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MEDICITREU aktuell –
Ausgabe II. Quartal 2011

 
 
 

1. Fristen und Termine

Zahlungstermine im April:

Art Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   11.04.11 14.04.11 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  11.04.11 14.04.11 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 27.04.11

Zahlungstermine im Mai:

Art Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.05.11 13.05.11 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.05.11 13.05.11 keine Schonfrist
Gewerbesteuer 16.05.11 19.05.11 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 24.05.11

Zahlungstermine im Juni:

Art Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.06.11 14.06.11 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.06.11 14.06.11 keine Schonfrist
Einkommenssteuer 10.06.11 14.06.11 keine Schonfrist
Körperschaftssteuer 10.06.11 14.06.11 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 28.06.11

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2. Neue Steuervereinfachungen geplant

Die Bundesregierung will das Steuerrecht vereinfachen. Dadurch sollen die Steuerzahler um 590 Millionen € entlastet werden. Die Koalition hat dazu eine Liste mit 41 Vorschlägen erarbeitet. Die Wichtigsten sind diese:

Hinweis:
Die vorgeschlagenen Steuervereinfachungen sind auf jedem Fall zu begrüßen, auch wenn einige wichtige Änderungen, wie etwa die Wiedereinführung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten, nicht auf der Liste erscheinen.

Quelle: BMF, Newsletter vom 10. Dezember 2010, www.bundesfinanzministerium.de

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3. Haushaltsbegleitgesetz 2011: Sparpaket in Kraft getreten

Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 ist zum 1. Januar 2011 wirksam geworden. Die Sparmaßnahmen betreffen im Wesentlichen den Bereich des Sozialrechts. Im Wesentlichen handelt es sich um die folgenden Änderungen:

Einführung einer Luftverkehrsteuer

Mit der Luftverkehrsteuer werden Abflüge von einem inländischen Startort durch ein Luftverkehrsunternehmen ab dem 1. Januar 2011 belastet, sofern diese ab dem 1. September 2010 gebucht wurden. Von der Luftverkehrsteuer befreit sind Privat-, Zubringer- und Transferflüge sowie Zwischenlandungen in Deutschland. Außerdem wird keine Steuer auf Flüge zu einer inländischen Insel sowie dänischen oder niederländischen Nordseeinseln ohne Festlandverbindung erhoben, wenn der Startoder Zielort auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist.

Der Steuersatz wird in Abhängigkeit von der Entfernung zum Zielort berechnet. Grundlage bildet der Flughafen Frankfurt am Main. Erhoben werden:

Insbesondere im Billigfliegersegment müssen sich Fluggäste auf höhere Ticketpreise einstellen. Die Luftverkehrsteuer wird wohl in den meisten Fällen auf die Flugpreise aufgeschlagen werden.

Energiebesteuerung

Für energieintensive Unternehmen war ursprünglich eine drastische Reduzierung der Stromsteuerermäßigung vorgesehen. Diese wird es auch geben, allerdings nicht im geplanten Umfang. Folgende Änderungen ergeben sich ab 2011:

Insolvenzordnung

Die wohl wichtigste Meldung in diesem Bereich ist sicherlich, dass das Fiskusprivileg doch nicht wie geplant wieder eingeführt wird. Es gibt allerdings zwei Maßnahmen, die die öffentliche Hand im Insolvenzverfahren stärken sollen. Zum einen soll ein Insolvenzantrag nicht allein dadurch unzulässig werden, indem der Schuldner die dem Antrag zugrunde liegende Forderung begleicht. Zudem zählen Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Dazu zählen im Wesentlichen Umsatzsteuerforderungen seitens des Finanzamtes.

Empfänger von Arbeitslosengeld II

Der befristete Zuschlag für Hartz-4-Empfänger, der vorübergehend die Differenz zwischen einem vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld und den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgleichen soll, wurde gestrichen.

Ferner entfällt für Arbeitslosengeld-II-Empfänger die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zeiten des Bezugs von Hartz-4 stellen somit keine Pflichtbeitragszeiten mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Diese Zeiten werden künftig nur noch als Anrechnungszeit berücksichtigt.

Elterngeld

Ab einem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.200 € sinkt die Ersatzrate von 67 auf 65 %. Gestrichen wurde auch die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes beim Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe und dem Kinderzuschlag. Bei diesen Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 € im Monat unberücksichtigt.

Kein Elterngeld wird mehr an diejenigen Eltern ausgezahlt, die im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von mehr als 250.000 € / Elternpaare 500.000 € erzielt haben.

Weitere Maßnahmen im Sozialbereich

Die Heizkostenkomponente wird im Wohngeldgesetz gestrichen. Die für das Jahr 2014 geplante Absenkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 19,6 % entfällt.

Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 26. November 2010, www.bundesrat.de

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4. Elektronische Bilanz um ein Jahr verschoben

Bereits im Jahr 2008 wurde der Grundstein für die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten durch das Steuerbürokratieabbaugesetz gelegt. Ursprünglich war geplant, dass Unternehmer bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, ihre Bilanzdaten elektronisch übermitteln sollen. Inzwischen wurde der Anwendungszeitpunkt jedoch um ein Jahr nach hinten verlegt und gilt damit erstmals für das Wirtschaftsjahr 2011 bzw. 2011 / 2012. Eine Übermittlung der Bilanzdaten in Papierform wird dann grundsätzlich nicht mehr möglich sein.

Zur elektronischen Übermittlung der Bilanzen sind die folgenden Unternehmer verpflichtet:

Die Finanzverwaltung hat auch bereits die Rahmenbedingungen für die elektronische Bilanz und die amtlich vorgeschriebene Gliederung des Jahresabschlusses für steuerliche Zwecke (Taxonomie) festgelegt. Folgende Datensätze aus dem Jahresabschluss sollen an die Finanzämter übermittelt werden:

 

Hinweis:
Für die Unternehmen entsteht vor allem durch die Veränderung der internen Prozesse, IT-Anpassungen und Mitarbeiterschulungen alles andere als Bürokratieabbau sondern eine erhebliche Mehrbelastung. Besonders der Umfang der Taxonomie wird kritisiert, denn die geforderten Bilanzangaben haben etwa für Personengesellschaften einen vierstelligen Umfang.
Für die Finanzverwaltung bringt die E-Bilanz wiederum erhebliche Vorteile. Die Bilanz ist bereits in verschiedene Kennziffern unterteilt und ermöglicht damit per Knopfdruck einen sofortigen Vergleich mit Kennzahlen vergleichbarer Unternehmen derselben Branche. Sollte es Ungereimtheiten geben, können diese in kürzester Zeit vom Finanzamt erfasst werden.
Auch wenn die Umsetzung der E-Bilanz um ein Jahr verschoben wurde, sollte die Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben nicht zu lange hinausgezögert werden. Insbesondere muss die Buchungssoftware mit Beginn des Wirtschaftsjahres 2011 bzw. 2011 / 2012 angepasst sein, um zusätzliche Belastungen durch spätere Nachbuchungen zu vermeiden.

Quelle: Entwurf eines BMF-Schreibens vom 31. August 2010, IV C 6 S 2133 b/10/1001, www.bundesfinanzministerium.de; Entwurf einer Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (AnwZpvV), www.bundesfinanzministerium.de

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5. Freistellungsaufträge nur noch mit Steuer-Identifikationsnummer

Bereits im Jahr 2008 erhielt jeder Bürger Post vom Bundeszentralamt für Steuern, in der ihm seine persönliche Steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt wurde. Die neuen Identifikationsnummern sind anders als die bisherigen vom Finanzamt vergebenen Steuernummern. Sie halten ein Leben lang, sogar nach Umzügen oder Eheschließungen.

Aktuell braucht man seine Identifikationsnummer, wenn ab 1. Januar 2011 Freistellungsaufträge neu erteilt oder geändert werden sollen. Dadurch sollen erneut die Kontrollmöglichkeiten der Finanzämter verbessert werden. Anhand der Identifikationsnummern können sie leichter kontrollieren, ob Anleger mit mehreren Bankverbindungen einen höheren Sparerfreibetrag beantragt haben, als ihnen überhaupt zusteht. Dieser liegt bei 801 € bzw. 1.602 € für Ehepaare.

Bereits bestehende Freistellungsaufträge bleiben zunächst bis Ende 2015 weiterhin gültig; ab dem 1. Januar 2016 muss auch für diese eine Identifikationsnummer vorliegen.

Erstmals ab 2010 führt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag von Ehegatten dazu, dass nicht das Finanzamt, sondern bereits die Bank am Ende des Jahres nicht ausgeglichene Verluste zwischen den Ehegatten verrechnet. Hat etwa ein Ehegatte Verluste aus Aktiengeschäften und der andere Erträge, verrechnet die Bank und erstattet ggf. zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer zurück. Wer eine solche Erstattung nicht wünscht, muss voneinander getrennte Freistellungsaufträge bei der Bank stellen.

Vielen Bürgern ist die eigene Steuer-Identifikationsnummer aber nicht mehr bekannt. Die OFD Koblenz weist darauf hin, dass die Nummer aus Datenschutzgründen nicht über das Finanzamt erfragt, sondern nur vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt werden kann.

Dazu muss man sich schriftlich an das BZSt, Referat St II 3, 53221 Bonn, wenden. Möglich ist auch die Verwendung des Eingabeformulars auf der Homepage des BZSt unter www.identifikationsmerkmal.de.

Mitzuteilen sind die folgenden Daten:

Das BZSt wird dann die Steuernummer schriftlich mitteilen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, diese telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen.

Quelle: OFD-Koblenz, Pressemitteilung vom 8. Dezember 2010, www.fin-rlp.de

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6. Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften

Die Finanzverwaltung hat sich in einem Schreiben dazu geäußert, wie digitale Unterlagen, die im Zusammenhang mit Bargeschäften entstehen, aufzubewahren sind. Die Grundsätze gelten für alle Geschäftsvorfälle, die durch folgende Geräte erfasst wurden:

Grundsätzlich darf der Unternehmer papierlose Unterlagen und Belege in digitaler Form erstellen. Allerdings müssen dann die digitalen Unterlagen während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar sein. Das gilt natürlich in erster Linie bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt.

Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Erstellung der digitalen Unterlagen unbedingt...

... zu beachten sind. Dafür trägt der Unternehmer die Feststellungslast, das heißt, er muss beweisen, dass er diese Grundsätze umgesetzt hat. Im Einzelnen bedeutet das, dass er alle steuerlich relevanten Einzeldaten (sog. Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen unveränderbar und vollständig aufgezeichnet hat. Es genügt nicht, wenn...

Wichtig ist, dass die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen dem Finanzamt in einem auswertbaren Datenformat vorgelegt werden können.

Können die kompletten steuerlich relevanten Daten – bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten – innerhalb des Geräts wegen eines nicht ausreichenden Speichers nicht gespeichert werden, muss auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Dort gilt natürlich auch, dass die Daten unveränderbar und maschinell auswertbar sein müssen. Das Archivsystem muss folglich die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.

Hinweis:
Was gehört alles zu den steuerrelevanten Daten? Werden Registrierkassen eingesetzt, zählen dazu insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmierungs- und Stammdatenänderungsdateien. Bei mehreren Geräten müssen die Grundlagenaufzeichnungen separat geführt und aufbewahrt werden. Soweit mit Hilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. ECCash, ELV - Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss auf der Grundlage der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein. Auch die zu dem Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts. Ebenfalls sind die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren. Bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist der Einsatzort das Fahrzeug, in dem das Gerät verwendet wurde.
Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und bestimmte Zollunterlagen müssen in Papierform aufbewahrt werden. Für sie gelten die hier genannten Grundsätze nicht.

Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind. Im Einzelnen können dies sein:

Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend.

Soweit die Geräte bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, dürfen diese noch bis längstens zum 31. Dezember 2016 weiterhin in Betrieb genommen werden. Allerdings muss der Unternehmer technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen durchführen, um die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Bei Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können, müssen die bisherigen Verwaltungsgrundsätze beachtet werden. Bei ihnen kann ausnahmsweise auf die Aufbewahrung der Registrierkassenstreifen etc. verzichtet werden, wenn die nachstehenden Unterlagen jeweils vorgelegt werden können:

Quelle: BMF-Schreiben vom 26. November 2010, IV A 4 S 0316/08/10004-07, BStBl. 2010 I S. 1342; BMF-Schreiben vom 9. Januar 1996, IV A 8 S 0310 5/95, BStBl. 1996 I S. 34

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7. Steuerfreie Lieferung ins EU-Ausland auch ohne USt-IdNr.?

Das bejaht unter bestimmten Umständen das Kölner Finanzgericht. Es stützte sich bei seiner Entscheidung im Wesentlichen auf eine Grundsatzentscheidung des BFH aus dem Jahre 2007. Dieser hatte damals die Steuerbefreiung ausnahmsweise gewährt, obwohl die erforderlichen Buch- und Belegnachweise nicht vollumfänglich vorlagen. So wie damals dem BFH reichte es den Richtern am Finanzgericht für die Steuerbefreiung, dass die Ware zweifelsfrei an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurde und der Warenerwerb dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterlag, obwohl der Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügte.

Im verhandelten Fall musste sich das Finanzgericht mit der Klage eines Maschinenhändlers befassen. Der belieferte im Jahr 2004 eine spanische Firma mit Maschinen im Wert von über 200.000 €, noch bevor sie im Besitz einer USt-IdNr. war. Das Finanzamt bemerkte bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, dass die USt-IdNr. des spanischen Abnehmers erst ab dem Jahr 2005 gültig war und forderte Umsatzsteuer nach. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen könne erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der USt-IdNr. gewährt werden.

Das Klageverfahren verlief für den Maschinenhändler erfolgreich. Die Lieferungen berücksichtigte das Finanzgericht antragsgemäß in vollem Umfang als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen.

Hinweis:
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nur dann steuerfrei, wenn alle Buch- und Belegnachweise erbracht werden können. Andernfalls versagen die Finanzämter in der Regel rigoros die Steuerbefreiung. Selbst wenn zweifelsfrei feststeht, dass dafür die Grundvoraussetzungen – Verbringen der Ware ins EU-Ausland und Erwerbsbesteuerung vom Empfänger – erfüllt sind, bleibt eine finanzgerichtliche Klärung in der Regel unumgänglich, wie dieser Fall zeigt.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 3. November 2010, 4 K 4262/08, www.justiz.nrw.de; FG Köln, Pressemitteilung vom 15. Dezember 2010, LEXinform Nr. 0435994

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8. Bundeskabinett beschließt Mini-Steuerentlastung

Unter dem Slogan "Weniger Steuerbürokratie - Mehr Transparenz und Planungssicherheit im Besteuerungsverfahren" hat das Bundeskabinett hat am 2. Februar 2011 den Gesetzentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält Maßnahmen zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Unternehmen aber auch der Steuerverwaltung von Erklärungs- und Prüfungsaufwand im Besteuerungsverfahren. Insgesamt könnte der Steuerzahler um insgesamt 585 Mio. € entlastet werden. Unternehmen – aber auch Bürgerinnen und Bürger – komme darüber hinaus eine Kostenentlastung durch Bürokratieabbau zu Gute, heißt es aus dem Finanzministerium.

Das Gesetz tritt grundsätzlich am 1. Januar 2012 in Kraft. Einige Maßnahmen sollen bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 wirksam werden.

Im Bereich der Einkommensteuer sind folgende wichtige Änderungen hervorzuheben:

Der Gesetzentwurf legt außerdem einen Schwerpunkt darauf, die Möglichkeiten und Vorteile der modernen Informationstechnik im Besteuerungsverfahren für alle Beteiligten noch umfassender einzusetzen. Die Finanzverwaltung verspricht sich davon, dass Fehlerrisiken und Reibungsverluste minimiert sowie Verfahrensabläufe entbürokratisiert und beschleunigt werden. So sollen etwa die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für umsatzsteuerliche Belange reduziert werden. Die „moderne Informationstechnik“ erleichtert der Verwaltung aber auch die Einführung von Prüfmechanismen.

Dann soll es noch eine Reihe von Maßnahmen auf Ebene der Steuerverwaltung geben, die die Steuerpflichtigen bei der Erfüllung ihrer Erklärungspflichten unterstützen. Dazu gehört etwa die schrittweise Bereitstellung einer vorausgefüllten elektronischen Steuererklärung bei der Einkommensteuer, die wahlweise genutzt werden kann.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 2. Februar 2011, www.bundesfinanzministerium.de; Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 2. Februar 2011, www.bundesfinanzministerium.de

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9. Diese Unterlagen können Sie im Jahr 2010 vernichten

Steuerpflichtige, insbesondere Kaufleute, sind gesetzlich verpflichtet, Unterlagen bzw. Belege aufzubewahren, wenn diese die Grundlage für die Buchführung und den Jahresabschluss bilden. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen betragen 6 oder 10 Jahre. Die folgenden schriftlich oder elektronisch erstellten Geschäftsunterlagen können somit im Jahr 2011 vernichtet werden:

Hinweis:
Es gibt allerdings zahlreiche Ausnahmen, die auch nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht einer Vernichtung entgegenstehen. So dürfen die o. g. Unterlagen dann nicht vernichtet werden, wenn sie
- für eine begonnene Außenprüfung,
- für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
- für ein schwebendes oder wegen einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren,
- zur Begründung von Anträgen beim Finanzamt,
- bei vorläufigen Steuerfestsetzungen oder
- für Vorsteuerberichtigungstatbestände von Bedeutung sind.
Sind die Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen oder sprechen keine anderen Gründe gegen eine Vernichtung, kann es trotzdem sinnvoll sein, die Unterlagen länger aufzubewahren, etwa wenn aktuell relevante Vorgänge, deren Ursachen weit zurückliegen, nachvollzogen werden müssen. Außerdem gibt es zahlreiche Einzelgesetze und Verordnungen außerhalb der steuerlichen Aufbewahrungspflichten, wie etwa im Bereich des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, die eine Aufbewahrung vorschreiben.

Interne Aufzeichnungen, wie etwa Kalender oder Arbeitsberichte, sind nicht aufbewahrungspflichtig. Ob und wie lange diese Unterlagen aufzubewahren sind, richtet sich allein nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit.

Hinweis:
Bilanzierende müssen eine Rückstellung für ihre Aufbewahrungspflichten bilden.

Nicht aufbewahrungspflichtig sind Unterlagen außerhalb der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Das betrifft vor allem Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften, wie etwa mit Vermietungseinkünften, Kapitaleinkünften sowie Arbeitnehmer oder Rentner. Aber auch Belege im Zusammenhang mit Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen sind nicht aufbewahrungspflichtig. Werden diese nach der Veranlagung vom Finanzamt zurückgeschickt, kann der Steuerpflichtige sie anschließend vernichten. Das gilt auch, wenn die Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde. Werden die Daten der Steuererklärung mit dem Programm ELSTER übermittelt, sind die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft / Rechtskraft bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren.

Hinweis:
Eine gesonderte Aufbewahrungspflicht trifft alle Steuerpflichtigen, mit Überschusseinkünften von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr. Die erstmals ab 2010 eingeführte 6-jährige Aufbewahrungspflicht umfasst die Aufzeichnungen und Unterlagen für diese Überschusseinkünfte und ist ab Beginn des Kalenderjahres zu erfüllen, nachdem die Summe überschritten wurde.

Eine weitere Besonderheit gibt es für private Auftraggeber, die Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück beziehen (z. B. Bauleistungen, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, die Vermietung von Containern sowie Architektenleistungen, die Leistungen von Gärtnern und Reinigungsfirmen). Die Rechnungen müssen 2 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

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10. Tank- und Geschenkgutscheine als steuerfreier Arbeitslohn

Der BFH hat sich in gleich drei Urteilen dazu geäußert, wie Tankkarten, Tankgutscheine und Geschenkgutscheine einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind. Dabei hat er erstmals Grundsätze dazu aufgestellt, wie Barlohn und der bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreie Sachlohn zu unterscheiden sind.

In den entschiedenen Fällen ging es zum einen um einen Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern das Recht eingeräumt hatte, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich zu tanken. Des Weiteren ging es darum, dass Arbeitnehmer anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € von ihrem Arbeitgeber erhielten. Schließlich war noch ein Arbeitgeber betroffen, der seinen Mitarbeitern Tankgutscheine ausstellte, mit denen sie bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen konnten.

Die Arbeitgeber beurteilten die Zuwendungen allesamt als Sachlohn. Da die monatliche 44-€-Freigrenze eingehalten wurde, behielten die Arbeitgeber auch keine Lohnsteuer ein. Die Finanzämter gingen allerdings von nicht steuerbefreitem Barlohn aus und beriefen sich dabei auf die allgemeine Verwaltungsauffassung. Entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide wurden erlassen. Die Arbeitgeber klagten, bekamen aber in erster Instanz von den Finanzgerichten keine Bestätigung.

Der Weg zum BFH lohnte sich in allen drei Fällen, denn dieser nahm durchgängig Sachlohn an. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, so der BFH, entscheide sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses. Grundlage seien die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bzw. welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber demnach beanspruchen könne. Die Unterscheidung, ob es sich um Barlohn oder Sachlohn handele, sei nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst zu treffen. Auf die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs komme es nicht an. Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge in Betracht.

Somit spiele es auch keine Rolle, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde, oder es dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung zu diesem Thema hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.

Hinweis:
Die Hürden, um Benzingutscheine als Sachlohn zu qualifizieren, waren bislang in der Praxis so hoch angelegt, dass viele Arbeitgeber von deren Gewährung Abstand genommen haben, um das Risiko einer Lohnsteuernachzahlung zu meiden.
Maßgebend für die Einordnung als steuerbegünstigter Sachbezug sind nach diesem Urteil nicht mehr wie bisher die Abrechnungsmodalitäten zwischen Arbeitgeber und Drittem, der die Sach- oder Dienstleistungen für den Arbeitnehmer erbringen soll.
Entscheidend ist allein die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, was dieser letztendlich erhalten soll. Die neue Rechtsprechung würde in der Praxis den Umgang mit Gutscheinen erheblich erleichtern. Es muss nur abgewartet werden, ob das Finanzministerium diese Rechtsprechung akzeptiert.

Quelle: BFH-Urteile vom 11. November 2010, VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10, LEXinform Nr. 0179901, 0927865, 0179904; BFHPressemitteilung vom 9. Februar 2011, Nr. 11/11, LEXinform NR. 0436167

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11. Betriebsveranstaltungen: Muss die 110 €-Grenze angehoben werden?

Damit musste sich kürzlich das Hessische Finanzgericht im Fall einer Rechtsanwaltskanzlei auseinandersetzen. Diese hatte ein Sommerfest für ihre Arbeitnehmer, Partner und Gäste veranstaltet. Die Kosten für die Betriebsveranstaltung lagen bei rund 170 € pro Teilnehmer und überschritten damit die 110 €-Grenze. Lohnsteuer wollte die Kanzlei trotzdem darauf nicht abführen. Die Gesellschaft vertrat die Auffassung, dass die seit 2002 geltende Freigrenze dringend angehoben werden müsste. Wegen der allgemeinen Preissteigerung und der Inflation hielten die Rechtsanwälte eine Anhebung um ca. 82 % auf rund 200 € für angemessen.

Mit dem Streit befasste sich schließlich das Finanzgericht. Wie zu erwarten entschied es, dass die Zuwendungen anlässlich des Sommerfestes zu Recht als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst wurden. Obwohl sich die Richter am Finanzgericht gegenüber dem Argument der Preissteigerung relativ aufgeschlossen zeigten, konnten sie sich der gewünschten Anhebung der Freigrenze nicht anschließen. Das Gericht ließ offen, ob die allgemeine Steigerung des Lebensstandards überhaupt eine Anhebung der Freigrenze erforderlich mache. Damit die Klage Erfolg gehabt hätte, müsste die Freigrenze von 110 € um mehr als 70 % angehoben werden. Eine so extreme Steigerung hielten die Richter jedoch selbst in Hinblick auf die angeführte Preissteigerung nicht mehr für vertretbar. Das Finanzgericht prüfte die vorgelegten Statistiken und kam zu dem Ergebnis, dass die dargelegte Preissteigerung allenfalls einen deutlich darunter liegenden Zuschlag rechtfertigen würde.

Hinweis:
Da es das Gericht offen gelassen hat, ob im Jahr 2007 noch die Freigrenze von 110 € gerechtfertigt war, kann mit Spannung die Revisionsentscheidung erwartet werden, denn nun muss der BFH das letzte Wort in dieser Sache sprechen (Az. VI R 79 / 10).
Wie lange eine Betriebsveranstaltung dauern darf, spielt im Prinzip keine Rolle mehr. Auch mehrtätige Betriebsausflüge, wie etwa ein Skiwochenende in den Alpen, sind inzwischen steuerlich anerkannt und führen noch nicht automatisch zu Arbeitslohn der Mitarbeiter. Wichtig ist, dass die Freigrenze von 110 € eingehalten wird. Allerdings gibt es eine Obergrenze, was die Häufigkeit der Betriebsveranstaltungen pro Jahr betrifft: maximal sind zwei Veranstaltungen pro Jahr möglich.

Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 1. September 2010, 10 K 381/08, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 79/10), LEXinform Nr. 5011304

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12. Grundsteuererlass: Anträge bis 31. März stellen

Eigentümer von vermieteten Wohnungen, Häusern und Gewerbeimmobilien können sich bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen zumindest einen Teil der gezahlten Grundsteuer des Jahres 2010 wieder zurückholen. Dazu muss bis zum 31. März 2011 ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer gestellt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden, da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt.

Um einen teilweisen Grundsteuererlass zu bekommen, muss der Ertrag der Immobilie um mehr als 50 % des normalen Rohertrags gemindert sein. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Grundsteuer pauschaliert in zwei Billigkeitsstufen erlassen: bei einer Ertragsminderung von über 50 % um 25 % und bei einer Ertragsminderung von 100 % in Höhe von 50 %.

Wie ist der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken zu errechnen? Dazu ist zunächst die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete (Nettomiete inkl. der sog. kalten Betriebskosten) zu ermitteln. Als üblich gilt die Miete, die für ein bebautes Grundstück in gleicher oder ähnlicher Lage und Ausstattung erzielt werden kann. Dazu kann ein aktueller Mietspiegel herangezogen werden. Die Ertragsminderung ermittelt sich dann aus der Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Jahresrohmiete und der üblichen Jahresrohmiete. Somit ist es für die Ermittlung des normalen Rohertrags nicht mehr relevant, ob zu Beginn des Kalenderjahres eine Vermietung vorlag bzw. welcher Mietpreis tatsächlich für die Räume erzielt wurde.

Der Grundsteuererlass wird nur gewährt, wenn der Eigentümer die Ertragsminderung nicht selbst vertreten hat. Bei Ertragsminderung durch Leerstand, muss der Eigentümer nachweisen, dass er sich im gesamten Erlasszeitraum um die Vermietung bemüht hat. Dabei darf er keine höhere als eine marktgerechte Miete verlangen. Er braucht aber auch keine Miete verlangen, die sich am untersten Segment der Mietpreisspanne befindet. Die Vermietungsbemühungen muss der Eigentümer nachweisen, wie etwa durch Anzeigen in Zeitungen oder Internet oder indem er einen Makler beauftragt hat.

Bei unbebauten Grundstücken ist ein Grundsteuererlass nicht möglich. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken ist ein Grundsteuererlass nur schwer zu bekommen. Der Erlass wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen im Erlassjahr unbillig wäre, z. B. bei mangelnder Kreditfähigkeit oder bei Betriebsverlusten. Werden etwa bei Schäden durch Naturkatastrophen staatliche Zuschüsse oder Versicherungsleistungen gewährt, müssen diese Zahlungen berücksichtigt werden und führen ggf. dazu, dass keine Unbilligkeit vorliegt. Auch hier darf der Eigentümer die Minderung nicht zu vertreten haben. Bei eigengewerblich genutzten Grundstücken müssen zwingend äußere Umstände zur (teilweisen) Stilllegung geführt haben, wie etwa eine schlechte Konjunkturlage oder ein Strukturwandel. Ist die Minderung jedoch Folge einer Neugründung oder Betriebserweiterung (Fehlinvestition), liegt die Ursache im Bereich des Unternehmerrisikos und gilt damit als selbst verursacht.

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13. Grundstücksverkäufe: So geht die Finanzverwaltung mit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist um

Im Jahr 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksverkäufen verfassungswidrig war. Der Beschluss geht auf das Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2002 zurück, das erst am 1. April 1999 verkündet wurde, jedoch rückwirkend zum 1. Januar 1999 die Spekulationsfrist für Grundstücke von 2 auf 10 Jahre verlängerte. Nachdem das BVerfG diese Regelung gekippt hatte, hat sich nun das Finanzministerium zu dieser Rechtsprechung geäußert und erläutert in einem Schreiben, wie die Finanzämter damit umzugehen haben.

Veräußerungsgeschäfte vor dem 1. April 1999

Der Gewinn aus einem Grundstücksverkauf, dessen Vertrag nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. April 1999 rechtswirksam abgeschlossen wurde, ist nicht zu versteuern, wenn für diesen Verkauf die bis zur Gesetzesänderung geltende zweijährige Veräußerungsfrist abgelaufen war.

Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. März 1999 und abgelaufene Zweijahresfrist

Erfolgt der Grundstücksverkauf nach dem 31. März 1999 und war die zweijährige Spekulationsfrist zum 1. April 1999 bereits abgelaufen, ist der Veräußerungsgewinn in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Anteil aufzuteilen. Derjenige Wertzuwachs, der bis zum 31. März 1999 (Verkündung des Gesetzes) entstanden ist, ist nicht steuerpflichtig. Der Gewinnanteil, der erst nach der Verkündung des Gesetzes entstanden ist, muss versteuert werden.

War in diesen Fällen ein Veräußerungsverlust entstanden, muss dieser nicht aufgeteilt werden. Dieser kann in voller Höhe zur Verlustverrechnung genutzt werden.

Doch wie ist der anteilige Wertzuwachs zu ermitteln? Dazu schlägt die Finanzverwaltung zwei Methoden vor.

Vereinfachungsregelung

Der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses soll regelmäßig entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31. März 1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear (monatsweise) ermittelt werden. Angefangene Monate der Gesamtbesitzzeit werden aus Vereinfachungsgründen aufgerundet. Angefangene Monate der Besitzzeit nach dem 31. März 1999 werden abgerundet. Abziehbare Werbungskosten müssen nicht aufgeteilt werden.

Beispiel

Ein unbebautes Grundstückes wird mit Kaufvertrag vom 15. Januar 1997 für 100.000 DM angeschafft. Die Veräußerung erfolgte am 3. August 1999 für 150.000 DM.

Lösung

Die Gesamtbesitzzeit für das unbebaute Grundstück beträgt 30 volle und einen angefangenen Monat = aufgerundet 31 Monate. Auf den Zeitraum 31. März 1999 bis 3. August 1999 entfallen vier volle Monate und ein angefangener Monat = auf volle Monate abgerundet. Der Wertzuwachs von 50.000 DM für das unbebaute Grundstück entfällt damit zu einem Anteil von 4/31 = 6.452 DM auf die Besitzzeit nach dem 31. März 1999 und ist damit steuerpflichtig.

Aufteilung nach den tatsächlichen Wertverhältnissen

Sofern es für den Steuerpflichtigen günstiger ist, kann er auch einen tatsächlich höheren Wertzuwachs der Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung und 31. März 1999 nachweisen.

Beispiel

Ein unbebautes Grundstück mit 1.000 m² wird am 15. Januar 1997 für 10.000 DM gekauft. Im Januar 1999 wird das Grundstück als Bauland ausgewiesen. Der übliche Baulandpreis beträgt zum 1. Januar 1999 50 DM/m². Das Grundstück wird am 3. August 1999 für 55.000 DM verkauft.

Lösung

Nach der Vereinfachungsregelung wären 4/31 von 45.000 DM = 5.806 DM steuerpflichtig. Beantragt der Steuerpflichtige die Berücksichtigung des tatsächlichen Wertzuwachses und weist er den Zeitpunkt der Baulandreife und den ortsüblichen Baulandpreis nach, unterliegt lediglich ein Wertzuwachs von 5.000 DM der Einkommensbesteuerung.

Abweichende Aufteilung zu Ungunsten der Steuerpflichtigen

Im Einzelfall können aber auch die Finanzämter eine andere als die lineare Aufteilung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen durchführen. Dazu sind sie immer dann berechtigt, wenn die lineare Aufteilung des Wertzuwachses zu offensichtlichen Widersprüchen zu den tatsächlichen Wertverhältnissen führt.

Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. März 1999 innerhalb der zweijährigen Veräußerungsfrist

Erfolgt der Grundstücksverkauf nach dem 31. März 1999 und war die zweijährige Veräußerungsfrist nicht vor dem 1. April 1999 abgelaufen, ist der Veräußerungsgewinn insgesamt zu versteuern.

Hinweis:
Von den positiven Folgen dieses Urteils können nur Steuererklärungen profitieren, die noch offen sind, etwa weil Einspruch unter Hinweis auf dieses anhängige Verfahren rechtzeitig eingelegt wurde.

Quelle: BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2010, IV C 1 S 2256/07/10001, LEXinform Nr. 5233065

 
 
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