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MEDICITREU aktuell –
Ausgabe III. Quartal 2010

 
 
 

1. Fristen und Termine

Steuerzahlungstermine im Juli:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   12.07.10 15.07.10 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  12.07.10 15.07.10 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 28.07.10

Steuerzahlungstermine im August:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.08.10 13.08.10 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.08.10 13.08.10 keine Schonfrist
Gewerbesteuer 16.08.10 19.08.10 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 27.08.10

Steuerzahlungstermine im September:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.09.10 13.09.10 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.09.10 13.09.10 keine Schonfrist
Einkommenssteuer 10.09.10 13.09.10 keine Schonfrist
Körperschaftssteuer 10.09.10 13.09.10 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 28.09.10

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2. Geänderter Überschuldungsbegriff gilt bis 31. Dezember 2013

Die gegenwärtige Finanzkrise führte zu erheblichen Wertverlusten besonders bei Aktien und Immobilien. Das kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Sofern diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden können, sind GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies galt bisher selbst dann, wenn das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose stellen kann und sich eine positive Geschäftsentwicklung bereits in wenigen Monaten abzeichnet.

Allerdings wurde bereits im Herbst 2008 – zunächst befristet bis 31. Dezember 2010 – der Begriff der Überschuldung geändert. Ein Insolvenzantrag muss trotz rechnerischer Überschuldung selbst dann nicht gestellt werden, wenn die GmbH mittelfristig ihre laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann und die Fortführungsprognose positiv ausfällt, bspw. wenn das Unternehmen einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum hinweg gewährleistet ist. Die Änderung nützt etwa auch einem Unternehmen, das ein neues Produkt entwickelt hat, und bei dem sich schon bei der ersten Präsentation eine lebhafte Nachfrage abzeichnet. Ebenso können auch Exporteure davon profitieren, wenn neue Märkte erschlossen wurden.

Die Befristung dieses neuen Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung wurde nunmehr um drei Jahre verlängert. Damit führt bis zum 31. Dezember 2013 eine rechnerische Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.

Quelle: BMJ, Pressemitteilungen vom 18. September 2009 und vom 13. Oktober 2008, LEXinform Nrn. 0434587 und 0174607

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3. Betriebsverpachtung: Werkstattinventar muss nicht verpachtet werden

Ein Kraftfahrzeugmeister wollte sich zur Ruhe setzen und verpachtete deswegen seinen Betrieb ab dem 1. Juli 1997 an seinen Kollegen für 5 Jahre. Die Reparaturwerkstatt wurde auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen betrieben. Der Pächter führte den Betrieb unverändert und unter altem Namen fort. Die gesamte Betriebsausstattung verkaufte der Kraftfahrzeugmeister gleichzeitig an seinen Nachfolger. Außerdem verpflichtete er sich, der Werkstatt seinen Meistertitel für bestimmte Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Zum 31. Dezember 1998 erklärte er die Betriebsaufgabe. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass die Betriebsaufgabe bereits im Juli des vergangenen Jahres erfolgt war.

In der Praxis finden Betriebsverpachtungen häufig bei Betriebsübergaben zu Lebzeiten statt. In vielen Fällen hat der bisherige Inhaber noch den Wunsch, sich nicht sofort von seinem Betrieb zu trennen, sondern ihn zunächst nur (probeweise) vorübergehend an den Nachfolger zu verpachten. Aus steuerlicher Sicht zieht eine Betriebsverpachtung nicht zwingend eine sofortige Versteuerung der stillen Reserven nach sich. Vielmehr wird dem Übergeber das sog. Verpächterwahlrecht eingeräumt. D. h., er kann seinen Betrieb aufgeben, er kann ihn aber auch fortbestehen lassen und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt die Betriebsaufgabe erklären. Eine spätere Betriebsaufgabe kann günstig sein, weil der Betriebsaufgabegewinn zu einem späteren Zeitpunkt eventuell mit geringeren anderen Einkünften versteuert werden muss oder erst dann die altersmäßigen Voraussetzungen für den Aufgabefreibetrag vorliegen.

Wichtig ist, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter verpachtet werden. Sobald wesentliche Teile des Betriebsvermögens veräußert werden, kommt es zu einer Betriebsaufgabe. Die stillen Reserven müssen versteuert werden und nur noch die einzelnen Gegenstände werden aus dem Privatvermögen heraus verpachtet. Was aber im Einzelfall zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, ist in der Praxis öfters strittig. Wenn nur das Betriebsgrundstück verpachtet wird, handelt es sich nur dann um eine Betriebsverpachtung, wenn das Grundstück die einzige wesentliche Betriebsgrundlage gewesen ist. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH wird auch bei Unternehmen im handwerklichen Bereich davon ausgegangen, dass Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände als Wirtschaftsgüter nicht den Charakter einer wesentlichen Betriebsgrundlage haben, wenn sie leicht und kurzfristig wiederbeschafft werden können.

Vor Gericht konnte sich der Kfz-Meister deswegen durchsetzen, denn der BFH hat diese Rechtsprechung auch für seinen Betrieb bestätigt. Wesentliche Betriebsgrundlage sei das verpachtete Grundstück und das Werkstattgebäude, nicht dagegen das Werkstattinventar, da es seiner Natur nach einem kontinuierlichen Austausch unterliege und nicht geeignet sei, den Charakter des Betriebs wesentlich zu prägen. Es sei lediglich ein Arbeitsmittel für die handwerkliche Tätigkeit und könne kurzfristig wiederbeschafft werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 18. August 2009, X R 20/06, DStR 2009 S. 2478

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4. Restaurationsleistungen: EuGH muss nun entscheiden

Ob auf die Lieferung von Nahrungsmitteln Umsatzsteuer in Höhe von 7 % oder in Höhe von 19 % abgeführt werden muss, ist besonders schwierig abzugrenzen wenn es um Restaurationsleistungen geht. Handelt es sich um eine solche Restaurationsleistung, bestimmt das Dienstleistungselement den Charakter der Leistung und der Regelsteuersatz von 19 % muss angewandt werden. Hingegen unterliegen bloße Lebensmittellieferungen nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Strittig ist, ob es sich in Einzelfällen überhaupt um Restaurationsleistungen handelt. Besonders um die Umsätze von Partyservice-Unternehmen, Imbissständen und Verkaufstheken in Kinos wird vor Gericht viel gestritten.

Der BFH hat inzwischen Zweifel an seiner eigenen Rechtsprechung in diesen Bereichen und hat daher gleich mehrere Fälle dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Er will vom EuGH u. a. wissen, ob „Nahrungsmittel“ im Sinne des Gemeinschaftsrechts nur Nahrungsmittel „zum Mitnehmen“ sind, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder ob darunter auch zubereitete Speisen und Mahlzeiten fallen, die zum sofortigen Verzehr verkauft werden.

Hinweis:
Im europäischen Gemeinschaftsrecht gibt es ab dem 1. Januar 2010 die sog. "Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen". Der Begriff "Verpflegungsdienstleistungen" wird jedoch nicht definiert. Es könnten damit möglicherweise Speisen oder Mahlzeiten gemeint sein, die zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind und außerhalb von Restaurants überlassen werden, somit die klassischen Imbissverkäufe. Die Klärung durch den EuGH könnte damit für die betroffenen Unternehmer auch eine Steuermehrbelastung mit sich bringen, sollten künftig sämtliche Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen.

Quelle: BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2009, XI R 37/08, BFH/NV 2010 S. 127; BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2009, XI R 6/08, DStR 2009 S. 2531; BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2009, V R 3/07, BFH/NV 2010 S. 130; BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2009, V R 35/08, BFH/NV 2010 S. 133; BFH-Pressemitteilung vom 1. Dezember 2009, Nr. 106/09, LEXinform Nr. 0434756

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5. Grundstücksgemeinschaften: Achtung bei Rechnungsausstellung!

Einem Ehepaar gehörte ein Wohn- und Geschäftshaus, das teils selbst genutzt, teils zu Wohnzwecken und teils gewerblich vermietet wurde. In den Jahren 1994 bis 1996 ließen sie umfangreiche Baumaßnahmen am Gebäude durchführen, die allesamt der Ehemann in Auftrag gab. Einige Jahre später optierten sie rückwirkend zur Umsatzsteuerpflicht für den gewerblich vermieteten Gebäudeteil, um in den Genuss der Vorsteuerbeträge aus den Bauleistungen zu kommen. Außerdem wollten sie Vorsteuern aus den laufenden Kosten dieses Gebäudeteils geltend machen. Vom Finanzamt kam jedoch eine Absage. Die Rechnungen seien nicht an die Grundstücksgemeinschaft sondern nur an den Ehemann adressiert, der im Übrigen immer allein als Vertragspartner aufgetreten sei, lautete die Begründung des Finanzamts.

Leider kommt es recht häufig vor, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug streicht, weil in der Eingangsrechnung des Unternehmers die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Neben den zahlreichen Rechnungsbestandteilen, wie z. B. Steuernummer, Steuersatz, Entgelt oder Leistungsbeschreibung, muss auch der Leistungsempfänger korrekt bezeichnet sein. Wenn mehrere Personen in Form einer unternehmerisch tätigen Gemeinschaft auftreten, ist es besonders wichtig, dass die Gemeinschaft und nicht der einzelne Gemeinschafter Leistungsempfänger ist. Die Rechnung muss ebenfalls an die Gemeinschaft adressiert sein.

Der Vorsteuerabzug ging den Eheleuten damit verloren. Der BFH schloss sich letztendlich der Auffassung des Finanzamtes an. Nach ständiger Rechtsprechung, so der BFH, stünde der Vorsteuerabzug einer Gemeinschaft, die selbst unternehmerisch tätig ist, nur dann zu, wenn die Leistung für sie in Auftrag gegeben worden und sie selbst Empfängerin dieser Leistung sei. Auftraggeber und Leistungsempfänger dürfen also nicht die einzelnen Bauherren sein. Der Ehemann hätte offen legen müssen, dass er auch im Namen seiner Ehefrau handelt.

Hinweis:
Im Fall einer Ehegattengemeinschaft, die das Seeling-Modell anwendet, gilt etwas anderes. Hier hatte der EuGH einem Ehemann, der aus den Baukosten des Einfamilienhauses den Vorsteuerabzug für sein Arbeitszimmer begehrte, auch ohne korrekte Leistungsadresse in der Rechnung den Vorsteuerabzug zugebilligt. Allerdings geschah dies unter Hinweis auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer. Die Ehegattengemeinschaft selbst kann in solchen Fällen selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und daher auch keine Vorsteuerbeträge abziehen. Der hier entschiedene Fall ist damit nicht vergleichbar, denn die Gemeinschaft war selbst unternehmerisch tätig.

Quelle: BFH-Urteil vom 23. September 2009, XI R 14/08, BFH/NV 2010 S. 367

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6. Kosten für ein Erststudium – Neues Musterverfahren

Können die Kosten für ein erstmaliges Studium als Werbungskosten abgezogen werden? Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt aktuell ein neues Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster. Dort soll wieder einmal die Frage geklärt werden, ob die Kosten eines typischen Erststudiums im Anschluss ans Abitur, den Wehrdienst, den Zivildienst oder ein soziales Jahr als Werbungskosten einzuordnen sind. Diese Frage beschäftigt bereits seit längerem die Gerichte. Für die Finanzverwaltung und den Gesetzgeber sind solche Kosten lediglich Sonderausgaben bis maximal 4.000 €. Damit ist ein Verlustvortrag in spätere Jahre, in denen der Student im Berufsleben steht und die Kosten steuerwirksam verrechnen könnte, von vornherein ausgeschlossen. Die Rechtsprechung des BFH geht da einen anderen Weg: Sofern ein Zusammenhang mit späteren Einkünften erkennbar ist, sollen die Kosten des Studiums dann als vorweggenommen Werbungskosten abziehbar sein. Diese Grundsätze werden jedoch nicht angewandt.

Im nun betriebenen Musterverfahren geht es um eine Studentin, die ein duales Studium an einer Fachhochschule aufgenommen hatte. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Studium wollte sie als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkannte diese allerdings nur als Sonderausgaben an. Damit war der Kostenabzug auf 4.000 € im Jahr begrenzt und eine Steuerminderung daher nur im Jahr der Entstehung möglich. Da die Studentin während des Studiums jedoch nur geringe Einnahmen erzielt hatte, blieb der Sonderausgabenabzug wirkungslos.

Bereits im vergangenen Jahr gab der BFH Steuerpflichtigen in einer ähnlichen Sache Recht, indem er feststellte, dass Studiumskosten nach abgeschlossener Berufsausbildung Werbungskosten sind.

Hinweis:
Studenten, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen oder wollen, sollten daher die Kosten für das Erststudium auf jeden Fall geltend machen. In aller Regel wird dann das Finanzamt zunächst die Kosten lediglich in Höhe von 4.000 € als Sonderausgaben berücksichtigen. Steuerpflichtige, die höhere Aufwendungen getragen haben oder sofern sich die Kosten nicht in voller Höhe auswirken, weil die Einnahmen als Student zu gering sind, sollten gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Einspruchsbegründung sollte auf das vorgenannte Musterverfahren beim Finanzgericht Münster (Az. 11 K 4489/09 F) verwiesen werden.
Für viele Studenten könnte sich auch die Devise "Abwarten und Tee trinken" lohnen. Wer zum Beispiel gar keine eigenen Einkünfte erzielt und damit keine Steuererklärung abgeben muss, kann das auch noch mindestens vier Jahre nach dem entsprechenden Kalenderjahr nachholen und dann die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Eventuell könnte bis dahin die Rechtsfrage geklärt sein.
Im Übrigen urteilte erst vor Kurzem der BFH, dass Studienkosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden dürfen.

Quelle: Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 23. Februar 2010, www.steuerzahler.de; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009, VI R 63/08, DStR 2010 S. 314

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7. Finanzministerium stellt Jahressteuergesetz 2010 vor

Unter den zahlreichen Änderungen sind folgende Maßnahmen besonders hervorzuheben, die in der Regel ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes gelten sollen:

  1. Werden Gegenstände des täglichen Gebrauchs innerhalb eines Jahres wieder verkauft, liegt kein steuerbares Veräußerungsgeschäft vor. Damit hebelt der Gesetzgeber die günstige Rechtsprechung des BFH aus, der in diesen Fällen, etwa beim Verkauf eines gewöhnlichen Kfz, einen steuerlichen Verlust anerkannt hatte.
  2. Kommt es beim Verkauf von Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern (keine Wertpapiere), die bereits vor 2009 erworben und innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wurden, zu Verlusten, zählen diese grundsätzlich zu den sog. „Altverlusten“, die mit Kapitaleinkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen, verrechnet werden können. Wird der Verlust erst ab 2009 realisiert, gilt das nicht.
  3. Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen sollen effektiver überprüft werden. Dazu sind Freistellungsaufträge ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes nur noch dann wirksam, wenn der Steuerpflichtige seine Identifikationsnummer angibt. Bei Ehepaaren müssen beide Identifikationsnummern angegeben werden. Bei Nichtveranlagungsbescheinigungen können die Finanzämter künftig beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen, ob die bei Beantragung der NV-Bescheinigung gemachten Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren.
  4. Für die Reinigung von Gebäuden sowie die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen muss ab 2011 der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen. Die Umsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung, spätestens einen Monat nach Ausführung des Umsatzes.
  5. Das Seeling-Modell wird ab 2011 endgültig ausgehebelt. Grund dafür ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie, die den Vorsteuerabzug für den nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteil ausschließt. Das Seeling-Modell macht es möglich, den Vorsteuerabzug auch für den privat genutzten Gebäudeteil zu bekommen, vorausgesetzt das Gebäude wird zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt. Die erstattete Vorsteuer für den privat genutzten Gebäudeteil muss zwar innerhalb der nächsten 10 Jahre ans Finanzamt zurückgezahlt werden, für den Bauherrn wirkt diese Handhabung aber wie eine Art zinsloser Kredit. Der Vorsteuerabzug ist ab 2011 nur noch für den unternehmerisch genutzten Teil möglich. Das Seeling-Modell kann somit nur noch in Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder fertig gestellt wurde.
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8. Gesetz zur Anpassung an EU-Vorgaben verabschiedet

Nachdem der Bundesrat das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ am 26. März 2010 verabschiedet hat, können die geänderten Vorschriften planmäßig in Kraft treten. Bis auf die erhöhten Anforderungen im Bereich der Umsatzsteuer sieht das Gesetz größtenteils keine negativen steuerlichen Konsequenzen vor.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die neuen Regelungen:

  1. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können rückwirkend ab dem 2. April 2009 auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
  2. Spenden und Stiftungszuwendungen an Einrichtungen im EU/ EWR-Ausland können abgezogen werden, wenn diese entsprechend ihrer Satzung nach deutschem Recht als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt wären bzw. die Stiftungstätigkeit zum Ansehen Deutschlands im Ausland beiträgt oder natürliche Personen fördert und es ein Amtshilfeabkommen mit dem jeweiligen Staat gibt. Die Änderung betrifft alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen.
  3. Leasing- und Factoringunternehmen werden unter bestimmten Bedingungen von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen u. ä. befreit.
  4. Unternehmer, die zum Steuerschuldner für den Bezug von Dienstleistungen aus dem EU-Ausland werden, schulden die Umsatzsteuer bereits in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung bezogen wird.

Hinweis:
Die Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen fallen damit auseinander. Besonders schwerwiegend ist das, wenn eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung beantragt wurde. So muss künftig bspw. die USt-Voranmeldung für den Monat Juli 2010 bis zum 10. September beim Finanzamt sein, die Zusammenfassende Meldung aber bereits schon bis zum 25. August beim Bundeszentralamt für Steuern eingehen. Unternehmer sollten Ihre Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ernst nehmen. Verfahrensrechtlich ist sie einer Steuererklärung gleich gestellt. Wird sie zu spät eingereicht, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Bei einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage muss die Zusammenfassende Meldung künftig innerhalb Monatsfrist (bisher: 3 Monate) geändert werden.

  1. Unternehmer, die im EU-Ausland Dienstleistungen erbringen, die unter das Reverse- Charge-Verfahren fallen, müssen diese Umsätze im Monat der Leistungserbringung in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben.
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9. Bilanzierung: Auswirkungen der geänderten Maßgeblichkeit

Im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes hat sich der Bilanzierungsgrundsatz der Maßgeblichkeit geändert. Es gilt wie bisher, dass die Handelsbilanz auch weiterhin für die Steuerbilanz maßgeblich bleibt. Die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit der Steuerbilanz, etwa bei steuerlichen Bewertungswahlrechten wie der 6b-Rücklage, gilt aber nicht mehr. Somit gewinnen steuerliche Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte an Eigenständigkeit, da sie ohne Rückwirkung auf die Handelsbilanz ausgeübt werden können bzw. sogar müssen.

Die Finanzverwaltung erläutert in einem aktuellen Schreiben die neuen Maßgeblichkeitsgrundsätze.

Die praktische Konsequenz wird künftig in einschlägigen Fällen die Erstellung einer Steuer- und einer getrennten Handelsbilanz sein. Beispielsweise bei gegebener Pensionsrückstellungen.

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10. Gewerblicher Grundstückshandel wegen Verkaufsdruck durch Bank?

Das bejaht der BFH in einem aktuellen Urteil. Er bestätigt damit seine gängige Rechtsprechung, dass die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für den Immobilienverkauf keine Rolle spielen, wenn es um die Einordnung als gewerblichen Grundstückshandel oder als private Vermögensverwaltung geht. Befindet sich der Steuerpflichtige in einer wirtschaftlichen Zwangslage, gilt – sofern die sog. Drei- Objekte-Grenze überschritten wird – nichts anderes.

Das Urteil geht auf den Fall einer Steuerpflichtigen zurück, der seit dem Jahr 1995 ein gemischt genutztes Grundstück mit mehreren Eigentumswohnungen gehörte. Um eine Zwangsvollstreckung der finanzierenden Bank zu vermeiden, verkaufte sie von Oktober 1997 bis April 2000 mehrere Eigentumswohnungen. Das Finanzamt erkannte darin einen gewerblichen Grundstückshandel und behandelte die Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Vortragen der Steuerpflichtigen, aus einer Zwangslage heraus gehandelt zu haben, beeindruckte die Finanzbeamten wenig.

Vor dem Finanzgericht bekam die Steuerpflichtige noch Recht zugesprochen, doch das Finanzamt gab sich nicht geschlagen und legte erfolgreich Revision ein.

Der BFH betrachtete schließlich die Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandels als erfüllt. Ein Gewerbebetrieb sei grundsätzlich eine selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen werde, sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle und die Grenzen einer privaten Vermögensverwaltung überschreite. Davon kann in der Regel immer dann ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mehr als drei Objekte (sog. „Drei-Objekt-Grenze“) erworben und verkauft werden. Anders als noch das Finanzgericht festgestellt hatte, sei die Veräußerungsabsicht der Steuerpflichtigen bereits bei Herstellung der Wohnungen nicht widerlegt. Die konkreten Anlässe für den Immobilienverkauf, wie etwa Ehescheidung, Finanzierungsschwierigkeiten, Krankheit oder ein unerwartet hohes Kaufangebot, sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob ein Steuerpflichtiger nicht von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte. Das gelte auch in diesem Fall, wenn die Bank mit der Zwangsversteigerung droht, sollten die Wohnungen nicht verkauft werden.

Hinweis:
Immer wieder müssen sich die Gerichte damit befassen, ob Grundstücksverkäufe gewerblich sind oder noch der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen sind. Die Grenze dazu ist jedenfalls nicht eindeutig. Der BFH bestätigt mit diesen Urteil die Auffassung der Finanzverwaltung, dass persönliche oder finanzielle Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien, etwa schwere Erkrankung, Finanzierungsschwierigkeiten, Scheidung usw., allein nicht ausreichen, um eine anfängliche Veräußerungsabsicht zu widerlegen. Dagegen sprechen Gründe wie etwa eine langfristige Finanzierung oder eine auf Dauer angelegte Vermietung.

Quelle: BFH-Urteil vom 17. Dezember 2010, III R 101/06, LEXinform Nr. 0587936

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11. Speisen und Getränke in Kinos zum ermäßigten Umsatzsteuersatz

Der BFH hatte mehrere Verfahren zur Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet, in denen es um den Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen und Getränken geht. Es ist nach wie vor in Einzelfällen strittig, ob diese Leistungen dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegen oder unter den ermäßigten Steuersatz fallen. Auf den Streit um dieses Thema hat nun die Finanzverwaltung reagiert und kommt erfreulicherweise im Ergebnis dazu, dass die Abgabe von Speisen und Getränken in Kinos, Sporthallen und Stadien in bestimmten Fällen unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % fällt.

Entscheidend kommt es darauf an, dass keine sog. Verzehreinrichtungen, z. B. Stehtische, Bänke oder Stühle, vorhanden sind, die einen Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen. Die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien sind nach neuester Verwaltungsauffassung jedenfalls keine Verzehreinrichtungen. Das gilt auch für die oftmals an den Stühlen bzw. Sitzen angebrachten Getränkehalter. Sofern allerdings zusätzliche Vorrichtungen vorhanden sind, die den bestimmungsgemäßen Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen, so die Finanzverwaltung weiter, unterliegt die Abgabe der Speisen und Getränke dem regulären Steuersatz.

Hinweis:
Die positiven Folgen der neuen Verwaltungsauffassung können in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen angewandt werden. Sollte die Neuregelung zu Nachteilen führen, braucht sie erst ab dem 1. Juli 2010 angewandt werden. In der Praxis dürfen sich Unternehmer für die betroffenen Umsätze die Differenz zum ermäßigten Steuersatz vom Finanzamt zurückholen. Das geht in den meisten Fällen solange, wie die Umsatzsteuererklärungen bzw. –jahresmeldungen noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Quelle: BMF-Schreiben vom 29. März 2010, IV D 2 S 7100/07/10050, www.bundesfinanzministerium.de

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12. Kapitaleinkünfte: Wann ist trotzdem die Anlage KAP abzugeben?

Seit dem Jahr 2009 behalten Banken und Finanzinstitute auf Zinserträge und andere Kapitaleinkünfte pauschal 25 % Kapitalertragsteuer („Abgeltungsteuer“) zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ein. Anders als bisher ist damit die Einkommensteuer auf Kapitalerträge abgegolten. Wer seine Steuererklärung abgibt, muss ab 2009 grundsätzlich keine Anlage KAP mehr ausfüllen.

Doch von dieser Regel gibt es einige Ausnahmen, die die Oberfinanzdirektion Koblenz näher erläutert.

Die Anlage KAP muss z. B. in den Fällen abgegeben werden, in denen kein Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt ist. Das ist etwa der Fall bei:

  1. Auslandskonten und –depots
  2. Zinsen aus Privatdarlehen
  3. Steuererstattungszinsen
  4. erdeckten Gewinnausschüttungen oder
  5. Veräußerungsgewinnen aus GmbH-Anteilen und Lebensversicherungen

Diese Kapitaleinkünfte müssen in die Anlage KAP eingetragen werden. Ehegatten müssen ab 2009 jeweils eine Anlage KAP einreichen. Ob die o. g. Einkünfte dann tatsächlich der Abgeltungsteuer unterliegen, muss in gewissen Fällen gesondert beurteilt werden, wie etwa bei Erträgen aus Lebensversicherungen, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter die Abgeltungsteuer fallen.

Hinweis:
Darüber hinaus gibt es noch weitere Fälle, die die Abgabe der Anlage KAP notwendig machen, etwa wenn:
• Nichtveranlagungsbescheinigungen unberechtigt ausgestellt wurden,
• überhöhte Freistellungsaufträge erteilt wurden,
•Banken entgegen der Verwaltungsauffassung keine Abgeltungsteuer abgeführt haben, etwa bei bestimmten Stückzinsen oder bei Rohstoffzertifikaten oder
• keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde.

In anderen Fällen wiederum kann sich die freiwillige Abgabe der Anlage KAP für den Steuerpflichtigen lohnen. Der Steuerpflichtige kann sich dann vom Finanzamt Abgeltungsteuer zurückholen. Das ist immer dann der Fall, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt. Dazu darf das zu versteuernde Einkommen bei Ledigen nicht mehr als ca. 15.000 € betragen, bei Verheirateten sind es rund 30.000 €. In solchen Fällen müssen sämtliche Kapitalerträge in der Anlage KAP erklärt werden. Das Finanzamt prüft dann, ob der persönliche Steuersatz günstiger ist und erstattet ggf. zu viel entrichtete Steuern zurück.

Es gibt aber noch weitere Fälle, in denen die Abgabe der Anlage KAP steuerlich günstig sein kann, z. B. wenn:

  1. kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde,
  2. Verluste beim Steuerabzug nicht berücksichtigt wurden oder
  3. in Veräußerungsfällen zusätzliche Anschaffungs- oder Veräußerungskosten geltend gemacht werden sollen.

In solchen Fällen müssen allerdings nicht alle Kapitalerträge in der Steuererklärung aufgelistet werden, sondern nur diejenigen, für die eine Begünstigung erreicht werden soll. Wurden etwa Verluste nicht berücksichtigt, braucht die Anlage KAP nur diejenigen Erträge zu enthalten, mit denen die Verluste verrechnet werden sollen.

Hinweis:
Besonderheiten gelten auch für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften. Wer von ihnen hohe Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung hat, z. B. durch Refinanzierungskosten, kann diese steuerlich – soweit der Sparer- Pauschbetrag überschritten bzw. durch andere Einkünfte bereits ausgeschöpft ist – nur dann geltend machen, wenn er für diese Beteiligung von der Veranlagungsoption Gebrauch macht. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben aus der betreffenden Beteiligung fallen dann unter das Teileinkünfteverfahren, d. h. dass im Ergebnis diese Einkünfte zu 60 % steuerpflichtig sind und dem persönlichen Steuersatz unterliegen. Gesellschafter, die diese Veranlagungsoption in Anspruch nehmen, müssen ebenfalls die betreffenden Einkünfte in der Anlage KAP angeben. Was die Abgabe der Anlage KAP betrifft, so ist diese in vielen Fällen auch weiterhin günstig, wenn nicht sogar verpflichtend.

Quelle: OFD-Koblenz, Pressemitteilung vom 25. Februar 2010, LEXinform Nr. 0435004; BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009, IV C 1 S 2252/08/10004, DB 2010 S. 83

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13. Bundestag verabschiedet Änderung des EEG

Der Deutsche Bundestag hat am 6. Mai 2010 die Novelle des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Damit werden die Vergütungen für Anlagen zur Erzeugung von Solarstrom auf Gebäuden und Freiflächen zum 1. Juli 2010 deutlich abgesenkt. Beschlossen wurde konkret Folgendes:

  1. Absenkung der Vergütung für Dachflächensolaranlagen um 16 %
  2. Absenkung der Vergütung für Konversionsflächen (Müll, Militär) um 11 %
  3. Absenkung der Vergütung für sonstige Freiflächen um 15 %
  4. Keine Vergütung mehr für Photovoltaikanlagen auf Agrarflächen
  5. Einführung eines „atmenden Deckels“
    Bei Überschreiten eines Deutschland weiten Zubaukorridors von mehr als 3.500 MW installierter Leistung, erfolgt eine weitere Kürzung der Solarvergütung
  6. Stärkung des Direktverbrauchs
  7. Ein Direktverbrauch ist nur möglich für Anlagen bis 500 KW (bisher 30 KW). Der Bonus steigt von 3,6 ct auf 8 ct, jedoch nur für den Teil der Jahresstromerzeugung, der eine Sockelmenge von 30 % überschreitet.

Hinweis:
Für Freiflächenanlagen, für die der Bauantrag bis zum 25. März 2010 gestellt wurde, gibt es einen Bestandsschutz. Da es sich um ein nicht durch den Bundesrat zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, kann dieser das Gesetz durch Anrufung des Vermittlungsausschusses zwar verzögern, jedoch nicht verhindern!

Quelle: BT-Drs. 17/1147 vom 23. März 2010, BT-Drs. 17/1604 vom 5. Mai 2010, www.bundestag.de

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14. Mehrere Betriebs-Pkw – mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung

Die Privatnutzung eines Betriebsfahrzeuges wird in aller Regel nach der 1 %- Methode bewertet, wenn das Fahrzeug überwiegend, d. h. zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Der Ansatz der 1 %-Methode bedeutet für die Steuerpflichtigen eine Härte, weil sie bei einer verhältnismäßig nur geringen Privatnutzung in aller Regel zu einem unrealistisch hohen Ansatz der Nutzungsentnahme bzw. zu einer höheren steuerlichen Belastung führt. Allerdings gibt es noch die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen. Nimmt der Steuerpflichtige die Mühen auf sich und führt ein Fahrtenbuch, wird die Privatnutzung nur in Höhe des tatsächlichen Privatanteils versteuert. Unternehmer mit Betriebsfahrzeugen haben demnach die Qual der Wahl: entweder die erheblich teurere, aber einfachere 1%-Regelung oder das komplizierte Führen eines Fahrtenbuchs.

Hinweis:
Bei Fahrzeugen, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, sich die betriebliche Nutzung also zwischen 10 und 50 % bewegt, kommt die 1 %-Regelung überhaupt nicht zum Ansatz. Der private Nutzungsanteil, der anhand von repräsentativen Aufzeichnungen geschätzt werden soll, führt zu einer Entnahme in Höhe der Selbstkosten.

Die Zwickmühle zwischen 1 %-Regelung oder Fahrtenbuch wird nach einem neuen BFH-Urteil und nach der neuen Verwaltungsauffassung sogar noch verstärkt, wenn sich mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen befinden, die aber nur von einer Person abwechselnd auch privat genutzt werden. Für all diese Fahrzeuge muss nämlich die Privatnutzung versteuert werden.

Der verhandelte Fall betraf einen ledigen Unternehmensberater, der durchgängig zwei, in einem Monat sogar drei Fahrzeuge in seinem Betriebsvermögen hatte. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Da damals die 1 %-Regelung noch unabhängig vom Anteil der betrieblichen Nutzung angewandt wurde, machte das Finanzamt davon auch Gebrauch und setzte diesen Anteil für bis zu drei Fahrzeuge an. Die damalige Verwaltungsauffassung, wonach die 1 %-Regelung nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis anzusetzen sei, ignorierte das Finanzamt geflissentlich.

Leider folgten weder das Finanzgericht noch BFH der damaligen Verwaltungsauffassung. Nach dem Gesetzeswortlaut gelte die 1 %-Regelung ausdrücklich für jedes einzelne Betriebsfahrzeug. Auch wenn nur eine einzige Person die Fahrzeuge abwechselnd privat nutze, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Anwendungsbereich der 1%-Regelung sei nicht davon abhängig, wie viele Personen das Fahrzeug privat nutzen.

Offensichtlich hatte das Finanzministerium die Rechtsfolgen der 1%-Regelung als übermäßig hart empfunden, sonst hätte es wohl kaum die frühere Billigkeitsregelung zugelassen. Diese war bis Ende 2009 für die Finanzämter anwendbar. Inzwischen gibt es ein neues BMF-Schreiben, in dem sich die Verwaltung am Gesetzeswortlaut orientiert und für jedes Fahrzeug im Betriebsvermögen eine Privatentnahme fordert.

Hinweis:
Den Ansatz einer Privatentnahme, sei es im Wege der 1 %-Regelung oder der Schätzung der Selbstkosten, kann demnach bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen nur vermieden werden, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird. Wer bisher im Vertrauen auf die Billigkeitsregelung im damaligen BMF-Schreiben kein Fahrtenbuch geführt hat, kann diese nach den Verlautbarungen der Finanzverwaltung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2010 beginnen, noch anwenden.

Quelle: BFH-Urteil vom 9. März 2010, VIII R 24/08, DStR 2010 S. 800; BFH-Pressemitteilung vom 21. April 2010, Nr. 36/10, LEXinform Nr. 0435165; BMF-Schreiben vom 18. November 2009, IV C 6 S 2177/07/10004, BStBl. 2009 I S. 1326

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15. Hotelrechnungen: Verwaltung kippt günstige Rechtsprechung

Seit der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen auf 7 % müssen Hoteliers und alle weiteren Anbieter von Übernachtungsleistungen ihre Rechnungen anders als bisher schreiben. War es bisher noch üblich, Übernachtung und Frühstück als Pauschalangebot in einem Betrag auf der Rechnung auszuweisen, ist das ab 2010 nicht mehr möglich. Nach der Verwaltungsauffassung ist die Abgabe des Frühstücks nämlich keine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung und muss daher separat abgerechnet werden.

Doch mit dieser Ansicht steht die Finanzverwaltung offensichtlich im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH. In einem Urteil von Anfang 2009 vertritt der BFH die Auffassung, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen in der Regel um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Das hätte umsatzsteuerlich die Folge gehabt, dass auch die Frühstücksleistung unter den ermäßigten Steuersatz fällt. Die durchaus beträchtlichen Umstellungen bei Übernachtungsrechnungen sowie die erheblichen lohnsteuerlichen Unsicherheiten wären bei Anwendung dieser Rechtsprechung hinfällig gewesen. Doch diese Rechtsprechung will die Finanzverwaltung nicht anwenden, obwohl sie zu einer erheblichen Vereinfachung des Steuerrechts beigetragen hätte. Das Finanzministerium greift mal wieder zu ihrer Allzweckwaffe – einem Nichtanwendungserlass – um diese unliebsame Rechtsprechung auszuhebeln.

Den Nichtanwendungserlass begründet die Verwaltung damit, dass die vom BFH aufgeführten Kriterien zur Beurteilung der Verpflegungsleistung als Nebenleistung nicht ausreichend seien. Die Verpflegungsleistung – beginnend mit Frühstück, über die Halb- und Vollpension bis hin zur „all-inclusive“-Verpflegung – stelle für den Leistungsempfänger einen eigenen Zweck dar. Die Verpflegungsleistung diene nicht nur dazu, die Übernachtungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Überdies würden Übernachtungsleistungen häufig ohne jegliche Verpflegungsleistungen angeboten. Art und Umfang der Verpflegungsleistungen sind in der Regel vom Übernachtenden frei wählbar.

Auch wenn diese Begründung etwas realitätsfremd erscheint und der ermäßigte Steuersatz für die Abgabe des Frühstücks für erhebliche Erleichterungen gesorgt hätte, so haben sich doch die meisten Unternehmer inzwischen mit den neuen Rechnungsanforderungen abgefunden. Diese wurden ausführlich in einem BMFSchreiben erläutert. Hier noch einmal die wichtigsten Punkte:

U. a. sind folgende Leistungen – auch wenn sie gegen gesondertes Entgelt erbracht werden – Bestandteil des ermäßigten Beherbergungspreises:

  1. Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. TV, Radio, Telefon, Safe) ausgestatteten Räumen,
  2. Reinigung der gemieteten Räume,
  3. Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen,
  4. Bereitstellung von Pflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug,
  5. Weckdienst

Für diese Leistungen muss aus der Rechnung kein gesonderter, normal besteuerter Entgeltanteil heraus gerechnet werden. Anders sieht es dagegen bei folgenden beispielhaften Leistungen aus, die häufig im Gefolge der Übernachtungsleistung vorkommen:

  1. Verpflegungsleistungen, sofern es sich wohl nicht um bloße Annehmlichkeiten handelt,
  2. Getränkeversorgung aus der Mini-Bar,
  3. Nutzung von Telefon, Internet und Pay-TV
  4. Überlassung von Parkplätzen, · (Gepäck-)Transport außerhalb des Beherbergungsbetriebs,
  5. Überlassung von Sportgeräten und –anlagen, insbesondere „Wellness“- Einrichtungen. Die Überlassung von Schwimmbädern (z. B. Pool) oder die Verabreichung von Heilbädern wiederum unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.

Bei diesen Leistungen spielt es keine Rolle, ob sie bisher schon gegen gesondertes Entgelt abgerechnet wurden oder im Pauschalpreis inbegriffen waren. Ab 2010 müssen sie separat in der Rechnung aufgeführt werden. Ob das Entgelt für die nicht gesondert abgerechneten Leistungen geschätzt wird oder vereinfachend in einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“ oder „Servicepauschale“) zusammengefasst wird, bleibt dem Unternehmer selbst überlassen. Nicht in den Sammelposten sondern gesondert ausgewiesen werden müssen insbesondere:

  1. Verpflegung aus der Mini-Bar,
  2. Nutzung von Wellnesseinrichtungen,
  3. andere Verpflegungsleistungen als das Frühstück,
  4. Überlassung von Fahr- und Eintrittsberechtigungen,
  5. Ausflüge.

Hinweis:
Aus lohnsteuerlicher Sicht bleibt es beim Abzug der 4,80 € pro Frühstück, wenn das Hotel das Frühstück im Sammelposten ausweist. Alternativ dazu und auch ohne Sammelposten in der Rechnung kann das Frühstück auch mit dem Sachbezugswert von zurzeit 1,57 € angesetzt werden, wenn das Frühstück „arbeitgeberveranlasst“ ist. Dazu muss: - Die Auswärtstätigkeit im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden, - Die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt sein und - Der Arbeitgeber oder eine andere dienstrechtlich beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück buchen und eine Buchungsbestätigung vorliegen. Noch bis zum 5. Juni 2010 haben die Unternehmen Zeit, um die dienst- oder arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für eine Hotelbuchung seitens des Arbeitnehmers zu schaffen, damit sie unabhängig vom Rechnungsausweis rückwirkend ab 1. Januar 2010 das Frühstück mit dem Sachbezugswert ansetzen können.

Quelle: BMF-Schreiben vom 4. Mai 2010, IV D 2 S 7100/08/10011 009, www.bundesfinanzministerium.de; BFH-Urteil vom 15. Januar 2010, V R 9/06, DStR 2009 S. 742; BMF-Schreiben vom 5. März 2010, IV D 2 S 7210/07/10003/ IV C 5 S 2353/09/10008, BStBl. 2010 I S. 259

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16. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungen – Neues Anwendungsschreiben

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wurde die steuerliche Förderung von haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen erheblich verbessert. Das Finanzministerium gibt in einem umfangreichen Schreiben Hinweise und Erläuterungen für die praktische Anwendung der neuen Regeln.

Durch die gesetzliche Neufassung der Abzugsregeln müssen ab 2009 nur noch drei verschiedene Fallgruppen unterschieden werden, für die jeweils weiterhin separate Abzugsbeträge und Höchstgrenzen gelten:

  1. 20 % der Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, maximale Steuerermäßigung 510 € pro Jahr
  2. 20 % der Aufwendungen für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt, für die Inanspruchnahme von allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen oder Pflege- und Betreuungsleistungen, maximale Steuerermäßigung 4.000 € pro Jahr
  3. 20 % der Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen (Arbeitskosten), maximale Steuerermäßigung 1.200 € pro Jahr.

Die unterschiedlichen Abzugsbeträge können für verschiedene Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen auch gleichzeitig nebeneinander in Anspruch genommen werden. So ergibt sich ein maximaler Steuerabzugsbetrag von 5.710 € pro Jahr. Der dafür erforderliche Gesamtaufwand beläuft sich allerdings auf 28.550 €. Wichtig ist nach wie vor der korrekte Nachweis der Aufwendungen, d. h. Rechnung bzw. Bescheinigung der Mini-Jobzentrale und Kontobeleg über die unbare Zahlung.

Beispiel:

A hat eine Haushaltshilfe im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt. Dafür zahlt er insgesamt 5.000 €. Außerdem hat er zur Gartenpflege einen selbständigen Gärtner beauftragt, der ihm Arbeitskosten in Höhe von 1.500 € in Rechnung gestellt hat. Außerdem hat er sein Bad renovieren lassen, wofür er 5.000 € an Arbeitskosten überwiesen hat.

A kann für die Haushaltshilfe eine Steuerermäßigung von 20 % von 5.000 €, höchstens jedoch 510 € beanspruchen. Für Gartenpflege beläuft sich die Steuerermäßigung auf 300 € und für die Handwerkerleistungen auf 1.000 €. Insgesamt wird seine Einkommensteuer um 1.810 € ermäßigt.

Die nicht zum Zuge kommenden Aufwendungen für die Haushaltshilfe dürfen nicht bei den haushaltsnahen Dienstleistungen abgezogen werden, obwohl dort der Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft war. Die Abzugshöchstgrenzen sind als Jahresbeträge zu verstehen. Das gilt ab 2009 auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse. Anders als bis zum Jahr 2008 erfolgt keine Kürzung bei einer unterjährigen Beschäftigung mehr. Überdies wurde auch die zusätzliche Abzugsmöglichkeit als außergewöhnliche Belastung für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe bei Krankheit oder im Alter abgeschafft. Im Rahmen der erweiterten Förderbeträge kann für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung beansprucht werden.

Auch Heimbewohner können die Abzugsbeträge in Anspruch nehmen, sofern ein eigener Haushalt vorliegt. Dazu müssen die Räumlichkeiten für eine Haushaltsführung geeignet sein, d. h. über Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich verfügen, individuell genutzt werden können und der Steuerpflichtige muss eine eigene Wirtschaftsführung glaubhaft machen können. Nach der neuen BFH-Rechtsprechung kann die Ermäßigung auch für Leistungen an Gemeinschaftsräumen geltend gemacht werden, wenn die dort verrichteten Arbeiten in hinreichender Nähe zu der Haushaltsführung stehen.

Das neue Schreiben geht auch auf die zeitliche Anwendung der neuen Höchstbeträge ein. Die Kosten dürfen nämlich nur dann nach den neuen Höchstsätzen berücksichtigt werden, wenn sowohl Leistung als auch Zahlung nach dem 31. Dezember 2008 erbracht wurden. Wird z. B. die Rechnung für den Fensterputzer erst im Januar 2009 bezahlt, obwohl die Dienstleistung bereits im Dezember 2008 erfolgte, gelten noch die alten Höchstbeträge. Der Abzug erfolgt im Jahr 2009. D. h., dass für Maßnahmen aus dem Kalenderjahr 2008 die niedrigeren Höchstgrenzen bei der Veranlagung 2009 weiterhin Gültigkeit haben, falls die Rechnung erst im Jahr 2009 bezahlt wird. Kommt es dann im Laufe des Jahres 2009 zu weiteren begünstigten Aufwendungen, richtet sich die Steuerermäßigung nach den neuen Regeln.

Hinweis:
Ob die Verdopplung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen von 600 € auf 1.200 € wegen einer „Gesetzespanne“ bereits im Jahr 2008 gilt, wurde zwar einhellig von den Finanzgerichten verneint. Doch nun muss sich wahrscheinlich der BFH mit dieser Frage befassen, sofern die Nichtzulassungsbeschwerde (Az. VI B 37/10) des Steuerpflichtigen angenommen wird. Betroffene können somit ihren Steuerbescheid offen halten und Verfahrensruhe beantragen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, IV C 4 S 2296b/07/0003, DB 2010 S. 365; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Januar 2010, Az. 3 K 2002/09, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VI B 37/10), LEXinform Nr. 5009692; BFH-Urteil vom 29. Januar 2009, VI R 28/08, BStBl. 2010 II S. 166

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17. Kosten der Erbauseinandersetzung bei Erbschaftsteuer abzugsfähig

Der BFH stellt in einem aktuellen Urteil klar, dass die Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer mindernd zu berücksichtigen sind.

Der entschiedene Fall betraf einen Steuerpflichtigen, der zu 1/4 Miterbe seines Ende 1997 verstorbenen Onkels war. Zu dessen Nachlass gehörte u. a. umfangreicher Grundbesitz, hinsichtlich dessen es zu einer teilweisen Erbauseinandersetzung kam. Die Kosten dafür wollte der Erbe steuermindernd abziehen. Das Finanzamt ließ den Abzug aber nur für die anteiligen Gerichtskosten für den grundbuchamtlichen Vollzug der Teilerbauseinandersetzung zu. Dagegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein und klagte schließlich vor dem Finanzgericht. Obwohl er dort eine Niederlage kassierte, legte er Revision beim BFH ein, wo er schließlich Recht bekam.

Das Gericht äußerte sich erfreulicherweise auch dazu, welche Kosten nun genau mit der unmittelbaren Verteilung des Nachlasses im Zusammenhang stehen und damit abzugsfähig sind. Das betrifft folgende (anteilige) Kosten:

  1. die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige,
  2. die bei der Übertragung der Nachlassgegenstände auf die Miterben entstandenen Notariats- und Gerichtskosten,
  3. die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung sowie
  4. die bei einem Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Gerichtskosten.

Der BFH geht sogar soweit, dass er auch dann die Kosten für das Bewertungsgutachten abziehen lässt, wenn das Gutachten neben der Auseinandersetzung zugleich auch der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung dient.

Im Übrigen, so der BFH, sei es für den Kostenabzug der Erbauseinandersetzung ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die Erbengemeinschaft entstanden sei und auf welcher Grundlage die Auseinandersetzung beruhe.

Quelle: BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009, II R 37/08, LEXinform Nr. 0179416

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18. Bildungsveranstaltungen als Zweckbetriebe

Bildungsveranstaltungen können als Zweckbetrieb eingestuft werden, wenn sie von gemeinnützigen Einrichtungen erbracht werden. Damit werden sie sowohl ertragals auch umsatzsteuerlich gefördert. Nach den gesetzlichen Regelungen sind „Volkshochschulen und andere Einrichtungen, die Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen“ begünstigt. Gemeinnützige Bildungseinrichtungen bekommen dadurch die Zweckbetriebsvorteile auch ohne die Einschränkungen des Konkurrenzverbots, etwa zum Angebot gewerblicher Bildungsträger, und den Nachweis der Zwecknotwendigkeit.

Bevorteilt sind grundsätzlich nur die Veranstaltungen selbst. Andere Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit Kursen, Vorträgen u. ä. stehen, fallen nicht in den Zweckbetriebsbereich, wie etwa die separate Entwicklung und der Vertrieb von Lehrmaterial. Dagegen gehört auch die Beherbergung und Verpflegung der Teilnehmer zum Zweckbetrieb. Dazu müssen die Verpflegungsleistungen aber vom Veranstalter selbst erbracht werden und nur Teilnehmer bewirtet werden. Hilfspersonen, wie etwa Catering-Unternehmen, dürfen eingesetzt werden, wenn sie über den Bildungsträger abgerechnet werden. Aber auch Tätigkeiten, die sonst nicht begünstigt sind, zählen zum Zweckbetrieb, wenn sie mit dem Bildungszweck verbunden sind. So etwa der Stromverkauf einer Photovoltaikanlage, die nur zu Ausbildungs- und Demonstrationszwecken betrieben wird.

Was alles in den Bildungsveranstaltungen gelehrt werden darf, ist nicht näher eingeschränkt. Selbst freizeitorientierte Bildungsveranstaltungen, etwa Tanz- und Bewegungskurse, sind nicht ausgeschlossen. Wie der Unterricht gehalten wird, bleibt den Veranstaltern grundsätzlich selbst überlassen. Es braucht keinen festen Stunden- oder Stoffplan zu geben. Damit es sich aber tatsächlich um eine Veranstaltung handelt, ist nach herrschender Meinung Einzelunterricht nicht begünstigt. Welche Teilnehmerzahl tatsächlich notwendig ist, ist unklar. Möglich sind auch Exkursionen o. ä. Sogar Bildungsreisen können Zweckbetrieb sein. Wichtig ist dabei, dass ein entsprechendes Vortrags- und Diskussionsprogramm vorliegt. Werden aber nicht nur unwesentlich auch touristische Interessen der Teilnehmer bedient, liegt die Einstufung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nahe. Am ehesten kommen begünstigte Bildungsreisen daher im kulturellen Bereich oder bei der Jugendhilfe in Betracht.

 
 
 
Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ersetzen keinesfalls das Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall. Eine Weitergabe dieses Informationsbriefes ist nicht gestattet.

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