MEDICITREU aktuell
Ausgabe IV. Quartal 2011
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1. Fristen und Termine
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2. Wohngebäudesanierung soll steuerlich gefördert werden
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3. Gutscheine: Finanzverwaltung vereinfacht praktische Handhabung
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4. Konsiliarärztliche Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig?
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5. Neue Musterverfahren zur Abgeltungsteuer
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6. Reisekostenabrechnung im öffentlichen Dienst zu großzügig?
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7. Werbungskostenabzug für Sprachkurs im Ausland
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8. Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit unbefristet möglich
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9. Eltern können Krankenversicherungsbeiträge für Kinder abziehen
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10. Kosten für Treppenlift absetzbar?
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11. Kein Abzug der Steuerschuld des Verstorbenen bei der Erbschaftsteuer
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12. Gericht bestätigt Verwertbarkeit von angekauften Steuer-CDs
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13. Scheidung: Praxiswert erhöht den Zugewinnausgleich
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14. Bundesrat stoppt Steuervereinfachungsgesetz und Gebäudesanierungsprogramm
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15. GmbH-Gesellschafter: Wie ist die Stammeinlage nachzuweisen?
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16. Nachlasssteuer auf US-Aktien?
1. Fristen und Termine
Zahlungstermine im Oktober:
| Art | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 10.10.11 | 13.10.11 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 10.10.11 | 13.10.11 | keine Schonfrist |
| Termin für den Beitragsnachweis | 24.10.11 | - | - |
| Sozialversicherungsbeitrag | 26.10.11 | - |
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Zahlungstermine im November:
| Art | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 10.11.11 | 14.11.11 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 10.11.11 | 14.11.11 | keine Schonfrist |
| Gewerbesteuer | 15.11.11 | 18.11.11 | keine Schonfrist |
| Termin für den Beitragsnachweis | 24.11.11 | - | - |
| Sozialversicherungsbeitrag | 28.11.11 | - |
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Zahlungstermine im Dezember:
| Art | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 12.12.11 | 15.12.11 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 12.12.11 | 15.12.11 | keine Schonfrist |
| Einkommenssteuer | 12.12.11 | 15.12.11 | keine Schonfrist |
| Körperschaftssteuer | 12.12.11 | 15.12.11 | keine Schonfrist |
| Termin für den Beitragsnachweis | 23.12.11 | - | - |
| Sozialversicherungsbeitrag | 28.12.11 | - |
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2. Wohngebäudesanierung soll steuerlich gefördert werden
Das Finanzministerium hat einen neuen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem energetische Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden steuerlich gefördert werden sollen. Die Bundesregierung hat dem Programm am 6. Juni 2011 zugestimmt. Vorgesehen ist auch eine Aufstockung der Mittel für das CO2- Gebäudesanierungsprogramm.
Von der steuerlichen Förderung können nicht nur Vermieter von Wohnungen profitieren, sondern auch Steuerpflichtige, die ihre Immobilie selbst nutzen.
Vermieter können Aufwendungen für die begünstigten Maßnahmen über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der erhöhten Absetzungen von jeweils 10 Prozent steuermindernd geltend machen. Gefördert werden Baumaßnahmen, mit denen z. B. erreicht wird, dass das Gebäude einen Primärenergiebedarf von 85 % eines zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vergleichbaren Neubaus nicht überschreitet.
Voraussetzung dafür ist, dass eine sachkundige Person im Sinne des § 21 der Energie-Einsparverordnung die Sinnhaftigkeit der Maßnahmen bestätigt. Außerdem muss mit der Herstellung des Gebäudes vor dem 1. Januar 1995 begonnen worden sein. Doppelförderungen werden ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die erhöhten Absetzungen im Sinne des neuen Programms dann nicht möglich sind, wenn der Steuerpflichtige für vergleichbare Aufwendungen bereits andere Fördermaßnahmen beansprucht. Darunter fällt z. B. die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale, zinsverbilligte Darlehen und steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z. B. KfW-Darlehen) oder eine Förderung nach dem Investitionszulagengesetz.
Nutzt der Steuerpflichtige sein Gebäude selbst, kann er unter den gleichen Voraussetzungen wie Vermieter die Aufwendungen über einen Zeitraum von 10 Jahren in Höhe von 10 % pro Jahr als Sonderausgaben abziehen.
Hinweis:
In den Genuss der erhöhten Abschreibungen bzw. Sonderausgaben kommen Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Ist für die Baumaßnahme eine Baugenehmigung erforderlich, ist das der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde.
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden vom 6. Juni 2011, Br/DrS 399,11, www.bundesfinanzministerium.de
3. Gutscheine: Finanzverwaltung vereinfacht praktische Handhabung
Gleich mit mehreren Urteilen sorgte der BFH dafür, dass die bisher restriktive Haltung der Finanzverwaltung bei der Vergabe von Gutscheinen durch Arbeitgeber gelockert wurde. Erfreulich ist nun, dass die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung auch anwendet.
Hintergrund ist die monatliche Freigrenze von 44 €, die Arbeitgeber nutzen können, um ihren Angestellten steuer- und sozialversicherungsfreien Sachlohn zukommen zu lassen. Für beide Seiten – den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer – ist diese Gestaltung vorteilhafter als die Gewährung einer Gehaltserhöhung. Doch leider zeigte sich die Finanzverwaltung bislang sehr streng, um in den Genuss der 44 €-Freigrenze zu kommen. In den vor dem BFH verhandelten Streitfällen ging es um folgende Sachverhalte, die allesamt nach der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung als Barlohn zu qualifizieren wären und eine Nachforderung an Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen als Folge gehabt hätten:
- Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken.
- Arbeitnehmer hatten von ihrem Arbeitgeber anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € erhalten.
- Arbeitnehmer durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.
- Arbeitnehmer erhielten eine Tankkarte mit einem monatlichen Höchstbetrag von 44 €, die bei einer Tankstelle gegen Güter aus allen Warengruppen, z. B. Benzin, Zeitschriften, Tabak- und Süßwaren, eingelöst werden konnte.
Wenn es nach der Finanzverwaltung gegangen wäre, hätten alle der vier betroffenen Arbeitgeber Lohnsteuer nachzahlen müssen. Denn nur wenn ein Gutschein die zu beziehende Ware genau bezeichnet, keinen Höchstbetrag ausweist und die Abrechnung direkt mit dem Arbeitgeber erfolgt, nahm die Finanzverwaltung (steuerlich begünstigten) Sachlohn an.
Der BFH entschied anders. Es sei allein danach zu beurteilen, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen könne. In welcher Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfülle, spiele keine Rolle. Egal sei es außerdem, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung des Anspruchs selbst tätig werde oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Sachbezüge lägen deshalb auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.
Hinweis:
Wichtig ist die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Er darf eindeutig und ausschließlich nur einen Anspruch auf die Sachzuwendung erhalten. Nur dann liegt ein Sachbezug vor. Wäre stattdessen der Arbeitnehmer auch berechtigt, Bargeld zu wählen, liegt selbst dann (nicht begünstigter) Barlohn vor, wenn er sich für den Sachbezug entscheidet.
Die Rechtsprechung des BFH muss nun in allen noch offenen Fällen angewandt werden. Dazu macht die Finanzverwaltung folgende ergänzende Vorgaben:
Der Sachbezug ist regelmäßig in Höhe der vollen Kosten anzusetzen, z. B. bei nachträglicher Kostenerstattung, betragsmäßig begrenzten Gutscheinen oder zweckgebundenen Geldzuwendungen. Nur soweit Waren oder Dienstleistungen vom Arbeitgeber bezogen werden und ein Bewertungserfordernis besteht, kann der geldwerte Vorteil mit 96 % des Endpreises angesetzt werde
Quelle: OFD-Münster, Verfügung vom 17. Mai 2011, S 2334 10 St 22 31, NWB-DokID: JAAAD-83692
4. Konsiliarärztliche Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig?
Betriebsprüfer nehmen in letzter Zeit die konsiliarärztliche Tätigkeit durch niedergelassene Ärzte genauer unter die Lupe. Das Problem ist, dass auf das konsiliarärztliche Honorar Umsatzsteuer fällig sein könnte.
Konsiliarärzte werden für Krankenhäuser tätig, in dem sie der behandelnde Arzt für eine Zweitmeinung zu Diagnostik oder Therapie hinzuzieht. Die Konsiliarärzte werden dadurch keine Angestellten des Krankenhauses und schließen anders als Belegärzte auch keinen direkten Behandlungsvertrag mit den Patienten ab. Die Vergütung ist leistungsabhängig und wird dem Krankenhaus auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt.
Hintergrund für umsatzsteuerlichen Probleme ist die Änderung der umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschriften für ärztliche Tätigkeiten, die seit 2009 in Kraft getreten ist. Die einschlägigen Befreiungsvorschriften können nach strenger Auslegung des Gesetzeswortlautes nicht angewandt werden, weil die konsiliarärztliche Tätigkeit nicht an einem Ort außerhalb des Krankenhauses bzw. nicht im Rahmen eines direkten Behandlungsvertrages mit dem Patienten erbracht wird. Die Steuerbefreiungsvorschrift für Krankenhausbehandlungen kommt auch nicht in Betracht, weil der Arzt keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist.
Hinweis:
Die Umsatzsteuerpflicht auf die konsiliarärztliche Tätigkeit wäre ganz klar systemwidrig. Betroffene Ärzte sollten Umsatzsteuernachforderungen seitens der Finanzämter mittels Einspruch anfechten. Ein anhängiges gerichtliches Musterverfahren, wodurch im Einspruchsverfahren Verfahrensruhe erreicht werden könnte, gibt es derzeit noch nicht.
Um mögliche Zahlungspflichten erfüllen zu können, sollten aus dem konsiliarärztlichen Honorar 19 % Umsatzsteuer heraus gerechnet und dafür bereit gehalten werden. Wenn möglich empfiehlt sich die Vereinbarung einer Umsatzsteuer-Klausel.
5. Neue Musterverfahren zur Abgeltungsteuer
Der Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. (BdSt) weist auf zwei neue Musterverfahren zur Abgeltungsteuer hin. Gegenstand der bei Gericht anhängigen Klagen ist u. a. die steuerliche Behandlung von Darlehenszinsen bei Darlehen an nahe Angehörige bzw. an eine GmbH.
Grundsätzlich fallen Zinseinnahmen unter die Abgeltungsteuer von 25 %. Doch davon gibt es einige Ausnahmen, z. B. wenn einem nahen Angehörigen ein Darlehen gewährt wird und dieser es für Zwecke der Einkünfteerzielung nutzt. Die Darlehenszinsen beim Darlehensgeber unterliegen dann nicht dem günstigen Abgeltungsteuersatz. Anders wäre es, wenn der Darlehensempfänger das Geld für private Zwecke, wie zum Beispiel für eine Urlaubsreise, verwenden würde. Dann würden die Zinseinnahmen unter die Abgeltungsteuer fallen. So eine Ausnahme gibt es auch für Kapitalerträge, die von einer GmbH an ihren Gesellschafter gezahlt werden, dessen Anteil mindestens 10 % beträgt. Ob diese Einschränkungen überhaupt zulässig sind und ob die steuerliche Behandlung der Darlehenszinsen davon abhängen darf, wie der Darlehensempfänger das Geld nutzt, soll nun gerichtlich geklärt werden.
In den zu klärenden Fällen geht es u. a. um Eltern, die ihrem Sohn und den Enkelkindern ein Darlehen für die Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie gewährt hatten. Der Darlehensvertrag war schriftlich abgeschlossen worden und sah eine fremdübliche Verzinsung vor. Die Eltern wollten die Zinseinnahmen mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz versteuern. Doch das Finanzamt spielte nicht mit und wandte stattdessen den höheren persönlichen Steuersatz an. Hätten der Sohn und die Enkelkinder das Darlehen für private Zwecke verwendet, hätten die Zinseinnahmen bei den Eltern der günstigeren Abgeltungsteuer unterlegen und die Eltern rund 5.000 € Steuern gespart. Ob die steuerliche Behandlung der Zinseinnahmen bei den Eltern von der Darlehensverwendung abhängen darf, muss nun das Niedersächsische Finanzgericht klären (Az. 15 K 417/10).
Im zweiten Fall hatte ein Allein-Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt. Auch hier strich das Finanzamt die Versteuerung der Zinseinnahmen mit dem Abgeltungsteuersatz, was zu Mehrsteuern von rund 1.000 € führte. Auch dieses Verfahren ist vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängig (Az. 14 K 335/10).
Hinweis:
In ähnlich gelagerten Fällen können Steuerpflichtige die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes beantragen, wenn dies günstiger ist. Wenn dann das Finanzamt den ungünstigeren persönlichen Steuersatz anwendet, kann unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch eingelegt und Verfahrensruhe beantragt werden. Einen Anspruch auf Verfahrensruhe gibt es derzeit noch nicht, da die Klagen erst in der ersten Instanz anhängig sind. Im Übrigen gibt es beim FG Münster noch ein weiteres Verfahren (Az. 6 K 607/11 F), das den eingeschränkten Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen betrifft.
Quelle: Bund der Steuerzahler e.V., Pressemitteilung vom 8. Juni 2011, www.steuerzahler.de
6. Reisekostenabrechnung im öffentlichen Dienst zu großzügig?
Arbeitnehmer, die für ihren Arbeitgeber dienstlich mit ihrem privaten Fahrzeug unterwegs sind, dürfen derzeit nur 30 Cent je gefahrenen Kilometer steuerfrei erstattet bekommen. Da ergeht es Angestellten im öffentlichen Dienst besser, denn ihnen darf der Arbeitgeber in einigen Bundesländern 35 Cent je Kilometer steuerfrei auszahlen. Ist das gerecht?
Da hier offensichtlich Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft gegenüber denjenigen im öffentlichen Dienst benachteiligt werden, zog ein Steuerpflichtiger vor Gericht. Nachdem er bereits vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg eine Niederlage einstecken musste, beschwerte er sich beim BFH. Doch dieser wies die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls zurück. Eine Ungleichbehandlung könne der BFH nicht erkennen, denn schließlich sei der Steuerpflichtige doch in der Lage, einen Einzelkostennachweis zu erstellen, um damit ggf. höhere Kosten geltend zu machen.
Hinweis:
Der unterlegene Steuerpflichtige hat inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1008/11). Einspruchsverfahren können auf dieser Grundlage zum Ruhen gebracht werden. Arbeitgeber in der freien Wirtschaft sollten aber ungeachtet dessen weiterhin nur 30 Cent pro Kilometer steuerfrei erstatten.
Quelle: BFH-Beschluss vom 15. März 2011, VI B 145/10, Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BVerfG: 2 BvR 1008/11), LEXinform Nr. 5906106
7. Werbungskostenabzug für Sprachkurs im Ausland
Inzwischen ist das Beherrschen einer Zweitsprache in vielen Berufen unerlässlich. Doch wie sieht es mit dem Werbungskostenabzug für die Aufwendungen zur Erlernung der Sprache aus? Besonders wenn an einem Sprachkurs im Ausland teilgenommen wird, vermuten die Finanzämter zumindest eine teilweise private Mitveranlassung und kürzen den gewünschten Abzug. Der BFH hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu so einem Fall geäußert.
Es ging um einen Steuerpflichtigen, der an einem Englisch-Sprachkurs in Südafrika teilnahm. Den Werbungskostenabzug für seine Kurs- und Reisegebühren strich ihm das Finanzamt zunächst in voller Höhe. Die Klage vor dem Finanzgericht brachte ihm zwar den gewünschten Erfolg, doch das Finanzamt legte Revision beim BFH ein. Dieser hob das Urteil des Finanzgerichts wieder auf. Im zweiten Rechtsgang wies das Finanzgericht die Klage zurück. Bei Auslandsreisen zum Sprachstudium – besonders an einem attraktiven Veranstaltungsort – vermute man eine private Mitveranlassung, weshalb die Kosten nicht abgezogen werden könnten, so das Finanzgericht. Das Urteil focht der Steuerpflichtige an, da sich zwischenzeitlich die Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen geändert hatte. Mit Erfolg – denn der BFH hob abermals die Entscheidung des Finanzgerichts auf.
Gemischt veranlasste Aufwendungen seien grundsätzlich aufzuteilen, so der BFH, und der beruflich (betrieblich) veranlasste Teil als Werbungskosten (Betriebsausgaben) abzuziehen. Das gelte besonders für Fortbildungskosten, zu denen auch auswärtige Sprachkurse zählen. Ob der Werbungskostenabzug für die reinen Kursgebühren möglich sei, müsse hier im Rahmen einer Gesamtwürdigung bestimmt werden. Nur wenn die Kursaufwendungen nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen seien, können sie in voller Höhe abgezogen werden. Bei einer zum Teil privaten Mitveranlassung seien die Kosten aufzuteilen. Das muss das Finanzgericht im Nachgang noch einmal prüfen.
Bei den sowohl privat als auch beruflich motivierten Reisekosten komme in der Regel als Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile in Betracht, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nacheinander verwirklicht würden. Bei einem Sprachkurs in einem Touristengebiet würden die unterschiedlichen Veranlassungsbeiträge allerdings zeitlich zusammenfallen. Wer an einem Englisch-Sprachkurs in Südafrika teilnehme, dem könne von vornherein eine private Mitveranlassung unterstellt werden. Der BFH schlägt zur Vereinfachung eine hälftige Aufteilung der Kosten vor.
Quelle: BFH-Urteil vom 24. Februar 2011, VI R 12/10, LEXinform Nr. 0927860; BFH-Pressemitteilung vom 18. Mai 2011, Nr. 38/11, LEXinform Nr. 0436482
8. Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit unbefristet möglich
Anspruch auf Verpflegungspauschalen. Die Höhe der Verpflegungspauschalen bestimmt sich nach der Dauer der zeitlichen Abwesenheit und liegt zwischen 6 € und 24 € pro Tag. Zur Berücksichtigung der Pauschalen gibt es zwei Möglichkeiten: entweder sie werden durch den Arbeitgeber bzw. den Auftraggeber steuerfrei erstattet oder derjenige, der auswärts unterwegs ist, darf sie steuerlich abziehen.
Zu beachten ist eine gesetzliche Drei-Monats-Frist. Die Verpflegungspauschalen sind auf einen Zeitraum von 3 Monaten begrenzt, wenn der Steuerpflichtige bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit am selben Beschäftigungsort tätig ist und es sich um dieselbe Auswärtstätigkeit, d. h. denselben Auftrag, handelt.
Wird ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts tätig. Auch ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und ist deshalb auf Auswärtseinsatz. Der BFH äußerte nun, dass die Drei-Monats-Frist nicht bei einer Fahrtätigkeit und auch nicht bei einer Seereise zur Anwendung komme.
Entschieden wurde im Fall eines technischen Offiziers, der an 184 Tagen auf einem Schiff in der Hochseefischerei tätig war. Das Schiff kehrte zwar öfters von den Fangplätzen in internationalen Gewässern zum jeweiligen Ausgangshafen der Reise zurück, der im Inland belegene Heimathafen war allerdings das letzte Mal im Vorjahr angefahren worden. Deswegen strich das Finanzamt den Verpflegungsmehraufwand, soweit er auf die Zeit nach dem Ende der Drei-Monats-Frist fiel. Eine Schiffsreise finde erst bei Rückkehr in den Heimathafen ihr Ende. Nur wenn das Schiff von dort erneut auslaufe, könne für weitere drei Monate der Verpflegungsmehraufwand abgezogen werden.
Finanzgericht und schließlich auch der BFH befürworteten aber den begehrten Abzug des Steuerpflichtigen. Der BFH gab mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung auf. Die Drei-Monats-Frist gelte nicht bei einer Fahrtätigkeit, auch wenn sie auf einem Schiff ausgeübt werde. Die gesetzliche Drei-Monats-Frist gelte nämlich nur dann, wenn die längerfristige Tätigkeit an „derselben Tätigkeitsstätte“ ausgeübt werde. Bei einer Fahrtätigkeit oder einer Tätigkeit auf einem Schiff liege aber eine Tätigkeitsstätte als solche gar nicht vor. Deshalb darf der Steuerpflichtige unbefristet die Mehraufwendungen für Verpflegung steuerlich geltend machen.
Hinweis:
Erst kürzlich bestätigte der BFH, dass die Drei-Monats-Frist für die Verpflegungspauschalen bei doppelter Haushaltsführung verfassungsgemäß ist.
Quelle: BFH-Urteil vom 24. Februar 2011, VI R 66/10, DStR 2011 S. 716; BFH-Pressemitteilung vom 13. April 2011, Nr. 26/11, LEXinform Nr. 0436368
9. Eltern können Krankenversicherungsbeiträge für Kinder abziehen
Das Bürgerentlastungsgesetz sorgte vor allem dafür, dass ab 2010 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in höherem Maß als bisher steuerlich abgezogen werden können. Das gilt auch für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes, für das die Eltern einen Kindergeldanspruch haben.
Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung können die Eltern in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen, wenn die Beiträge von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung wirtschaftlich getragen wurden. Ob das Kind selbst Versicherungsnehmer ist oder die Eltern, spielt dabei keine Rolle. Zum Teil wird auch die Auffassung vertreten, dass die Eltern die Versicherungsbeiträge nicht unmittelbar selbst bezahlt haben müssen, wenn sie ihrer allgemeinen Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sind.
Hinweis:
Diesen Punkt sieht die Finanzverwaltung allerdings anders. Die Finanzbehörden gewähren derzeit zum Teil nur dann den Sonderausgabenabzug bei den Eltern, wenn sie die Krankenversicherungsbeiträge des Kindes auch tatsächlich getragen haben. Ob der Sonderausgabenabzug bei den Eltern auch dann in Frage kommt, wenn sie ihrer allgemeinen Unterhaltspflicht nachgekommen sind, wird derzeit auf Bund-Länder-Ebene noch geklärt. Solange werden die betreffenden Erklärungen zurückgestellt. Steuerpflichtige, die auf eine Bearbeitung ihrer Anträge und Steuererklärungen bestehen, erhalten einen ablehnenden Bescheid.
Der mögliche Sonderausgabenabzug bei den Eltern spielt besonders in folgenden Fällen eine Rolle:
- Das Kind befindet sich in einer Berufsausbildung. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden vom Arbeitgeber einbehalten.
- Das Kind studiert und zahlt Beiträge zur studentischen Krankenversicherung. Wird es von den Eltern unterstützt, können diese die Beiträge steuerlich geltend machen. Es kommt nicht darauf an, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer ist und die Beiträge selbst gezahlt hat.
- Das Kind ist privat versichert. Die Beiträge zur Basisabsicherung können bei den Eltern abgezogen werden.
Ob der Sonderausgabenabzug für die Versicherungsbeiträge bei den Eltern oder bei den Kindern geltend gemacht wird, kann gewählt werden. In den meisten Fällen sind die Steuerentlastungseffekte bei den Eltern jedoch höher, da das Kind in der Regel keine oder nur eine geringe Steuerbelastung hat.
Hinweis:
Anders sieht es dagegen aus, wenn für das Kind keine Kindergeldberechtigung mehr besteht. Der steuerliche Abzug als Sonderausgaben ist bei den Eltern nur noch dann möglich, wenn die Eltern selbst Versicherungsnehmer sind. Ist das nicht der Fall, kommt der Abzug ggf. noch als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
Quelle: OFD-Münster, Kurzinformation zur Einkommensteuer vom 25. Mai 2011, 14/2011, NWB-DokID SAAAD- 84139
10. Kosten für Treppenlift absetzbar?
Ein älteres Ehepaar ließ sich in ihr Einfamilienhaus einen Treppenlift einbauen. Die Kosten in Höhe von rund 19.000 € wollten sie steuerlich als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dazu legten sie dem Finanzamt ein Attest ihres Hausarztes vor, der dem Ehemann nachträglich eine außergewöhnliche Gehunfähigkeit bescheinigte. Das Finanzamt berücksichtigte den Abzug trotzdem nicht. Treppenlifte seien medizinische Hilfsmittel, die auch von gesunden Personen – besonders im höheren Alter – zur Steigerung der Lebensqualität angeschafft würden. Sollten die Kosten des Treppenliftes steuerlich berücksichtigt werden, müsse bereits vor dem Einbau ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten vorliegen, das die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nachweise. Das Attest wurde aber erst nachträglich erstellt, weshalb der Abzug ausscheide.
Das Finanzgericht hat die Auffassung des Finanzamtes bestätigt. Doch inzwischen wurde Revision gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegt (Az. VI R 14/11). Die Chancen für eine Entscheidung zu Gunsten der Steuerpflichtigen stehen nicht schlecht, da der BFH in seiner jüngsten Rechtsprechung die restriktiven Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit gelockert hatte. Nunmehr kann nach der BFH-Rechtsprechung ein nachträglich ausgestelltes Attest ausreichend sein.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 19. November 2010, 14 K 2520/10 E, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 14/11), www.justiz.nrw.de
11. Kein Abzug der Steuerschuld des Verstorbenen bei der Erbschaftsteuer
Selbst wenn der Erblasser am 31. Dezember verstirbt, entsteht die Einkommensteuer nicht am letzten Tag des Veranlagungszeitraums, sondern erst mit dessen Ablauf, d. h. am 31. Dezember, 24 Uhr. Dieses juristische Detail stellte kürzlich das Niedersächsische Finanzgericht fest und schlussfolgerte daraus, dass die Einkommensteuer für das Todesjahr daher nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuererklärung abgezogen werden könne, da sie zum maßgeblichen Stichtag noch nicht entstanden sei.
Im verhandelten Fall ging es um die Einkommensteuerschuld des Erblassers für das Jahr 2004 in Höhe von knapp 1,8 Mio. €, die die Erbin gern als Nachlassverbindlichkeit erbschaftsteuermindernd abziehen wollte. Das Finanzamt strich den begehrten Abzug und auch die nachfolgende Klage brachte nicht den gewünschten Erfolg.
Das Finanzgericht führte dazu aus, dass die Einkommensteuer 2004 erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 entstehe. Somit könne sie nicht nach dem für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Stichtagsprinzip als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, weil sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht entstanden war. Das gelte auch im Streitfall, der die Besonderheit aufweist, dass der Erblasser am 31. Dezember 2004 verstorben war. Die Einkommensteuer entstehe nicht am letzten Tage des Veranlagungszeitraums, sondern mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, d. h. am 31. Dezember 2004, 24 Uhr. Der Erblasser war aber bereits am 31. Dezember, 0.15 Uhr, also vor diesem Zeitpunkt, verstorben.
Hinweis:
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. des BFH: II R 15/11), weil diese Rechtsfrage in der Literatur kontrovers diskutiert wird und noch keine BFHEntscheidung zu einem vergleichbarem Sachverhalt vorliegt.
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. Februar 2011, 3 K 332/10, Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 15/11), www.finanzgericht.niedersachsen.de
12. Gericht bestätigt Verwertbarkeit von angekauften Steuer-CDs
Zum ersten Mal hat ein Finanzgericht bestätigt, dass die Finanzämter angekaufte ausländische Bankdaten im Besteuerungsverfahren verwerten dürfen. Die Kölner Finanzrichter stützten sich in ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2010, wonach entsprechende Informationen im Steuerstrafverfahren verwendet werden dürfen und Ermittlungen der Steuerfahndung rechtfertigen.
Der Beschluss geht auf den Fall eines Finanzamtes zurück, das über eine solche CD von der Geldanlage eines Steuerpflichtigen in der Schweiz erfuhr. Der betroffene Steuerpflichtige hatte in seinen Steuererklärungen keine ausländischen Kapitalerträge erklärt, woraufhin das Finanzamt diese nun schätzte. Dabei griff es auf den Kontostand bei der Schweizer Bank in Höhe von fast 2 Millionen CHF zurück und schätzte die Kapitalerträge mit 5 % des Kontostandes. Gegen die Nachzahlung wegen der Schätzbescheide beantragte der Steuerpflichtige Aussetzung der Vollziehung, was das Finanzgericht ablehnte. Da er auch vor dem Finanzgericht die unter seinem Namen auf der CD aufgeführten Kapitalanlagen nicht erläuterte und keine Kontounterlagen vorlegte, hatte das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzbescheide.
Insbesondere lehnte es auch ein Beweisverwertungsverbot ab, obwohl die im Ausland durch die Informanten erhaltenen Bankdaten rechtswidrig erlangt wurden. Ein solches Verwertungsverbot würde nur dann vorliegen, wenn schwerwiegend in die Privatsphäre eingegriffen wurde oder Finanzbeamte strafbar gehandelt hätten. Das sei aber hier nicht der Fall gewesen, denn es handele sich um Geschäftsdaten, die nicht vom Finanzbeamten selbst beschafft, sondern lediglich von ihm in Empfang genommen worden seien, so die Begründung des Gerichts.
Hinweis:
Hintergrund des Rechtsstreits bilden die seit 2008 bekannt gewordenen Fälle, in denen den deutschen Finanzbehörden, teilweise unter Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes, von untreuen Mitarbeitern ausländischer Kreditinstitute bzw. Treuhandanstalten (vor allem in der Schweiz und in Liechtenstein) Kundendaten inklusive Informationen über bislang zumeist verheimlichte Kapitalanlagen zum Kauf angeboten wurden. Die Auswertung der Steuer-CDs dauert bei den Finanzämtern nach wie vor an. In der Zwischenzeit hat dies bereits zu einer Welle von Selbstanzeigen, aber auch zu einer Vielzahl strafrechtlicher Ermittlungsverfahren geführt. Inzwischen ist auch das Schwarzgeldhinterziehungsbekämpfungsgesetz bereits in Kraft getreten, durch welches wirksame Selbstanzeigen zum Erlangen von Straffreiheit erschwert wurden. So führen nach aktueller Rechtslage u. a. sog. Teilselbstanzeigen, in denen der Steuerpflichtige nur bestimmte – entdeckungsgefährdete – Einnahmen nacherklärt, nicht mehr zur Straffreiheit.
Quelle: FG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2010, 14 V 2484/10, www.justiz.nrw.de; FG Köln, Pressemitteilung vom 15. Mai 2011, LEXinform Nr. 0436468
13. Scheidung: Praxiswert erhöht den Zugewinnausgleich
Ehegatten leben, sofern nichts anderes vereinbart wurde, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle einer späteren Scheidung ist das vor der Ehe bestehende sowie das später geerbte Vermögen nicht in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Anders verhält es sich mit Wertsteigerungen, die das Vermögen während der Ehezeit erhält. Diese sind ausgleichspflichtig. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) fällt auch der während der Ehezeit entstandene und gewachsene Praxis- oder Firmenwert, sog. Goodwill, in den Zugewinnausgleich und muss im Scheidungsfall dem anderen Ehegatten hälftig ausgezahlt werden.
Der BGH spricht dem Praxiswert in seiner Urteilsbegründung sogar einen eigenen Marktwert zu, denn mit dem Goodwill bezahle der Praxiserwerber die Chance
- die Mandanten des bisherigen Inhabers zu übernehmen und
- auf dem gegebenen Bestand und der bestehenden Konkurrenzsituation aufbauen zu können.
Zur Bemessung des Praxiswerts hält der BGH das modifizierte Ertragswertverfahren für angebracht, in dessen Rahmen ein angemessener Unternehmerlohn anzusetzen sei, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiere.
Die Berücksichtigung des Praxiswerts beim Zugewinnausgleich verstoße nicht gegen das Doppelverwertungsgebot, so der BGH. Der Zugewinnausgleich betreffe den am Stichtag konkret vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers. Dagegen beruhe der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen.
Hinweis:
Scheidungen stellen ein Risiko für die Unternehmens- bzw. Praxisfortführung dar. Mittels Ehevertrag kann die Zugewinngemeinschaft modifiziert werden, d. h. dass der Zugewinnausgleich hinsichtlich bestimmter Vermögensbestandteile, z. B. Betriebsvermögen, ausgeschlossen wird.
Quelle: BGH-Urteil vom 9. Februar 2011, XII ZR 40/09, LEXinform Nr. 1569781
14. Bundesrat stoppt Steuervereinfachungsgesetz und Gebäudesanierungsprogramm
Der Bundesrat hat am 9. Juli 2011 die von der schwarz-gelben Koalition beschlossenen Steuervereinfachungen sowie die steuerliche Förderung der Gebäudesanierung gestoppt. Nun kann nur noch die Anrufung des Vermittlungsausschusses das Scheitern der geplanten Gesetzesänderungen verhindern.
Das Steuervereinfachungsgesetz sollte grundsätzlich zu Beginn des Jahres 2012 wirksam werden. Bei einigen Maßnahmen war geplant, diese bereits rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft treten zu lassen. Im Bundesrat wurde die verweigerte Gesetzeszustimmung offiziell damit begründet, dass die geplante Option, Steuererklärungen in bestimmten Fällen nur noch alle zwei Jahre abgeben zu müssen, zu erheblicher Mehrarbeit bei den Finanzämtern führen würde.
Neben der sog. Zwei- Jahres-Option sind u.a. folgende Regelungsbereiche des Steuervereinfachungsgesetzes hervorzuheben:
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 € auf 1.000 €,
- Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten,
- Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder während der ersten Berufsausbildung beim Kindergeld und Kinderfreibetrag,
- Reduzierung der Veranlagungsvarianten für Eheleute,
- Verzicht auf die Pflichtveranlagung von Geringverdienern bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale,
- Wegfall der Berücksichtigung abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens,
- Besteuerung von Sonderausgaben-Erstattungsüberhängen, z. B. bei Kirchensteuer- Erstattungen, im Jahr des Zuflusses,
- Einführung einer einheitlichen Grenze (66 % der ortsüblichen Miete) bei verbilligter Vermietung und Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose,
- Vereinfachung der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Forstwirtschaft,
- Einführung einer Bagatellgrenze für gebührenpflichtige verbindliche Auskünfte,
- Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung und -unterbrechung.
Darüber hinaus sollte bereits rückwirkend zum 1. Juli 2011 die elektronische Rechnungsstellung vereinfacht werden. Dadurch sollten bspw. Rechnungen per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur unter bestimmten Voraussetzungen den Papierrechnungen gleich gestellt werden und für das empfangende Unternehmen den Vorsteuerabzug ermöglichen. Diese vorgesehene Erleichterung, von der sich die Bundesregierung Bürokratiekosteneinsparungen in Milliardenhöhe versprach, kann nun – zumindest vorerst – nicht angewendet werden.
Wie das Steuervereinfachungsgesetz scheiterte auch das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Gebäudesanierung am Widerstand der Länder im Bundesrat. Die Bundesländer wehrten sich hauptsächlich dagegen, dass sie die zu erwartenden Steuerausfälle mittragen sollten.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden, die vor 1995 gebaut wurden, steuerlich zu fördern. Die Förderung setzt voraus, dass durch die jeweiligen Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird. Die Kosten für die Maßnahmen können, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude zu Vermietungszwecken nutzt, über zehn Jahre hinweg abgeschrieben werden. Wird das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt, dürfen die Aufwendungen wie Sonderausgaben ebenfalls über 10 Jahre verteilt abgezogen werden. Die steuerlichen Begünstigungen sollten auf Baumaßnahmen anzuwenden sein, mit denen nach dem 5. Juni 2011 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2022 beendet sind.
Hinweis:
Zum Stand unseres Redaktionsschlusses wurde die Anrufung des Vermittlungsausschusses noch geprüft.
Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 8. Juli 2011, Nr. 98/2011, www.bundesrat.de
15. GmbH-Gesellschafter: Wie ist die Stammeinlage nachzuweisen?
Kann das Finanzamt auch noch nach Jahrzehnten seit der GmbH-Gründung auf den ursprünglichen Zahlungsbeleg pochen, der nachweist, dass der Gesellschafter seine Einlage tatsächlich geleistet hat? Der BFH hat das in einem aktuellen Urteil verneint, obwohl sich sogar das Finanzgericht auf die Seite des Finanzamtes gestellt hatte.
Der Nachweis der Stammeinlage ist immer dann von besonderer Bedeutung, wenn die GmbH in Insolvenz geht und der Gesellschafter seinen Verlust steuerlich geltend machen möchte. Der Auflösungsverlust kann steuermindernd mit anderen positiven Einkünften verrechnet oder in Folgejahre vorgetragen werden. In Insolvenzfällen entsteht der Verlust regelmäßig in Höhe der Anschaffungskosten der Beteiligung – d. h. in Höhe der gezahlten Stammeinlage. Darüber hinaus erhöhen nachträgliche Anschaffungskosten den Verlust, wie z. B. ausgefallene Gesellschafter- Darlehen oder Bürgschaftsverpflichtungen des Gesellschafters zu Gunsten seiner GmbH.
Im Fall, der nun durch den BFH entschieden wurde, hatte sich eine Steuerpflichtige im Jahr 1986 an einer GmbH mit rund 8.000 € beteiligt. Die Stammeinlage musste zur Hälfte sofort eingezahlt werden, die andere Hälfte nach Aufforderung durch den Geschäftsführer. Im Jahr 2006 wurde die GmbH zahlungsunfähig, das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt und die GmbH daraufhin aus dem Handelsregister gelöscht. Die Steuerpflichtige machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 einen Verlust von rund 4.000 € geltend. Das Finanzamt strich den begehrten Abzug, weil die Steuerpflichtige keinen Einzahlungsbeleg für ihre Bareinlage mehr vorlegen konnte. Auch das Finanzgericht entschied nicht zu ihren Gunsten, denn für die Erfüllung der Einlageverpflichtung trage sie die Beweislast, so das Finanzgericht.
Dem BFH mutete es wohl sehr kurios an, dass sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht die Anerkennung des Verlustes nur allein von dem fehlenden Einzahlungsbeleg abhängig gemacht hatten. Andere Indizien, die für eine Zahlung der Stammeinlage sprachen, lagen nämlich vor. Dazu gehörte etwa die Einzahlungsverpflichtung lt. Gesellschaftsvertrag, die eigene Aussage der Steuerpflichtigen zu ihrer Einlageleistung, die Bilanzierung der ausstehenden Einlagen bei der GmbH mit 0 DM und deren Übernahme in die Prüferbilanz. Diese Umstände hatte das Finanzgericht nicht in seine Gesamtwürdigung des Falles einfließen lassen. Außerdem sei die Forderung nach einem 20 Jahre alten Einzahlungsbeleg unverhältnismäßig, zumal es dafür keine Aufbewahrungspflicht gebe. Der BFH gelangte schließlich zu der Überzeugung, dass die Steuerpflichtige ihre Stammeinlage gezahlt habe.
Hinweis:
Trotz dieses positiven Urteils kann nach wie vor dringend angeraten werden, den Einzahlungsbeleg für die Stammeinlage aufzubewahren, denn nicht nur das Finanzamt interessiert sich für den Zahlungsnachweis. Bei einer Insolvenz kann der Insolvenzverwalter die Stammeinlage in Zweifelsfällen vom Gesellschafter nachfordern, so dass er diese u. U. doppelt zu leisten hat.
Quelle: BFH-Urteil vom 8. Februar 2011, IX R 44/10, LEXinform Nr. 0927999
16. Nachlasssteuer auf US-Aktien?
Droht Erben von US-amerikanischen Aktien eine zusätzliche Belastung mit amerikanischer Nachlasssteuer? Darüber berichteten in letzter Zeit vor allem die Schweizer Presse und dort ansässige Banken. Steuerpflichtige, insbesondere mit Depots in der Schweiz, waren irritiert.
Die Befürchtungen sind für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Deutschland allerdings unbegründet. Grund dafür ist das Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer, ohne dieses US-Aktien von deutschen Erben unter die US-Nachlasssteuer fallen würden.
Grundsätzlich fällt der Nachlass eines Erblassers, der weder in den USA wohnt noch amerikanischer Staatsbürger ist, unter die beschränkte US-amerikanische Nachlasssteuerpflicht, soweit in den USA belegenes Vermögen vererbt wird. Dazu zählen auch Anteile an US-Unternehmen, selbst dann, wenn sie sich in einem Depot in Deutschland befinden.
Anders ist das im deutschen Erbschaftsteuerrecht. Sind weder Erblasser noch Erbe in Deutschland ansässig, sind Beteiligungen an deutschen Gesellschaften nur dann in Deutschland beschränkt erbschaftsteuerpflichtig, wenn eine Mindestbeteiligungsquote von 10 % erreicht wird. So eine Mindestbeteiligungsquote gibt es im amerikanischen Erbschaftsteuergesetz nicht.
Durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA fallen US-Aktien, die von einem Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland vererbt werden, nur unter die deutsche Erbschaftsteuerpflicht.
Hinweis:
Aktien in einem ausländischen Depot können im Falle einer Erbschaft aber sehr wohl der ausländischen Erbschaftsteuerpflicht unterliegen. Das betrifft etwa auch Depots in der Schweiz. Mit der Schweiz hat Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer abgeschlossen. Da die Erhebung einer Nachlasssteuer in der Schweiz keine Aufgabe des Bundes ist, entscheidet über eine Steuerpflicht der jeweilige Kanton.
Quelle: BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010, VI R 27/10, DStR 2011 S. 358
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