MEDICITREU aktuell
Ausgabe IV. Quartal 2010
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1. Fristen und Termine
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2. Pensionszusage: Probleme beim Verzicht
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3. Darlehensverlust als Betriebsausgabe
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4. Antrag auf Vorsteuervergütung bis zum 30. Sept. 2010 stellen
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5. Ehegatten-Mietvertrag: Auf vertragsgerechte Durchführung achten
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6. Abgeltungssteuer – Steuererklärung kann sich für Rentner lohnen
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7. Schadstoffbelastete Grundstücke in der Bilanz
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8. Keine Lohnsteuer auf Essensabgabe an Kindergarten-Betreuerinnen
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9. Vermietung von Mobilar umsatzsteuerfrei möglich
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10. Musterklage zum Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen
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11. Vermietung – bei zu langer Sanierung keine Steuerabzug
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12. Verkauf einer Internet-Domain ist steuerfrei
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13. Selbstanzeige: Straffreiheit nur bei ganzer Wahrheit
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14. Steuerhinterziehung kann Berufsverbot nach sich ziehen
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15. Elterngeld bei Selbständigen: letzter Veranlagungszeitraum zählt
1. Fristen und Termine
Steuerzahlungstermine im Oktober:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 11.10.10 | 14.10.10 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 11.10.10 | 14.10.10 | keine Schonfrist |
| Sozialversicherungsbeitrag | 27.10.10 | ||
Steuerzahlungstermine im November:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 10.11.10 | 15.11.10 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 10.11.10 | 15.11.10 | keine Schonfrist |
| Gewerbesteuer | 15.11.10 | 18.11.10 | keine Schonfrist |
| Sozialversicherungsbeitrag | 26.11.10 | ||
Steuerzahlungstermine im Dezember:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 10.12.10 | 13.12.10 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 10.12.10 | 13.12.10 | keine Schonfrist |
| Einkommenssteuer | 10.12.10 | 13.12.10 | keine Schonfrist |
| Körperschaftssteuer | 10.12.10 | 13.12.10 | keine Schonfrist |
| Sozialversicherungsbeitrag | 28.12.10 | ||
2. Pensionszusage: Probleme beim Verzicht
Ob sich Unternehmen die bestehenden Pensionszusagen gegenüber ihren Gesellschafter- Geschäftsführern noch leisten können, steht häufig zur Debatte. Sei es aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage, wegen des wachsenden Wettbewerbsdrucks oder des erhöhten Fremdfinanzierungsbedarfs – die Überlegungen gehen oftmals dahin, die gewährten Pensionszusagen auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft – sog. Past-Service – einzufrieren und auf die künftigen noch zu erdienenden Anwartschaften – sog. Future-Service – zu verzichten. Welche steuerlichen Folgen daraus entstehen, zeigen die Verfügungen aus Hannover und Nordrhein-Westfalen.
Nach den Vorschriften im Einkommensteuergesetz darf eine Pensionsrückstellung höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.
Wird die Pensionszusage herabgesetzt bzw. auf den noch nicht erdienten Teil verzichtet, muss die Pensionsrückstellung neu berechnet werden. Dabei ist zur Ermittlung des neuen Teilwerts die Höhe der herabgesetzten Pension zu Grunde zu legen, also der Wert, der sich ergeben hätte, wenn von Anfang an nur eine Pension in der später reduzierten Höhe zugesagt worden wäre. Die bereits bisher gebildete Pensionsrückstellung ist dann allerdings regelmäßig höher als der Teilwert der herabgesetzten Pensionsverpflichtung. Die Rückstellung muss daher in Höhe des Differenzbetrags ertragswirksam aufgelöst werden.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung geht unter dem Grundsatz, dass die Pensionsrückstellung bis zum vertraglich vereinbarten Pensionsalter gleichmäßig aufzubauen ist, davon aus, dass es nicht möglich sei, nur auf den Future-Service zu verzichten und die bereits gebildete Pensionsrückstellung einzufrieren. Der Teilwert der Rückstellung ist neu zu berechnen und der Differenzbetrag ertragswirksam aufzulösen. Zwar kann demnach die bereits gebildete Rückstellung nicht auf ihrem Stand eingefroren werden, wohl aber die bereits erdiente Anwartschaft.
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen geht bei den steuerlichen Folgen noch einige Schritte weiter:
- Soll die Pensionszusage auf dem bereits erdienten Stand eingefroren werden, liegt insoweit ein Verzicht auf die Pensionszusage vor. Damit würde es zu den allgemeinen steuerlich nachteiligen Konsequenzen eines Verzichts auf eine Pensionszusage kommen.
- Der Verzicht durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft diesen Vermögensvorteil nicht entschädigungslos eingeräumt hätte. Daher liegt eine verdeckte Einlage vor, die das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft wiederum mindert.
- Die verdeckte Einlage bemisst sich nach den Wiederbeschaffungskosten für den Differenzbetrag zwischen der ursprünglich zugesagten und der reduzierten Versorgung. Die einkommensteuerlichen Bewertungsvorschriften würden hier zu einem niedrigeren Wert führen, spielen aber keine Rolle.
- In Höhe der verdeckten Einlage fließt dem Gesellschafter lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu.
- Die verdeckte Einlage führt beim Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine GmbH-Anteile.
Hinweis:
Die Auffassung der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung stößt auf heftige Kritik. In einigen Bundesländern, z. B. Bayern und Baden-Württemberg, wird dieser Erlass nicht angewandt, d. h. man geht dort nicht von einer verdeckten Einlage aus. Das Bundesfinanzministerium arbeitet wohl derzeit an einer bundeseinheitlichen Verfügung. Ob darin allerdings eine günstigere Auffassung vertreten wird, ist höchst fraglich.
Wählen Gesellschafter-Geschäftsführer eine solche Gestaltung, kann es zu erheblichen steuerlichen Nachteilen kommen, ohne dass überhaupt irgendeine Zahlung aus der Pensionszusage geflossen ist. Da derzeit noch von der uneinheitlichen Auffassung der Finanzverwaltungen profitiert werden könnte, sollte eine solche Gestaltung – wenn überhaupt – unbedingt durch eine verbindliche Auskunft abgesichert werden.
Quelle: OFD-Hannover, Verfügung vom 11. August 2009, S 2742 202 StO 241, DStR 2009 S. 2536; Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalten, Erlass vom 17. Dezember 2009, DStR 2010 S.
3. Darlehensverlust als Betriebsausgabe?
Ein Einzelunternehmer vertrieb Reinigungstechnik. Im Jahr 2000 gewährte der Einzelunternehmer einem Handwerker, der am Bau seines Geschäftshauses mitgewirkt hatte, einen Überbrückungskredit von rund 10.000 €. Private Kontakte gab es zwischen den beiden nicht. Als der Handwerker insolvent wurde, wollte der Einzelunternehmer den Darlehensausfall gewinnmindern geltend machen. Seiner Ansicht nach war die Darlehensgewährung ausschließlich betrieblich veranlasst. Das Finanzamt ließ den Darlehensverlust allerdings unberücksichtigt.
Branchenfremde Risikogeschäfte, seien es Verluste aus Aktienverkäufen oder eben wie in diesem Fall Darlehensausfälle, können nicht so ohne Weiteres dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden. Um die Verluste als Betriebsausgaben geltend zu machen, muss schon ein gewisser betrieblicher Förderzusammenhang bestehen, den der Steuerpflichtige auch nachweisen muss.
So sah das in diesem Fall auch das Thüringer Finanzgericht. Die Richter betonten, dass es dem Steuerpflichtigen bewusst gewesen sein muss, dass die Darlehenshingabe mit erheblichen Risiken behaftet war. Diesem hohen Ausfallrisiko stünde aber keine objektiv erkennbare Förderung des Betriebes gegenüber.
Hinweis:
Soll eine Darlehensvergabe ausdrücklich dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden, sollten ausreichend betriebliche Gründe dafür gesucht werden, damit im Falle eines Verlustes der Betriebsausgabenabzug nicht scheitert. Im verhandelten Fall hatte der Steuerpflichtige zwar argumentiert, dass er den Handwerker als zuverlässigen Unternehmer für ein weiteres Bauprojekt erhalten wollte. Das genügte dem Finanzgericht allerdings nicht. Dazu hätten zumindest schon konkret anstehende Projekte vorgetragen werden müssen. Weiterhin sollte neben der betrieblichen Veranlassung auch eine zeitnahe Verbuchung die Aufnahme ins Betriebsvermögen dokumentieren.
Quelle: Thüringer FG, Urteil vom 18. Februar 2010, 2 K 409/09, EFG 2010 S. 697
4. Antrag auf Vorsteuervergütung bis zum 30. September 2010 stellen
Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch ausländische Vorsteuern erstatten lassen. Das funktioniert im Wege des Vorsteuer- Vergütungsverfahrens. Inländische Unternehmer müssen den Antrag, soweit es sich um Vorsteuern des Jahres 2009 aus einem anderen Mitgliedstaat handelt, bis spätestens zum 30. September 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch einreichen. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Stammen die vergütungsfähigen Umsätze aus verschiedenen Ländern der EU, ist für jedes Land ein separater Antrag zu stellen.
Hinweis:
Wird der Vorsteuer-Vergütungsantrag für das gesamte Kalenderjahr 2009 gestellt, muss die zu erstattende Vorsteuer mindestens 50 € betragen. Es können aber auch unterjährige Anträge für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten gestellt werden, wenn der Erstattungsbetrag mindestens 400 € beträgt.
Anders ist es, wenn Vorsteuern in Drittländern gezahlt wurden, z.B. in der Schweiz. Der Vergütungsantrag muss dann nach den jeweiligen Vorschriften des Landes bei der dort zuständigen Behörde eingereicht werden, sofern es überhaupt eine sog. Gegenseitigkeitsvereinbarung zur Erstattung von Vorsteuern mit Deutschland gibt. Welche Fristen für die Abgabe der Vergütungsanträge gelten, richtet sich ebenfalls nach den entsprechenden nationalen Vorschriften des Drittlandes.
5. Ehegatten-Mietvertrag: Auf vertragsgerechte Durchführung achten!
Bei Verträgen mit Angehörigen, sei es mit dem Ehepartner oder mit den Kindern, ist es ganz wichtig, dass die Verträge auch so, wie sie vereinbart wurden, durchgeführt wurden. Angehörigenverträge prüft das Finanzamt immer sehr genau, denn die Verlagerung von Einkünften innerhalb der Familie ist ein interessantes Steuersparmodell. Dadurch können steuerlich unrelevante Unterhaltsleistungen in abzugsfähige Kosten umqualifiziert werden. Ziel ist dabei, Einkünfte auf Angehörige mit niedrigerer Steuerbelastung zu verlagern. Dabei sparen die Familienmitglieder mit hohem Einkommen infolge des progressiven Einkommensteuertarifs mehr Steuern, als die Angehörigen mit niedrigeren Einkommen zusätzlich zahlen müssen. Das bringt oft erhebliche steuerliche Vorteile mit sich.
An die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, die als Arbeits-, Darlehens-, Miet- und Gesellschaftsverträgen zwischen Eltern und Kindern oder unter Ehepartnern abgeschlossen werden können, werden strenge Anforderungen gestellt. Sie müssen klar vereinbart und ernstlich gewollt sein. Zivilrechtlich müssen sie wirksam sein, was besonders bei Verträgen mit minderjährigen Kindern beachtet werden muss. Der Vertragsinhalt muss dem entsprechen, was auch fremde Dritte untereinander vereinbaren würden. Schlussendlich muss der Vertrag auch so wie vereinbart vollzogen werden.
An dieser Voraussetzung scheiterte letztens ein Ehegattenmietvertrag vor dem Düsseldorfer Finanzgericht. Der Ehemann vermietete an seine Ehefrau Praxisräume für ihre Tätigkeit als Psychotherapeutin. Die Miete dafür überwies die Ehefrau zwar monatlich von ihrem betrieblichen Konto auf das Konto des Ehemanns. Über dieses war sie jedoch mitverfügungsberechtigt. Von diesem Konto überwies der Ehemann dann alle 3 Monate in etwa die 3-fache Monatsmiete auf ein anderes Konto der Ehefrau. Alle drei Konten wurden zwar bei verschiedenen Banken unterhalten, doch das Finanzamt kam bei einer Prüfung dahinter. Prompt wurde das Ehegatten- Mietverhältnis nicht anerkannt.
Das bestätigte schließlich auch das Finanzgericht. Der zwischen den Eheleuten geschlossene Mietvertrag hielte einem Fremdvergleich nicht stand, so die Richter. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH stünde es zwar auch nahen Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Verträge zwischen Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen könnten steuerlich aber nur anerkannt werden, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart seien, entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich durchgeführt würden und die Vertragsbedingungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen. Im verhandelten Fall konnten die Richter einiges nicht klar beurteilen. So enthielt der Mietvertrag keine genauen Angaben zu den vermieteten Räumen, zur Dauer des Mietverhältnisses bzw. zu Angaben, die sonst in einem fremdüblichen Mietvertrag enthalten sind.
Hinweis:
Letztlich scheiterte die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses daran, dass die Miete alsbald an den Mieter wieder zurückbezahlt wurde, ohne dass der Vermieter dazu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet gewesen wäre.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2010, 1 K 292/09, LEXinform Nr. 5010341
6. Abgeltungsteuer – Steuererklärung kann sich für Rentner lohnen
Mit 25 % Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ist die Einkommensteuer auf sämtliche Kapitaleinkünfte in der Regel abgegolten. Diese Einkünfte brauchen in der Steuererklärung nicht angegeben zu werden. In manchen Fällen lohnt es dennoch, sich die Mühe zu machen und die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben. So ein Sonderfall kann z. B. bei Rentnern vorliegen, deren Kapitaleinnahmen den Sparerpauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € (für Verheiratete) übersteigen. Für Rentner bzw. für alle Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr bereits vollendet haben, gibt es nämlich einen zusätzlichen steuerlichen Abzug – den Altersentlastungsbetrag. Dieser wird prozentual auf die steuerpflichtigen Einkünfte gewährt und liegt im Veranlagungszeitraum 2009 bzw. 2010 bei rund 30 % und maximal bei ca. 1.500 €.
Wer allerdings nur Einkünfte aus Renten hat, kann vom Altersentlastungsbetrag nicht profitieren, andere Einkünfte hingegen schon. Dazu zählen auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Um einen möglichst hohen Altersentlastungsbetrag zu erhalten, kann es sich trotz Abgeltungsteuer lohnen, auch diese Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben.
Aber auch, wenn neben Renteneinkünften nur Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, die allerdings über dem Sparer-Pauschbetrag liegen und nur mit 25 % Abgeltungsteuer belegt wurden, kann sich der Altersentlastungsbetrag vorteilhaft auswirken. Allein durch dessen Ansatz kann der persönliche Steuersatz unter 25 % sinken. Das ist in der Regel der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen inkl. Kapitaleinkünfte unter rund 16.000 € bei Ledigen und rund 32.000 € bei Verheirateten liegt. In solchen Fällen wird die zuviel einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet.
7. Schadstoffbelastete Grundstücke in der Bilanz
Grundstücke mit stillgelegten Anlagen können tickende Zeitbomben sein. Gleiches betrifft auch Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen ohne Sicherheitsvorkehrungen gearbeitet wurde. Die Kosten zur Altlastenbeseitigung sind nicht gerade gering. Das Finanzministerium erläutert in einem aktuellen Schreiben ausführlich, wann bei schadstoffbelasteten Grundstücken Teilwertabschreibungen vorgenommen werden dürfen oder Rückstellungen für Sanierungsverpflichtungen zu bilden sind.
Das Finanzministerium beruft sich im Wesentlichen auf ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2003. Dort hatte der BFH geurteilt, dass Verbindlichkeitsrückstellungen für Sanierungsverpflichtungen erst dann gebildet werden dürfen, wenn ernsthaft mit der Inanspruchnahme aus dieser Verpflichtung gerechnet werden muss. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die zuständige Behörde von der Schadstoffbelastung des Grundstücks und der dadurch bedingten Sanierungsverpflichtung Kenntnis erlangt. Teilwertabschreibungen können unabhängig von der Rückstellungsbildung geprüft werden.
Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.
Damit eine Rückstellung für Sanierungsverpflichtungen in Betracht kommt, müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Unter den zahlreichen Änderungen sind folgende Maßnahmen besonders hervorzuheben, die in der Regel ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes gelten sollen:
- Es muss sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten – Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) – handeln. Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten so zu sanieren, dass auf Dauer keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Das gilt auch bei der Verunreinigung von Gewässern, die durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursacht wurden.
- Die Sanierungsverpflichtung nach dem BBodSchG muss inhaltlich hinreichend konkretisiert sein. Das ist der Fall, wenn sich ein inhaltlich bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums unmittelbar durch das Gesetz oder einen Verwaltungsakt ergibt und an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind. Die zuständige Behörde muss z. B. einen vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen haben, der die Schadstoffsanierung innerhalb einer bestimmten Frist vorschreibt. Die allgemeinen Grundpflichten zur Altlastenbeseitigung reichen allein noch nicht aus, um eine Rückstellung zu bilden.
- Die Verpflichtung muss zum Zeitpunkt der Rückstellungsbildung wirtschaftlich verursacht sein, was regelmäßig der Fall ist, da die Schadstoffbelastung bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde.
- In der Regel sind dann auch die beiden letzten Voraussetzungen, dass mit der Inanspruchnahme aus der Verpflichtung ernsthaft zu rechnen ist und dass die Aufwendungen nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen, erfüllt.
Hinweis:
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind in der Handelsbilanz anhand der von der Bundesbank veröffentlichten Zinssätze und in der Steuerbilanz mit 5,5 % abzuzinsen.
Teilwertabschreibung
Ob eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden kann, ist unabhängig von einer Sanierungsrückstellung zu prüfen. Je nachdem, ob die Voraussetzungen für eine Rückstellung vorliegen, kann es zu folgenden Fallgestaltungen kommen:
- Ist eine Rückstellung für Sanierungsverpflichtungen möglich, scheidet von vornherein eigentlich die Vornahme einer Teilwertabschreibung aus. Ebenso liegen dann nicht mehr die Gründe für die Beibehaltung eines niedrigeren Teilwerts vor, sofern die die Sanierung voraussichtlich zu einer Wertaufholung führen würde. Eine Teilwertabschreibung wäre in solchen Fällen nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige nachweist, z.B. anhand eines Gutachtens, dass trotz der anstehenden Sanierung eine dauernde Wertminderung anzunehmen ist.
- Liegen die Voraussetzungen für eine Sanierungsrückstellung nicht vor, kommt eine Teilwertabschreibung in Betracht. Das ist bspw. dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige gegen das BBodSchG verstoßen hat, die Behörde gegen ihn aber noch keinen verpflichtenden Verwaltungsakt erlassen hat. Wichtig sind auch hier geeignete Unterlagen, die eine dauerhafte Wertminderung belegen können.
Hinweis:
Darf das Finanzamt die Informationen über die Teilwertabschreibung an die zuständige Behörde weiterleiten? Grundsätzlich gilt zwar das Steuergeheimnis, allerdings kann es durchbrochen werden, wenn daran ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.
Quelle: BMF-Schreiben vom 11. Mai 2010, IV C 6 S 2137/07/10004, www.bundesfinanzministerium.de
8. Keine Lohnsteuer auf Essensabgabe an Kindergarten-Betreuerinnen
Nach einem rechtskräftigen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts fällt auf die Essensabgabe für die Betreuerinnen von Kindergärten keine Lohnsteuer an, wenn die Mahlzeiten die unmittelbar mit der Essenseinnahme betrauten Mitarbeiter erhalten.
Im verhandelten Fall gewährte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, die in der Gruppenbetreuung eines Kindergartens eingesetzt waren, unentgeltliche Mahlzeiten, wie Frühstück und Mittagessen, welche im Hause zubereitet wurden. Die Mahlzeiten wurden gemeinschaftlich mit den Kindern eingenommen. Das Finanzamt erkannte in der kostenlosen Gewährung von arbeitstäglichen Mahlzeiten einen Sachbezug, den es mit dem entsprechenden Wert der Sachbezugsverordnung versteuert haben wollte.
Dem widersprach das Gericht. Diese unentgeltliche Abgabe der Mahlzeiten geschehe nach der Auffassung der Richter überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil würde nicht vorliegen. Denn zum einen müssten die Kinder während der Esseneinnahme überwacht werden und zum anderen sei es aus pädagogischen Gründen sinnvoll, dass die Mitarbeiter dabei selbst essen (Vorbildfunktion). Die gemeinsame Esseneinnahme war im verhandelten Fall daher auch verpflichtend in den Arbeitsverträgen geregelt. Das private Interesse der Arbeitnehmer an der Einnahme der Mahlzeiten rücke damit in den Hintergrund, da sie nicht frei wählen konnten, ob sie am gemeinsamen Essen teilnehmen oder nicht.
Hinweis:
In diesem Bereich gibt es weitere Ausnahmen, etwa wenn die Betreuer eines Ferienlagers die Jugendlichen während des gemeinsamen Essens überwachen. Auch in diesen Fällen liegt in der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung kein Arbeitslohn vor.
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. Februar 2009, 11 K 384/07, www.finanzgericht.niedersachsen.de
9. Vermietung von Mobiliar umsatzsteuerfrei möglich
Grundstücksvermietungen sind in der Regel steuerfrei. Nach einem Urteil des BFH gilt dieser Grundsatz auch, wenn ein Unternehmer ein vollständig möbliertes Gebäude vermietet. Die Steuerbefreiung umfasst dann auch die Überlassung des Mobiliars. Damit bestätigt der BFH im Grunde seine bisherige Rechtsprechung. Voraussetzung für die steuerbefreite Vermietung von möblierten Räumen und Gebäuden sei lediglich, dass die Vermietung nicht nur kurzfristig erfolge. Kurzfristig ist ein Zeitraum von weniger als 6 Monaten.
Im zu verhandelnden Fall hatte sich der Vermieter dazu verpflichtet, ein Seniorenwohnheim zu errichten und es betriebs- sowie benutzungsfähig an den Betreiber zu überlassen. Die Vorgaben für das Mobiliar, bei dem es sich um die vollständige Zimmereinrichtung inkl. Handtücher und Bettwäsche bis hin zur Kücheneinrichtung handelte, machte der Mieter. Die Vermietung erfolgte laut Mietvertrag ausdrücklich umsatzsteuerfrei. Doch der Vermieter wollte aus den Anschaffungskosten des Mobiliars den Vorsteuerabzug geltend machen und teilte daher in seiner Umsatzsteuererklärung die Mietzahlungen in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Entgeltanteil auf. Doch das Finanzamt spielte nicht mit. Die Vermietung sei insgesamt steuerfrei und daher stünde dem Vermieter auch kein Vorsteuerabzug zu.
Diese Auffassung bestätigten auch das Finanzgericht und der BFH. Die Grundstücksvermietung und die Überlassung des Mobiliars stellen eine einheitliche Leistung dar, so die Richter. Die Überlassung des Mobiliars diene nur dem Zweck, dass der Mieter die Hauptleistung "Miete des bebauten Grundstücks" unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen könne.
Hinweis:
Sofern die Vermietung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer erfolgt, darf der Vermieter zur Steuerpflicht der Vermietungsleistung optieren. Dann eröffnet sich für ihn auch der Vorsteuerabzug.
Quelle: BFH-Urteil vom 20. August 2009, V R 21/08, BFH/NV 2010 S. 473
10. Musterklage zum Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen
Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 spielen Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen in der Regel keine Rolle mehr. Abziehbar ist lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € bei Ehegatten und das auch dann, wenn tatsächlich mehr als dieser Pauschbetrag an Werbungskosten angefallen ist. Von der Streichung betroffen sind Konto- und Depotgebühren, Verwaltungskosten und insbesondere auch Schuldzinsen. Das trifft vor allem Kapitalanleger hart, die zur Refinanzierung einen Kredit aufgenommen haben.
Im Vergleich zu anderen Einkunftsarten werden Werbungskosten im Bereich der Kapitaleinkünfte anders behandelt. Ob diese Ungleichbehandlung gegen das Grundgesetz verstößt, will der Bund der Steuerzahler nun gerichtlich prüfen lassen und unterstützt deshalb ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster (Az. 6 K 1847/10 E).
Hinweis:
Viele Steuerpflichtige sind durch die Streichung des Werbungskostenabzugs benachteiligt. Betroffene können versuchen, ihren Steuerbescheid mit Hinweis auf das anhängige Musterverfahren offen zu halten, um von einem möglichen positiven Urteil frühzeitig zu profitieren. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es keinen, da die Klage zunächst noch nicht beim BFH anhängig ist.
Quelle: Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 1. Juni 2010, www.steuerzahler.de
11. Vermietung – Bei zu langer Sanierung kein Steuerabzug
Renovieren in Eigenregie spart jede Menge Geld – dauert aber u. U. seine Zeit. In einem vor dem Niedersächsischen Finanzgericht verhandelten Fall wurde einem Ehepaar der Abzug der Sanierungskosten mangels Einkunftserzielungsabsicht versagt, weil die notwendige Zielstrebigkeit fehle.
Konkret hatten die Eheleute ein baufälliges Gebäude erworben. Sie renovierten es komplett in Eigenarbeit über einen Zeitraum von 10 Jahren. Die angefallenen Kosten wollten sie als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen, was ihnen allerdings das Finanzamt versagte. Da nützten auch die Einwendungen des Ehepaares nichts, dass sie durch die Eigenleistungen rund 240.000 € gespart hätten und es sich für sie nicht gelohnt hätte, durch Fremdleistungen eine schnellere Vermietbarkeit herzustellen.
Die Klage vor dem Finanzgericht brachte nicht den gewünschten Erfolg. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können nur als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Vermieter daraus Vermietungseinkünfte erzielen will und diese Entscheidung später nicht wieder aufgibt. Diese Einkunftserzielungsabsicht müsse sich anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen objektiv belegen lassen, eine subjektive innere Absicht des Vermieters reiche nicht aus. Leider sprachen im Urteilsfall die objektiven Umstände aber gerade nicht dafür, dass die Entscheidung zur Vermietung endgültig gefasst und einigermaßen zielstrebig in die Tat umgesetzt wurde. Die Richter am Finanzgericht bemängelten z.B., dass die Vermieter die Vermietbarkeit nicht zielgerichtet angestrebt hätten. Wichtig sei, dass Vermieter auf Verlustphasen reagierten. Nur so könnten Werbungskosten berücksichtigt werden.
Hinweis:
Das Ehepaar hatte seine Vermietungsbemühungen vor Gericht dargelegt, etwa durch die Benennung von Mietinteressenten, der Bescheinigung eines Immobilienmaklers sowie durch Aussagen der Nachbarschaft. Das alles reichte dem Finanzgericht nicht aus. Es vertrat die Auffassung, dass spätestens nach Ablauf von 4 Jahren keine Einkunftserzielungsabsicht mehr vorlag.
Niedersächsisches FG, Urteil vom 6. Mai 2010, 11 K 12069/08, www.finanzgericht.niedersachsen.de
12. Verkauf einer Internet-Domain ist steuerfrei
Der Verkaufserlös einer Internet-Domain ist einkommensteuerfrei, sofern der Verkauf nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Das hat das Finanzgericht Köln kürzlich entschieden.
Es ging um einen Steuerpflichtigen, der im Jahr 1999 bei der DENIC, der zentralen deutschen Registrierungsstelle für Domains, eine Internet-Domain registrieren ließ. Im Jahr 2001 verkaufte er die Domain für rund 8.000 €. Das Finanzamt wollte von dem Erlös natürlich auch seinen Anteil bekommen und vertrat die Meinung, der Verkauf sei eine steuerpflichtige sonstige Leistung. Schließlich habe der Steuerpflichtige gegen Entgelt auf die Nutzungsmöglichkeit seiner Domain verzichtet.
Dagegen klagte der Steuerpflichtige erfolgreich vor dem Finanzgericht. Eine sonstige Leistung setze voraus, dass der Steuerpflichtige aus einem eigenen Recht heraus die Domain fortlaufend überlasse, so das Gericht. Nach den Vertragsbedingungen der DENIC dürfe aber nur die Domain übertragen werden, wenn der bisherige Registrierungsvertrag gekündigt wird. Dadurch verliere man endgültig das Recht an der Domain. Eine steuerpflichtige sonstige Leistung sei der Verkauf deshalb nicht. Es handele sich auch nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft, da die Domain außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist verkauft wurde. Schließlich sei der Steuerpflichtige weder mit dem Verkauf der Domain noch in sonst einem Zusammenhang gewerblich tätig gewesen, sodass ein Bezug zu einer anderen Einkunftsart ausschied. Der Verkaufserlös sei damit steuerfrei.
Hinweis:
Gegen das Urteil wurde Revision zugelassen, da der BFH bisher noch nicht entschieden hat, ob der Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar ist.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 20. April 2010, 8 K 3038/08, www.justiz.nrw.de; FG Köln, Pressemitteilung vom 17. Mai 2010, LEXinform Nr. 0435235
13. Selbstanzeige: Straffreiheit nur bei ganzer Wahrheit
Vielen Steuersündern hat zu Anfang dieses Jahres der Ankauf der Schweizer Steuerdaten- CDs zu schaffen gemacht. Seit Jahresbeginn sind bei den Finanzbehörden fast 20.000 Selbstanzeigen eingegangen. Doch die derzeitige Praxis der Selbstanzeigen steht zur Diskussion. Die Regierungsparteien fordern, dass nur noch derjenige Straffreiheit erwarten dürfe, der alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbare. Selbstanzeigen sollten künftig „allumfassend“ sein und sich nicht mehr nur auf bestimmte Länder oder bestimmte Steuergestaltungen beziehen. Auch Taktieren dürfe nicht mehr mit Straffreiheit belohnt werden.
Diese Forderung erhält Rückendeckung durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Im dort verhandelten Fall ging es um den Geschäftsführer einer US-Gesellschaft, der Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,8 Millionen € hinterzogen hatte. Gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch das Landgericht München legte der Geschäftsführer Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Er war der Auffassung, er habe noch rechtzeitig wirksam Selbstanzeige erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern nachbezahlt. Der BGH wies die Revision zurück und stellte folgende Grundsätze auf:
- Straffreiheit könne nur derjenige bekommen, der hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" mache. Wer gegenüber den Finanzbehörden von den verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbare, deren Aufdeckung er befürchte, werde nicht straffrei.
- Strafbefreiung scheide dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt sei. Tatentdeckung sei bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder – ordnungswidrigkeit naheliegt. Die Tat sei stets dann entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen ergebe, dass die Steuerquelle nicht (vollständig) angegeben wurde.
- Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder – ordnungswidrigkeit komme eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht. Dies gelte auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.
Hinweis:
Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH war auch eine Teil-Selbstanzeige wirksam. Durch diesen neuen Beschluss wird der Weg in die Straffreiheit erheblich erschwert. Wer nämlich nur die „aufdeckungsgefährdeten“ Konten in seiner Selbstanzeige angibt, die Existenz weiterer Konten aber weiterhin verschweigt, weil akut kein Aufdeckungsrisiko besteht, kann damit Probleme bekommen.
Quelle: BGH-Urteil vom 20. Mai 2010, 1 StR 577/09, LEXinform Nr. 5211458; BGH-Pressemitteilung vom 28. Mai 2010, Nr. 111/2010, LEXinform Nr. 0435299
14. Steuerhinterziehung kann Berufsverbot nach sich ziehen
Verschweigt ein Arzt mehrere Jahre lang erhebliche Einnahmen vor dem Finanzamt, kann ihm zu Recht die Approbation entzogen werden. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hervor. Der hinterzogene Betrag belief sich insgesamt auf rund 877.000 € Einkommensteuer. Das Gericht hielt dem Arzt "schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten" vor und ihn damit zur Ausübung seines Berufes für unwürdig.
Auch ein Fehlverhalten, das nicht berufsbezogen sei, könne zum Verlust der Approbation führen, entschieden die Richter. Der Augenarzt habe durch erhebliche Verletzung der Steuergesetze die fehlende Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, sich bei der Berufsausübung ausschließlich am Patientenwohl zu orientieren. Dadurch habe er das erforderliche Vertrauen in das eigene berufsbezogene Ansehen verspielt.
Hinweis:
Nicht jedes Steuervergehen führt zur Unwürdigkeit für den Arztberuf, das betonte das Gericht noch einmal. In dem hier verhandelten Fall lag jedoch ein besonders schwerer Fall vor, in dem der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt wurde.
Quelle:Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2009, 8 LA 197/09, www.dbovg.niedersachsen.de
15. Elterngeld bei Selbständigen: Letzter Veranlagungszeitraum zählt
Für die Berechnung des Elterngeldes ist bei Selbstständigen der letzte Veranlagungszeitraum maßgeblich und nicht das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Das bestätigt das Münchner Sozialgericht in einem aktuell veröffentlichten Urteil.
Die vom Gesetz getroffene Differenzierung zwischen abhängig Beschäftigten und selbstständig tätigen Personen sei von Verwaltung und Gerichtsbarkeit nicht nur zwingend anwendbar, sondern auch unschwer als völlig sachgerecht zu erkennen. Abhängig beschäftigte Personen können jeweils wenige Tage nach Abschluss eines Arbeitsmonats eine Entgeltbescheinigung vorlegen, aus der die Einkünfte und die darauf erhobenen Steuern und Sozialabgaben bereits im Wesentlichen abschließend dokumentiert sind. Ganz anders sei die Lage bei Selbstständigen und Freiberuflern. Bei ihnen sei die Dokumentation von Einnahmen und Betriebsausgaben deutlich schwieriger. Sie sei immer erst etwas zeitversetzt nach den tatsächlichen Geldbewegungen möglich und unterliege mehr zufälligen Schwankungen.
Hinweis:
Das Münchner Sozialgericht wies damit die Klage eines selbständig tätigen Steuerpflichtigen ab, der das Elterngeld zu seinen Gunsten gern nach dem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt seines Kindes ermittelt haben wollte.
Quelle: SG München, Urteil vom 4. Februar 2010, S 30 EG 176/08, LEXinform Nr. 1441918
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