MEDICITREU aktuell
Ausgabe III. Quartal 2011
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1. Fristen und Termine
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2. GmbH-Anteile: Verkauf an Mitgesellschafter zur Verlustnutzung kein Missbrauch
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3. Gesellschafter-Geschäftsführer: Einkünfte aus Beratervertrag
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4. Unverzinslichen Darlehen droht pauschale Abzinsung
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5. Bewirtungskosten von Hotelbetreibern nicht unbegrenzt absetzbar
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6. Günstiger Steuersatz für Speisenabgabe von Imbissständen und in Kinofoyers
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7. Privatverkäufe bei Ebay umsatzsteuerpflichtig?
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8. Bundestag verabschiedet schärfere Regeln für Selbstanzeigen
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9. Patient schenkt Rente – Besteuerung als Betriebseinnahme?
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10. EuGH-Verfahren: Steuerfreie Exporte nur mit USt-IdNr.?
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11. Pilgerwallfahrt – Aufwendungen eines Pfarrers als Werbungskosten
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12. Gericht verneint Werbungskostenabzug für Erststudium
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13. Gesellschafterliste: Neue Haftungsrisiken für Geschäftsführer
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14. Zugaben als Betriebsausgaben abziehen
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15. Freigrenze bei Betriebsfeiern beachten!
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16. Voraussetzungen für steuerfreie Zuschläge bei Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit
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17. Führt Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zu gewerblichem Grundstückshandel?
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18. Behinderungsbedingte Umbaukosten künftig leichter absetzbar?
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19. Unternehmer müssen Nachfolgeregelung ernst nehmen
1. Fristen und Termine
Zahlungstermine im Juli:
| Art | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 11.07.11 | 14.07.11 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 11.07.11 | 14.07.11 | keine Schonfrist |
| Termin für den Beitragsnachweis | 25.07.11 | - | - |
| Sozialversicherungsbeitrag | 27.07.11 | - |
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Zahlungstermine im August:
| Art | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 10.08.11 | 13.08.11 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 10.08.11 | 13.08.11 | keine Schonfrist |
| Gewerbesteuer | 16.08.11 | 19.08.11 | keine Schonfrist |
| Termin für den Beitragsnachweis | 25.08.11 | - | - |
| Sozialversicherungsbeitrag | 29.08.11 | - |
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Zahlungstermine im September:
| Art | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 12.09.11 | 15.09.11 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 12.09.11 | 15.09.11 | keine Schonfrist |
| Einkommenssteuer | 12.09.11 | 15.09.11 | keine Schonfrist |
| Körperschaftssteuer | 12.09.11 | 15.09.11 | keine Schonfrist |
| Termin für den Beitragsnachweis | 26.09.11 | - | - |
| Sozialversicherungsbeitrag | 28.09.11 | - |
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2. GmbH-Anteile: Verkauf an Mitgesellschafter zur Verlustnutzung kein Missbrauch
GmbH-Gesellschafter können Verluste aus ihren GmbH-Anteilen realisieren, in dem sie diese an ihre Mitgesellschafter veräußern und zugleich von ihnen einen Anteil mit gleicher Quote erwerben. Wie der BFH in einem aktuellen Urteil feststellte, handelt es sich bei einer solchen Gestaltung nicht um einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten.
Der entschiedene Fall betraf eine im Jahr 2000 gegründeten GmbH, die fast ausschließlich mit Aktien am Neuen Markt gehandelt hatte. Wegen der negativen Börsenentwicklung hatte sich ihr Vermögen drastisch gemindert. Vor diesem Hintergrund verkauften die sieben Gesellschafter der GmbH im Jahr 2001 ihre jeweilige Beteiligung in Höhe von ca. 14 %, für die sie noch im Vorjahr eine Einlage von 50.000 € geleistet hatten, an jeweils einen anderen Mitgesellschafter für 7.500 €. Gleichzeitig erwarben sie wieder eine Beteiligung in gleicher Höhe von einem jeweils anderen Gesellschafter. Die jeweils erklärten Verluste aus der Veräußerung erkannten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht an. Es würde sich um einen Gestaltungsmissbrauch handeln, lautete die Begründung.
Der BFH folgte dem aber nicht. Es stünde dem Steuerpflichtigen frei, ob, wann und an wen er seine GmbH-Anteile verkaufe. Liege keine der gesetzlich ausdrücklich geregelten Verlustabzugsbeschränkungen vor, seien die Veräußerungsverluste entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Gesellschafter im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung wiederum Anteile an derselben GmbH in gleichem Umfang von einem Mitgesellschafter erwerbe. Diese Vorgänge würden sich auch nicht aufheben. Vielmehr ändere sich durch den erneuten Anteilskauf die steuerliche Ausgangslage: Bei einer späteren Veräußerung dieser Anteile oder bei einer Liquidation der GmbH sei der Gewinn oder Verlust unter Berücksichtigung der niedrigeren Anschaffungskosten, hier in Höhe von 7.500 €, zu ermitteln. Dadurch falle der spätere Gewinn oder Verlust entsprechend höher oder niedriger aus.
Hinweis:
Durch den ringweisen Anteilsverkauf erreichten die Gesellschafter zumindest einen Steuerstundungseffekt, weil die entstandenen Verluste mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden konnten. Im Zeitalter des Teileinkünfteverfahrens wirkt sich der Verlust in Höhe von 60 % steuerlich aus.
Der Verkauf von Anteilen lohnt sich u. U. auch für Kleinanleger, etwa bei Aktien im Depot, wenn die Beteiligungsgrenze von 1 % nicht überschritten wird. Allerdings ist im Bereich der Kapitaleinkünfte der Verlustausgleich eingeschränkt. Aktienverluste dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht aber mit sonstigen positiven Kapitaleinkünften, wie etwa Zinsen oder Dividenden. Lohnend kann es bspw. auch sein, Kursgewinne durch Verkauf zu realisieren, wenn noch steuerliche Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften vorhanden sind. Diese müssen bis 2013 verrechnet werden, weil ansonsten ihr Verfall droht. Durch die Gewinnrealisierung können sie genutzt werden. Werden die verkauften Aktien wieder neu erworben, ändert sich der Bestand des Depots selbst nicht und bei einer späteren endgültigen Veräußerung werden höhere Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. –verlusts zu Grunde gelegt.
Quelle: BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010, IX R 40/09, LEXinform Nr. 0927425; BFH-Pressemitteilung vom 2. März 2011, Nr. 16/201, www.bundesfinanzhof.de
3. Gesellschafter-Geschäftsführer: Einkünfte aus Beratervertrag
In der Regel schließen Gesellschafter-Geschäftsführer mit ihren GmbHs Anstellungsverträge ab. Aus diesen Dienstverträgen erzielt der Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Doch der Anstellungsvertrag ist trotz Bestellung als Geschäftsführer nicht zwingend notwendig. Der Gesellschafter- Geschäftsführer kann mit der GmbH auch einen Beratungsvertrag abschließen.
Das war in einem kürzlich vor dem BFH verhandelten Fall so gewesen. Der Streit mit dem Finanzamt entbrannte darüber, welche Einkunftsart der Geschäftsführer hatte. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ging davon aus, dass es Einkünfte aus selbständiger Arbeit waren. Das Finanzamt hingegen stufte die Tätigkeit als gewerblich ein, was den Steuerpflichtigen zusätzlich Gewerbesteuer gekostet hätte. Das Finanzgericht, dass sich schließlich mit dem Fall befassen musste, kam zu dem Schluss, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorliegen, denn der Geschäftsführer einer GmbH sei als Organ in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert und habe den Weisungen der Gesellschaft Folge zu leisten, die sich aus der Bestellung zum Geschäftsführer ergeben würden. Außerhalb des Geschäftsführungsbereichs, so das Finanzgericht weiter, könnten durch gesonderte Abmachung nur dann selbständige Leistungen vereinbart werden, wenn sich diese inhaltlich und formal von der eigentlichen Geschäftsführungsaufgabe unterschieden. Wie entschied letztendlich der BFH?
Der BFH hob zunächst die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies den Fall zur weiteren Klärung an dieses zurück. Bei der erneuten rechtlichen Würdigung des Beratervertrags habe es zu beachten, dass der Beratungsvertrag mit der GmbH bereits nach seinem Wortlaut nicht als Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu werten sei, weil die für einen Anstellungsvertrag typischen Regelungsinhalte fehlten. Das Finanzgericht muss den Beratervertrag daraufhin prüfen, ob es Anhaltspunkte für eine verdeckte Gewinnausschüttung oder für Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers aus nicht selbständiger Arbeit gibt. Ist das nicht der Fall, könnte eventuell doch eine selbständige Tätigkeit vorliegen, nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige eine einem beratendem Betriebswirt ähnliche Tätigkeit ausgeübt habe.
Hinweis:
Welche Abgrenzungsmerkmale sprechen für bzw. gegen eine (nicht) selbständig ausgeübte Tätigkeit? Persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und Bezüge, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sprechen für eine nicht selbständige Tätigkeit. Wem allerdings Eigenständigkeit in der Organisation und Durchführung seiner Tätigkeit, Unternehmerinitiative sowie Handeln auf eigene Rechnung und Verantwortung vertraglich eingeräumt wird, dessen Tätigkeit ist wohl eher als selbständig zu beurteilen. Im Einzelfall kann eine Angrenzung jedoch sehr schwierig sein.
Quelle: BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010, VIII R 34/08, LEXinform Nr. 0179396
4. Unverzinslichen Darlehen droht pauschale Abzinsung
Grundsätzlich werden Darlehen mit dem Rückzahlungsbetrag bilanziert. Etwas anderes gilt in der Steuerbilanz, wenn für das Darlehen, sofern dessen Restlaufzeit am Bilanzstichtag über 12 Monaten liegt, keine Verzinsung vereinbart wurde. Häufig ist das der Fall bei Gesellschafter-Darlehen. Doch dann droht die gesetzlich vorgesehene Abzinsung mit 5,5 % pro Jahr. Das soll den Vorteil der zinslosen Nutzung des überlassenen Kapitals bilanziell abbilden. Zwar wird die Verbindlichkeit in den Folgejahren wieder steuermindernd aufgezinst, problematisch ist allerdings im Erstjahr der hohe Ertrag, der durch die Abzinsung entsteht. Wie hoch die Abzinsung und damit der steuerpflichtige Ertrag ausfallen können, wenn das unverzinsliche Darlehen gar keine bestimmte Laufzeit hat, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Münster.
Darlehen erhalten hatte. Für die Darlehensbeträge selbst, die sich insgesamt auf fast 700.000 € beliefen, wurde keine bestimmte Laufzeit vereinbart. Allerdings konnten sie unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jederzeit gekündigt werden. Das Finanzamt sah sich bei einer Prüfung die Darlehensverträge genauer an. Der Prüfer wollte letztendlich die Darlehensbeträge um fast 50 % abzinsen, woraus sich ein steuerpflichtiger Ertrag von über 300.000 € ergab. Wie kam er zu diesem Ergebnis? Nach seinen Feststellungen waren für die – unstrittig – unverzinslichen Gesellschafter-Darlehen keine Laufzeit vereinbart worden. Unter Anwendung des Bewertungsgesetzes kam er zu einem Vervielfältiger von 0,503, mit dem er die Verbindlichkeiten auf knapp die Hälfte reduzierte.
Die dagegen gerichtete Klage der GmbH vor dem Finanzgericht Münster scheiterte. Das Gericht hielt die Vorgehensweise der Finanzverwaltung für richtig. Es konnte in der dreimonatigen Kündigungsfrist keinen Hinderungsgrund erkennen, nicht von einer unbefristeten Darlehensüberlassung auszugehen, da die GmbH aus dessen Sicht trotzdem von einer längerfristigen Kapitalüberlassung ausgehen konnte. Dafür sprach außerdem, dass die Kreditbeträge über viele Jahre hinweg nahezu unverändert blieben. Unverzinsliche Darlehen sind nach dem Bewertungsgesetz mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts zu bewerten. Unter Zugrundelegung des gesetzlichen Abzinsungssatzes von 5,5 % entspreche dies einem Vervielfältiger von 0,503, d. h. einer Laufzeit von knapp 13 Jahren.
Hinweis:
Der hohe Abzinsungsfaktor und die daraus resultierende erhebliche Gewinnerhöhung kann in der Praxis vermieden werden, etwa durch die Vereinbarung eines zumindest niedrigen Zinses. Selbst der Finanzverwaltung genügt ein Zinssatz nahe 0 %. Wichtig ist, dass die Zinsvereinbarung dann auch tatsächlich durchgeführt wird. Es ist aber ausreichend, wenn die Zinsen nicht ausgezahlt werden, sondern ihrerseits als Darlehen stehen gelassen werden.
Alternativ dazu kann auch eine feste Darlehenslaufzeit vereinbart werden. Beträgt die Restlaufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate, muss nicht abgezinst werden. Die bloße Möglichkeit, das Darlehen kurzfristig zu kündigen, reicht jedoch nicht aus, wie dieses Urteil abermals bestätigt.
In Einzelfällen kann es aber auch von Vorteil sein, wenn ein Darlehen unbefristet und zinslos gewährt wird und zwar dann, wenn mit dem entstehenden Gewinn aus der Abzinsung ein bestehender Verlustvortrag ausgenutzt werden kann.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 9. Juli 2010, 9 K 1213/09 G, F, EFG 2010 S. 2007
5. Bewirtungskosten von Hotelbetreibern nicht unbegrenzt absetzbar
Als Betriebsausgaben abzugsfähig sind auch Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Da sie aber untrennbar mit der privaten Lebensführung verbunden sind, können sie nach derzeit geltender Rechtslage nur zu 70 % abgesetzt werden. Dieses teilweise Abzugsverbot gilt aber nicht für solche Steuerpflichtigen, die gewerbsmäßig Personen bewirten. Besonders also Gastwirte sind von der Abzugsbeschränkung in gewisser Weise ausgenommen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gilt diese Ausnahmeregelung jedoch nicht uneingeschränkt für alle Restaurantbetreiber und für jegliche Art von Bewirtungsaufwendungen. Im verhandelten Fall ging es um ein Unternehmen, das ein Hotel mit einem Restaurant der gehobenen Gastronomie betrieb. Das Hotel hatte überwiegend Geschäftspartner, wie Reiseveranstalter und Eventmanager, bewirtet und eine Jubiläumsfeier ausgerichtet. Das Finanzamt wollte die Bewirtungsaufwendungen nur eingeschränkt als Betriebsausgaben anerkennen. Der Unternehmer berief sich auf die Ausnahmevorschrift für Gastwirte und klagte vor dem Finanzgericht.
Die Klage blieb ohne Erfolg, denn das Finanzgericht entschied, dass diese Regelung eingeschränkt ausgelegt werden müsse. Von ihr seien nur Bewirtungsaufwendungen erfasst, die als Werbe- oder Probeessen anzusehen seien. Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potentiellen Kunden anlässlich von geschäftlichen Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar seien, falle dagegen nicht unter die Ausnahmeregelung. Gleiches gelte im Prinzip auch für die Bewirtungsaufwendungen anlässlich der Jubiläumsfeier. Auch diese waren nach Ansicht der Richter am Finanzgericht nur teilweise als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil sie nicht der Werbung für die Leistungen des Restaurants dienten.
Hinweis:
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, so dass möglicherweise der BFH in dieser Sache das letzte Wort haben wird. Ein Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 10. Februar 2011 zum Urteil vom 19. Januar 2011, 12 K 8371/06 B, Nr. 1/2011, LEXinform Nr. 0436220
6. Günstiger Steuersatz für Speisenabgabe von Imbissständen und in Kinofoyers
Unter welchen Voraussetzungen bei Restaurationsleistungen der ermäßigte Steuersatz möglich ist, wird vor den Finanzgerichten immer wieder diskutiert. Unklar ist in vielen Fällen, ob die Abgabe von verzehrfertigen Speisen eine Dienstleistung ist, die unter den Regelsteuersatz fällt, oder ob noch eine Lieferung vorliegt, die nur ermäßigt zu besteuern ist. Für die betroffenen Unternehmer ist die Beantwortung dieser Frage von hoher wirtschaftlicher Bedeutung. Nun wurde die Frage in vier Fällen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt. Konkret ging es dabei um:
- zwei Imbissstände,
- die Abgabe von Popcorn in einem Kino und
- einen Partyservice.
In den genannten Fällen vertraten die Unternehmer die Auffassung, ihre Umsätze müssten nur mit dem ermäßigten Steuersatz belegt werden. Die Finanzverwaltung ging allerdings von Umsätzen aus, die unter den Regelsteuersatz fallen. Die Fälle gingen allesamt vor die Finanzgerichte, die die Leistungen zum Teil als regelbesteuert, zum Teil auch als ermäßigt besteuert einordneten.
Der EuGH stellte zunächst allgemein fest, dass die Abgabe verzehrfertiger Speisen eine einheitliche Leistung sei. Eine künstliche Aufspaltung in eine Lieferung (ermäßigter Steuersatz) und eine sonstige Leistung (Regelsteuersatz) komme nicht in Betracht. Ob es sich insgesamt um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handele, müsse danach beurteilt werden, welche Elemente aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers der Leistung das Gepräge geben.
Nach der Auffassung des EuGH stelle das Kochen, Backen, Braten oder Aufwärmen von Speisen ein Dienstleistungselement dar. Trotzdem muss aber abgegrenzt werden, ob diese Dienstleistung so bedeutsam ist, dass deswegen die Gesamtleistung als sonstige Leistung einzustufen sei. Die Einstufung fällt dann eindeutig zu Gunsten einer Dienstleistung aus, wenn Speisen im Restaurant angeboten werden. Dort stellen Kellnerservice, Beratung und Bedienung der Kunden, Bereitstellung temperierter Räume, Nebenräume sowie Mobiliar und Ausstattungsgegenstände wesentliche Dienstleistungselemente dar. Anders dagegen, wenn die Zubereitung von warmen Speisen im Regelfall einfach und standardisiert abläuft, etwa wenn vorgefertigte Speisen bereitgehalten werden. Die Zubereitung der Speisen gebe dann der Leistung selbst nicht das Gepräge.
Diese Ausführungen kamen besonders den beiden Unternehmern zu Gute, die einen Imbissstand betrieben. In solchen Fällen war außerdem seit langem strittig, ob das Bereitstellen von Verzehrvorrichtungen ein wesentliches Dienstleistungselement sei. Dazu führte der EuGH führte aus, dass die Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, wie Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, die sich regelmäßig im Freien befinden, die Leistung noch nicht zu einer Dienstleistung qualifizieren. Das seien nur geringfügige Nebenleistungen, die am Charakter der Lieferung nichts ändern würden.
Auch die Abgabe von Popcorn und Tortillas in einem Kino könne nicht alleine durch die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten in dem Kino als sonstige Leistung angenommen werden. Diese Ausstattungsgegenstände würden unabhängig von dem Verkauf des Popcorns zur Verfügung gestellt, so die Richter am EuGH. Denn schließlich könnten auch Personen, die kein Popcorn essen, diese Einrichtungen nutzen.
Hinweis:
Somit entschied der EuGH die Fälle der Imbissstandbetreiber und des Kinos zu Gunsten der Unternehmer.
Im Fall des Partyservices musste der klagende Unternehmer allerdings eine Niederlage kassieren. Die Abgabe von Speisen bei einem Partyservice könne nur dann eine ermäßigt besteuerte Lieferung sein, wenn Standardspeisen ohne weitere Dienstleistungselemente geliefert würden. Das ist beim Partyservice aber nicht der Fall, denn dort werden nach den Wünschen des Kunden die Speisen individuell hergerichtet. Außerdem erfordere es – je nach Einzelfall etwa die Überlassung von Geschirr und anderer Ausstattungsgegenstände – weiteren personellen Einsatzes, um die Gegenstände zu transportieren und zu reinigen. Mit dieser Auffassung bestätigte der EuGH die derzeitige Handhabung im Catering-Gewerbe.
Hinweis:
In der Praxis wird sich das Urteil vor allem bei der Speisenabgabe von Imbissständen auswirken. Einfachste Verzehreinrichtungen führen nicht mehr zur Annahme einer Dienstleistung. Die typischen Streitpunkte bei Betriebsprüfungen, ab welchem Ausmaß Ablagebretter zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen, gehören damit der Vergangenheit an. Es spielt damit keine Rolle mehr, ob der Kunde die Pommes Frites am Imbissstand verzehrt oder mitnimmt – die Lieferung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Das Urteil ist in allen noch offenen Veranlagungen anzuwenden. Probleme infolge eines unrichtigen Steuerausweises werden sich in der Regel nicht ergeben.
Im Cateringbereich kann hingegen eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung nur dann vorliegen, wenn nur nicht individuell gefertigte Speisen geliefert werden und auch keine weiteren Leistungen hinzukommen, die der Leistung insgesamt das Gepräge geben.
Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Lieferung und sonstiger Leistung wird es im Restaurationsbereich auch weiterhin geben. Im Einzelfall muss immer gesondert geklärt werden, ob eine Dienstleistung, die neben der eigentlichen Nahrungsmittellieferung angeboten wird, prägend ist.
Quelle: EuGH-Urteil vom 10. März 2011, C 497/09, C 499/09, C 501/09 und C 502/09, LEXinform Nr. 0589255; EuGH-Pressemitteilung vom 10. März 2011, Nr. 20/11, LEXinform Nr. 0436250
7. Privatverkäufe bei Ebay umsatzsteuerpflichtig?
Diese Frage hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Fall bejaht. Es ging um ein Ehepaar, das über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren bei Ebay mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände „privat“ versteigerte. Im Wesentlichen wechselten Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge den Besitzer. Sie erzielten aus den Auktionen zwischen 20.000 € und 30.000 € jährlich. Damit lagen sie erheblich über dem Grenzbetrag von derzeit 17.500 €, bis zu dem die sog. Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann und keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden muss.
Das Ehepaar ging davon aus, das ihre privaten Verkäufe umsatzsteuerfrei seien, da sie nur Dinge verkauft hätten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus – und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs – über längere Zeit hinweg erworben hätten. Das Finanzamt hatte die Auktionen aber kritisch unter die Lupe genommen und forderte Umsatzsteuer nach, die aus den Verkaufserlösen heraus gerechnet werden sollte.
Der Fall ging vor das Finanzgericht, das allerdings die Umsatzbesteuerung der Verkäufe als zutreffend ansah und die Klage abwies. Die Eheleute seien als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu qualifizieren. Das setze zwar voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handele. Doch davon ging das Gericht bei einer derart auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit aus. Diese sei intensiv betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Es komme auch nicht darauf an, dass das Ehepaar nicht als klassischer Händler aufgetreten sei, weil es die Ware nicht schlicht „durchgehandelt“ habe.
Hinweis:
Inzwischen wurde gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt, die unter dem Az. V R 2/11 anhängig ist.
Die Finanzverwaltung kann bereits seit einigen Jahren mit Hilfe der Software "XPIDER" den Umfang von Verkaufsaktivitäten privater Bieter bei Internetauktionshäusern überprüfen. Privat eingestufte Ebay-Mitglieder werden gegenüber dem Finanzamt dann auffällig, wenn sie immer wieder ähnliche Gegenstände versteigern oder wenn sie sehr viele Verkäufe vorzuweisen haben. Das Finanzamt wird dann genau prüfen, ob sich der Verkäufer nicht doch unternehmerisch betätigt hat. Wer seine Wohnung oder Garage entrümpelt und meistbietend versteigert, gilt regelmäßig nicht als Unternehmer. Doch wie das Urteil des Finanzgerichts zeigt, fällt das Argument des nicht planmäßigen Güterumschlags wohl nicht mehr ausschlaggebend ins Gewicht.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 22. September 2010, 1 K 3016/09, Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 2/11), LEXinform Nr. 5011364; FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 8. Februar 2011, Nr. 1/2011, www.fg-baden-württemberg.de
8. Bundestag verabschiedet schärfere Regeln für Selbstanzeigen
Am 17. März 2011 hat der Bundestag das neue Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung) beschlossen. Damit ist der Weg für schärfere Regeln zu einer strafbefreienden Selbstanzeige frei. Straffreiheit wird künftig nicht nur schwerer zu erreichen sein, sondern kann auch teurer werden.
In erster Linie sollen mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz die bisherigen Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige überarbeitet werden. Insbesondere soll das planvolle Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr mit Strafbefreiung belohnt werden. Da sich Selbstanzeigen in der Vergangenheit jedoch bewährt haben, wird an ihnen grundsätzlich festgehalten. Künftig soll jedoch verhindert werden, dass sie als Instrument zur Steuerhinterziehung genutzt werden.
Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:
Keine Strafbefreiung bei Teilselbstanzeigen
Künftig muss die Selbstanzeige umfassend alle Hinterziehungssachverhalte enthalten, die noch nicht verfolgungsverjährt sind. Strafverfolgungsverjährung tritt bei Steuerhinterziehung nach 5 Jahren nach Vollendung der Tat ein, in besonders schwerwiegenden Fällen erst nach 10 Jahren. Nur so tritt Straffreiheit ein. Schon gar nicht darf sie sich als Teilselbstanzeige auf bestimmte Steuerquellen beziehen, mit deren Entdeckung gerechnet werden muss. Strafbefreiung erhält somit nur noch derjenige, der alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbart. Wer eine Selbstanzeige erstattet, muss sämtlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde berichtigen, ergänzen oder unterlassene Angaben nachholen.
Die Selbstanzeige hat künftig in einem viel größeren Umfang zu erfolgen, als es bisher notwendig war. Sie ist nur noch dann wirksam, wenn alle Besteuerungsgrundlagen zutreffend nacherklärt werden. Wer von den bisher verschwiegenen Steuertatbeständen bewusst nur ausgewählte Angaben dem Finanzamt nachmeldet, weil deren Aufdeckung bevor stehen könnte, erreicht keine Straffreiheit mehr.
Die Bundesregierung konkretisiert die Wirksamkeit der (Teil-) Selbstanzeigen sogar an einem Beispiel: Wer eine wirksame Selbstanzeige, z. B. bei der Einkommensteuer, erreichen will, muss alle nicht verjährten Steuerstraftaten dieser Steuerart nacherklären. Für diese kann, sofern auch die übrigen Voraussetzungen zur Strafbefreiung erfüllt werden, Straffreiheit erreicht werden. Das gelte selbst dann, wenn Hinterziehungstatbestände zur Umsatzsteuer nicht offen gelegt werden.
Zeitliche Frist für Selbstanzeige
Bloßes Taktieren und Reue nach Stand der Ermittlungen wird nicht mehr belohnt. Dazu wird der Zeitpunkt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, nach vorn verlegt und dem tatsächlichen und technischen Ermittlungs- und Prüfungsrealität angepasst. Eine Straffreiheit tritt künftig nicht mehr ein, wenn dem Täter oder seinem Vertreter, i. d. R. seinem Steuerberater, eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich. Der frühere Ausschlussgrund – das Erscheinen des Prüfers – wäre nach neuerer Gesetzeslage zu spät.
Strafzins für hohe Summen
Grundsätzlich soll die Strafbefreiung nur noch bis zu einer Hinterziehungssumme von 50.000 € gelten. Diese 50.000 €-Grenze orientiert sich an der aktuellen BGH-Rechtsprechung, die ab diesem Schwellenwert von einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß spricht.
Unter Berufung auf diese Rechtsprechung rechtfertigt die Bundesregierung die Einführung eines Strafzinses, der ab dieser Summe in Höhe von 5 % zu Gunsten der Staatskasse geleistet werden kann, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Die hinterzogene Steuer nebst Hinterziehungszinsen muss in jedem Fall auch fristgerecht an das Finanzamt geleistet werden, um Straffreiheit zu erreichen.
Hinweis:
Grundsätzlich gelten die Neuregelungen am Tage nach der Gesetzesverkündung. Allerdings sollen nach derzeitigem Kenntnisstand Teilselbstanzeigen bereits ab dem Datum des Änderungsgesetzes, d. h. ab der Ausfertigung und der Unterschrift durch den Bundespräsidenten, nicht mehr wirksam sein. Wann das sein wird, kann im Normalfall erst nachträglich festgestellt werden. Somit gilt aber bis zu diesem Tag noch das bisherige Recht und damit die Möglichkeit, strafbefreiend Teilselbstanzeigen abzugeben.
Ab dem Tag der Gesetzesverkündung, womit noch im Frühjahr 2011 zu rechnen ist, treten dann die übrigen Änderungen in Kraft. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht nötig.
Quelle: Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz), Bt-DrS 17/4182 vom 17. März 2011; Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 17. März 2011, www.bundestag.de
9. Patient schenkt Rente – Besteuerung als Betriebseinnahme?
Ob eine Leibrente, die ein Patient seinem langjährigen Arzt schenkt, wie eine Rente mit dem steuerlichen Ertragsanteil zu versteuern oder im Jahr der Zuwendung als Betriebseinnahme mit dem entsprechenden Kapitalwert gewinnerhöhend zu erfassen ist, damit hat sich jüngst das Finanzgericht Rheinland- Pfalz auseinandergesetzt.
Es ging um einen Arzt, dem im Jahr 1999 ein Patient eine Rentenversicherung schenkte. Der Arzt zeigte die Zuwendung im Nennbetrag von rund 100.000 € seinem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt an. Die Versicherung wurde auf den Namen des Arztes – durch Zahlung eines einmaligen Betrags von ca. 100.000 € – abgeschlossen. Ab Oktober 1999 sollte dem Arzt daraus eine monatliche lebenslängliche Rente zufließen. Darüber wurde auch das Finanzamt informiert, was für die Einkommensbesteuerung des Arztes zuständig war.
Als später eine Betriebsprüfung bei dem Steuerpflichtigen durchgeführt wurde, stellte die Prüferin fest, dass die Rente mit dem steuerlichen Ertragsanteil – also wie bei einem normalen Rentner – versteuert wurde. Sie vertrat allerdings eine ganz andere Ansicht. Die Zuwendung der Rente sei betrieblich veranlasst gewesen und daher als Betriebseinnahme im Jahre 1999 Gewinn erhöhend zu erfassen. Zugrundezulegen sei der Kapitalwert von rund 90.000 €, der nachversteuert werden sollte. Ohne die Beziehung Arzt-Patient wäre es sicherlich nicht zu der Zuwendung gekommen, ließ das Finanzamt verlauten und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.
Die Klage des Arztes war erfolgreich, denn dort konnte er die Richter mit dem Argument überzeugen, dass zu seinem Patienten eine lange freundschaftliche Beziehung bestanden habe, die losgelöst vom üblichen Arzt- Patientenverhältnis zu betrachten sei. Die Richter prüften den Fall auf eine etwaige betriebliche Veranlassung, kamen allerdings im Ergebnis zu einer privat veranlassten Schenkung. Dafür sprachen im verhandelten Fall u. a., dass der Patient im Schenkungszeitpunkt bereits 90 Jahre alt war und sein Vermögen vor seinem Tod verteilen wollte. Im Übrigen war die Rentenzahlung nicht an betriebliche Umstände, wie etwa die weitere Tätigkeit als Arzt, gebunden gewesen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Februar 2011, 6 K 2713/07, LEXinform Nr. 5011754; FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 16. März 2011, LEXinform Nr. 0436268
10. EuGH-Verfahren: Steuerfreie Exporte nur mit USt-IdNr.?
Exporte an Unternehmer in andere Mitgliedstaaten der EU sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen soll vor allem dazu dienen, die Besteuerung aus dem Warenursprungsland in das Bestimmungsland zu verlagern. Wichtig ist daher, dass der Liefergegenstand beim Erwerber den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Durch die Rechtsprechung wurde bislang noch nicht geklärt, ob Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen EU-Staat erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mitteilt und der leistende Unternehmer diese Nummer aufzeichnet. Dafür könnte u. a. sprechen, dass andernfalls die Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb in dem anderen EUMitgliedstaat nicht ausreichend sicher gestellt wird. Schließlich können die Finanzbehörden im Bestimmungsland nur dann eine Erwerbsbesteuerung vornehmen, wenn sie von dem fraglichen Umsatz überhaupt erführen, was wiederum durch eine USt-IdNr. des Erwerbers erleichtert würde.
Der BFH hat nun die Frage, ob für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung die Mitteilung und Aufzeichnung der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer unerlässlich ist, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Quelle: BFH-Beschluss vom 10. November 2010, XI R 11/09, Vorlagebeschluss an den EuGH (Az. C 587/10) BStBl. 2011 I S. 237
11. Pilgerwallfahrt – Aufwendungen eines Pfarrers als Werbungskosten
Ein katholischer Pfarrer nahm an einer mehrtägigen Pilgerwallfahrt nach Rom teil, die vom Pfarrgemeinderat initiiert und von einem Reiseveranstalter durchgeführt wurde. Die Reise wurde zuvor durch das Bischöfliche Ordinariat als Dienstreise genehmigt. Der Pfarrer war im selben Jahr auch an einer elftägigen sog. "Tertiatskursfahrt" von Seelsorgern nach Jordanien beteiligt. Die Studienreise wurde von kirchlichen Einrichtungen zur Fortbildung für Priester und Pastoralreferenten organisiert. Auch dafür erhielt der Pfarrer eine Dienstreisegenehmigung.
Die Kosten für die beiden Reisen in Höhe von knapp 2.000 € machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Als das Finanzamt die Aufwendungen strich, legt er dagegen Klage ein. Diese blieb erfolglos, denn das Finanzgericht hielt die private Mitveranlassung der Reise von nicht ganz untergeordneter Bedeutung.
Der Pfarrer zog bis vor den BFH, wo er aufgrund der neuen Rechtsprechungsentwicklung Recht bekam. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden können.
Allerdings konnten die Richter noch nicht abschließend feststellen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als Werbungskosten abgezogen werden können. Der BFH verweist darauf, dass zu den Werbungskosten auch Bildungsaufwendungen gehören, sofern sie beruflich veranlasst sind. Daher könnten auch Reisekosten, die der beruflichen Fortbildung dienen, als Werbungskosten abziehbar sein. Damit die Kosten aber in voller Höhe abgezogen werden können, müsse die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sein. Das wäre dann der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liege und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Reiseschwerpunkt bilde. Gleiches gelte, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiege und die Befriedigung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht falle.
Bei einer gemischt veranlassten Bildungsreise ist nur der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Das Finanzgericht muss nun noch klären, aus welchen Gründen der Pfarrer die beiden Reisen unternommen hat.
Hinweis:
Das Urteil betrifft die in der Praxis oft schwer zu beantwortende Frage, inwieweit Reisen ins Ausland mit beruflichem Hintergrund steuerlich geltend gemacht werden können.
Für eine ausschließlich berufliche Veranlassung spricht im Fall der Rom-Reise aus Sicht des BFH vor allem, dass der Steuerpflichtige dort die berufliche Aufgabe hatte, Pfarrangehörige seelsorgerisch zu begleiten. Gleiches gilt auch bei Lehrern, die eine Schulklasse auf einem Ausflug begleiten. Die Jordanien- Reise müsste als Auslands-Gruppenreise gewertet werden, die immer dann beruflich veranlasst sind, wenn neben einer fachlichen Organisation vor allem das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten ist und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist auch, ob die Teilnahme freiwillig oder verpflichtend ist.
Quelle: BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010, VI R 42/09, LEXinform Nr. 0927417
12. Gericht verneint Werbungskostenabzug für Erststudium
Ob Werbungskostenabzug oder doch nur Sonderausgabenabzug für die Kosten des Erststudiums – das ist heftig umstritten, denn es geht um eine erhebliche Steuerersparnis. Der Bund der Steuerzahler unterstützte in dieser Sache ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster und musste nun zunächst eine Niederlage einstecken. Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung grundsätzlich nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Etwas anderes solle nur gelten, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinde.
Für Studierende ist die derzeitige steuerliche Beurteilung nachteilig. Der Abzug der Studienkosten ist damit nicht nur der Höhe nach auf jährlich 4.000 € begrenzt, es gibt im Bereich der Sonderausgaben auch keinen sog. Verlustvortrag. Studenten, die während ihrer Ausbildung nur wenig Geld verdienen, können die Studienkosten auch nicht später, d. h. nach Abschluss der Ausbildung, wenn sie höhere Einkünfte erzielen, steuerlich nutzen. Auszubildende in einem Dienstverhältnis sind da steuerlich besser gestellt, denn sie können die Ausbildungskosten als Werbungskosten abziehen.
Im verhandelten Fall ging es um eine Studentin der Betriebswirtschaft. Im Jahr 2007 zahlte sie Studien- und Prüfungsgebühren von ca. 10.500 €. Außerdem absolvierte sie diverse Pflichtpraktika, für die sie eine geringe Vergütung erhielt. Das Finanzamt berücksichtigte erwartungsgemäß die Studienkosten als Sonderausgaben in Höhe von maximal 4.000 €. Den Antrag, einen verbleibenden Verlustvortrag in Höhe der weiteren Aufwendungen festzustellen, lehnten die Finanzbeamten ab.
Das geschah zu Recht, wie das Finanzgericht Münster meint. Zwar könnten beruflich veranlasste Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten darstellen, allerdings stünde dem in diesem Fall die Sonderregelung für die Kosten eines Erststudiums entgegen. Ein Dienstverhältnis mit der Hochschule habe nicht vorgelegen. Schließlich sieht das Finanzgericht auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.
Hinweis:
Zwar musste in diesem Musterverfahren eine Niederlage kassiert werden, doch wird der BFH in dieser Sache das letzte Wort haben. Das Gericht hat die Revision zugelassen. Sobald ein Aktenzeichen vorliegt, können Betroffene ihre Steuerbescheide unter Hinweis darauf offen halten.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 24. Februar 2011, 11 K 4489/09, www.fg-muenster.nrw.de; FG Münster, Pressemitteilung vom 4. April 2011, www.fg-muenster.nrw.de
13. Gesellschafterliste: Neue Haftungsrisiken für Geschäftsführer
Seit dem Inkrafttreten der GmbH-Reform im Jahr 2008 hat die Gesellschafterliste an Bedeutung gewonnen. Als Gesellschafter gilt nur derjenige, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Ferner ist nunmehr auch der gutgläubige Erwerb von Anteilen möglich, wenn die offizielle Gesellschafterliste falsch gewesen ist. Ergeben sich Änderungen im Gesellschafterbestand oder am Beteiligungsumfang, sind vor allem die Geschäftsführer dazu verpflichtet, die Gesellschafterliste zu aktualisieren.
Nur durch eine ordnungsgemäße Gesellschafterliste wird die rechtliche Stellung der Gesellschafter gewährleistet. Wird sie nicht ordnungsgemäß geführt, haften die Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern und den Gläubigern für Schäden, die aus dieser Pflichtverletzung heraus entstehen.
In vielen Fällen ist jedoch bei Änderungen im Gesellschafterbestand bereits ein Notar beteiligt. Dieser ist dann, mit Ausnahme des Gründungsvorgangs, zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste beim Handelsregister zuständig. Das betrifft vor allem die Fälle, in denen der Notar Anteilsabtretungen, Kapitalmaßnahmen oder Gesellschaftsumwandlungen beurkundet.
Der Geschäftsführer ist also nur dann für die Änderung der Gesellschafterliste zuständig, wenn die GmbH gegründet wird oder wenn an der Veränderung kein Notar beteiligt ist, wie etwa bei:
- Einziehung von Geschäftsanteilen,
- Änderung des Namens und des Wohnorts eines Gesellschafters bei natürlichen Personen,
- gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge.
Bei natürlichen Personen als Gesellschafter sind Name, Vorname sowie die politische Gemeinde als Wohnort einzutragen. Bei Gesellschaften werden die Firma und der Sitz eingetragen. Die Gesellschaftsanteile sind mit einer laufenden Nummer einzutragen, ebenso wie der Nennbetrag des Anteils. Werden Gesellschafteranteile geteilt, müssen neue Nummern vergeben werden.
Möglich ist auch das Führen einer Veränderungsspalte, die für mehr Transparenz bei den Beteiligungsverhältnissen sorgt. Die in der Vergangenheit beteiligten Gesellschafter können damit lückenlos nachvollzogen werden. Eingegangene Nießbrauchs- und Pfandrechte können in eine Belastungsspalte aufgenommen werden, wodurch der begünstigte Dritte als Berechtigter sichtbar gemacht wird.
Sofern der Geschäftsführer für das Erstellen der Gesellschafterliste verantwortlich ist, muss er die geänderte Liste unverzüglich nach Wirksamwerden der Änderung beim Handelsregister einreichen. Das geschieht ausschließlich über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Das Registergericht prüft dann die Liste nur noch auf ihre formelle Richtigkeit.
Hinweis:
GmbH-Geschäftsführer müssen beachten, dass sie inzwischen stärker als bisher dazu verpflichtet sind, die Gesellschafterliste zu überwachen. Ohne eine ordnungsgemäß geführte Gesellschafterliste setzt er sich Haftungsrisiken aus.
Quelle: BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2010, IV C 1 S 2256/07/10001, LEXinform Nr. 5233065
14. Zugaben als Betriebsausgaben abziehen
Im Geschäftsleben kann die Abgrenzung zwischen sog. Zugaben und Geschenken schwierig werden. Während der Betriebsausgabenabzug für Geschenke nur unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu maximal 35 € jährlich pro Empfänger möglich ist, können Zugaben ohne diese Beschränkungen steuerlich geltend gemacht werden.
Der BFH musste letztens beurteilen, ob es sich um Zugaben oder Geschenke handele. Es ging um eine GmbH, die Fondsanteile vermittelte. In den Jahren 1994 bis 1998 organisierte sie Sondervorführungen in einem Theater, wozu unter anderem auch Anleger eines bestimmten Fonds eingeladen wurden, die sich in Höhe eines festgelegten Mindestbetrags beteiligt hatten. Zum Teil wurden sogar deren Übernachtungskosten von der GmbH übernommen. Die GmbH wollte die Theater- und Übernachtungskosten steuerlich geltend machen, was ihr das Finanzamt versagte. Es würde sich bei den Kosten um nicht abzugsfähige Geschenkeaufwendungen handeln, so die Begründung des Finanzamts.
Dieser Ansicht trat der BFH in seinem abschließend gefällten Urteil entgegen. Statt um Geschenke würde es sich um Zugaben handeln, denn es sei eine enge Verknüpfung mit der Zeichnung der Fondsanteile gegeben. Die GmbH habe ihren Anlegern die Zuwendungen nur deshalb gewährt, um sie entweder wie bereits im Vorfeld angekündigt, für ihr Investment zu belohnen oder um sie dazu zu veranlassen, den Fonds innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Event zu tätigen. Aus diesen Bedingungen schlussfolgerte der BFH, dass die begünstigten Anleger bereits zum Zeichnungszeitpunkt konkret wussten oder davon ausgehen konnten, dass sie von der GmbH später Einladungen zu der Sonderveranstaltung erhalten würden. Ob die Zugaben aus wettbewerbsrechtlicher Sicht erlaubt oder verboten sind, spiele im Übrigen keine Rolle.
Hinweis:
Ausschlaggebend für die Beurteilung als Zugaben war in diesem Fall damit, dass die Veranstaltung für die Teilnehmer im Zusammenhang mit ihrer Gegenleistung, dem Kauf der Investmentanteile, stand.
Quelle: BFH-Urteil vom 12. Oktober 2010, I R 99/09, BFH/NV 2011 S. 650
15. Freigrenze bei Betriebsfeiern beachten!
Eine GmbH veranstaltete im Juli 2005 ein größeres Betriebsfest. Ursprünglich wollten an dem Fest 600 Arbeitnehmer inkl. Familienangehörige teilnehmen. Tatsächlich kamen nur 348 Personen, davon 97 Mitarbeiter mit einer oder mehreren Begleitpersonen. Die Kosten pro Teilnehmer beliefen sich nach Abzug der Speisenpauschale auf ca. 68 €. Somit würde bei allen Teilnehmern, die mit mindestens einer Begleitperson erschienen waren, steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen, denn die Freigrenze von 110 € wäre in der Summe überschritten. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn man nur die anteiligen Kosten berücksichtigen würde, die der tatsächlichen Teilnehmerzahl entsprächen. Dann lägen die Kosten bei etwa 53 € pro Teilnehmer. Bei einer späteren Lohnsteueraußenprüfung kam es zum Streit mit dem Finanzamt, in welcher Höhe nun ein geldwerter Vorteil vorliege.
Darüber musste schließlich das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden. Die Richter hielten es allerdings für gerechtfertigt, in diesem Fall in die Durchschnittsberechnung nur diejenigen Kosten einzubeziehen, die nur für die 348 Gäste angefallen wären, mithin rund 53 € pro Gast. Weder durch die überzähligen Speisen und Getränke noch durch die überdimensionierten sonstigen Sachleistungen für den äußeren Rahmen, wie etwa Kinderanimation, Live- Musik, Zelt, hätten die teilnehmenden Arbeitnehmer eine Bereicherung erfahren. Dementsprechend würde die Freigrenze von 110 € nur überschritten, wenn ein Arbeitnehmer mit mehr als nur einem Angehörigen am Fest teilgenommen habe. Im Übrigen stellte das Finanzgericht fest, dass die Freigrenze von 110 € für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen im Jahr 2005 sachgerecht und angemessen sei.
Hinweis:
Erst ab Überschreiten der Freigrenze von 110 € liegt insgesamt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nehmen auch Angehörige des Arbeitnehmers teil, müssen in die Prüfung der Freigrenze auch die Kosten für den Angehörigen einbezogen werden. Das Finanzamt ist mit der Lösung des Gerichtes nicht zufrieden und hat Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 7/11 eingelegt.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2011, 11 K 908/10 L, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 7/11), LEXinform Nr. 5011921; FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 30. April 2011, LEXinform Nr. 0436355
16. Voraussetzungen für steuerfreie Zuschläge bei Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit
Ein Flugkapitän hatte mit seinem Arbeitgeber prozentuale Zulagen zum Grundgehalt vereinbart. Diese entfielen anteilig auf Nacht- und Sonntagsarbeit. In seiner Steuererklärung wollte er deswegen für einen Teil seiner Zuschläge eine Steuerbefreiung haben, doch das Finanzamt spielte nicht mit.
Grund für die Absage seitens des Finanzamtes ist die gesetzliche Regelung, dass pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur dann steuerfrei sind, wenn sie für tatsächlich geleistete und nachgewiesene Zeiten gezahlt werden. Sind sie Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung, reicht das für die Steuerbefreiung nicht aus.
Diese Auffassung bestätigte der BFH. Voraussetzung für die Steuerfreiheit sei ein Nachweis über die tatsächlich geleisteten Stunden. Ein konkreter Bezug zwischen tatsächlich geleisteter Arbeit und Zulage fehle aber im verhandelten Fall. Die Zulagen wurden nicht jeweils konkret und individuell nach den tatsächlich geleisteten Diensten errechnet. Sie waren vielmehr pauschaler Teil einer einheitlichen Gesamtentlohnung. Grundgehalt und Flugzulage wurden ungeachtet der Einsatzzeiten stets in gleicher Höhe sowie auch als Urlaubsund Weihnachtssonderzahlung und bei Krankheit geleistet.
Hinweis:
Zuschläge kann der Arbeitgeber zwar zunächst pauschal auszahlen. Dann müssen sie, um die Steuerfreiheit zu erreichen, aber im Nachhinein anhand der tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet werden.
Quelle: BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010, VI R 27/10, DStR 2011 S. 358
17. Führt Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zu gewerblichem Grundstückshandel?
Wenn eine Gemeinde personell und finanziell nicht in der Lage ist, städtebauliche Planungen selbst auszuarbeiten und die zur Vorbereitung und Durchführung erforderlichen Maßnahmen abzuwickeln, kann sie Leistungen aus ihrem Aufgabenbereich durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags auf einen Dritten übertragen. Damit können von der Gemeinde selbst in absehbarer Zeit nicht zu gewährleistende tatsächliche Baumöglichkeiten geschaffen werden. Städtebauliche Verträge werden von der Gemeinde mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen, wenn sie ein Gemeindegebiet städtebaulich entwickeln, andererseits aber dabei anfallende Kosten dem Grundstückseigentümer auferlegen will. Der Grundstückseigentümer erhält dabei als Gegenleistung die Verpflichtung der Gemeinde auf zügigen Erlass des Bebauungsplans. Städtebauliche Verträge liegen somit im Interesse des Gemeinwohls.
Die Finanzverwaltung nimmt bereits eine gewerbliche Tätigkeit an, wenn der Grundstückseigentümer, ähnlich wie ein Grundstückshändler oder ein Baulandaufschließungsunternehmer, beginnt, seinen Grundbesitz ganz oder teilweise durch Baureifmachung in Baugelände umzugestalten und zu diesem Zweck seinen Grundbesitz nach einem bestimmten Bebauungsplan in einzelne Parzellen aufteilt und diese dann an Interessenten veräußert.
Nun stellt sich die Frage, ob der Abschluss eines oben beschriebenen städtebaulichen Vertrages bereits eine derartige gewerbliche Handlung darstellt. Dazu hat sich aktuell die Oberfinanzdirektion Niedersachsen geäußert. Danach gilt Folgendes: Der bloße Abschluss eines städtebaulichen Vertrags ist für sich allein noch kein Indiz für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn durch diesen ausschließlich Kosten oder sonstige Aufwendungen übernommen (z. B. Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten) und/oder Grundstücke bereitgestellt (z. B. unentgeltliche Abtretung von Gemeinbedarfsflächen) werden.
Als Merkmal eines gewerblichen Grundstückshandels ist es hingegen zu werten, wenn durch den städtebaulichen Vertrag eine Reihe von kommunalen Aufgaben von der Gemeinde auf den Grundstückseigentümer übertragen wird (z. B. die Durchführung der Erschließung in eigener Regie oder durch Beauftragung von Erschließungsunternehmen).
Hinweis:
Beabsichtigen Sie Ihren Grundbesitz über die reine Parzellierung hinaus zu erschließen und zu veräußern, sprechen Sie uns im Vorfeld an. Ziel sollte sein, mögliche Wertsteigerungen steuerfrei im Privatvermögen zu belassen
Quelle: OFD-Niedersachsen, Verfügung vom 3. Mai 2011, G 1400 275 St 254, LEXinform Nr. 5233275
18. Behinderungsbedingte Umbaukosten künftig leichter absetzbar?
Bereits im Jahr 2009 fällte der BFH ein Urteil, in dem er ausdrücklich behinderungsbedingte Umbaukosten an einem Haus als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zuließ. In diesem Urteil trat der BFH erstmals der sog. Gegenwerttheorie entgegen, mit der bislang regelmäßig die Abzugsfähigkeit von Umbaukosten verneint wurde. Durch den behinderungsgerechten Umbau erlange der Steuerpflichtige nämlich einen Gegenwert, den er und seine Familienangehörigen nutzen könnten, so die bisherige Begründung. Doch in dem damaligen Urteil erkannte der BFH trotz Gegenwerttheorie den steuerlichen Abzug an, weil die Zwangsläufigkeit in jenem Fall wegen des urplötzlichen Schlaganfalls und den gesundheitlichen Folgen für den Steuerpflichtigen so stark waren, dass unverzüglich Abhilfe geschaffen werden musste.
Diese Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 wurde nun in einem aktuellen Urteil des BFH zu Gunsten vieler Betroffener fortentwickelt. Im verhandelten Fall ging es nicht mehr um eine plötzlich aufgetretene Behinderung sondern um ein seit seiner Geburt behindertes Kind, dessen Eltern rund 34.000 € für einen behindertengerechten Umbaus ihres Hauses, der im Übrigen langfristig geplant wurde, geltend machten. Das Finanzamt verwies auf die Gegenwerttheorie und strich den Abzug. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Der BFH entschied zu Gunsten der Steuerpflichtigen. Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können außergewöhnliche Belastungen sein, denn es seien größere Aufwendungen, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen; diese angefallenen Aufwendungen wären stets so zwangsläufig, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts regelmäßig in den Hintergrund trete. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruhe und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten sei. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stelle sich in solchen Fällen nicht.
Hinweis:
Der BFH stellte in seiner Urteilsbegründung auch klar, dass nicht alle Aufwendungen für den von dem Kranken oder Behinderten genutzten Wohnraum abzugsfähig seien. Steuerlich absetzbar seien nur die Mehrkosten für die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds. Welche bauliche Maßnahme durch die Behinderung veranlasst sei oder nicht, müsse notfalls durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden.
Quelle: BFH-Urteil vom 24. Februar 2011, VI R 16/10, DStR 2011 S. 714; BFH-Pressemitteilung vom 13. April 2011, Nr. 25/11, LEXinform Nr. 0436367
19. Unternehmer müssen Nachfolgeregelung ernst nehmen
Fakt ist, dass bei weitem nicht alle Unternehmer bereits zu Lebzeiten in einem Testament ihre Nachfolge regeln und damit den Fortbestand ihres Unternehmens sichern. Verstirbt der Unternehmer, tritt bei fehlender Regelung die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Doch gerade wenn unternehmerisches Vermögen vererbt wird, ist diese oft ungeeignet und bringt darüber hinaus neben steuerlichen auch rechtliche Probleme. Daher ist eine langfristige Nachfolgeplanung unerlässlich.
Ist der Unternehmer Gesellschafter einer GbR, wird diese ohne eine entsprechende Regelung bei Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Verstirbt der vollhaftende Gesellschafter einer KG oder OHG, wird die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Werden Anteile an einer GmbH, AG oder Kommanditanteile vererbt, wird die Gesellschaft grundsätzlich mit allen Erben fortgesetzt. In vielen Fällen sind die Folgen der gesetzlichen Erbfolge von den Beteiligten nicht erwünscht.
Der Unternehmer muss in erster Linie die Person des familieninternen oder – externen Nachfolgers festlegen. Wird das Unternehmen bzw. ein Gesellschaftsanteil bereits zu Lebzeiten übergeben, muss die finanzielle Absicherung des Übergebers sicher gestellt werden. Aber nicht nur der Unternehmer selbst muss abgesichert werden, sondern auch sein Ehegatte und eventuelle weichende Erben. Trotz aller Vorsorge lassen sich im Erbfall Liquiditätsabflüsse nicht vermeiden. Sie können sich ergeben, etwa weil der hinterbliebene Ehegatte seinen Zugewinnausgleich fordert, Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machen oder weil der Erbfall Erbschaftsteuer auslöst.
Hinweis:
Diese Liquiditätsabflüsse sollten bedacht und so gering wie möglich gehalten werden. In Testamenten, in denen sich Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen, sind z. T. auch abschreckende Pflichtteilsstrafklauseln verbreitet. Verlangt ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil, kann eine solche Strafklausel z. B. bewirken, dass das Kind nach dem Tod des zweiten Elternteils nicht Erbe wird. Dieses Kind erhält dann in beiden Erbfällen jeweils nur den Pflichtteil. Durch die Klausel soll die Geltendmachung des Pflichtteils wirtschaftlich unattraktiv gemacht werden.
Pflichtteilsklauseln sind bei der Vererbung hohen Vermögens zwar aus erbschaftsteuerlicher Sicht interessant, da bereits beim ersten Erbfall die persönlichen Freibeträge genutzt werden können. Doch die wirtschaftlichen Nachteile können die steuerlichen Vorteile weit überwiegen, denn beim zweiten Erbfall steht als Erbschaft ebenfalls nur der Pflichtteil zu, selbst wenn der Pflichtteil beim ersten Erbfall nur aus steuerlichen Gründen geltend gemacht wurde.
Das bestätigte kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt. Pflichtteilsklauseln müssen klar und vollständig ausformuliert sein.
Viele Beispiele aus der Rechtsprechung belegen, dass Pflichtteilsklauseln zu überraschenden und ungewollten Konsequenzen führen können. Überschreitet das zu vererbende Vermögen die persönlichen Freibeträge der Erben (Ehegatten: 500.000 €, Kinder: 400.000 €), sollten Ehegattentestamente nicht nur aus zivil- sondern auch aus steuerlicher Sicht wohl durchdacht sein.
Unabhängig von der eigentlichen Nachfolgeplanung sollten Unternehmer über ein Notfalltestament verfügen. Ein Notfalltestament regelt im Falle eines unerwarteten Todes den zumindest vorläufigen Fortgang und die Führung des Unternehmens. Empfohlen werden kann auch eine Vorsorgevollmacht, die bei einer möglichen dauernden Handlungsunfähigkeit des Unternehmers sinnvoll sein kann. Da ansonsten in diesen Fällen kraft Gesetzes ein Betreuer gestellt wird, könnte der familiäre Einfluss auf das Unternehmen verloren gehen. Durch eine Vorsorgevollmacht wird dies vermieden, denn darin erteilt der Unternehmer einer oder mehreren Vertrauenspersonen für den Fall seiner Handlungsunfähigkeit eine umfassende Vollmacht
Hinweis:
Auch wenn bereits ein Testament besteht, so sollte es doch alle fünf Jahre daraufhin geprüft werden, ob es noch mit den aktuellen Gegebenheiten im Einklang steht. Darüber hinaus müssen auch die neuen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Regeln, wie sie seit der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2009 in Kraft getreten sind, beachtet werden.
Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 20. August 2010, 20 W 49/09, FamRZ 2011 S. 592
Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ersetzen keinesfalls das Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall. Eine Weitergabe dieses Informationsbriefes ist nicht gestattet.

