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MEDICITREU aktuell –
Ausgabe II. Quartal 2010

 
 
 

1. Fristen und Termine

Steuerzahlungstermine im April:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   12.04.10 15.04.10 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  12.04.10 15.04.10 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 28.04.10

Steuerzahlungstermine im Mai:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.05.10 14.05.10 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.05.10 14.05.10 keine Schonfrist
Gewerbesteuer 17.05.10 20.05.10 keine Schonfrist
Grundsteuer 17.05.10 20.05.10
Sozialversicherungsbeitrag 27.05.10

Steuerzahlungstermine im Juni:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.06.10 14.06.10 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.06.10 14.06.10 keine Schonfrist
Einkommenssteuer 10.06.10 14.06.10 keine Schonfrist
Körperschaftssteuer 10.06.10 14.06.10 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 28.06.10

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2. Wichtige Infos zu Steuerhintererziehung und Selbstanzeige

Derzeit haben diverse Datenangebote an die Bundesländer mit mutmaßlichen deutschen Steuersündern, die ihr Geld angeblich vor dem Fiskus im Ausland verbergen, eine wahre Hochkonjunktur. Allein aus der Ankündigung, dass die Daten an den Fiskus weitergeliefert werden sollen, ist allerdings für den einzelnen Anleger nicht ersichtlich, wer überhaupt unmittelbar betroffen ist. Darüber hinaus gibt es auch noch keine Informationen darüber, welche Jahrgänge in den Datensätzen enthalten sind, so dass diese u. U. bereits verjährt sein könnten. Bis zu welchem Zeitpunkt und wie ist noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich? Welche Verjährungsfristen sind zu beachten?

Straffreiheit tritt bei der freiwilligen Nachmeldung von Einkünften, wie etwa Zinsen, Dividenden und Spekulationsgewinnen, dann nicht mehr ein, wenn die Tat im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Steuerpflichtige dies wusste oder bei Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Im Prinzip kommt es also entscheidend darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Datensammlung durch den deutschen Fiskus ausgewertet wird und ob ein Datenabgleich mit den konkreten Steuerakten erfolgt ist. Danach ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich.

Für Sparer, die ihre Kapitaleinnahmen nicht in der deutschen Steuererklärung angegeben haben, kann es somit inzwischen zeitlich unmöglich sein, noch eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben. Doch nur mit dieser ginge der Steuerpflichtige im Hinblick auf die nachgemeldeten Taten straffrei aus, müsste sich also weder einem Gericht stellen, noch eine Geldbuße zahlen.

Hinweis:
Steuerstraftaten verjähren aus strafrechtlicher Sicht in 5 Jahren, in besonders schweren Fällen in 10 Jahren. Von einem besonders schweren Fall kann nach der neuesten BGH-Rechtsprechung u. U. bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 € ausgegangen werden.
 Die Verjährungsfrist beginnt ab Tatbeendigung, in der Regel dann, wenn die Steuern im Steuerbescheid zu niedrig wegen unterlassener Angaben festgesetzt werden. Es kommt auf die Bekanntgabe des Steuerbescheides an. Wird bspw. der Steuerbescheid am 15. März bekannt gegeben, endet die strafrechtliche Verjährungsfrist am 15. März in 5 bzw. 10 Jahren. Diese Frist kann jedoch unterbrochen werden, etwa wenn dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wurde, dass gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Dann beginnt die Verjährungsfrist von Neuem an zu laufen.

Es gibt keine Vorgaben für die formalen Anforderungen an eine Selbstanzeige. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Schriftform. Sie muss nicht als solche bezeichnet sein. Am einfachsten erscheint die Abgabe korrigierter Steuererklärungen nebst Auflistung der vollständigen Kapitalerträge und Steuerabzugsbeträge. Die Nachmeldung erfolgt beim zuständigen Finanzamt. Sofern es aufgrund der anstehenden Auswertung der Daten-CDs seitens des Fiskus zeitlich knapp wird, ist zunächst eine großzügige Schätzung hilfreich, die später durch konkrete Zahlen korrigiert werden kann. Bei Geldern auf Gemeinschaftskonten, bspw. bei Ehegatten, müssen beide Kontoinhaber Selbstanzeige erstatten. Durch die Selbstanzeige ergeben sich inkl. Zinszahlungen höhere Nachzahlungsbeträge, die rechtzeitig flüssig gemacht werden müssen. Ohne die Nachzahlung der Steuern gibt es keine Straffreiheit.

Im Steuerfestsetzungsverfahren gelten andere Verjährungsfristen als bei der Strafverfolgung. Diese Fristen sind maßgeblich dafür, ob der Fiskus auf die verschwiegenen Einnahmen noch Steuern nachfordern darf, was in der Regel der Fall sein dürfte. Denn bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist 10 Jahre, die im Übrigen einer Anlaufhemmung von insgesamt 3 Jahren unterliegt. Wenn innerhalb dieser Frist die Steuerfahndungsstellen mit Ermittlungen beginnen oder dem Steuerpflichtigen die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mitgeteilt wird, wird der Fristablauf gehemmt. Nachträgliche Bescheidänderungen kämen somit nur dann nicht in Betracht, wenn es sich um Veranlagungszeiträume vor 1997 handeln würde.

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3. Lohnsteuer und Sozialabgaben sparen mit geldwerten Vorteilen

So erfreulich Gehaltserhöhungen für den Arbeitnehmer auch sind, u. U. bleibt davon netto weniger als die Hälfte übrig. Der Grund sind die hohen Lohnnebenkosten, die sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer belasten. Doch das kann umgangen werden, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern statt des Barlohns bestimmte Sachleistungen gewährt, die in gewissem Umfang lohnsteuerfrei oder –begünstigt sind. Das ist nicht nur für den Arbeitnehmer vorteilhaft, denn auf diese Leistungen werden in vielen Fällen keine Sozialabgaben fällig, die sonst der Arbeitgeber zur Hälfte tragen müsste. Im Übrigen lässt sich mit diesen Maßnahmen auch die Motivation der Beschäftigten steigern. Folgende Extras bieten ein mehr oder minder großes Einsparpotenzial:

  1. Generell dürfen Sachbezüge mit einem Wert von bis zu 44 € im Monat steuerfrei dem Arbeitnehmer zu Gute kommen. Auf die Sachbezugsfreigrenze werden Aufmerksamkeiten (Geschenke anlässlich von Geburtstagen, Hochzeiten usw. bis zu 40 € oder Getränke oder Genussmittel im Betrieb) nicht angerechnet.
  2. Rabatte, die der Mitarbeiter für den Bezug von Waren und Dienstleistungen des Arbeitgeberbetriebs erhält, werden erst dann lohnsteuerpflichtig, wenn der jährliche Rabattfreibetrag von 1.080 € überschritten wird.
  3. Tankgutscheine sind nach wie vor beliebt. Um die 44 €-Freigrenze aber auch tatsächlich beanspruchen zu dürfen, darf der Gutschein aber nur die zu tankende Menge und die Treibstoffart bezeichnen. Tankt der Arbeitnehmer mit der Tankkarte des Arbeitgebers, liegt keine begünstigte Sachzuwendung sondern immer steuerpflichtiger Sachlohn vor.
  4. Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können für Fahrer mit einem Kfz in Höhe der steuerlichen Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) vom Arbeitgeber geleistet werden. Darauf wird eine pauschale Lohnsteuer von 15 % fällig, die der Arbeitgeber zahlt. Das gleiche gilt auch für Fahrkarten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei Job-Tickets. Hier ist der Zuschuss ebenfalls auf die gesetzliche Entfernungspauschale begrenzt, es sei denn, die tatsächlichen Fahrkartenkosten liegen darüber.
  5. Dienstfahrzeug: Können Angestellte ihren Dienstwagen auch privat nutzen und übernimmt der Arbeitgeber alle Kfz-Kosten, ist das meist günstiger als eine Gehaltserhöhung. Unabhängig vom Umfang der privaten Nutzung bemisst sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil in Höhe von monatlich 1 % des Bruttolistenpreises. Wie viel Lohnsteuer und Sozialabgaben tatsächlich fällig werden, hängt vom Preis des Fahrzeuges und dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer hat im Gegenzug keine Kfz- Kosten mehr, der Arbeitgeber kann alle Kfz-Kosten als Betriebsausgaben geltend machen und ggf. die darauf entfallende Vorsteuer abziehen.
  6. Arbeitgeber-Darlehen: Selbst mit attraktiven Zinskonditionen lässt sich Lohnsteuer sparen. Ein geldwerter Vorteil liegt nämlich erst dann vor, wenn der Arbeitgeber-Zinssatz unter dem günstigsten Marktzinssatz für vergleichbare Kredite liegt. Dafür dürfen auch günstige Internetangebote herangezogen werden. Von diesem Ausgangswert sind nochmals 4 % abzuziehen. Aus der Differenz zum tatsächlichen Darlehenszins errechnet sich der geldwerte Vorteil. Doch auch dieser muss nicht zwingend versteuert werden, denn der geldwerte Vorteil ist monatlich zu betrachten und u. U. steuerfrei, wenn die o. g. Sachbezugsfreigrenze von 44 € pro Monat noch nicht ausgeschöpft ist.
     
    Beispiel: Eine Angestellte erhält einen Kredit über 50.000 € zu 3 %. Der günstigste Marktanbieter würde dafür 4,2 % verlangen. Der Zinsvorteil beträgt (4,2 % x 96 % - 3 %) 1,032 %. Das sind pro Jahr 516 € und pro Monat 43 €. Sofern die Sachbezugsfreigrenze von 44 € angewandt wird, bleibt das Arbeitgeberdarlehen insgesamt lohnsteuerfrei.
     
    Im Übrigen bleiben Darlehensrestsalden von maximal 2.600 € generell lohnsteuerfrei.
  1. Kinderbetreuung: Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (keine Entgeltumwandung!). Begünstigt sind übernommene Gebühren für Kindergärten, Hortbetreuung oder Tagesmütter.
  2. Die kostenlose Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer nur mit den amtlichen Sachbezugswerten versteuern. So muss der Angestellte für ein Frühstück 1,57 € pro Tag und für ein Mittagessen 2,80 € versteuern.
  3. Auch Kosten für die doppelte Haushaltsführung (z. B. Fahrt- und Unterkunftskosten) darf der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen. Wohnt der Arbeitnehmer außerhalb einer doppelten Haushaltsführung mietfrei in einer Dienstwohnung des Arbeitgebers, liegt steuerpflichtiger Sachlohn vor, der zum ortsüblichen Mietpreis bewertet wird. Der Rabattfreibetrag von 1.080 € kommt dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber überwiegend Wohnungen an fremde Dritte überlässt.
  4. Steuerfrei ist auch die private Nutzung von Diensthandys, des betrieblichen PCs oder Internets. Schenkt der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter einen PC, kann der Sachwert mit 25 % pauschal lohnversteuert werden. Das gilt auch bei verbilligter Überlassung. Bei Arbeitgebern, die auch sonst mit Computern handeln, gilt der Rabattfreibetrag von 1.080 €.
  5. Gesundheitsförderung: Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer sind bis zu 500 € im Jahr steuerfrei. Das gilt sowohl für innerbetriebliche Aktionen als auch bei Barzuschüssen für extern durchgeführte Maßnahmen. Der Förderkatalog reicht von Bewegungstrainings bis zu Stressbewältigung am Arbeitsplatz. Betriebssport und allgemeine Beiträge ans Fitnessstudio können leider nicht steuerfrei bezuschusst werden. Der Arbeitnehmer muss die Leistung zusätzlich zu seinem vereinbarten Entgelt erhalten. Gehaltsumwandlungen sind nicht möglich.
  6. Mitarbeiterbeteiligungen: Bietet das Unternehmen seinen Mitarbeitern an, sich kostenlos oder verbilligt in Form von Mitarbeiteraktien u. ä. oder Anteilen an Mitarbeiterfonds zu beteiligen, sind bis zu 360 € pro Jahr steuerfrei. Rückwirkend ab April 2009 soll die Vergünstigung auch bei Gehaltsumwandlungen zum Zuge kommen. Voraussetzung ist, dass die Förderung allen Arbeitnehmern offen steht, die mindestens 1 Jahr im Betrieb beschäftigt sind.
  7. Betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds): Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung sind Betriebsausgaben und nur dann steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der jährliche Beitrag über 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2010: West 66.000 €, Ost 55.800 €) liegt. Wurde die Zusage nach 2004 erteilt, kommen weitere 1.800 € pro Jahr steuerfrei dazu.

Hinweis:
Es gibt noch jede Menge andere Möglichkeiten, Lohnsteuer durch Sachleistungen zu sparen. Z. B. kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer pauschal Kosten für arbeitnehmereigene Werkzeuge erstatten oder ihm typische Berufskleidung stellen. In den allermeisten Fällen ist es wichtig, dass die Sachleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Entgeltumwandlungen kommen in der Regel nicht in Betracht. Die Sozialversicherungspflicht richtet sich oftmals nach der Lohnsteuerpflicht, d. h., ist die Leistung lohnsteuerfrei, müssen in der Regel auch keine Sozialabgaben abgeführt werden. Doch hier gibt es einige Ausnahmen.

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4. Grundsteuererlass: Anträge bis 31. März stellen

Eigentümer von vermieteten Wohnungen, Häusern und Gewerbeimmobilien können sich bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen zumindest einen Teil der gezahlten Grundsteuer des Jahres 2009 wieder zurückholen. Dazu muss bis zum 31. März ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer gestellt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden, da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt.

Um einen teilweisen Grundsteuererlass zu bekommen, muss der Ertrag der Immobilie um mehr als 50 % des normalen Rohertrags gemindert sein. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Grundsteuer pauschaliert in zwei Billigkeitsstufen erlassen: bei einer Ertragsminderung von über 50 % um 25 % und bei einer Ertragsminderung von 100 % in Höhe von 50 %.

Wie ist der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken zu errechnen? Dazu ist zunächst die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete (Nettomiete inkl. der sog. kalten Betriebskosten) zu ermitteln. Als üblich gilt die Miete, die für ein bebautes Grundstück in gleicher oder ähnlicher Lage und Ausstattung erzielt werden kann. Dazu kann ein aktueller Mietspiegel herangezogen werden. Die Ertragsminderung ermittelt sich dann aus der Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Jahresrohmiete und der üblichen Jahresrohmiete. Somit ist es für die Ermittlung des normalen Rohertrags nicht mehr relevant, ob zu Beginn des Kalenderjahres eine Vermietung vorlag bzw. welcher Mietpreis tatsächlich für die Räume erzielt wurde.

Der Grundsteuererlass wird nur gewährt, wenn der Eigentümer die Ertragsminderung nicht selbst vertreten hat. Bei Ertragsminderung durch Leerstand, muss der Eigentümer nachweisen, dass er sich im gesamten Erlasszeitraum um die Vermietung bemüht haben. Dabei darf er keine höhere als eine marktgerechte Miete verlangen. Er braucht aber auch keine Miete verlangen, die sich am untersten Segment der Mietpreisspanne befindet. Die Vermietungsbemühungen muss der Eigentümer nachweisen, wie etwa durch Anzeigen in Zeitungen oder Internet oder indem er einen Makler beauftragt hat.

Bei unbebauten Grundstücken ist ein Grundsteuererlass nicht möglich. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen im Erlassjahr unbillig wäre, z. B. bei mangelnder Kreditfähigkeit oder bei Betriebsverlusten. Werden etwa bei Schäden durch Naturkatastrophen staatliche Zuschüsse oder Versicherungsleistungen gewährt, müssen diese Zahlungen berücksichtigt werden und führen ggf. dazu, dass keine Unbilligkeit vorliegt. Auch hier darf der Eigentümer die Minderung nicht zu vertreten haben. Bei eigengewerblich genutzten Grundstücken müssen zwingend äußere Umstände zur (teilweisen) Stilllegung geführt haben, wie etwa eine schlechte Konjunkturlage oder ein Strukturwandel. Ist die Minderung jedoch Folge einer Neugründung oder Betriebserweiterung (Fehlinvestition), liegt die Ursache im Bereich des Unternehmerrisikos und gilt damit als selbst verursacht.

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5. Schufa-Auskunft künftig einmal jährlich kostenlos

Ab April 2010 können Verbraucher einmal im Jahr kostenlos Einblick in die bei der Schufa über sie notierten Informationen nehmen.

Die Schufa speichert neben den allgemeinen Kontaktdaten der Verbraucher (Name, Geburtsdatum, Anschrift) deren abgeschlossenen Kredit- und Leasingverträge, Informationen zu Girokonten und Kreditkarten sowie eingerichtete Telekommunikations- und Kundenkonten im (Versand-)Handel sowie das jeweilige Zahlungsverhalten. Abgespeichert werden auch Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen, wie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Beantragung und Eröffnung von Privatinsolvenz. Die Höhe des Einkommens oder des Kontostandes werden nicht gespeichert. Im Falle der positiven Erledigung offener Forderungen, Rückzahlung offener Kredite etc. werden die Daten im Allgemeinen zum Ende des dritten Kalenderjahres gelöscht, bei nicht-titulierten Forderungen unter 1.000 € bereits nach einem Monat und bei Kundenkonten im Handel spätestens nach Löschung des Kontos.

Mit dem neuen kostenlosen Informationsservice reagiert die Schufa auf die gesetzliche Neuregelung, Verbrauchern auf Antrag einmal jährlich eine kostenlose Auskunft zu erteilen. Der Antrag kann per Telefon, Internet oder einem der 14 Servicezentren gestellt werden. Die Datenübersicht wird dann per Post oder E-Mail zugesandt.

Quelle: SCHUFA, Pressemitteilung vom 27. Januar 2010, www.schufa.de

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6. Gebäudemodernisierung: Kosten nicht immer sofort abziehbar

Steuerpflichtige, die ihre vermieteten oder betrieblich genutzten Immobilien modernisieren, müssen sich nicht selten damit abfinden, dass sie die Kosten nicht sofort von der Steuer abziehen können. Zwar sind die jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten sofort abzugsfähige Werbungskosten / Betriebsausgaben, liegen sie aber im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie und weiteren erheblichen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, können auch diese Kosten nur zeitanteilig im Wege der Abschreibung abgezogen werden. Das geht aus einer kürzlich getroffenen Entscheidung des BFH hervor.

Der BFH musste sich mit dem Fall eines Steuerpflichtigen beschäftigen, der im Jahr 2004 ein vermietetes Zweifamilienhaus für 205.000 € erworben hatte. Noch im selben Jahr ließ er umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen. U. a. wurden einzelne Fenster und Türen ausgetauscht, Boden- und Fliesenbeläge erneuert und Bäder modernisiert. Die Kosten von insgesamt rund 30.000 € wollte er in seiner Steuererklärung als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen ansetzen. Leider machte ihm das Finanzamt dabei einen Strich durch die Rechnung. Die Aufwendungen seien „anschaffungsnahe Herstellungskosten“, da sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung der Immobilie stünden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich der Immobilienbesitzer an das Finanzgericht, was ihm aber auch kein Recht gab. Zwar seien einzelne Arbeiten für sich genommen als jährliche Erhaltungsarbeiten zu beurteilen. Aber diese könnten nicht isoliert von den übrigen Modernisierungsmaßnahmen betrachtet werden.

Dieser Auffassung folgte letztendlich auch der BFH. Sämtliche Aufwendungen konnte der Steuerpflichtige damit nur im Wege der Abschreibung bei der Steuer geltend machen. Generell sind alle Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wurden, als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu beurteilen, wenn sie innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Kosten ohne Umsatzsteuer mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungskosten betragen. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören allerdings Erhaltungsmaßnahmen, die jährlich üblicherweise anfallen. Stehen diese wiederum in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Modernisierung des Hauses im Ganzen, zählen auch sie zu den anschaffungsnahen Aufwendungen. Der Sofortabzug bleibt diesen Kosten damit verwehrt. Der BFH unterstreicht, dass ansonsten die gesetzliche Absicht einer Typisierung verfehlt würde, wollte man im Rahmen einer einheitlichen Modernisierungsmaßnahme einzelne Arbeiten als Erhaltungsmaßnahme isoliert betrachten.

Hinweis:
Sprechen Sie uns rechtzeitig an, sollten Sie an Ihrer vermieteten oder betrieblich genutzten Immobilie Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen vornehmen wollen.

Quelle: BFH-Urteil vom 25. August 2009, IX R 20/08, LEXinform Nr. 0179248

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7. Wachstumsbeschleunigungsgesetz seit Jahresbeginn in Kraft

Das umstrittene Milliarden-Steuergeschenk der neuen Bundesregierung hat inzwischen auch die letzte Hürde – den Bundesrat – genommen und ist damit seit dem 1. Januar gültig. Welche Neuregelungen sind damit in Kraft getreten und inwieweit hat es Änderungen gegenüber dem bisherigen Gesetzesentwurf gegeben?

Zinsschranke

Die Zinsschrankenregelung betrifft Unternehmen, die hohe Zinsaufwendungen haben. Überschreiten diese die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz von 1 Mio. € auf 3 Mio. € heraufgesetzte Freigrenze, können die Zinsen nur eingeschränkt steuerlich abgezogen werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Ab dem 1. Januar 2010 können Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften geringwertige
Wirtschaftsgüter wahlweise wie folgt abschreiben:

  1. Sofortabzug: Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von selbständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nicht über 410 € netto, können diese sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, müssen alle Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 € übersteigt, wieder in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, sofern sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus der Buchführung ergeben. Die Anlagegüter können aber auch über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für den Sofortabzug, müssen Wirtschaftsgüter über 410 € nach ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
  2. Sammelposten: Zur Sofort-AfA gibt es als Alternative auch weiterhin die Möglichkeit, bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € und bis zu 1.000 € den jährlichen Sammelposten zu bilden, der über einen Zeitraum von 5 Jahren gleichmäßig aufzulösen ist. Der Vorteil dieser Handhabung: abgesehen von der buchmäßigen Erfassung beim Zugang des Wirtschaftsguts gibt es keine weiteren Dokumentationspflichten. Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 € müssen sofort abgeschrieben werden.
  3. Das Wahlrecht kann nur einheitlich für alle in einem Wirtschaftsjahr und nach dem 31. Dezember 2009 angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter ausgeübt werden. Steuerpflichtige mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr haben somit im Wirtschaftsjahr 2010 entweder den Sammelposten in der Bilanz oder sie haben von der Sofort- Abschreibung bzw. der Verteilung über die Nutzungsdauer Gebrauch gemacht. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr, z. B. vom 1. Juli bis 30. Juni, kann das Wahlrecht wie gehabt erst für Anschaffungen oder Herstellungen nach dem 1. Januar ausgeübt werden. D.h., dass bei diesen Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr 2009 / 2010 sowohl der Sammelposten als auch die Sofortabschreibung bis 410 €, sofern das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde, zum Zuge kommen kann.

Die abschließende Entscheidung, wie geringwertige Wirtschaftsgüter am optimalsten abgeschrieben werden sollen, kann auch erst im Rahmen der Abschlussarbeiten getroffen werden, vorausgesetzt, die Angaben aus dem laufend zu führenden Verzeichnis ergeben sich aus der Buchführung. Folgende Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Gewinnauswirkungen sein können.

  1. Ein Steuerpflichtiger schafft sich ein Wirtschaftsgut für 140 € und einer Nutzungsdauer von 4 Jahren an. Er kann die 140 € sofort abziehen oder er schreibt es über 4 Jahre hinweg ab. Der Sofortabzug ist unabhängig davon möglich, ob er Wirtschaftsgüter über 140 € sofort oder über den Sammelposten abschreiben will.
  2. Ein weiteres Wirtschaftsgut kostet 400 € und hat eine Nutzungsdauer von ebenfalls 4 Jahren. Sofern sich der Steuerpflichtige für den Sofortabzug entscheidet, kann er im selben Wirtschaftsjahr keinen Sammelposten mehr bilden. Gleiches gilt auch, wenn er sich für eine Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer entscheidet. Möchte er von dem Sammelposten Gebrauch machen, können alle anderen Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 410 € nicht mehr sofort und bei einem Wert zwischen 150 € und 1.000 € auch nicht über die Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden.
  3. Kostet der Gegenstand bspw. 850 € und hat eine Nutzungsdauer von 10 Jahren, kann ihn der Steuerpflichtige über diesen Zeitraum hinweg abschreiben. Dann bleibt ihm das Wahlrecht zum Sofortabzug für Wirtschaftsgüter bis 410 € erhalten. Der Sammelposten ist dann nicht möglich. Wird der Gegenstand dem Sammelposten zugeordnet, reduziert das quasi den Abschreibungszeitraum von 10 auf 5 Jahre. Allerdings müssten dann alle anderen Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 1.000 € ebenfalls in den Sammelposten aufgenommen werden.

Hinweis:
Die Abschreibungsmöglichkeiten für geringwertige Wirtschaftsgüter sind damit erheblich vielfältig und nahezu unübersichtlich geworden. Bei Überschusseinkünften, wie z. B. bei Vermietungseinkünften oder Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, bleibt es im Übrigen bei der bewährten 410 €-Regelung.

Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags

Eltern erhalten für ihre Sprösslinge ab 2010 monatlich 20 € mehr Kindergeld pro Kind. Ebenso wird auch der Kinderfreibetrag von insgesamt 6.024 € auf 7.008 € angehoben. Dieser wiederum setzt sich zusammen aus dem Kinderfreibetrag selbst (2.184 € pro Elternteil) und dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (1.320 € pro Elternteil).

Verlustabzug bei GmbHs und anderen Körperschaften

Beim Übergang von Gesellschaftsanteilen konnte die bisherige Mantelkaufregelung zum teilweisen oder vollständigen Untergang der körperschaftsteuerlichen Verlustabzüge führen. Nun gibt es folgende neue Ausnahmetatbestände:

  1. Konzernklausel: Verluste werden nicht gestrichen, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
  2. Übergang der Verluste in Höhe der stillen Reserven: Soweit die noch nicht genutzten Verluste durch stille Reserven gedeckt sind, bleiben die Verluste erhalten. Abzustellen ist auf die stillen Reserven zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs, d. h. diese müssen dann im Betriebsvermögen tatsächlich vorhanden sein. Rückwirkende Umwandlungen wirken sich nicht aus.
  3. Sanierungsklausel: Soll die Übertragung von Anteilen zur Sanierung des Unternehmens beitragen, gilt auch hier die Ausnahme. Diese Regelung wurde bereits befristet ins Gesetz aufgenommen und gilt nun ohne zeitliche Beschränkung. Ein geplantes BMF-Schreiben soll weitere Unklarheiten beseitigen.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Immobilienmieten und andere Aufwendungen für die Überlassung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern werden bei der Gewerbesteuer künftig nur noch zu 50 % anstatt zu 65 % hinzugerechnet.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen

Auf Beherbergungsleistungen werden seit dem 1. Januar 2010 nur noch 7 % Umsatzsteuer fällig. Konkretisiert wurde diese Regelung, indem nun auch feststeht, dass der ermäßigte Steuersatz nicht für Leistungen gilt, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese mit dem Entgelt für die Übernachtung abgegolten sind. Nach der Gesetzesbegründung zählen zu diesen nicht begünstigten Leistungen z.B. das Frühstück, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view”), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen und sonstige Pauschalangebote. Trotzdem sind weitere Abgrenzungsschwierigkeiten (z. B. Schuhputzautomat) vorprogrammiert.

Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz

Das seit einem Jahr gültige Gesetz wurde für Unternehmensnachfolger nachgebessert. Die Regelverschonung von 85 % ist nunmehr an einen Überwachungszeitraum von 5 Jahren (bisher: 7 Jahre) gebunden. In diesem Zeitfenster nach der Übertragung des Betriebs darf die Mindestlohnsumme nicht unter 400 % der Ausgangslohnsumme fallen und der Betrieb muss in seiner Substanz fortgeführt werden (Behaltensvorschrift). Optiert der Erwerber zur 100 %-igen Verschonung, betragen Überwachungszeitraum und Behaltensfrist 7 Jahre, in denen die maßgebliche Lohnsumme 700 % der Ausgangslohnsumme betragen muss.

Hinweis:
Erfreulicherweise gilt diese Regelung anders als ursprünglich geplant bereits für Erwerbe ab dem 1. Januar 2009. Doch damit nicht genug: Auch für Erbfälle des Jahres 2007 und 2008, für die der Erbe bereits wirksam bis zum 30. Juni 2009 zum neuen Recht optiert hatte, kommen die erleichterten Begünstigungsvorschriften zum Zuge – allerdings nur bis zum 1. Juli 2010. Bis dahin muss m. E. eine Änderung des Steuerbescheides veranlasst sein.

Eine weitere Änderung kommt Angehörigen der Steuerklasse II, insbesondere Geschwistern und Neffen, zu Gute. Der Steuertarif wurde auf 15 % bis 43 % abgesenkt und gilt erstmals für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht.

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Umwandlungen

Durch eine Konzernklausel werden schließlich Grundstücksübergänge im Rahmen von Umstrukturierungen ab dem 1. Januar 2010 begünstigt, wenn sich dabei die Beteiligungsverhältnisse mittelbar nicht ändern. Leider gilt diese Befreiung nur für Konzerne, d.h. wenn ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem beherrschte Unternehmen involviert sind. Um Mitnahmeeffekte zu vermeiden, muss die Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen fünf Jahre vor und 5 Jahre nach der Umwandlung zu mindestens 95 % fortbestehen.

Quelle: Wachstumsbeschleunigungsgesetz – Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009, BGBl. 2009 I S. 3950

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8. ELENA: Neue Meldepflichten für Arbeitgeber

Zum Jahresbeginn 2010 brachte das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) eine wichtige Änderung in der Lohnund Gehaltsabrechnung. Ab 2010 sind Arbeitgeber verpflichtet, Daten ihrer Beschäftigten gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung elektronisch an die zentrale Speicherstelle (ZSS) weiterzuleiten. Behörden oder Gerichte können dann auf die zentral gespeicherten Daten und damit auf die Einkommensdaten der Arbeitnehmer zugreifen. Hierdurch sollen Arbeitgeber ab 2012 generell von Anfragen zu Einkommensbescheinigungen für ihre Arbeitnehmer befreit werden, wenn diese Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld) beantragen. Die Arbeitnehmer erhalten ab dann einen elektronischen Entgeltnachweis.

Das ELENA-Verfahrensgesetz wird die Arbeit in den Lohn- und Personalbüros nachhaltig verändern, da künftig viel mehr Informationen benötigt werden. So müssen neben abrechnungsbezogenen Stamm- und Bewegungsdaten wie Versicherungsnummer, Name oder vermögenswirksame Leistungen auch abrechnungsunabhängige Daten gemeldet werden wie beispielsweise die Angabe von Zusatzinformationen für Auszubildende oder die Angabe der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit. Ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, Empfänger von Versorgungsbezügen und nebenberufliche Übungsleiter bei gemeinnützigen Vereinen oder sonstigen steuerbegünstigten Körperschaften. Doch damit nicht genug – ab 1. Juli 2010 müssen gemäß ELENA-Verfahrensgesetz die Daten des so genannten Datenbausteins „Kündigung / Entlassung“ übermittelt werden mit Angaben z. B. zu Kündigungsgründen, Kündigungsdatum und durch wen die Kündigung veranlasst wurde.

In der Regel stehen die ab Januar 2010 erforderlichen neuen Eingabefelder für ELENA in den Lohn-Programmen bereits zur Verfügung. Die Datenübermittlung erfolgt ab Januar 2010 in gewohnter Weise über die jeweiligen Rechenzentren.

Hinweis für Arbeitgeber mit eigener Abrechnungssoftware

Sollten Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen Ihrer Arbeitnehmer selbst vornehmen, achten Sie darauf, dass Ihre Abrechnungssoftware auf aktuellem Stand ist und die Meldung an die ZSS realisiert.

Es gibt keine bestimmte Frist für die Datenübermittlung an die ZSS. Nach den gesetzlichen Vorgaben soll die Übermittlung zeitgleich mit der Meldung an die Sozialversicherung erfolgen. Kann die Datenübermittlung nicht zeitgleich mit der Übermittlung der Entgeltdaten erfolgen, z. B. aus technischen Gründen findet die Meldung für den Entgeltmonat Januar 2010 erst im Mai 2010 statt, bleibt das in der Regel ohne Konsequenzen. Wird bei einer späteren Prüfung, etwa durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, festgestellt, dass die Datenübermittlung im Rahmen des ELENA-Verfahrens überhaupt nicht erfolgte, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit bis zu 25.000 € Geldbuße belegt werden kann.

Hinweis für Arbeitgeber, die ihre Gehaltsabrechnungen nicht selbst buchen

Sofern Sie uns mit der Gehaltsabrechnung beauftragt haben, übernehmen wir selbstverständlich diese neue Meldung im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Sie. Dafür sind schon viele für das ELENA-Verfahren notwendigen Daten bereits in Ihren Lohndaten vorhanden. Darüber hinaus müssen Sie künftig teilweise auch abrechnungsunabhängige Daten melden.

  1. Name und Telefonnummer des Ansprechpartners im Unternehmen
  2. etriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit
  3. bei Arbeitnehmern mit abweichender Wochenarbeitszeit: Name, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit, Grund für die Änderung der Wochenarbeitszeit
  4. bei Auszubildenden: Name, Beginn der Ausbildung und deren voraussichtliches Ende gemäß Vertrag und tatsächliches Ende der Ausbildungszeit
  5. bei Austritten/ Kündigungen ab 1. Juli 2010: Name, Kündigungsgründe, befristetes Arbeitsverhältnis?, wer hat die Kündigung veranlasst?, Kündigungsdatum

Sollten sich im Laufe der Zeit Änderungen ergeben, teilen Sie uns diese bitte sofort mit.

Hinweis:
Das ELENA-Verfahren wird von Datenschützern kritisiert. Die millionenfache Sammlung von Arbeitnehmerdaten bei der Zentralen Speicherstelle sei eine unzulässige Datenspeicherung auf Vorrat, da nicht abzusehen sei, ob die Daten überhaupt jemals benötigt würden. Außerdem werden Arbeitgeber in der Einführungsphase doppelt belastet, da vorerst trotz ELENA-Verfahren noch alle Bescheinigungen zusätzlich erstellt werden müssen. Inzwischen hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Kritik am ELENA-Verfahren geäußert und angekündigt, das Verfahren in einigen Punkten zu ändern. Dazu gehört u. a., dass noch einmal alle zu erhebenden Daten auf ihre zwingende Notwendigkeit hin überprüft werden. Bis zu einer konkreten Änderung ist allerdings die derzeit geltende Rechtslage anzuwenden.

Quelle: ELENA-Verfahrensgesetz vom 28. März 2009, BGBl. 2009 I S. 634; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 5. Januar 2010, www.bmas.de

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9. Kehrtwende: Dienstreise kombiniert mit Urlaub absetzbar!

Steuerpflichtige können künftig die Kosten für Dienstreisen und andere berufliche Zwecke selbst dann von der Steuer absetzen, wenn die Aufwendungen auch zum Teil privat veranlasst sind. Das war nach der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis unmöglich. Sog. gemischt veranlasste Aufwendungen schieden in vollem Umfang aus dem Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug aus. An dieser recht strikten Haltung wollte der BFH nicht mehr festhalten und befürwortet inzwischen eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen, wenn es dafür einen objektiven Aufteilungsmaßstab gibt. Damit rückt das oberste deutsche Steuergericht von seiner jahrzehntelang praktizierten Linie ab. Nun wird die Meinung vertreten, dass das sogenannte Aufteilungsverbot sich in Wirklichkeit nicht dem Einkommensteuergesetz entnehmen lasse. Gemischt veranlasste Aufwendungen werden damit in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.

Die Änderung der Rechtsprechung geht auf den Fall eines EDV-Controllers zurück, der vor 16 Jahren eine Computer-Messe in Las Vergas besuchte. Der USAAufenthalt dauerte insgesamt 7 Tage, von denen der Steuerpflichtige an vier Tagen an Fachveranstaltungen teilnahm und die restlichen drei Tage für private Aktivitäten zur Verfügung standen. Diese drei angehängten Urlaubstage störten die rein berufliche Veranlassung der Reise und veranlassten das Finanzamt dazu, die Flugkosten überhaupt nicht gelten zu lassen. Lediglich die Tagungsgebühren sowie die Hotelund Verpflegungskosten für die Dauer der Fachveranstaltungen wollte das Finanzamt anerkennen.

Nun ist das letzte Wort in dieser Sache gesprochen. Der BFH erkennt die Flugkosten in Höhe des beruflich veranlassten Teils an. Voraussetzung sei dafür, dass die zeitlichen Anteile von privater Lebensführung einerseits und betrieblichem oder beruflichen Anlass andererseits feststünden. Im verhandelten Fall war dieses Erfordernis gegeben, denn anhand der Zeitaufteilung konnte festgestellt werden, dass die Reise zu 3/7 privat und zu 4/7 beruflich veranlasst gewesen war. Fehle es an solchen objektivierbaren Aufteilungskriterien, müsse eine Aufteilung unterbleiben, weil dann berufliche und private Motivation zu sehr ineinander greifen würden. Wichtig sei außerdem, dass der berufliche Beweggrund für die Reise nicht von untergeordneter Bedeutung sei.

Vom Abzug weiterhin ausgeschlossen sind nach dem Wortlaut der Richter „unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung“, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung abziehbar seien, wie zum Beispiel die Kosten bürgerlicher Kleidung oder einer Brille. Bereits anerkannt war die Aufteilung bisher bei Computern, Telefonen und Kfz-Kosten. Das Urteil sorgt auf alle Fälle für mehr Rechtssicherheit, denn bisher hing es sehr stark vom jeweiligen Sachbearbeiter beim Finanzamt ab, ob und inwieweit gemischt veranlasste Aufwendungen zum Abzug zugelassen wurden. Nach der neuen Rechtsprechung ist es wichtig, dass ein geeigneter – z. B. zeitlicher – Aufteilungsmaßstab herangezogen werden kann.

Hinweis:
Es muss nun abgewartet werden, wie sich die Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots auf andere gemischte Aufwendungen auswirkt, vor allem, wie die Finanzverwaltung mit der neuen Rechtsprechung umgehen wird.

Quelle: BFH-Urteil vom 21. September 2009, GrS 1/06, www.bundesfinanzhof.de; BFH-Pressemitteilung vom 13. Januar 2010, Nr. 1/2010, www.bundesfinanzhof.de

 
 
 
Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ersetzen keinesfalls das Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall. Eine Weitergabe dieses Informationsbriefes ist nicht gestattet.

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