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MEDICITREU aktuell –
Ausgabe I. Quartal 2011

 
 
 

1. Fristen und Termine

Steuerzahlungstermine im Januar:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.01.11 13.01.11 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.01.11 13.01.11 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 27.01.11

Steuerzahlungstermine im Februar:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.02.11 15.02.11 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.02.11 15.02.11 keine Schonfrist
Gewerbesteuer 15.02.11 18.02.11 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 24.02.11

Steuerzahlungstermine im März:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.03.11 14.03.11 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.03.11 14.03.11 keine Schonfrist
Einkommenssteuer 10.03.11 14.03.11 keine Schonfrist
Körperschaftssteuer 10.03.11 14.03.11 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 29.03.11

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2. Jahressteuergesetz 2010 passiert Bundestag

Am 28. Oktober 2010 wurde das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) im Bundestag beschlossen. Das Gesetz enthält rund 180 steuerliche Änderungen. Ende November muss der Bundesrat noch zustimmen, dann kann das Gesetz in Kraft treten. Besonders hervorzuheben ist, dass im Gesetzentwurf nicht mehr die geplanten Einschränkungen bei § 6b-Rücklagen enthalten sind. Ebenfalls erfolgt noch keine Änderung bei der strafbefreienden Selbstanzeige, deren Voraussetzungen erheblich verschärft werden sollten. Das soll allerdings später nachgeholt werden. Gegenüber der letzten Fassung enthält das Gesetz die folgenden hervorzuhebenden Änderungen, die neu eingefügt wurden:

Neben den oben genannten neu aufgenommenen Änderungen sieht das JStG 2010 weiterhin folgende steuerliche Neuerungen vor, die bereits im ursprünglichen Entwurf enthalten waren:

Hinweis:
Es gibt eine Reihe weiterer Änderungsvorschläge, die nicht ins Gesetz aufgenommen wurden. So hatte etwa der Bundesrat als Vereinfachung vorgeschlagen, die pauschale Nutzungsbesteuerung beim Firmenwagen für die Wege zur Arbeitsstätte wegfallen zu lassen und im Gegenzug dafür den Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben zu streichen.
Ursprünglich war auch vorgesehen, dass sich bei der Erbschaftsteuer im Fall der Optionsverschonung zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht mehr als 10 % Verwaltungsvermögen im Betriebsvermögen befinden darf. Diese Grenze sollte auch bei Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften und deren Verwaltungsvermögen gelten. Im Gesetz ist da noch die Rede von 50 %. Doch diesen sog. Kaskadeneffekt können Unternehmer weiterhin nutzen, um möglichst viel Verwaltungsvermögen steuerschonend zu übertragen, denn auf die vorgesehene Änderung wurde verzichtet.
Auch gibt es im Gesetz keine Anpassungen für Organgesellschaften, wie im Hinblick auf die neuere BFH-Rechtsprechung Verlustübernahmen unter Verweis auf § 302 AktG zu regeln sind. Hierzu gab es bereits eine Verwaltungsanweisung.

Quelle: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010), Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 27. Oktober 2010, Bt-DrS 17/3449, www.bundestag.de

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3. Jahresabschlüsse bis zum 31. Dezember veröffentlichen!

GmbHs und GmbH & Co. KGs müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Dazu müssen sie ihre Geschäftsunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Erstmals ab 2010 können die Angaben nicht mehr auf Papier eingereicht werden sondern nur noch elektronisch. Die Offenlegung muss spätestens bis 12 Monate nach dem Abschlussstichtag erfolgt sein, bei kapitalmarktorientierten Unternehmen innerhalb von 4 Monaten. Für GmbHs und GmbHs & Co. KGs mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr heißt das, dass die Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2009 bis zum 31. Dezember 2010 eingereicht sein müssen.

Ansonsten droht ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 €.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden? Das hängt davon ab, in welche Größenklasse die Gesellschaft einzuordnen ist. Bei kleinen Gesellschaften reichen eine verkürzte Bilanz sowie der Anhang aus. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht veröffentlicht werden. Mittelgroße Kapitalgesellschaften und große Kapitalgesellschaften haben deutlich mehr Geschäftszahlen zu veröffentlichen.

Gerade für kleine Kapitalgesellschaften ist die Veröffentlichung mit Risiken verbunden. Im elektronischen Bundesanzeiger können die veröffentlichten Daten von Konkurrenz, Lieferanten und Kunden uneingeschränkt eingesehen werden. Daher ist es wichtig, dass kleine Gesellschaften nur die nötigsten Daten veröffentlichen und auch der Anhang nur die handelsrechtlich geforderten Mindestangaben enthält.

Hinweis:
Obwohl Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Ergebnisverwendung nicht offengelegt werden müssen, erscheint auch bei einer verkürzten Bilanz das Jahresergebnis. Deshalb sollten gerade kleine GmbHs vor der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung Maßnahmen ergreifen, um den Gewinnausweis in der Bilanz zu vermeiden. Das kann geschehen durch Ausschüttungen oder Einstellung des Gewinns in die Rücklagen. Bitte sprechen Sie uns dazu rechtzeitig an.

 
Bei GmbH & Co. KGs können die Gewinnanteile relativ einfach aus der Position „Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag“ ausgeblendet werden. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung, dass die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen hat, kann dieses den Kapitalkonten der Gesellschafter zugewiesen werden. In der Regel wird bei GmbH & Co. KGs der Gewinn vollständig verwendet und ist aus dem Jahresabschluss normalerweise nicht mehr ersichtlich.

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4. Vergütung und Pension für Gesellschafter-Geschäftsführer problematisch

GmbH-Gesellschafter, die nach ihrer Pensionierung weiterhin für die GmbH als Geschäftsführer aktiv sind und dafür ein Geschäftsführergehalt beziehen, könnten Probleme wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bekommen. Pensionierte Gesellschafter-Geschäftsführer und ihre GmbHs sollten dazu das folgende Urteil des Finanzgerichts München beachten.

Der verhandelte Fall betraf einen Gesellschafter, der zu 50 % an einer GmbH beteiligt war. Ab seinem 70. Geburtstag hatte er einen monatlichen Pensionsanspruch in Höhe von rund 5.000 €. Davon wurden ihm ca. 3.500 € laufend gezahlt und die restlichen 1.500 € flossen in eine Kapitalabfindung ein. Der Pensionsanspruch sollte auch dann bestehen, wenn er weiterhin für die GmbH aktiv tätig blieb. Das tat der Gesellschafter auch. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erhielt er neben der Pension ein monatliches Gehalt von rund 15.000 €. Erst nach einigen Jahren schied er schließlich als Geschäftsführer aus und war fortan für die GmbH als Berater gegen ein monatliches Honorar von 10.000 € tätig. Das Finanzamt kam zu dem Schluss, dass die Pensionsbezüge verdeckte Gewinnausschüttungen seien.

So sah es auch das Finanzgericht. Nach dessen Auffassung hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter darauf bestanden, dass die Pensionsleistungen wegen der fortbestehenden Geschäftsführerbezüge gekürzt werden müssten. Die laufende Geschäftsführervergütung hätte auf die monatlichen Pensionszahlungen und die Kapitalabfindung angerechnet werden müssen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege auch unabhängig davon vor, ob der Gesellschafter angesichts seiner 50 %-igen Beteiligung ein beherrschender Gesellschafter sei.

Das Finanzgericht ging auch noch einen Schritt weiter. Nicht nur die Geschäftsführervergütung, auch die Beraterhonorare stufte es als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Der Grund: der Beratervertrag war bis zum 82. Lebensjahr des Gesellschafters unkündbar. Das würde einem Fremdvergleich nicht standhalten. Ebenso bemängelte das Finanzgericht, dass der Vertrag den Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen nicht genau regelte. Doch wegen des finanzgerichtlichen Verbesserungsverbots blieb dies für die GmbH folgenlos.

Hinweis:
Ob die GmbH Revision gegen das Urteil einlegt, ist noch offen.
 
Bei Gesellschaftern, die nach ihrer Pensionierung für die Gesellschaft tätig sind, müssen die Gefahren einer verdeckten Gewinnausschüttung beachtet werden. Wird ein Beraterhonorar vereinbart, muss die Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich stand halten.

Quelle: FG München, Urteil vom 19. Juli 2010, 7 K 2384/07, LEXinform Nr. 5010691

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5. Degressive Abschreibung jetzt noch nutzen

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen degressiv abgeschrieben werden, wenn deren Anschaffung oder Herstellung noch im Jahr 2010 erfolgt. Ein Wirtschaftsgut ist angeschafft, sobald nach dem Willen der Beteiligten Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten übergegangen sind. Im Falle einer Herstellung ist die Fertigstellung dann abgeschlossen, wenn das Wirtschaftsgut seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden kann. Für den Beginn der Abschreibung ist es nicht erforderlich, dass das Wirtschaftsgut bereits eingesetzt wird. Der derzeit noch gültige degressive AfA-Satz beträgt 25 % und darf das 2,5-fache der linearen Abschreibung nicht übersteigen, was bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von über 10 Jahren zu beachten ist, z. B. bei Photovoltaikanlagen.

Anstehende Investitionen können – sofern sie noch bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen werden – vom degressiven Abschreibungssatz profitieren. Wer bspw. noch in diesem Jahr in die ohnehin geplante Maschine investiert, kann in den Folgejahren degressive Abschreibungsbeträge nutzen.

Beispiel

Ein Unternehmer erwirbt im Dezember 2010 (Alternative: im Januar 2011) eine Maschine mit einer Nutzungsdauer von 7 Jahren zu einem Preis von 70.000 €.

Die Anschaffung im Dezember 2010 wirkt sich im Jahr 2010 wegen der Prorata- temporis-Regelung nicht sehr erheblich aus. Allerdings ist in den Folgejahren der Effekt deutlich spürbar. Bei degressiver Abschreibung beträgt der AfA-Betrag für das Jahr 2011 17.135 €. Wird linear abgeschrieben, können im Jahr 2011 lediglich 10.000 € geltend gemacht werden.

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6. Voraussichtliche Sozialversicherungswerte und Beitragssätze ab 2011

Im Oktober 2010 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Entwurf für die neuen Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen und Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Sozialversicherung ab 2011 veröffentlicht. Arbeitgeber und Controller können sich anhand dieser Zahlen orientieren, welche Mehrausgaben bei den Lohnnebenkosten durch die Anpassung der Rechengrößen entstehen.

Den Sozialversicherungswerten 2011 liegt die Einkommensentwicklung 2009 zu Grunde. Diese betrug in den alten Bundesländern – 0,39 % und in den neuen Bundesländern +0,84 %. Für die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet das ein bundeseinheitlicher Rückgang von 0,24 %.

Die wichtigsten Rechengrößen 2011 im Überblick

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist, so unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung, verändert sich für das Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr nicht und liegt weiterhin bei 2.555 €/Monat (West). Die Bezugsgröße (Ost) erhöht sich auf 2.240 €/Monat (2010: 2.170 €/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert und beträgt weiterhin 5.500 €/Monat (West). Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt auf 4.800 €/Monat (2010: 4.650 €/Monat).

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) sinkt auf 49.500 € (2010: 49.950 €). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, sinkt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2011 auf 44.550 € (2010: 45.000 €).

Unabhängig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2011 für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 44.550 € jährlich (2010: 45.000 €) bzw. 3.712,50 € monatlich (2010: 3.750 €). Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates ergeben sich ab 2011 folgende Rechengrößen:

Sozialversicherungsrechengrößen Monat
(West)
Jahr
(West)
Monat
(Ost)
Jahr
(Ost)
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 5.500 € 66.000 € 4.800 € 57.600 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 6.750 € 81.000 € 5.900 € 70.800 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 5.500 € 66.000 €
4.800 € 57.600 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.125 € 49.500 € 4.125 € 49.500 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 3.712,50 € 44.550 € 3.712,50 € 44.550 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.555 €* 30.660 €* 2.240 € 26.880 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt / Jahr in der Rentenversicherung 30.268 €

*) In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten diese Werte bundeseinheitlich.

Beitragssätze in der Sozialversicherung ab 2011

Wie sich die Beitragssätze im Jahr 2011 entwickeln werden, steht in bestimmten Bereichen noch nicht fest. Eine Beibehaltung der Beitragssätze in der Rentenversicherung ist wahrscheinlich. Dagegen werden die Beiträge in der Arbeitlosen- und in der gesetzlichen Krankenversicherung steigen. Die Beitragssätze in der gesetzlichen Sozialversicherung sehen ab 2011 nach derzeitigem Kenntnisstand wie folgt aus::

Beitragssatz
Rentenversicherung 19,90 %
Arbeitslosenversicherung 3,00 %
Pflegeversicherung 1,95 %
Kindelose 2,20 %
Krankenversicherung 15,50 %
davon Arbeitnehmeranteil 8,20 %
und Arbeitgeberanteil 7,30 %

Krankenkassen haben inzwischen die Möglichkeit, von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge zu erheben, wenn sie mit den zugeteilten Mitteln nicht auskommen. Das sind bis zu 8 € pro Monat pauschal ohne Einkommensprüfung, bei höheren Pauschalen oder prozentualen Hebesätzen gilt eine Beschränkung auf 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder pro Monat. Diese Zusatzprämie muss von den Mitgliedern alleine getragen werden. Der Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger ist daran nicht beteiligt. In solchen Fällen haben die Mitglieder jedoch ein Sonderkündigungsrecht und können schnell die Kasse wechseln, ohne dass der Zusatzbeitrag fällig wird.

Allerdings wird es demnächst eine weitere Gesundheitsreform geben. Diese bringt vor allem ab 2011 höhere Krankenkassen-Beitragssätze und steigende Zusatzbeiträge. Die Beitragssätze steigen in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2011 voraussichtlich von 14,9 auf 15,5 %. Das bedeutet eine Erhöhung des Arbeitnehmeranteils von 7,9 auf 8,2 Prozent. Arbeitgeber zahlen dann 7,3 statt 7,0 Prozent. Die Beitragsanteile der Arbeitgeber werden auf diesem Niveau eingefroren. Zukünftige Beitragssatzerhöhungen sollen alleine durch die Versicherten getragen werden

Die noch im Jahr 2010 gültige Begrenzung der Zusatzbeiträge auf höchstens 1 % des Einkommens soll vom nächsten Jahr an wegfallen. Das heißt, die Krankenkassen können den Betrag auf eine beliebige Höhe festlegen. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag allerdings 2 % des Einkommens des Versicherten, soll ein sozialer Ausgleich greifen.

Quelle: Referentenentwurf einer Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) vom 4. Oktober 2010, www.bmas.de

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7. Weihnachtsfeier – steuerliche Klippen meistern

Weihnachtsfeiern mit allen Arbeitnehmern, oftmals sogar mit den Ehe- oder Lebenspartnern, sind in vielen Unternehmen üblich. Allerdings führen solche Betriebsveranstaltungen bei nachträglichen Betriebsprüfungen zu Problemen und zu Steuernachzahlungen.

Grundsätzlich handelt es sich bei Betriebsveranstaltungen aller Art um lohnsteuerpflichtige Zuwendungen an Arbeitnehmer. Es gibt allerdings eine Ausnahme. Bleiben die Kosten pro Betriebsveranstaltung inkl. Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer unter 110 €, bleibt die Weihnachtsfeier für die Belegschaft lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Grenze muss exakt eingehalten werden. Wird sie auch nur um einen einzigen Euro überschritten, muss die Weihnachtsfeier oder der Ausflug im vollen Umfang als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil behandelt werden.

Folgende Ausgaben können in die Freigrenze einbezogen werden:

Geschenke im Wert bis zu 40 € sollten während der Weihnachtsfeier nicht überreicht werden. Das hat seinen Grund darin, dass diese in die 110-€- Grenze einzubeziehen sind.

Familienmitglieder können auch aus steuerlicher Sicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen. Allerdings muss dann die 110-€-Grenze noch genauer im Auge behalten werden. Die anteiligen Kosten der Angehörigen werden nämlich dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet und bei dessen 110-€-Grenze berücksichtigt.

Beispiel

An einer Firmenweihnachtsfeier dürfen auch Angehörige teilnehmen. Die Firma hat 25 Mitarbeiter und an der Weihnachtsfeier nehmen insgesamt 50 Personen teil. Bei Gesamtkosten von 2.500 € ergibt sich pro Mitarbeiter ein Kostenanteil von 100 €. Ein geldwerter Vorteil muss daher nicht versteuert werden.

Wichtig ist, dass die Weihnachtsfeier allen Mitarbeitern offen stehen muss. Teilnehmerbeschränkungen sind nur möglich, wenn dadurch keine bestimmten Arbeitnehmer bevorzugt werden, etwa bei Abteilungsfeiern oder Pensionärstreffen. Falls die Kosten pro Mitarbeiter über 110 € liegen, handelt es sich insgesamt um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Allerdings kann das durch eine auch nachträglich mögliche Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer verhindert werden. In Grenzfällen könnte daher bereits vor der Weihnachtsfeier vereinbart werden, höhere Kosten aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Oder man vereinbart, dass nur die teilnehmenden Angehörigen eine Zuzahlung leisten müssen. Wichtig ist, dass die zulässigen Kosten pro Mitarbeiter auf unter 110 € gedrückt werden.

Wie lange eine Betriebsveranstaltung dauern darf, spielt im Prinzip keine Rolle mehr. Auch mehrtätige Weihnachtsfeiern, wie etwa ein Skiwochenende in den Alpen, sind inzwischen steuerlich anerkannt und führen noch nicht automatisch zu Arbeitslohn der Mitarbeiter. Wichtig ist, dass die Freigrenze von 110 € eingehalten wird.

Allerdings gibt es eine Obergrenze, was die Häufigkeit der Betriebsveranstaltungen pro Jahr betrifft. Maximal sind zwei Veranstaltungen pro Jahr möglich.

Weihnachtsfeiern können optimal mit Dienstreisen, etwa einer Betriebsbesichtigung beim Hauptlieferanten, kombiniert werden. Die angefallenen Kosten können nach den jeweiligen Zeitanteilen aufgeteilt werden.

Beispiel

Eine Firma mit 20 Mitarbeitern fährt anlässlich ihrer diesjährigen Weihnachtsfeier zwei Tage in das Allgäu. Neben einem Hüttenabend und Wintersport steht auch die Betriebsbesichtigung beim Hauptlieferanten auf dem Plan. Der zeitliche Anteil der Betriebsveranstaltung beträgt gegenüber der Firmenbesichtigung 2:1.

Die Kosten für Bus, Hotel, Verpflegung, Unterhaltung und Saalmiete betragen insgesamt 3.300 €. Nach zeitanteiliger Aufteilung sind der Betriebsveranstaltung 2.200 € und der Betriebsbesichtigung 1.100 € zuzuordnen. Die Kosten der Weihnachtsfeier pro Arbeitnehmer liegen damit bei 110 € (2.200 €: 20 Teilnehmer) und sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Hinweis:
Erfüllt die Weihnachtsfeier nicht die oben genannten Voraussetzungen, wird sie als nicht übliche Betriebsveranstaltung eingestuft. Die volle Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht ist erheblich teuer. Alternativ dazu kann der Arbeitgeber darauf pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % abführen und erhält somit auch Sozialversicherungsfreiheit.

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8. Sachbezugswerte ab 2011

Die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft werden zum 1. Januar 2011 wieder an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Sie werden in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt und gelten einheitlich für alle Bundesländer. Den hier angegebenen Werten hat der Bundesrat bereits zugestimmt.

Jegliches Arbeitsentgelt, das nicht in Form von Geld ausgezahlt wird, zählt zu den Sachbezügen. Dazu zählt nicht nur der Bezug von Waren, sondern auch die Gewährung von Kost und Logis. Die folgenden Tabellen enthalten die hierfür maßgeblichen Sachbezugswerte für 2011. Sowohl steuerrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich sind die hier genannten Werte für die gewährten Sachbezüge zu versteuern bzw. der Beitragsberechnung zu unterwerfen.

Sachbezugswerte für freie Verpflegung 2011 in €

Personenkreis   Frühstück Mittagessen Abendessen insgesamt
Arbeitnehmer mtl. 47,00 € 85,00 € 85,00 € 217,00 €
ktgl. 1,57 € 2,83 € 2,83 € 7,23 €
Familienangehörige des Arbeitnehmers
volljährig mtl. 47,00 € 85,00 €
85,00 € 217,00 €
ktgl. 1,57 € 2,83 € 2,83 € 7,23 €
bei Vollendung des 14., aber nicht d. 18. Lebensjahrs mtl. 37,60 € 68,00 € 68,00 € 173,60 €
ktgl. 1,26 € 2,26 € 2,26 € 5,78 €
bei Vollendung des 7., aber nicht d. 14. Lebensjahrs mtl. 18,80 € 34,00 € 34,00 € 86,80 €
ktgl. 0,63 € 1,13 € 1,13 € 2,89 €
vor Vollendung des 7. Lebensjahrs mtl. 14,10 € 25,50 € 25,50 € 65,10 €
ktgl. 0,47 € 0,85 € 0,85 € 2,17 €

Die Tagessätze steigen damit nur leicht um rund 1,3 %. Sollen die Sachbezugswerte für einen Teil-Entgeltsabrechnungszeitraum ermittelt werden, müssen die jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage multipliziert werden.

Im Übrigen sind die Werte für Familienangehörige anzusetzen, wenn die Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Angehörigen gewährt wird. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Werte für die Verpflegung der Kinder bei jedem Ehegatten zur Hälfte anzusetzen.

Sachbezugswerte für freie Verpflegung 2011 in €

Unterkunft belegt mit   Unterkunft allgemein Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft
1 volljähriger Arbeitnehmer mtl. 206,00 € 175,10 €
ktgl. 6,87 € 5,84 €
2 volljährige Arbeitnehmer mtl. 123,60 € 92,70 €
ktgl. 4,12 € 3,09 €
3 volljährige Arbeitnehmer mtl. 103,00 € 72,10 €
ktgl. 3,43 € 2,40 €
1 Jugendlicher/ Azubi mtl. 175,10 € 144,20 €
ktgl. 5,84 € 4,81 €
2 Jugendliche/ Azubis mtl. 92,70 € 61,80 €
ktgl. 3,09 € 2,06 €
3 Jugendliche/ Azubis mtl. 72,10 € 41,20 €
ktgl. 2,40 € 1,37 €

Die Werte für Unterkunft stiegen gegenüber dem Vorjahr um 1 %.

Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Wird dem Arbeitnehmer ausschließlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, ist der ungekürzte Unterkunftswert anzusetzen. Gemeinschaftsunterkünfte sind z. B. Lehrlingsoder Schwesternwohnheime. Charakteristisch dafür sind Wasch- und Duschräume oder Toiletten, die gemeinschaftlich genutzt werden.

Für freie Wohnung gibt es keinen amtlichen Sachbezugswert. Unter Wohnung versteht man eine geschlossene Einheit von Räumen mit Wasserversorgung, Kochgelegenheit und WC, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt. Dasselbe gilt, wenn mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Wird vom Arbeitgeber eine Wohnung überlassen, muss als Sachbezug die ortsübliche Miete angesetzt werden. Wenn die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann er mit 3,59 €/m² (2010: 3,55 €/m²) angesetzt werden. Bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) werden 2,91 €/m² (2010: 2,88 €/m²) zu Grunde gelegt.

Hinweis:
Der Gesamtsachbezugswert beträgt damit 423,00 € (Vorjahr: 419,00 €). Die neuen Sachbezugswerte sind für Lohnabrechnungen ab Januar 2011 zu berücksichtigen.

Quelle: Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung vom 22. September 2010, DrS 577/10, www.bundesrat.de

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9. Zinsen auf Einkommensteuererstattung nicht steuerpflichtig

Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht einkommensteuerpflichtig. So lautet eine aktuelle Entscheidung des BFH. Damit änderte das oberste deutsche Steuergericht teilweise seine bisherige Rechtsprechung.

Noch bis zum Jahr 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die ein Steuerpflichtiger an das Finanzamt zahlen musste, als Sonderausgaben abgezogen werden. Doch damit war dann Schluss. Diese Regelung entfiel ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ersatzlos. Erstattungszinsen mussten aber nach wie vor als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden. Diese Regelung stieß bei vielen Steuerpflichtigen auf Unverständnis – zu Recht. Nach der nun vollzogenen Rechtsprechungsänderung sind gesetzliche Zinsen, die zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern für Einkommensteuernachzahlungen oder –erstattungen entstehen, insgesamt steuerlich unbeachtlich.

Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der aufgrund ein und desselben Einkommensteuerbescheids nicht abziehbare Nachzahlungszinsen ans Finanzamt zahlen musste und zugleich aber vom Finanzamt bezogenen Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte versteuern sollte. Er machte vor Gericht geltend, dass das geregelte Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen verfassungswidrig sei.

In seiner Entscheidung bestätigte der BFH zwar das gesetzliche Abzugsverbot als verfassungsgemäß, aber er änderte seine Beurteilung der Erstattungszinsen. Mit der letztlich nicht geschuldeten Steuerzahlung überlasse der Steuerpflichtige dem Finanzamt Kapital zur Nutzung und erhalte dafür als Gegenleistung Erstattungszinsen. Allerdings führe die gesetzliche Wertung der Nachzahlungszinsen, die wegen des Abzugsverbots dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen werden, dazu, dass auch die Erstattungszinsen nicht steuerbar seien.

Hinweis:
Die Entscheidung kommt in erster Linie der persönlichen Einkommensteuer und der Erbschaftsteuer zu Gute. Aber auch Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuer müssten u. E. ebenfalls davon profitieren können, denn auch sie sind nach der bisherigen Rechtslage zu versteuern, während sie im Nachzahlungsfall nicht abzugsfähig sind. Von der Rechtsprechung können alle Steuerfestsetzungen profitieren, die noch nicht bestandskräftig sind.

Quelle: BFH-Urteil vom 25. Juni 2010, VIII R 33/07, DStR 2010 S. 1829; BFH, Pressemitteilung vom 8. September 2010, Nr. 78/2010, LEXinform Nr. 0435664

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10. Günstigere Abschreibung für dachintegrierte Fotovoltaikanlagen

Fotovoltaikanlagen kommen immer noch am häufigsten als sog. Aufdachanlagen vor. Die Solarmodule werden auf die vorhandene Dacheindeckung gesetzt. Doch in letzter Zeit werden sie vermehrt in der Form errichtet, dass sie anstelle der Dachhaut eingesetzt werden, z. B. in Form von Dachziegeln mit eingebautem Fotovoltaikmodul, Solardachfolien oder als Indach-Solarmodule. Diese sog. dachintegrierten Fotovoltaikanlagen haben gleich zwei Funktionen: einerseits schützen sie das Gebäude vor Witterungseinflüssen und andererseits dienen sie unmittelbar der Stromerzeugung.

Bislang wurden diese neuen Konstruktionen von der Verwaltung ertragsteuerlich als unselbständige Gebäudebestandteile behandelt. Da Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nur für bewegliche Wirtschaftsgüter möglich sind, können dachintegrierte Fotovoltaikanlagen davon nicht profitieren. Doch nun ändert die Finanzverwaltung ihre Sichtweise und das Bayerische Landesamt für Steuern erläutert in einer aktuellen Verfügung, wie die Verwaltung diese Anlagen künftig behandelt.

Demnach sind die dachintegrierten Anlagen ebenso wie die Aufdachanlagen als selbstständige, vom Gebäude losgelöste und bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anlage bei Neuerrichtung eines Gebäudes eingebaut wurde oder erst später nachgerüstet wird. Sie sind also steuerlich genauso zu behandeln wie Aufdachanlagen.

Ertragsteuerliche Folgen

Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind die Aufwendungen für die dachintegrierte Fotovoltaikanlage heranzuziehen. Bei Solardachziegeln sind das nur die Aufwendungen für das Fotovoltaikmodul. Aufwendungen für die Dachkonstruktion sollen nach Verwaltungsmeinung dem Gebäude zuzuordnen sein.

Die Abschreibung erfolgt über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann für die geplante Anschaffung ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Sonderabschreibungen sind für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ebenso möglich wie die degressive Abschreibung.

Hinweis:
Die degressive Abschreibung läuft demnächst aus. Sie kann noch angewandt werden, wenn das Wirtschaftsgut bis zum 31. Dezember 2010 angeschafft oder hergestellt wird. Danach kann nur noch linear abgeschrieben werden.

Weitere Hinweise der Finanzverwaltung

Die oben genannten Grundsätze gelten auch bei Blockheizkraftwerken, die Strom und Wärme erzeugen. Sie sind entgegen der bisherigen Ansicht nicht mehr als unselbständige Gebäudeteile anzusehen, wenn die erzeugte Energie überwiegend im Gebäude verwendet wird, sondern müssen als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 5. August 2010, S 2190 1.1 1/3 St 32, DB 2010 S. 1729

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11. Ab 2011 keine Lohnsteuerkarte mehr in Papierform

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Lohnsteuer in Zukunft leichter und unbürokratischer erhoben werden können. Die bisherige Lohnsteuerkarte wird daher durch ein elektronisches System ersetzt. Das Verfahren heißt ElsterLohn II und geht im Jahr 2012 an den Start.

Bereits seit dem Jahr 2004 werden unter dem Namen ElsterLohn I die Daten der Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an die Finanzämter übermittelt. Vorher wurden diese Angaben auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte eingetragen oder als Bescheinigung aufgeklebt.

Das Vorhaben ElsterLohn II soll nun die Lohnsteuerkarte in Papierform vollständig ersetzen. Die lohnsteuerlichen Merkmale des Arbeitnehmers, wie etwa Steuerklasse, Kinder oder Religionszugehörigkeit werden künftig über ein elektronisches System erfasst und dem Arbeitgeber zum Abruf bereit gestellt. Die Finanzverwaltung erarbeitet daher zurzeit den Aufbau einer zentralen Datenbank, in der diese Merkmale vorgehalten und aktualisiert werden.

Die Lohnsteuerkarte 2010 war daher die letzte ihrer Art. In Zukunft wird der Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug benötigten Daten bei der Finanzverwaltung abrufen können. Dazu muss ihm der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilen, die dem Arbeitgeber in der Regel schon vorliegen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits bestanden hat. Die Lohnsteuermerkmale werden in der sog. ELStAM-Datenbank (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) beim Bundeszentralamt für Steuern zentral verwaltet. Die Steuer-Identifikationsnummer wurde im Laufe des Jahres 2008 flächendeckend eingeführt und ist seither von der Geburt des Steuerpflichtigen an lebenslang gültig.

ElsterLohn II soll in erster Linie die Kommunikation zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und dem Finanzamt erleichtern und sie vollständig, individuell, papierlos und sicher organisieren. Bei den Kommunen hofft man auf erhebliche Kosteneinsparungen durch die künftige Einschränkung ihrer Zuständigkeit auf das Meldewesen und die Finanzverwaltung will den derzeit noch "lukrativen" Handel mit Lohnsteuerkarten bekämpfen.

Für das Jahr 2011 wird es keine neue Lohnsteuerkarte mehr geben. Die ELStAM-Datenbank steht aber erst vollumfänglich im Jahr 2012 zur Verfügung. Daher gilt, dass die Lohnsteuerkarte 2010 und ihre Eintragungen ihre Gültigkeit behalten. Die eingetragenen Freibeträge sind damit einmalig auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde zu legen. Erst nach der für 2012 geplanten Einführung des elektronischen Verfahrens müssen alle antragsgebundenen Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Nimmt ein Arbeitnehmer im Jahr 2011 zum ersten Mal eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung auf und hat daher keine Lohnsteuerkarte 2010, kann das Finanzamt auf Antrag eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ausstellen. Zur Vereinfachung gibt es Ausnahmen, z.B. für ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsdienstverhältnis beginnen. Bei denen kann der Arbeitgeber auch ohne Bescheinigung die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Auszubildende seine steuerliche Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilt und schriftlich bestätigt.

Für Änderungen und Eintragungen (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen, sonstige Freibeträge, Religionszugehörigkeit) ist ab 2011 das Finanzamt zuständig. Änderungen der Lohnsteuerabzugs- Merkmale werden dem Arbeitgeber in einer Änderungsliste elektronisch bereitgestellt und müssen von diesem monatlich abgerufen werden.

Hinweis:
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber zur Aufbewahrung der Lohnsteuerkarten 2010 verpflichtet ist und diese nicht vernichten darf. Wer seinen Arbeitsplatz im Übergangszeitraum wechselt, erhält die Lohnsteuerkarte 2010 von seinem bisherigem und übergibt sie seinem neuen Arbeitgeber.

Quelle: BMF, Information vom 15. August 2010, www.bundesfinanzministerium.de

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12. Aufbewahrung von Kontoauszügen beim Onlinebanking

Viele Steuerpflichtige nutzen inzwischen das sog. Homebanking- oder Onlinebanking- Verfahren. Für Steuerpflichtige im Privatkundenbereich, d. h. ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, gibt es grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge, außer als Beweismittel im Besteuerungsverfahren. Anders dagegen bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften. Wie diese beim Onlinebanking ihren Aufbewahrungspflichten gerecht werden, erläutert das Bayerische Landesamt für Steuern in einer Verfügung.

Zunächst erhält der am Homebanking-Verfahren teilnehmende Bankkunde vom Kreditinstitut einen Kontoauszug in digitaler Form übermittelt. Wer diesen Kontoauszug lediglich ausdruckt und aufbewahrt, wird seinen steuerlichen Aufbewahrungspflichten nicht gerecht, da es sich beim elektronisch übermittelten Auszug um das originär digitale Dokument handelt.

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die steuerliche Anerkennung voraussetzt, den elektronischen Kontoauszug bzw. diese Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren. Dabei müssen sowohl die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung als auch die Grundsätze DVgestützter Buchführungssysteme beachtet werden. Diese Grundsätze setzen voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Weiterverarbeiten im System des Kunden, vor dem Speichern bzw. bei einem möglichen späteren Ausdruck nicht bzw. nachvollziehbar verändert werden können. Was in der Praxis wohl sehr häufig getan wird, die Datei im pdf-Format zu speichern, reiche nicht aus. Die Finanzverwaltung hält bei diesem Dateiformat eine leichte und nicht mehr nachvollziehbare Änderung für möglich.

Mit folgenden Alternativen können – sofern sie von Kreditinstituten angeboten werden – die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten werden:

Hinweis:
Häufig weisen Kreditinstitute in ihren Geschäftsbedingungen zum Onlinebanking ihre Kunden darauf hin, die Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs sei mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären. Die Finanzverwaltung betont, dass die Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in allen Fällen in der Verantwortung des Steuerbürgers liegt.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 5. August 2010, S 2190 1.1 1/3 St 32, DB 2010 S. 1729

Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ersetzen keinesfalls das Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall. Eine Weitergabe dieses Informationsbriefes ist nicht gestattet.

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