Kommanditisten in die des Vollhafters oder
- Haftungssummenerhöhung zum erweiterten Verlustausgleich (Eintragung muss vor dem Bilanzstichtag im Handelsregister erfolgt sein).
Schuldzinsenabzug sichern
Einzelunternehmen und Personengesellschaften können grundsätzlich ihre betrieblichen Schuldzinsen gewinnmindernd abziehen. Einschränkungen gibt es allerdings dann, wenn sich zum Bilanzstichtag Überentnahmen ergeben. Das ist der Fall, wenn die Entnahmen des laufenden Wirtschaftsjahres den Gewinn und die Einlagen übersteigen. Salden aus Vorjahren werden berücksichtigt. Trotz Überentnahmen gibt es keine Abzugsbeschränkungen für Schuldzinsen, die aus der Finanzierung von Anlagevermögen stammen.
Noch vor Ende des Wirtschaftsjahres können Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Dazu muss geprüft werden, ob Überentnahmen vorliegen, d. h. wie hoch der voraussichtliche Gewinn oder Verlust sowie die Entnahmen und Einlagen ausfallen. Überentnahmen können, soweit wirtschaftlich sinnvoll, durch folgende Alternativen beseitigt werden:
- Entnahmen stoppen,
- vor dem Bilanzstichtag Bar- und Sacheinlagen leisten,
- Gewinne ins aktuelle Wirtschaftsjahr verlagern oder
- zukünftig verstärkt Anlagevermögen refinanzieren.
Hinweis:
Vor dem BFH ist derzeit noch die Rechtsfrage anhängig, ob gezielte Einlagen in den letzten Tagen des Wirtschaftsjahres und Wiederentnahmen in den ersten Tagen des neuen Jahres Gestaltungsmissbrauch sind. Solche Gestaltungen sind daher nur mit Vorsicht zu wählen.
Thesaurierungsbegünstigung
Steuerpflichtige können nicht entnommene betriebliche Gewinne auf Antrag ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 % (mit Solidaritätszuschlag 29,8 %, ggf. zzgl. Kirchensteuer) versteuern lassen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb seinen Gewinn durch Bilanzierung ermittelt. Neben Einzelunternehmern können davon auch Mitunternehmer profitieren, deren Gewinnanteil mehr als 10 % oder mindestens 10.000 € beträgt.
Der günstige Steuersatz gilt nur für Gewinnanteile, die nicht entnommen werden, d. h. im Unternehmen belassen werden (sog. Thesaurierung) und für Investitionen bereit stehen. Der Antrag auf die Thesaurierungsbegünstigung wird erst mit Abgabe der persönlichen Einkommensteuererklärung gestellt und kann bis zur Rechtskraft der Steuerfestsetzung des Folgejahres zurückgenommen werden.
Sollte es in irgendeinem Jahr nach der erstmaligen Inanspruchnahme der Thesaurierungsoption zu einer Überentnahme kommen, muss der ursprünglich thesaurierte Betrag nachversteuert werden. Der Steuersatz für eine Nachversteuerung beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Der Steuerbelastungseffekt steigt dadurch für die ursprünglich thesaurierten Beträge auf über 48 %. Zu Überentnahmen kommt es, wenn die Entnahmen den Gewinn zuzüglich der Einlagen des aktuellen Jahres übersteigen. Es spielt dabei keine Rolle, ob in den Vorjahren weit weniger entnommen wurde, als Gewinn erzielt oder Einlagen getätigt wurden. Aber auch weitere Fälle, wie etwa bei einer Betriebsveräußerung oder –aufgabe, können Nachsteuer auslösen.
Hinweis:
Die Thesaurierungsoption lohnt sich grundsätzlich erst dann, wenn der persönliche Steuersatz des Unternehmers über 30 % liegt. Darüber hinaus sollte in den nächsten Jahren nicht mit Überentnahmen gerechnet werden, um eine kurzfristige Nachversteuerung zu vermeiden. Günstig ist, wenn der Steuerpflichtige notfalls auch auf andere Einkunftsquellen zurückgreifen kann. Nur wenn sich die Nachversteuerung über mehrere Jahre hinweg vermeiden lässt, macht der Steuerstundungseffekt der Thesaurierung die zusätzliche Steuerlast einer Nachversteuerung wett.
Wer eine Gewinnthesaurierung für das Jahr 2011 plant, kann jetzt noch Vorkehrungen treffen, um die Thesaurierungsvergünstigung optimal zu erreichen und eine Nachversteuerung möglichst lange hinauszuschieben. Zunächst muss für jeden selbständigen Betrieb und für jeden Mitunternehmeranteil gesondert geprüft werden, ob die Thesaurierung überhaupt in Betracht kommt. Möglichst hohe thesaurierungsfähige Gewinne können durch einen Entnahmestopp erreicht werden, sofern das auch aus wirtschaftlicher Sicht möglich ist.
Alternativ kommen auch Einlagen zur Kompensierung der bisherigen Entnahmen in Betracht. Diese Maßnahmen können grundsätzlich nicht als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden, denn sie stärken das Betriebskapital. Steuerpflichtige, die mehrere Betriebe oder Mitunternehmeranteile haben, können Geld oder Wirtschaftsgüter zwischen den einzelnen Betrieben transferieren, was bei dem einen Betrieb zu einer Entnahme und bei dem anderen Betrieb zu einer Einlage führt. Die Entnahmen sollten bei Betrieben erfolgen, für die die Thesaurierungsbegünstigung ohnehin nicht in Betracht kommt.
Steuerpflichtige, die erst im Jahr 2012 die Thesaurierungsoption erwägen, können schon im Wirtschaftsjahr 2011 Vorbereitungen treffen. Dazu gehören vor allem Zusatzentnahmen, sofern sie überhaupt gesellschaftsrechtlich durchführbar und wirtschaftlich sinnvoll sind. Mit diesen kann man sich ein persönliches Finanzpolster für den privaten Bedarf und private Steuerzahlungen schaffen, um die Entnahmen in den Folgejahren wegen der drohenden Nachversteuerung so gering wie möglich zu halten. Bei Entnahmen muss im Gegenzug aber auch die Schuldzinsenproblematik bedacht werden.
Hinweis:
Eine gute Vorbereitung ist bei der Thesaurierungsoption uneingeschränkt zu empfehlen.
Pauschalsteuer für Geschenke
Geschenke erhalten zwar die Freundschaft, sind aber aus steuerlicher Sicht ein recht komplexes Thema. So stellt sich für den Zuwendenden die Frage, ob er die Kosten dafür als Betriebsausgaben absetzen kann. Der Beschenkte wiederum muss die Sachzuwendung möglicherweise als Einnahme bzw. geldwerten Vorteil versteuern. Um letzteres zu vermeiden, gibt es für den Schenker die Möglichkeit, die Steuer für den Empfänger pauschal zu übernehmen, quasi "mitzuschenken".
Die Übernahme der Steuer ist auf Sachzuwendungen bis maximal 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr begrenzt. Die Pauschalsteuer beträgt 30 %. Wird der Antrag gestellt, muss die Pauschalsteuer für alle in einem Wirtschaftsjahr gewährten Sachzuwendungen abgeführt werden, jedoch getrennt nach den Empfängerkreisen „Geschäftsfreunde“ und „eigene Arbeitnehmer“.
Soll die Pauschalbesteuerung noch im Jahr 2011 angewandt werden, müssen bestimmte Fristen beachtet werden. Bei Geschenken an Geschäftsfreunde muss die Steuer mit der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres abgeführt werden. Bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer gilt als letzter Termin die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, also spätestens der 28. Februar 2012.
Hinweis:
Nach Verwaltungsauffassung ist die Pauschalsteuer, sofern davon Gebrauch gemacht wird, auf alle Zuwendungen mit einem Wert von über 10 € anzuwenden. Dass die Finanzverwaltung nicht auf die Grenze von 35 € zurückgreift, ist nicht unumstritten. Die Anwendung der Pauschalierungsbesteuerung sollte sorgfältig überlegt werden.
Arbeitslohnumwandlung und steuerfreie Gehaltsbestandteile
Zum Ende des Kalenderjahres stehen oftmals Gehaltserhöhungen oder Sonderzahlungen an. Arbeitgeber könnten daher prüfen, ob und bzw. inwieweit diese für steuerbegünstigte Zuwendungen an den Arbeitnehmer genutzt werden können. Diese sind nicht nur steuerlich begünstigt, sondern auch in den meisten Fällen sozialversicherungsfrei. Für den Arbeitgeber hat das den Vorteil, dass Lohnnebenkosten gespart werden können.
In den meisten Fällen sind die Zuwendungen nur dann begünstigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine bloße Gehaltsumwandlung ist nur möglich für Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge und für betriebliche Vermögensbeteiligungen. Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung ihre strenge Ansicht zur steuerschädlichen Arbeitslohnumwandlung gelockert. Steuerbegünstigte Leistungen werden nun auch anerkannt, wenn sie auf freiwillige Sonderzahlungen angerechnet werden. Dafür kommen z. B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld oder eine Bonuszahlung in Betracht.
Folgende steuerbegünstigte Zuwendungen kommen in Betracht:
- Benzin- und Sachgutscheine bis 44 € pro Monat,
- Sach- und Barzuwendungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis 500 € pro Mitarbeiter und Jahr,
- Essenmarken,
- Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/ Jobtickets,
- Übernahme Kinderbetreuungskosten für nicht schulpflichtige Kinder,
- Handyüberlassung.
Hinweis:
Es gibt noch weitere steuerbegünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer.
Investitionszulage: aktuelle Fördersätze nutzen
Noch können Betriebe in den neuen Bundesländern in den Genuss der Investitionszulage kommen. Die Förderung läuft allerdings zum 31. Dezember 2014 aus. Bis dahin werden die Fördersätze jährlich abgeschmolzen. Investitionszulage können Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, des Beherbergungsgewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen beantragen. Zu Letzteren gehören etwa die Bereiche Werbung, Datenverarbeitung, Ingenieurdesign, Informationstechnologie oder das Verlagswesen.
Begünstigt sind nur sog. Erstinvestitionen in neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter und Gebäudeneubauten. Der Fördersatz beträgt für kleine und mittlere Betriebe, die ihre Investition bis zum 31. Dezember 2011 beginnen, noch 15 %. Wird die Investition erst bis zum 31. Dezember 2012 begonnen, sinkt die Förderquote auf 10 %. Für Betriebe, die nicht als klein oder mittel einzustufen sind, liegen die Fördersätze bei 10 % (Investitionsbeginn bis 31. Dezember 2011) bzw. bei 7,5 % (Investitionsbeginn bis 31. Dezember 2012).
Hinweis:
Begünstigte Investitionsvorhaben sollten noch vor dem 1. Januar 2012 begonnen werden, um möglichst hohe Fördersätze in Anspruch nehmen zu können. Bei Anschaffungsvorgängen reicht dazu bereits die Bestellung, bei einer Herstellung der Beginn des Herstellungsvorgangs. Bei begünstigten Gebäuden kommt es im Anschaffungsfall auf das Datum des notariellen Kaufvertrags an. Soll das Gebäude hergestellt werden, ist der Beginn der Bauarbeiten oder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags maßgeblich.
3. Gemeinnützige Vereine sollten folgendes beachten
Gemeinnützigkeit sichern
Gemeinnützige Körperschaften müssen darauf achten, ihre Gemeinnützigkeit nicht zu verlieren. Gesetzlich gibt es einige Fallstricke, die zu deren Verlust führen können. Folgende Punkte sollten geprüft und ggf. noch rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden:
- Gibt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dem Verein das Gepräge? Wichtig ist, dass die Gemeinnützigkeit, d. h. die Verfolgung der ideellen Zwecke im Vordergrund steht. Es kommt bei der Prüfung des Gepräges nicht darauf an, welcher Bereich die meisten Einnahmen oder Gewinne abwirft, sondern vielmehr darauf, wie sich der Personal- und Zeitaufwand auf die einzelnen Bereiche verteilt.
- Können die Vereinsgelder zeitnah für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden? Zeitnah ist noch eine Verausgabung bis zum Ende des auf das Jahr der Vereinnahmung folgenden Wirtschaftsjahres. D. h., dass Mittel, die im Jahr 2010 zugeflossen sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2011 verausgabt werden müssen. Die freien Mittel können bspw. in geplante Anschaffungen investiert oder für Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften verwendet werden. In Betracht kommt u. U. auch die Bildung einer freien Rücklage in Höhe von 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung sowie in Höhe von 10 % der übrigen zeitnah zu verwendenden Mittel. Einstellungen in die freie Rücklage müssen ebenfalls zeitnah durchgeführt und in der Rechnungslegung klar ausgewiesen werden.
- Problematisch sind auch Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Sofern der Verlust wegen einer Fehlkalkulation entstanden ist, ist er unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn dem Verein innerhalb von 12 Monaten nach dem Verlustjahr wieder Mittel in Höhe des Verlustes zugeführt werden. Sind solche Verluste im Jahr 2010 entstanden, muss bis Ende des Jahres 2011 ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden.
Vergütungen an Ehrenamtliche und Übungsleiter
Vergütungen an ehrenamtlich Tätige und Übungsleiter können jetzt noch geleistet werden, um die steuerlichen Freibeträge optimal zu nutzen. An Übungsleiter können im Jahr 2.100 € steuerfrei gezahlt werden, für alle anderen Ehrenamtlichen im Verein beträgt der Freibetrag 500 €. Daneben können auch Auslagen, z. B. nachgewiesene Fahrt- und Telefonkosten, steuerfrei erstattet werden.
Hinweis:
Vergütungen an ehrenamtliche Vorstände sind problematisch. Nur wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt, dürfen auch Vereinsvorstände die Ehrenamtspauschale erhalten. Sonst droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.
4.Freiberufler sollten folgendes beachten
Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben
Freiberufler erstellen in der Regel keine Bilanz sondern ermitteln ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschussrechnung. Anders als in der Buchführung gilt hier nicht das Realisationsprinzip, sondern das Zufluss- und Abflussprinzip. Gewinne und Verluste können optimal durch Zahlungsverlagerung verschoben werden. Freiberufler haben daher mehr Möglichkeiten, ihr betriebliches Einkommen zu steuern.
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung spielt der Zahlungseingang bzw. –ausgang eine große Rolle. Freiberufler, die im Jahr 2011 einen vergleichsweise hohen Gewinn erwirtschaftet haben, sollten ausstehende Rechnungen noch dieses Jahr begleichen. Zahlungseingänge können ins Jahr 2012 verlagert werden, indem die Rechnung erst im nächsten Jahr gestellt wird. Zeichnet sich für das Jahr 2011 eher ein Verlust oder ein geringerer Überschuss ab? Dann sollten ausstehende Rechnungen, soweit überhaupt möglich, erst im Jahr 2012 bezahlt werden.Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen sollten möglichst umgehend geschrieben bzw. angemahnt werden.
Hinweis:
Sofern im Jahr 2011 Verluste drohen oder noch Verlustvorträge aus Vorjahren vorhanden sind, sollten Sie in Erwägung ziehen, geplante Veräußerungen oder Entnahmen, z. B. durch Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem gewillkürten Betriebsvermögen ins Privatvermögen, umzusetzen. Die dabei aufgedeckten stillen Reserven können mit den Verlusten verrechnet werden, sodass diese unterm Strich nicht zu einer Steuerbelastung führen.
Trotz der möglichen Einkünfteverlagerung zum Jahreswechsel muss eine Ausnahmeregel für regelmäßig wiederkehrende Leistungen beachtet werden. Dazu gehören v.a. Mieten, Leasingraten oder die Umsatzsteuer-Vorauszahlung. Solche Einnahmen oder Ausgaben müssen dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet werden, wenn sie binnen zehn Tagen vor oder nach dem Ende des Kalenderjahres geleistet werden. Soll bspw. bei einer guten Ertragslage die Büromiete für den Monat Januar 2012 ins Jahr 2011 vorgezogen werden und wird bereits am 23. Dezember 2011 gezahlt, gehört sie trotzdem zu den Betriebsausgaben des Jahres 2012.
5. Hinweise für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter
Offenlegung des Jahresergebnisses vermeiden
Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens 1 Jahr nach dem Bilanzstichtag im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Das betrifft Kapitalgesellschaften jeglicher Größenordnung, auch die sog. Mini-GmbH. Im elektronischen Bundesanzeiger sind die Unternehmensdaten frei zugänglich, d. h. sie können von Konkurrenz, Lieferanten und Kunden eingesehen werden.
Der Umfang der zu veröffentlichenden Daten hängt allerdings davon ab, ob es sich um eine kleine, mittlere oder große Kapitalgesellschaft handelt. Kleine Gesellschaften müssen nur eine verkürzte Bilanz sowie ihren Anhang veröffentlichen. Die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Ergebnisverwendung sind nicht offenlegungspflichtig. Trotz verkürzter Bilanz muss aber grundsätzlich das Jahresergebnis in der Bilanz ausgewiesen werden, was man nur durch geschicktes Handeln vermeiden kann. Sofern diese Information doch an die Außenwelt gelangt, könnte das für kleine GmbHs existenzbedrohend sein. Wichtig ist, dass insbesondere kleine GmbHs noch vor der Feststellung des Jahresabschlusses Maßnahmen ergreifen, um den Gewinnausweis in der Bilanz zu vermeiden.
Hinweis:
„Mittelgroße“ Kapitalgesellschaften dürfen keine verkürzte Bilanz einreichen und müssen außerdem die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Ergebnisverwendung offen legen. Ein Ergebnisausweis ist damit quasi unumgänglich. Eine Gesellschaft gilt als „klein“, wenn zwei der folgenden Größenmerkmale an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden:
4.840 T€ Bilanzsumme,
9.860 T€ Umsatzerlöse,
50 Arbeitnehmer.
Die Bilanz kann vor oder nach Gewinnverwendung aufgestellt werden. Die Informationen über das Jahresergebnis, die in die Öffentlichkeit gelangen, sind davon abhängig, welche der beiden Alternativen das Unternehmen wählt.
Aus dieser Sichtweise heraus ist es ungünstig, wenn die Bilanz vor Gewinnverwendung aufgestellt wird. Das Jahresergebnis wird dann unter der Position "Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag" in voller Höhe dargestellt. Der Bilanzleser kann sich daraus ein Bild über das vergangene Geschäftsjahr der GmbH machen.
Wird die Bilanz nach vollständiger oder zumindest teilweiser Ergebnisverwendung aufgestellt, ist diese Information für den Bilanzleser schwieriger zu bekommen, wenn nicht sogar unmöglich. An die Stelle des Jahresergebnisses tritt die Bilanzposition "Bilanzgewinn / Bilanzverlust". Dazu muss über die Ergebnisverwendung vor Feststellung des Jahresabschlusses beschlossen werden. Die Beträge aus der Position "Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag" werden dann in die entsprechenden Positionen im Eigenkapital umgegliedert, z. B. in Gewinnvortrag oder Gewinnrücklagen.
Darüber hinaus ist auch der Ausweis einer Verbindlichkeit aus Ausschüttungen möglich, sofern eine Gewinnausschüttung rechtzeitig beschlossen wurde.
Hinweis:
Werden Beträge aus dem Jahresergebnis in die Gewinnrücklagen oder den Gewinnvortrag eingestellt, findet lediglich eine Umbuchung statt. Sofern ein sachkundiger Bilanzleser die Differenz zum Vorjahr bildet, kann er erkennen, welche Beträge aus dem aktuellen Jahresüberschuss stammen. Das kann man nur vermeiden, indem Rücklagenteile bereits unterjährig aufgelöst und ausgeschüttet wurden.
Den Gewinnausweis in der Bilanz können auch Vorabausschüttungen vermeiden. Sie können vor oder auch nach Ablauf des Geschäftsjahres beschlossen werden. Wurde die Ausschüttung am Bilanzstichtag noch nicht an die Gesellschafter gezahlt, ist eine Verbindlichkeit zu passivieren. Durch Vorabausschüttungen kann – je nachdem, ob der Jahresüberschuss ganz oder teilweise ausgeschüttet wird – sogar ein vollständiger Ergebnisausweis vermieden werden.
Hinweis:
Es empfiehlt sich, Vorabausschüttungen und Einstellungen in die Rücklagen miteinander zu kombinieren. Im Gesellschaftsvertrag darf allerdings nicht vereinbart sein, dass nur bereits festgestellte Jahresüberschüsse für Ausschüttungen zur Verfügung stehen. Dann könnten Vorabausschüttungen das aktuelle Bilanzbild nicht beeinflussen.
Nicht nur die klassischen GmbHs sind von der Offenlegungspflicht betroffen, auch GmbH & Co. KGs müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Kleine GmbH & Co. KG profitieren wie kleine GmbHs von den erleichterten Offenlegungspflichten. Darüber hinaus können diese Gesellschaftsformen relativ einfach die Position "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" aus ihrer Bilanz blenden. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung, dass die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen hat, kann dieses den Kapitalkonten der Gesellschafter zugewiesen werden.
Hinweis:
Kleine Gesellschaften sollten darauf achten, nicht mehr Informationen zu veröffentlichen, als gesetzlich zwingend vorgesehen. Neben den Erleichterungen bei Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung gibt es diese auch für die offenlegungspflichtigen Anhangangaben. So braucht bspw. dieser keine Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.
Vereinbarungen mit Gesellschaftern prüfen und steuerlich optimieren
Bestehende Leistungsbeziehungen zwischen GmbHs und ihren Gesellschaftern sollten in regelmäßigen Abständen überprüft und eventuell angepasst werden. Dazu bietet sich der anstehende Jahreswechsel geradezu an, denn jetzt kann das Jahresergebnis noch beeinflusst und die Verhältnisse für die Zukunft geregelt werden.
Im Vordergrund steht vor allem die Prüfung, ob verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Um diese zu vermeiden, müssen die vereinbarten Bedingungen zwischen Gesellschaft und Anteilseigner angemessen sein. Hat der Gesellschafter eine beherrschende Stellung inne, müssen die Vereinbarungen obendrein rechtswirksam und klar sein sowie im Voraus getroffen werden.
Im Blickpunkt des Finanzamtes stehen bei einer Prüfung besonders die folgenden Gesellschafter-Verträge, denn sie werden besonders häufig vereinbart und bieten genügend Aufgriffspunkte für verdeckte Gewinnausschüttungen:
- Anstellungs- und Tantiemeverträge mit Geschäftsführern,
- Pensionszusagen,
- Miet- und Pachtverträge,
- Kaufverträge.
Der Gewinn, den die Gesellschaft erwirtschaftet hat, soll in den meisten Fällen in voller Höhe bzw. zumindest zum Teil an den Gesellschafter weitergegeben werden. Dazu gibt es verschiedene Alternativen. Am beliebtesten sind nach wie vor Gewinnausschüttungen und Leistungsvergütungen in Form des Geschäftsführergehalts.
Es stellt sich nun die Frage, welche Transferform aus steuerlicher Sicht günstiger ist. Soll der Gewinn möglichst vollständig durch eine Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gezahlt werden, ist ein Transfer mittels Gehaltszahlung besser oder ist eine Kombination aus beidem steuerlich am sinnvollsten? Das hängt u.a. davon ab, wie hoch der persönliche Steuersatz des Gesellschafters ist.
Bewegt sich der persönliche Steuersatz des Gesellschafters im Spitzenbereich, ergeben sich ohnehin nur geringe Belastungsunterschiede. Versteuert der Gesellschafter seine Dividenden mit der Abgeltungsteuer, ist eine Vollausschüttung bzw. eine möglichst hohe Ausschüttung am günstigsten. Wenn die Ausschüttungen auch noch vor Feststellung des Jahresabschlusses beschlossen werden, hat man noch einen weiteren Vorteil: der Bilanzgewinn muss nicht bzw. nur zum Teil im Handelsregister veröffentlicht werden.
Aus steuerlicher Sicht werden Gestaltungen umso interessanter, je niedriger der persönliche Steuersatz des Gesellschafters ist. Der Gewinntransfer durch Leistungsvergütungen, z. B. durch Geschäftsführergehalt, ist umso vorteilhafter. Allerdings müssen hier die Risiken verdeckter Gewinnausschüttungen – etwa durch unangemessene Vergütungen – beachtet werden. Ab einem persönlichen Steuersatz von rund 41 % und weniger lohnt sich zur Versteuerung von Dividenden die Option zum Teileinkünfteverfahren. Das hat gleichzeitig den Vorteil des Werbungskostenabzugs, z. B. für Refinanzierungskosten des GmbH-Anteils.
Gesellschafter-Darlehen: Verzinsung vereinbaren
Gibt der Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen ohne einen Zins zu fordern, muss die GmbH die Verbindlichkeit grundsätzlich gewinnerhöhend abzinsen. Die Gewinnerhöhung kann zum Teil erheblich ausfallen, etwa wenn das Darlehen eine unbestimmte Laufzeit hat. Von der Abzinsungspflicht sind auch unverzinsliche Darlehen mit unbestimmter Laufzeit betroffen, die eine Kündigungsfrist von 3 Monaten haben. Das bestätigte kürzlich der BFH.
Die Abzinsung kann vermieden werden. Dafür ist eine geringe Verzinsung, z. B. in Höhe von 1 %, ausreichend. Zum Jahresende sollte daher geprüft werden, ob die Vereinbarung einer Verzinsung in Betracht kommt.
6. Alle Steuerpflichtigen haben folgende Möglichkeiten, ihre Steuerlast zum Jahresende zu minimieren
Abgeltungsteuer: Antrag auf Verlustbescheinigung bis 15. Dezember prüfen
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Der Verlustausgleich ist nur mit anderen positiven Kapitalerträgen möglich. Eine weitere Beschränkung beim Verlustausgleich gibt es für Aktiengeschäfte. Diese Verluste können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Hinweis:
Bei Verlusten aus Aktienverkäufen muss unterschieden werden, wann die Aktien gekauft wurden. Erfolgte die Anschaffung vor dem 1. Januar 2009, ist der Verlust einkommensteuerlich unrelevant, da zwischenzeitlich die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist. Eine Ausnahme gibt es nur für wesentliche Beteiligungen. Für Aktien, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden, gilt die Spekulationsfrist nicht. Verluste und Gewinne wirken sich unabhängig von der Haltedauer steuerlich aus.
Die Verluste aus Kapitaleinkünften werden zunächst durch das Kreditinstitut verrechnet. Dort werden für jeden Kunden ggf. zwei Verlustverrechnungstöpfe geführt, einen für Verluste aus Aktienveräußerungen und den anderen für sonstige negative Erträge. Stehen den Verlusten innerhalb des Jahres entsprechende Erträge gegenüber, werden sie mit denen verrechnet. Für die Erträge wird sodann entsprechend weniger Abgeltungsteuer einbehalten. Ist die Verlustverrechnung innerhalb des Jahres nicht möglich, so gibt es zwei Alternativen.
Entweder die nicht ausgeglichenen Verluste trägt die Bank automatisch ins nächste Jahr vor, so dass der Anleger diesen mit Erträgen des nächsten Jahres verrechnen kann, oder der Steuerpflichtige stellt einen Antrag auf Erteilung einer Verlustbescheinigung. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für diese Alternative, löscht die Bank den aktuellen Verlustverrechnungstopf und erteilt ihm eine Bescheinigung, die die Höhe der noch nicht verrechneten Verluste ausweist.
Diese Verlustbescheinigung muss der Steuerpflichtige mit seiner Steuererklärung einreichen. Das Finanzamt berücksichtigt diese dann im Rahmen seiner Veranlagung. Für aktuelle Verluste muss dieser Antrag bis zum 15. Dezember 2011 gestellt werden.
Der Antrag auf Verlustbescheinigung lohnt sich immer dann, wenn zum Ausgleich noch andere positive Kapitalerträge aus anderen Quellen, z. B. aus einem Depot bei einer anderen Bank, zur Verfügung stehen. Diese müssen dann in der Steuererklärung angegeben werden, damit das Finanzamt die Verrechnung durchführen kann. Wenn dann immer noch ein Verlust verbleibt, wird dieser in den nächsten Veranlagungszeitraum vorgetragen. Eine Berücksichtigung beim Kapitalertragsteuerabzug im Folgejahr seitens der Bank ist für diesen noch nicht ausgeglichenen Verlust nicht möglich.
Kapitaleinkünfte: Altverluste nutzen
Die Besteuerung von Kapitaleinkünften wurde ab 2009 durch die Abgeltungsteuer grundlegend geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt zählten Veräußerungsgewinne und –verluste aus Aktien und anderen Wertpapieren noch nicht zu den Kapitaleinkünften. Das hat sich ab 2009 geändert.
Für Verluste aus Wertpapiergeschäften, die im Jahr 2008 nicht mehr mit Gewinnen ausgeglichen werden konnten, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen. Diese noch vorhandenen Verluste können bis einschließlich 2013 mit aktuellen positiven Einkünften aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Nach 2013 ist der Verlustausgleich auf andere Veräußerungsgeschäfte, wie etwa Grundstücksverkäufe, beschränkt.
Vorhandene Altverluste sollten bereits jetzt soweit möglich zum Ausgleich mit anderen Kapitaleinkünften genutzt werden. Möglich ist das z. B. indem bereits vorhandene Wertpapiere mit Gewinn veräußert werden. Der realisierte Gewinn kann durch den Verlust kompensiert werden, sodass im Ergebnis nichts zu versteuern ist. Nach erfolgtem Verkauf können die verkauften Wertpapiere ggf. erneut gekauft werden. Alternativ dazu können auch festverzinsliche Wertpapiere kurz vor dem Zinszahlungstermin veräußert werden. Die erhaltenen Stückzinsen zählen zum steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn und können zur Verlustkompensation genutzt werden.
Steuerabzugsbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen optimal nutzen Haushaltsnahe Dienstleistungen, Mini-Jobs im Privathaushalt und Handwerkerleistungen werden steuerlich durch einen direkten Steuerabzug gefördert. Die folgende Übersicht gibt die aktuellen Abzugsbeträge wieder:
| Begünstigte Aufwendungen | Abzugshöchstbetrag | |
| Mini-Jobs im Privathaushalt | maximal steuerbegünstigt | 2.550 € |
| Steuerermäßigung | 20 % | |
| maximaler Steuerabzug | 510 € | |
| Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt, haushaltsnahe Dienstleistungen, haushaltsnahe Pflegedienst- und Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige, Heimunterbringung | maximal steuerbegünstigt | 20.000 € |
| Steuerermäßigung | 20 % | |
| maximaler Steuerabzug | 4.000 € | |
| Handwerkerleistungen | maximal steuerbegünstigt | 6.000 € |
| Steuerermäßigung | 20 % | |
| maximaler Steuerabzug | 1.200 € |
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Die hier genannten Abzugsbeträge können nebeneinander steuerlich geltend gemacht werden, allerdings nicht für ein und dieselbe Dienstleistung. Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen sie die Abzugsbeträge haushaltsbezogen nur einmal abziehen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen von den Handwerkerleistungen unterschieden werden, da für beide ein gesonderter Abzug in Betracht kommt:
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Das sind z. B. die Kosten für einen Pflegedienst, Wohnungsreinigung, Gartenpflegearbeiten oder Fensterputzer. Begünstigt sind auch Umzugskosten. Ebenso können Mieter oder Inhaber von Eigentumswohnungen die Steuerermäßigung für Dienstleistungen am Gemeinschaftseigentum, wie etwa für Gartenpflege und Hausmeister, abziehen. Die entsprechenden Arbeiten müssen dazu in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Vermieters / Verwalters nachgewiesen werden.
Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, wie etwa Tapezier-, Maler-, Sanitär-, Fliesenleger- oder Maurerarbeiten. Auch Kontrollaufwendungen sind begünstigt, wie etwa die Gebühr für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle der Blitzschutzanlagen. Die Kosten für die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen zählen nach Verwaltungsauffassung nicht dazu. Bei Handwerkerleistungen sind stets nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten begünstigt. Materialkosten bleiben unberücksichtigt.
Vereinbaren Angehörige, die in einem Haushalt zusammenleben, ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis, wird es steuerlich nicht anerkannt. Lebt der Angehörige in seinem eigenen Haushalt, muss die Vereinbarung fremdüblich sein.
Der Steuerabzug ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. So muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung unbar auf das Empfängerkonto leisten. Eine Dokumentation der Zahlung muss gegenüber den Finanzbehörden grundsätzlich nicht erfolgen. Dennoch sollten die Belege für eventuelle Rückfragen des Finanzamts bereit gehalten werden. Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt als Nachweis die Bescheinigung der Minijob-Zentrale.
Hinweis:
Prüfen Sie jetzt, ob Sie die jeweiligen Höchstbeträge für das laufende Kalenderjahr schon ausgeschöpft haben. Sofern das der Fall sein sollte, können anstehende Dienst- und Handwerkerleistungen eventuell auf das nächste Jahr verschoben werden. Ist der Höchstbetrag noch nicht erreicht, können bspw. Handwerker noch jetzt beauftragt werden, so dass die Leistung noch bis zum Jahreswechsel erbracht wurde und die Rechnung noch dieses Jahr bezahlt werden kann. Der steuerliche Abzug ist nur im Zahlungsjahr möglich.
Einkünfte- und Bezügegrenze beim Kindergeld beachten
Volljährige Kinder dürfen 8.004 € verdienen, ohne dass den Eltern das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag gestrichen wird. Auf die Einhaltung dieser Grenze sollte genau geachtet werden, denn auch bei nur geringfügiger Überschreitung kommt es zu einer Kürzung in voller Höhe.
Hinweis:
Die Bundesregierung plant, die Einkünfte- und Bezügegrenze ab 2012 zu streichen. Dann soll Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag während der ersten Berufsausbildung unabhängig vom Kindeseinkommen gewährt werden. Ob die Änderung tatsächlich umgesetzt wird, ist derzeit noch unklar. Eltern erwachsener Kinder mit Anspruch auf Kindergeld sollten die Einkünfte und Bezüge ihres Sprösslings im Auge behalten. Bewegen sich diese im Jahr 2011 voraussichtlich im Grenzbereich, sollten ggf. Einkommensverlagerungen ins nächste Jahr geprüft werden.
Gesundheitsvorsorge / besondere Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen können steuerlich abgezogen werden. Das betrifft vor allem Krankheits- und Kurkosten, Unfallkosten, Kosten für Ehescheidung oder auch in Sterbefällen, soweit die Kosten das Erbvermögen übersteigen. Der Abzug ist aber nur dann möglich, wenn die außergewöhnlichen Belastungen einen bestimmten Betrag – die sog. zumutbare Belastung – übersteigen. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, hängt davon ab, wie hoch die Einkünfte des Steuerpflichtigen sind, von seinem Familienstand und ob er Kinder hat.
| Zumutbare Belastung | |||
| Gesamtbetrag der Einkünfte in € | bis 15.340 € | bis 51.130 € | über 51.130 € |
| bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Steuer nach der Grundtabelle ermittelt wird | 5 % | 6 % | 7 % |
| bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Steuer nach der Splittingtabelle ermittelt wird | 4 % | 5 % | 6 % |
| bei Steuerpflichtigen mit 1 oder 2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| bei Steuerpflichtigen mit 3 oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Hinweis:
Die Belastungsgrenze selbst ist umstritten, wie ein Musterprozess vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz zeigt (Az. 4 K 1970/10). Sie führt in vielen Fällen dazu, dass sich unterm Strich trotz erheblicher Kosten – wenn überhaupt – nur eine geringe Steuerersparnis ergibt. Soweit überhaupt möglich, sollten daher Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen in einem Jahr kumuliert werden. Für den Abzug ist es entscheidend, in welchem Jahr die Zahlung geleistet wurde. So können bspw. die Kosten für eine neue Brille oder von Kontaktlinsen mit denen für Zahnersatz auf ein Jahr konzentriert werden. Aber auch die Belege für die Zahlung der Praxisgebühr oder andere Quittungen wegen Zuzahlungen im Gesundheitswesen, wie etwa Medikamentenzuzahlungen, sollten gesammelt werden.
Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ersetzen keinesfalls das Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall. Eine Weitergabe dieses Informationsbriefes ist nicht gestattet.

