MEDICITREU aktuell
Ausgabe September 2009
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1. Fristen und Termine
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2. Übergangsvorschriften für neues Erbschaftsteuerrecht beachten!
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3. Betriebs-Pkw: Nutzungsumfang dokumentieren
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4. Bewirtungsrechnungen: Erleichterungen bei Beträgen bis 150 €
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5. Verluste bei Zertifikaten steuerlich nutzen
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6. Börsenverluste: Abschreibung von Aktien
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7. Änderungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ab 2010
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8. Kindergeld: Semestergebühren mindern Einkünfte
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9. Unterhaltsleistungen für mehrere Personen
1. Fristen und Termine
Steuerzahlungstermine im Oktober:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 12.10.09 | 15.10.09 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 12.10.09 | 15.10.09 | keine Schonfrist |
| Sozialversicherungsbeitrag | 28.10.09 | ||
Steuerzahlungstermine im November:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 10.11.09 | 13.11.09 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 10.11.09 | 13.11.09 | keine Schonfrist |
| Gewerbesteuer | 16.11.09 | 19.11.09 | keine Schonfrist |
| Grundsteuer | 16.11.09 | 19.11.09 | |
| Sozialversicherungsbeitrag | 26.11.09 | ||
Steuerzahlungstermine im Dezember:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 10.12.09 | 14.12.09 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 10.12.09 | 14.12.09 | keine Schonfrist |
| Einkommenssteuer | 10.12.09 | 14.12.09 | keine Schonfrist |
| Körperschaftssteuer | 10.12.09 | 14.12.09 | keine Schonfrist |
| Sozialversicherungsbeitrag | 28.12.09 | ||
2. Übergangsvorschriften für neues Erbschaftsteuerrecht beachten!
Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Allerdings können die neuen Regeln wahlweise auch bereits für Erbfälle in den Jahren 2007 und 2008 angewandt werden. Bei Schenkungen gibt es dieses Wahlrecht nicht.
Das neue Recht kann z. B. beim Übergang von Betriebsvermögen wegen des neuen Verschonungsabschlags günstiger sein. Leider gilt das Wahlrecht nicht für die neuen Freibeträge, die ab 2009 deutlich angehoben wurden. So beträgt der persönliche Freibetrag bei Ehegatten 500.000 € (bisher: 307.000 €) und bei Kindern 400.000 € (bisher: 205.000 €). Ob das neue Recht tatsächlich günstiger ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
Das neue Recht kann auch auf Erbfälle angewandt werden, wenn bereits ein Steuerbescheid ergangen ist. Allerdings muss dann ein Antrag bis zum 30. Juni 2009 gestellt werden. Ist noch kein Steuerbescheid vorhanden, kann das Wahlrecht bis zum Ende der Einspruchsfrist ausgeübt werden.
3. Betriebs-Pkw: Nutzungsumfang dokumentieren
Unternehmer können Wirtschaftsgüter auch dann ihrem Betriebsvermögen zuordnen, wenn sie nicht zu 100 % betrieblich genutzt werden. Eine gewisse private Mitbenutzung steht einer betrieblichen Zuordnung nicht im Wege. Allerdings kommt es auf den Grad der privaten Mitbenutzung an. Liegt der Anteil der betrieblichen Nutzung unter 10 %, kommt eine Betriebszuordnung nicht in Betracht. In diesen Fällen liegt immer Privatvermögen vor. Bei einer betrieblichen Nutzung von über 50 %, handelt es sich bei dem Wirtschaftgut zwingend um Betriebsvermögen. Liegt der betriebliche Nutzungsanteil zwischen 10 % und 50 %, kann der Unternehmer wählen, ob er das Wirtschaftsgut seinem Privat- oder dem Betriebsvermögen zuordnet. Dann handelt es sich um sog. gewillkürtes Betriebsvermögen.
Die Entscheidung, ob ein Wirtschaftsgut mit einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % dem Betriebsvermögen zugeordnet wird, betrifft in der Praxis meist Fahrzeuge. Der Unternehmer kann dann Abschreibungsbeträge und laufende Kosten steuerlich geltend machen. Im Gegenzug muss er dann die Privatnutzung versteuern. Wie soll aber der Umfang der Privatnutzung nachgewiesen werden?
Das hat das Finanzgericht München in einem Urteil verdeutlicht. Im Grunde hat der
Steuerpflichtige dazu mehrere Möglichkeiten. Er kann den Anteil der betrieblichen
Nutzung nachweisen und zwar anhand von:
- Eintragungen in Terminkalendern,
- Abrechnungen gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern,
- Reisekostenaufstellungen oder
- anderen Abrechnungsunterlagen.
Wie ist zu verfahren, wenn keine solche Aufzeichnungen vorliegen? Dann hat der Steuerpflichtige noch immer die Möglichkeit, anhand von formlosen und zeitnahen Aufzeichnungen über einen sog. repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum die betriebliche Nutzung glaubhaft zu machen. In der Regel ist das ein Zeitraum von drei Monaten. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss für diesen Zeitraum nicht vorgelegt werden. Es reicht, wenn bei betrieblichen Fahrten der Anlass, die zurückgelegte Strecke sowie die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes festgehalten werden.
Hinweis:
Wichtig ist, dass der Umfang der betrieblichen Fahrten realistisch erscheint und der Steuerpflichtige den Umfang nachweisen kann.
Quelle: FG München, Urteil vom 9. März 2009, 6 K 4619/06, LEXinform Nr. 5008044
4. Bewirtungsrechnungen: Erleichterungen bei Beträgen bis 150 €
Bereits zum 1. Januar 2007 hatte der Gesetzgeber die Grenze für sog. Kleinbetragsrechnungen von 100 € auf 150 € heraufgesetzt. Allerdings galten die Vereinfachungsregelungen in punkto Rechnungsangaben bislang nur im umsatzsteuerlichen Bereich. Konkret bedeutet das, dass der Vorsteuerabzug auch dann geltend gemacht werden kann, wenn in der Rechnung einige Angaben nicht enthalten sind. Bei Rechnungen bis zu 150 € ist es somit z. B. unproblematisch, wenn der Name des Rechnungsempfängers nicht auf dem Beleg steht.
So positiv wie die Ausweitung der Kleinbetragsgrenzen auch ist, beim Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten wurden die Änderungen nicht vollzogen. So war es ab einem Rechnungsbetrag von 100 € auch weiterhin erforderlich, dass die Restaurantrechnung auch den Namen des Rechnungsempfängers, also des Gastgebers, enthielt.
Doch damit ist seit einer entsprechenden Änderung der Einkommensteuer- Richtlinien Schluss. Die neue Bagatellgrenze von 150 € gilt nun auch hier und das rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008.
5. Verluste bei Zertifikaten steuerlich nutzen
Kapitalanleger haben auch im Zertifikatebereich erhebliche Verluste in den letzten beiden Jahren erlitten. Für Zertifikate gilt hinsichtlich der Abgeltungssteuer eine Übergangsregelung: Die derzeitige Regelung sieht vor, dass Zertifikate (keine Finanzinnovationen), die vor dem 15. März 2007 erworben wurden, steuerfrei veräußert werden können, sofern die Spekulationsfrist von einem Jahr eingehalten wird. Wird innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, müssen die Erträge voll versteuert werden. Zertifikate, die ab dem 15. März 2007 erworben und bis zum 30. Juni 2009 verkauft werden, kommen ebenfalls noch in den Genuss, nach Ablauf der Jahresfrist steuerfrei geführt zu werden.
Diese Sonderregelung gilt jedoch nur bei einem Erwerb vor dem 1. Januar 2009. Wird ein Zertifikat nach dem 30. Juni 2009 veräußert, fällt auch hier 25 % Abgeltungssteuer an. Eine Versteuerung der Zinsen und der Veräußerungen von ab dem 31. Dezember 2008 erworbenen Zertifikaten unterliegt der vollen Abgeltungsbesteuerung von 25 %. Nun sind aber in vielen Fällen keine Gewinne, sondern Verluste erzielt worden. Können diese Verluste steuerlich genutzt werden?
Bei Kauf ab dem 15. März 2007 und Gutschrift des Einlösungsbetrages bis zum 30. Juni 2009 bleibt ein Verlust steuerlich unbeachtlich, sofern die Spekulationsfrist von einem Jahr abgelaufen ist. Daher kann es sinnvoll sein, Verlustzertifikate erst ab dem 1. Juli 2009 zu verkaufen, da dann zwar die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist, ein Verlust jedoch im Rahmen der Abgeltungssteuer mit anderen Kapitalerträgen, wie etwa Zinsen und Dividenden, verrechnet werden kann. Andererseits muss geprüft werden, ob gewinnbringende Zertifikate, sofern sie nach dem 15. März 2007 erworben wurden, noch vor dem 30. Juni 2009 nach Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist veräußert werden können.
6. Börsenverluste: Abschreibung von Aktien
Die weltweite Finanzkrise hat in den meisten Depots für Verluste gesorgt. Sofern das Minus noch nicht durch einen Verkauf der Wertpapiere realisiert wurde, lassen sich die roten Zahlen trotzdem steuerlich nutzen. Das Finanzministerium hat in einem neuen Schreiben die Frage beantwortet, ob und in welcher Höhe Teilwertabschreibungen auf Finanzanlagen im Anlagevermögen möglich sind.
Die Finanzverwaltung folgt im Grunde der BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2007, wonach Teilwertabschreibungen auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen dann in Frage kommen, wenn deren Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kurserholung zu erkennen sind. Der BFH hatte damals offen gelassen, ob jeder Kursverlust zu einer Abschreibung führen kann. Das beantwortet nun die Finanzverwaltung, die eine dauernde Wertminderung und nur diese berechtigt zur Teilwertabschreibung dann anerkennt, wenn zum Bilanzstichtag:
- der Kurswert um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gefallen ist oder
- die Wertminderung zwar nur 25 % beträgt, dafür aber bereits am vorhergehenden Bilanzstichtag in Höhe von 25 % vorlag.
Zusätzliche Erkenntnisse bzw. Kursentwicklungen in der Zeit bis zur Aufstellung von Handels- bzw. Steuerbilanz müssen berücksichtigt werden.
Beispiel:
Ein Unternehmer hat Aktien als Finanzanlagen für ursprünglich 10.000 € gekauft. Zum 31. Dezember 2008 haben die Aktien lediglich noch einen Wert von 5.000 €. Anzeichen für eine Kurserholung gibt es im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung nicht.
Hier liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf 5.000 € vor, denn der Börsenkurs liegt um mehr als 40 % unter den Anschaffungskosten. Anders wäre der Fall, wenn sich der Kurswert bis zur Bilanzerstellung auf 7.000 € erholt hätte. Hier käme eine Abschreibung nur in Höhe von 3.000 € in Betracht.
Hinweis:
In der Praxis setzt die dauernde Wertminderung so manchen Nachweis voraus. Neben den ursprünglichen Anschaffungskosten (Bankauszug) und dem Börsenkurs am Bilanzstichtag (amtliche Notierung) muss die dauernde Wertminderung bewiesen werden, z. B. durch Empfehlungen von Börsendiensten, Prognosen und Einschätzungen von Bankberatern oder Pressemitteilungen und Lageberichten der Aktiengesellschaft selbst.
Die neuen Grundsätze gelten ausdrücklich nur für Wertpapiere im Anlagevermögen und müssen in allen Bilanzen abgewandt werden, die nach dem 30. April 2009 erstellt werden. Sollen auch zurückliegende Bilanzen geändert werden, kann das im Rahmen einer Bilanzberichtigung geschehen.
Börsenverluste, die nicht betriebliches Anlagevermögen betreffen, können wie folgt steuerlich berücksichtigt werden:
- Wertpapiere im Umlaufvermögen können bei einer dauernden Wertminderung ebenfalls steuerlich abgeschrieben werden. Erkenntnisse bzw. Kurserholungen bis zum Bilanzstichtag müssen berücksichtigt werden. Anders als beim Anlagevermögen muss die 40 %- bzw. 25 %-Grenze nicht beachtet werden.
- Werden wesentliche Beteiligungen im Privatvermögen (ab 1 % Beteiligungshöhe) jetzt verkauft, wirkt sich der Verlust in Höhe von 60 % (bisher 50 %) aus.
- Private Anleger können noch nicht realisierte Verluste steuerlich nicht abziehen. Hier heißt es entweder abwarten oder die Wertpapiere verkaufen und anschließend wieder zurückkaufen. Dadurch wird der Verlust realisiert. Damit das Finanzamt keinen Gestaltungsmissbrauch vermutet, sollten zwischen beiden Vorgängen einige Tage liegen bzw. der Rückkauf mit einer anderen Stückzahl durchgeführt werden. Dabei muss beachtet werden, dass bis zum 31. Dezember 2008 gekaufte Aktien noch dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Das heißt, dass sich Verluste nur in Höhe von 50 % auswirken und das auch nur dann, wenn zwischen An- und Verkauf nicht mehr als 1 Jahr liegt. Außerhalb der Spekulationsfrist bleiben Verkäufe dieser Aktien steuerlich ohne Bedeutung. Generell wird bei Aktienverkäufen aus einem Depot unterstellt, dass die First-in-First-out-Regel gilt. Damit gelten die zuerst erworbenen Wertpapiere als zuerst verkauft, d. h. dass u. U. vorrangig Aktien außerhalb der Spekulationsfrist als verkauft gelten.
- Zum Verfallstag von wertlosen Optionsscheinen oder Zertifikaten (z. B. von Lehman-Brothers) realisieren private Anleger einen Verlust auf privater Vermögensebene, der steuerlich nicht berücksichtigt wird. Besser ist es, die Papiere bereits einige Tage zuvor für einige Cent zu verkaufen. Der Verlust kann dann steuerlich abgezogen werden. Bei Optionen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, muss noch die 1-jährige Spekulationsfrist beachtet werden.
- Niedrige Kurswerte sind günstig für Schenkungen, denn diese Werte gelten auch für die Schenkungsteuer.
Hinweis:
Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften stehen grundsätzlich nicht zur Verlustverrechnung mit anderen Einkünften zur Verfügung. Im Grunde können sie nur mit späteren Gewinnen aus Wertpapierverkäufen ausgeglichen werden.
Quelle: BMF-Schreiben vom 26. März 2009, IV C 6 S 2171 b/0, BStBl. 2009 I S. 514; BFH-Urteil vom 26. September 2009, I R 58/06, BStBl. 2009 II S. 294
7. Änderungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ab 2010
Das sog. Mehrwertsteuerpaket bringt Änderungen für alle Unternehmen mit grenzüberschreitenden Leistungen. Besonders betroffen sind Unternehmen, die im Ausland Dienstleistungen erbringen und auch diejenigen, die im Ausland Eingangsumsätze in Anspruch nehmen. Grundlegend überarbeitet wurden die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen. Dazu kommen Änderungen beim Vorsteuervergütungsverfahren, den Meldepflichten bei der Zusammenfassenden Meldung sowie bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
Neuregelung des Dienstleistungsortes
Dienstleistungen aus der Ferne gewinnen im Wirtschaftsalltag immer mehr an Relevanz. Damit innerhalb der EU grenzüberschreitende Dienstleistungen reibungslos funktionieren, wurde nun ein EU-einheitliches Mehrwertsteuersystem geschaffen, das den Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich an den Sitz des Leistungsempfängers verlagern soll.
Dieser Grundsatz gilt allerdings nur, wenn die Dienstleistung an einen anderen Unternehmer erbracht wird (sog. „Business-to-Business-Umsätze“ oder „B2B“). Bei Leistungen an den privaten Endverbraucher (sog. „Business-to- Consumer“-Umsätze oder „B2C“) gilt das Ursprungslandprinzip, d.h. die Leistung wird dort besteuert, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat.
Von diesen Grundsätzen gibt es wiederum Ausnahmen, die eine Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs sicher stellen sollen, sog. Verbrauchsortprinzip. Das betrifft z.B. Umsätze im Zusammenhang mit Grundstücken, Beförderungsleistungen, Restaurationsumsätze, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und Umsätze im Bereich von Sport, Kultur und Erziehung.
Hinweis:
Der Ort der sonstigen Leistung spielt für die Umsatzsteuer eine wichtige Rolle, denn nur wenn er im Inland liegt, ist die sonstige Leistung nach deutschem Recht umsatzsteuerbar und ggf. umsatzsteuerpflichtig. Liegt der Ort im Ausland, muss sich der leistende Unternehmer über seine dortigen umsatzsteuerlichen Pflichten bewusst werden. Sofern es eine Reverse-Charge-Regelung (s. u.) bzw. eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft gibt, unterbleibt eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland.
Ab 2010 ist es von erheblicher Bedeutung, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist bzw. er die Leistung für seinen unternehmerischen Bereich bezieht. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Leistenden seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Wie das allerdings bei einem Unternehmer aus dem Drittland praxisgerecht geklärt werden soll, ist derzeit noch offen.
Folgende Tabelle gibt Aufschluss darüber, wo sich der Ort der Dienstleistung für Umsätze ab dem 1. Januar 2010 befindet:
| Dienstleistung | Empfänger | Ort |
| Grundsatz | Unternehmer | Sitz/ Betriebsstätte des Leistungsempfängers |
| privater Endverbraucher | Sitz/ Betriebsstätte des leistenden Unternehmers | |
| Dienstleistungsorte in Abhängigkeit vom Empfänger | ||
| Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, z. B. Reparaturleistungen an Maschinen und Fahrzeugen | Unternehmer | Sitz/ Betriebsstätte des Leistungsempfängers (Grundsatz) |
| privater Endverbraucher | Tätigkeitsort des Unternehmers | |
| Vermittlungsleistungen | Unternehmer | Sitz/ Betriebsstätte des Leistungsempfängers (Grundsatz) |
| privater Endverbraucher | Ort des vermittelten Umsatzes | |
| Katalogleistungen (Leistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ingenieuren u.a. Beratungsleistungen, Personalgestellung, Werbeleistungen) | Unternehmer | Sitz/ Betriebsstätte des Leistungsempfängers (Grundsatz) |
| privater Endverbraucher | a) Sitz/ Betriebsstätte des leistenden Unternehmers b) Drittland |
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| innergemeinschaftliche Güterbeförderungen | Unternehmer | Sitz/ Betriebsstätte des Leistungsempfängers (Grundsatz) |
| privater Endverbraucher | Ort des Beförderungsbeginns (und tatsächlicher Erbringungsort) | |
| Dienstleistungsorte unabhängig vom Empfänger | ||
| Grundstücksumsätze | Belegenheitsort des Grundstücks | |
| kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels | Ort der tatsächlichen Zurverfügungstellung | |
| Personenbeförderung | tatsächlicher Streckenabschnitt | |
| Dienstleistungen im Bereich Kunst, Kultur, Wissenschaft, Unterricht, Sport, Unterhaltung | tatsächlicher Erbringungsort | |
| Restaurationsumsätze | tatsächlicher Erbringungsort | |
| Restaurationsumsätze an Bord eines Schiffes, Flugzeugs, Eisenbahn (innergemeinschaftlich) | Abgangsort der Beförderung | |
Umkehr der Steuerschuldnerschaft/ Reverse-Charge-Verfahren
Weil künftig mehr Leistungen als bisher im Empfängerland besteuert werden, würde dies zu einem sprunghaften Anstieg der Registrierungspflichten im europäischen Ausland führen. Damit der Verwaltungsaufwand für die Dienstleister möglichst gering gehalten wird, wurde das Reverse-Charge-Verfahren auf europäischer Ebene neu konzipiert. Ab dem 1. Januar 2010 wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn sie von einem ausländischen Unternehmer erbracht wurde. Damit entfallen grundsätzlich die umsatzsteuerlichen Pflichten des leistenden Unternehmers im Ausland. Darüber hinaus können die einzelnen Mitgliedstaaten aber auch noch besondere Reverse-Charge-Regelungen einführen.
Hinweis:
Die Vorgaben müssen von allen EU-Staaten einheitlich umgesetzt werden. Trotzdem sollte sich jeder Unternehmer über die jeweiligen nationalen Umsatzsteuerregelungen informieren, wenn sein Umsatz im Ausland ausgeführt gilt. Damit sind zwar größtenteils die Probleme innerhalb der EU gelöst, was aber den Dienstleistungsverkehr mit Drittländern, wie z. B. Schweiz, Russland oder China, betrifft, muss sich der Unternehmer in jedem Fall umfassend mit den dortigen Vorschriften vertraut machen. U. U. kann die Abgabe einer USt-Erklärung im Ausland nicht vermieden werden.
Zusammenfassende Meldungen
Durch Zusammenfassende Meldungen wird der zwischenunternehmerische innergemeinschaftliche Güteraustausch überwacht und kontrolliert. Ab dem 1. Januar 2010 müssen auch innergemeinschaftliche Dienstleistungen deklariert werden, wenn die jeweilige Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger eines anderen Mitgliedstaates geschuldet wird. Das ist nur der Fall, wenn die Leistung an einen anderen Unternehmer erbracht wird und nicht steuerfrei ist.
Hinweis:
Aufzuzeichnen sind die Summe der Umsätze pro Leistungsempfänger sowie seine USt-IdNr. Voraussichtlich ab 2010 soll die Zusammenfassende Meldung monatlich abgegeben werden. In Bagatellfällen wird wahrscheinlich immer noch eine vierteloder jährliche Abgabe ausreichen. Der Unternehmer ist verpflichtet, seine Zusammenfassende Meldung ordnungsgemäß auszufüllen und abzugeben. Wer dagegen verstößt, muss mit Sanktionen sowie Umsatzsteuer-Sonderprüfungen rechnen.
Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Wenn Unternehmer im Ausland Waren oder Dienstleistungen bezogen haben, kann die ausländische Vorsteuer aus der Rechnung nur im Wege eines Vorsteuer- Vergütungsverfahrens rückerstattet werden. Das derzeitige Verfahren ist aus praktischer Sicht mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet, denn der Unternehmer muss sich mit seinem Antrag an die Finanzverwaltung des Erstattungsstaates richten und steht damit in der Regel zunächst vor einer Sprachbarriere.
Ab 2010 wird das Prozedere erheblich vereinfacht, zumindest was das innergemeinschaftliche Verfahren betrifft. Anträge ab dem 1. Januar 2010 werden zwar an den Erstattungsmitgliedstaat adressiert, eingereicht werden sie beim Ansässigkeitsstaat, z. B. in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Antragsfrist läuft bis zum 30. September des Folgejahres; unterjährige Anträge sind wie bisher möglich. Der Antragsteller muss den Vergütungsantrag selbst berechnen. Bei Jahresanträgen muss er mindestens 50 € betragen und bei unterjährigen Anträgen mindestens 400 €. Schriftliche Unternehmerbescheinigungen sind nicht mehr notwendig. Das betrifft auch die Vorlage von Originalrechnungen, es sei denn, das jeweilige Entgelt liegt über 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen: über 250 €).
Der Ansässigkeitsstaat leitet den Antrag an den Erstattungsmitgliedsstaat weiter. Ab diesem Zeitpunkt muss innerhalb einer 4-monatigen Frist (bei Rückfragen: 8 Monate) über den Erstattungsantrag entschieden werden, andernfalls ist der Anspruch zu verzinsen.
Hinweis:
Wegen des vereinfachten Antragsverfahrens sollte auf unterjährige Erstattungsanträge für Leistungen des Jahres 2009 verzichtet werden und stattdessen ein Jahresantrag nach dem neuen Verfahren ab dem 1. Januar 2010 gestellt werden.
Sonstiges
Ab dem 1. Januar 2010 müssen innergemeinschaftliche Dienstleistungen, für die der Empfänger die Umsatzsteuer abführen muss, in der Anlage UR gesondert erklärt werden.
In Rechnungen muss bei solchen Dienstleistungen immer die USt-IdNr. des Leistungsempfängers angegeben werden.
Hinweis:
Unternehmer sollten sich bereits im Vorfeld auf die umfangreichen Neuerungen einstellen. Debitoren- und Kreditorenstammdaten sollten um die USt-IdNr. ergänzt werden. Bei der Gelegenheit kann zugleich deren Gültigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden. Außerdem sollte in Rechnungsformularen an andere Unternehmer standardisiert die eigene USt-IdNr. und die des Empfängers aufgenommen werden.
Quelle: Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009), BGBl. 2008 I S. 2794
8. Kindergeld: Semestergebühren mindern Einkünfte
Nach einem erst jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichtes München aus dem Jahr 2007 gehen die üblichen Semester- und Rückmeldegebühren eines Studenten als Abzug in die Berechnung der Einkünfte- und Bezügegrenze für das Kindergeld ein.
Die Einkünfte- und Bezügegrenze ist von enormer Bedeutung, wenn Kindergeld für volljährige Kinder gezahlt werden soll. Der Grenzbetrag liegt im Jahr 2009 bei 7.680 € und erhöht sich ab 2010 auf 8.004 €. Übersteigen die maßgebenden Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag auch nur um 1 €, entfällt der Kindergeldanspruch bzw. der Kinderfreibetrag für das gesamte Jahr. Einkommensund bezügemindernd wirken sich z. B. Krankenversicherungs- und andere Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung aus. Im vor dem Finanzgericht München verhandelten Fall ging es um die Semesterbeiträge des Sohnes, deren Abzug dazu geführt hätte, dass seine Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag unterschreiten. Die Richter gaben dem Antrag statt, denn nach ihrer Auffassung zählen diese zu den besonderen Ausbildungskosten, die zwar nicht als Werbungskosten abziehbar seien, aber bei deren Nichtzahlen das Kind seine Ausbildung nicht fortsetzen könne. Für die Ausbildung seien sie quasi unerlässlich.
Das Finanzgericht entschied daneben noch über die Abzugsfähigkeit der Kosten für einen neuen Drucker. Drucker sind nach ständiger Rechtsprechung keine selbständigen Wirtschaftsgüter, sondern stellen vielmehr gemeinsam mit Zentraleinheit, Bildschirm, Tastatur, Maus etc. ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Werde der Drucker ausgetauscht, führe das u. U. zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand.
Hinweis:
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt.
Quelle: FG München, Urteil vom 25. September 2009, 5 K 2929/07, Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 70/08), DStRE 2009 S. 778
9. Unterhaltsleistungen für mehrere Personen
Unterhaltsleistungen können um bis zu 7.680 € als außergewöhnliche Belastung die Steuern mindern. Bedingung dafür ist u.a., dass derjenige, der den Unterhalt erhält, im Kalenderjahr über so gut wie keine eigenen Einkünfte und Bezüge verfügt. Übersteigen diese ansonsten den Betrag von 624 €, kürzt sich dadurch der abzugsfähige Höchstbetrag an Unterhaltsleistungen. Wie sich die eigenen Einkünfte und Bezüge des Empfängers errechnen, ist immer wieder streitbehaftet, besonders wenn der Empfänger der Unterhaltsleistungen selbst ein minderjähriges Kind betreut, z. B. wenn Eltern ihr volljähriges Kind unterstützen, das selbst für ein Kind sorgt.
Oder der Lebensgefährte unterstützt seine Lebensgefährtin, die das gemeinsame nichteheliche Kind betreut. Ähnliche Unsicherheiten treten in Fällen auf, wenn die Eltern eines minderjährigen Kindes geschieden sind und der eine Elternteil den anderen unterstützt, der sich um das Kind kümmert.
Die OFD Rheinland äußert sich zu diesen Fällen recht rigoros und vertritt die Auffassung, dass weder das Einkommen der unterhaltenden Personen auf die Personen im Haushalt verteilt werden könne, noch um das Existenzminimum für zu betreuende minderjährige Kinder zu kürzen sei.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger unterstützt seine alleinerziehende volljährige Tochter in Höhe von 7.680 € im Jahr. Die Tochter hat eigene Einkünfte von 7.200 €, die in Höhe von 6.576 € auf den Abzugshöchstbetrag angerechnet werden.
Nach Finanzamtsauffassung können von den insgesamt geleisteten Unterhaltszahlungen nur 1.104 € abgezogen werden. Anders rechnet dagegen das Finanzgericht Münster. Von den Einkünften und Bezügen des unterhaltenen Kindes muss das Existenzminimum dessen Kindes d.h. des Enkels des Unterhaltsleistenden abgezogen werden.
Das Existenzminimum errechnet sich aus Kinderfreibetrag zuzüglich Betreuungsfreibetrag (in 2009: 6.024 €) vermindert um das ausgezahlte Kindergeld (in 2009: 164 € pro Monat). Im Jahr 2009 ergeben sich somit bei ganzjähriger Kindergeldzahlung in der Summe 4.056 €. Somit wären die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers um diesen Betrag zu mindern und der Steuerpflichtige könnte von den Unterhaltsleistungen insgesamt 5.160 € von der Steuer abziehen. Würde der andere Elternteil des Kindes ebenfalls Unterhalt leisten, könnte nur die Hälfte des Existenzminimums abgesetzt werden.
Hinweis:
Das Urteil des Finanzgerichtes Münster ist nicht rechtskräftig geworden und nun beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 48/08 anhängig. Steuerpflichtige sollten in solchen Fällen immer auf das anhängige Verfahren verweisen, damit Steuerbescheide bis zur endgültigen Entscheidung nicht bestandskräftig werden.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 29. April 2008, 6 K 3889/05 E, Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 48/08), EFG 2008 S. 1809; OFD-Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 36/2009 vom 12. Mai 2009
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