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MEDICITREU aktuell –
Ausgabe Dezember 2009

 
 
 

1. Fristen und Termine

Steuerzahlungstermine im Januar:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   11.01.10 14.01.10 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  11.01.10 14.01.10 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 27.01.10

Steuerzahlungstermine im Februar:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.02.10 15.02.10 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.02.10 15.02.10 keine Schonfrist
Gewerbesteuer 15.02.10 18.02.10 keine Schonfrist
Grundsteuer 15.02.10 18.02.10
Sozialversicherungsbeitrag 24.02.10

Steuerzahlungstermine im März:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.03.10 15.03.10 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.03.10 15.03.10 keine Schonfrist
Einkommenssteuer 10.03.10 15.03.10 keine Schonfrist
Körperschaftssteuer 10.03.10 15.03.10 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 29.03.10

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2. Photovoltaikanlagen: Rendite erzielen und Steuern sparen

In unserer letzten Ausgabe informierten wir Sie über die Möglichkeit, besonders in diesem Jahr aufgrund der gesunkenen Modulpreise und der im Vergleich zu 2010 noch höheren Einspeisevergütung interessante Renditen mit Photovoltaikanlagen zu erreichen. In der dort abgedruckten Tabelle zu den Vergütungssätzen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz hat sich ein Druckfehler eingeschlichen.

Für Freiflächen gibt es nur eine Vergütungsklasse, für Dachanlagen vier Klassen. Der besseren Übersicht halber hier noch einmal die komplette Übersicht:

Vergütungssätze Freiflächen Dachanlagen
Jahr der Inbetriebnahm ct/kWh < 30 kW
(ct/kWh)
ab 30 kW
(ct/kWh)
ab 100 kW
(ct/kWh)
ab 1000 kW
(ct/kWh)
2008  35,49 46,75 44,48 43,99 43,99
2009 31,94 43,01 40,91 39,58 33,00
2010 28,75 39,57 37,64 35,62 29,70
2011 26,16 36,01 34,25 32,42 27,03

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3. Arbeitszimmer: Abzugsverbot ab 2007 verfassungsmäßig zweifelhaft!

Der BFH äußert in einem aktuellen Beschluss seine Zweifel daran, dass das Abzugsverbot für Arbeitszimmerkosten, wie es seit 2007 gilt, verfassungsgemäß ist.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Ob diese Regelung gegen das Grundgesetz verstößt, steht schon seit längerem zur Diskussion. Zweifelhaft war besonders, ob diese Einschränkungen mit dem objektiven Nettoprinzip vereinbar sind.

Der Beschluss des obersten Steuergerichtes betraf angestellte Lehrerehegatten, die jeweils ein häusliches Arbeitszimmer beruflich nutzten. Die Kosten für das Arbeitszimmer konnten sie in den Jahren vor 2007 bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abziehen. Für das Jahr 2009 beantragten sie, für die Arbeitszimmeraufwendungen einen entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, was das Finanzamt erwartungsgemäß ablehnte. Ablehnung erhielten die beiden Steuerpflichtigen auch mit dem Versuch, die Freibeträge im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eintragen zu lassen. Erst das Finanzgericht, bei dem das Ehepaar Klage erhoben hatte, verpflichtete das Finanzamt, im Wege der Aussetzung der Vollziehung (kurz: AdV) den Freibetrag in die Lohnsteuerkarte aufzunehmen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Finanzamtes beim BFH, doch die blieb ohne Erfolg.

Der BFH geht zwar davon aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Freibetrag ab 2007 nicht mehr erfüllt sind, allerdings äußerten die Richter ernstliche Zweifel daran, dass diese Regelung verfassungsgemäß sei. Die Eintragung des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte hielten sie für gerechtfertigt.

Hinweis:
Der Beschluss betrifft zwar nur das Verfahren zur Gewährung der AdV, gibt aber dennoch ein Richtungssignal für die Entscheidung in der Hauptsache, die derzeit noch aussteht. Der BFH hat sich in dem Beschluss nämlich noch nicht zur Verfassungsmäßigkeit der Norm geäußert. Beim BFH sind jedoch bereits einige Klagen anhängig, die sich direkt gegen die Unvereinbarkeit des Arbeitszimmerabzugsverbots mit dem Grundgesetz richten. Wird der BFH in diesem Verfahren ebenfalls beachtliche Bedenken gegen diese Norm äußern, ist der Gang vor das Bundesverfassungsgericht quasi vorprogrammiert. Erst dort wird das letzte Wort gesprochen werden.

Signal des BFH reagiert und will allgemein AdV gewähren, sofern das Einspruchsverfahren betrieben wird. Dafür muss eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit

oder

  1. für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Aussetzung der Vollziehung bedeutet im Prinzip, dass die Steuer auf den „ausgesetzten“ Betrag (maximal 1.250 €) nicht gezahlt werden braucht. Das Finanzministerium weist die Finanzämter somit an, Anträgen auf AdV in folgenden Angelegenheiten statt zu geben:

  1. Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für Jahre ab 2009
  2. Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009

oder

  1. Einkommensteuerbescheide ab 2007.

Dabei kann es u. U. auch zu einer Erstattung bereits gezahlter Steuern oder Vorauszahlungsbeträge kommen.

Hinweis:
Wer AdV beantragen will, muss zunächst das Einspruchsverfahren betreiben. Der allgemeine Vorläufigkeitsvermerk für Arbeitszimmerkosten, der inzwischen automatisch jedem Bescheid beigefügt wird, reicht dafür nicht aus.
Weiterhin muss beachtet werden, dass der Prozessausgang noch ungewiss ist. Kommt das Bundesverfassungsgericht oder der BFH zu der Ansicht, dass die Arbeitszimmerregelung doch verfassungsgemäß ist oder das Bundesverfassungsgericht weist den Gesetzgeber an, erst für die Zukunft eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen, bleibt die bisherige Regelung in Kraft. In diesen Fällen muss der ausgesetzte Steuerbetrag zurückgezahlt werden und das zuzüglich Zinsen. Lassen Sie sich daher von uns beraten, ob eine Aussetzung der Vollziehung für Sie von Vorteil ist.

Quelle: BFH, Beschluss vom 25. August 2009, VI B 69/09, LEXinform Nr. 5008928; BFH-Pressemitteilung vom 16. September 2009, Nr. 88/09, LEXinform Nr. 0434571; BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2009, IV A 3 S 0623/09/10001, www.bundesfinanzministerium.de

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4. BFH: Kosten für Studium nach Berufsausbildung sind Werbungskosten

Dieses Urteil traf der BFH in gleich mehreren Fällen zugunsten der Steuerpflichtigen. Das im Gesetz verankerte Abzugsverbot für die beruflich veranlassten Kosten eines Erststudiums würde somit dann nicht greifen, wenn dem Studium bereits eine abgeschlossene Berufausbildung vorangegangen ist.

Bislang lassen die Finanzämter den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug nur zu, wenn die Kosten im Zusammenhang mit einer weiteren Berufsausbildung stehen. D.h. dazu muss vor einem Studium bereits ein Studium absolviert worden sein oder einer Berufsausbildung ging eine bereits abgeschlossene Berufausbildung voraus. Wer sich also nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung für ein Studium entschloss, konnte für diese Aufwendungen nach Verwaltungsmeinung keinen Werbungskostenabzug erhalten, sondern nur den steuerlich ungünstigeren Sonderausgabenabzug.

Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung gehören seit 2004 generell zu den nicht abzugsfähigen Kosten. Diese Aufwendungen sind laut Gesetz privat veranlasst und können lediglich bis zu 4.000 € im Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Abzug wirkt sich steuerlich aber nur dann aus, wenn der Auszubildende selbst oder sein Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte hat. Da die Sonderausgaben auch nicht in folgende Jahre als Verlust vorgetragen werden dürfen, verpuffen sie in den meisten Fällen wirkungslos.

Zumindest in Fällen, in denen einem Studium bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist, soll nach der neuesten Rechtsprechung des BFH diese Handhabung beendet sein. In insgesamt fünf Fällen, in denen die Steuerpflichtigen zunächst eine Ausbildung abgeschlossen hatten und anschließend ein Hochschulstudium betrieben, erkannte der BFH den Werbungskostenabzug an. Das Abzugsverbot für die Kosten einer Erstausbildung sei dann nicht anwendbar.

Hinweis:
Ob die Regelung seit 2004 verfassungswidrig ist, musste der BFH nicht beurteilen. Der Werbungskostenabzug wurde bereits aus anderen Gründen gewährt. Diese Frage muss der BFH in einem anderen Verfahren beantworten, das bereits anhängig ist (Az. VI R 22/09). Betroffene können ihre Steuerbescheide unter Hinweis auf dieses Verfahren offen halten.

Um die Kosten des Studiums mit späteren Einkünften ausgleichen zu können, müssen diese dem Finanzamt über die Steuererklärung gemeldet werden. Wichtig ist also, dass die Studenten, auch wenn sie nur geringe Einkünfte haben, eine Einkommensteuererklärung einreichen, damit das Finanzamt die Verluste feststellt, in nachfolgende Jahre vorträgt und die so konservierten Verluste nach Abschluss des Studiums mit Einkünften verrechnet werden können. Zu den Kosten zählen u. a.:

  1. Studien- und Semestergebühren sowie Lehrgangskosten;
  2. Fachliteratur, Bibliotheksgebühren, Schreibmaterialien, Kopierkosten, Arbeitsmittel;
  3. Kosten für einen PC. Sofern er weniger als 10 % privat genutzt wird, können die Kosten in voller Höhe abgezogen werden.
  4. Fahrtkosten zu Ausbildungsstätte, Lerngemeinschaften oder auswärtigen Fortbildungsstätten.
    Liegt ein regelmäßiger Ausbildungsort vor (z.B. Universität, Fachhochschule), sind die Kosten mit der Entfernungspauschale anzusetzen. Andernfalls kann nach Dienstreisegrundsätzen abgerechnet werden (30 Cent pro gefahrenem Kilometer zzgl. Verpflegungsmehraufwand).

Hinweis:
durch die Studienkosten beeinflusst werden. Um die Einkünfte- und Bezügegrenze von 7.680 € (ab 2010: 8.004 €) bei volljährigen Kindern zu unterschreiten, dürfen Ausbildungskosten, die sonst nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, abgezogen werden. Das einkommensteuerliche Abzugsverbot braucht hier nicht beachtet zu werden.

Quelle: BFH-Urteile vom 18. Juni 2009, VI R 49/07, VI R 6/07, VI R 79/06, VI R 31/07, VI R 14/07, LEXinform Nrn. 0588804, 0588221, 0587998, 0588438, 0588218; BFH-Pressemitteilung vom 16. September 2009, Nr. 87/09, LEXinform Nr. 0434570

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5. Das ordnungsgemäße Fahrtenbuch – kein Buch mit sieben Siegeln!

Finanzbeamte nehmen Fahrtenbücher sehr genau unter die Lupe. Kommt es zu Beanstandungen, muss der Anteil für Privatfahrten pauschal nach der 1 %-Methode angesetzt werden. Das hat nicht nur den Nachteil, dass höhere Steuern fällig werden, auch die Arbeit eines ganzen Jahres war dann umsonst. Rechtsprechung und Finanzverwaltung beschäftigen sich sehr umfangreich mit dem Thema, wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auszusehen hat. Worauf müssen Sie achten?

Grundregeln für das ordnungsgemäße Fahrtenbuch

Beim Fahrtenbuch wird der private Nutzungsanteil nach den tatsächlichen Kosten im Verhältnis zu den privat gefahrenen Kilometern bemessen. Das ist zwar sehr aufwändig, doch die Mühe lohnt sich in der Regel immer dann, wenn der Anteil der Privatnutzung bei einem neu angeschafften Fahrzeug weniger als 30 % beträgt. Diesen Privatanteil legt nämlich die 1 %-Methode zu Grunde. Nach den Vorgaben der Finanzverwaltung muss das Fahrtenbuch folgende Angaben enthalten:

  1. Kilometerstand und Datum zu Beginn jeder betrieblichen Fahrt
  2. Reiseziel (Ortsangabe)
  3. Reisezweck (Grund der dienstlichen Fahrt, z. B. Kundengespräch oder betrieblicher Einkauf) und aufgesuchte Geschäftspartner
  4. bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte reicht ein kurzer Vermerk aus
  5. Strecke für Umwegfahrten
  6. bei Privatfahrten genügen Kilometerangaben
  7. für gemischte Fahrten (private und dienstliche Elemente) ist der Kilometerstand vor und nach der privaten Unterbrechung aufzuzeichnen
  8. Abkürzungen sind nur dann erlaubt, wenn es sich um häufiger aufgesuchte Fahrtziele handelt und die Abkürzung selbst erklärend sind
  9. Fahrtenschreiber können auch eingesetzt werden, wenn sich aus den Daten die gleichen Erkenntnisse erhalten lassen
  10. das Fahrtenbuch muss über das gesamte Geschäftsjahr hinweg geführt werden

Rechtsprechung zum Fahrtenbuch

Was genau ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist, kann nur aus der BFHRechtsprechung abgeleitet werden. Oberste Prämisse ist, dass es zeitnah, fortlaufend und in geschlossener Form (Buch, Heft) geführt werden muss. Alle Angaben zu beruflichen Reisen müssen sich aus dem Fahrtenbuch entnehmen lassen. Kleinere formale Mängel führen nicht automatisch dazu, dass das Fahrtenbuch verworfen werden kann, wenn die Angaben insgesamt stimmig sind. Welche Mängel noch tolerierbar sind und welche so erheblich sind, dass das Fahrtenbuch unbrauchbar wird, zeigen folgende Beispiele aus der Rechtsprechung:

  1. Zeitnah erstellt ist das Fahrtenbuch dann nicht mehr, wenn es erst im Nachhinein anhand von Notizzetteln oder Terminkalendern erstellt wird. Selbst wenn die Angaben stimmen, kann das Fahrtenbuch verworfen werden. Nachträgliche Korrekturen sind zwar erlaubt, müssen jedoch dokumentiert werden.
  2. Fahrtenbucherstellung mit Excel ist nicht möglich. Das gilt auch für andere Datenverarbeitungsprogramme, sofern nachträgliche Änderungen im Datenbestand für das Finanzamt nicht nachvollziehbar sind.
  3. Weisen etliche Einzeleintragungen Fehler und Widersprüche zu den übrigen Belegen auf, ist das Fahrtenbuch nicht mehr ordnungsgemäß. Hauptfehlerquellen sind im Fahrtenbuch angegebene Zielorte, die von Tankbelegen für diese Tage erheblich abweichen.
  4. Gerade noch ordnungsgemäß ist das Fahrtenbuch bei sehr geringfügigen Abweichungen. Das Finanzgericht Düsseldorf betrachtete Abweichungen zwischen eingetragenen Streckenlängen und Kilometerständen von insgesamt 14 Kilometern an zwei Tagen und Abweichungen in der Streckenlänge vom Routenplaner um 1,5 % als nicht erheblich.
  5. Zweifel an der Plausibilität hat das Finanzamt zu Recht, wenn über einen Zeitraum von 13 Monaten keine einzige Privatfahrt im Fahrtenbuch erscheint.
  6. Auf ergänzende Unterlagen darf ausnahmsweise verwiesen werden. Wichtig ist, dass der geschlossene Charakter des Fahrtenbuchs dadurch nicht verloren geht.
  7. Auch Berufsgruppen mit Schweigepflicht (Rechtsanwälte, Ärzte) müssen Fahrtenbücher führen, wenn sie die pauschale Versteuerung nicht anwenden wollen. Sie dürfen allerdings im Fahrtenbuch die Angabe „Mandanten- oder Patientenbesuch“ wählen, wenn deren Namen und Adressen in einem gesonderten Verzeichnis festgehalten werden.

Regelung und der Fahrtenbuchmethode wählen, solange der Steuerbescheid noch änderbar ist. Für Unternehmer gilt das allerdings ab 2006 nur dann, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Um das nachzuweisen, sollten Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten geführt werden. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss dazu nicht geführt werden. Liegt der betriebliche Anteil unter diesem Wert, muss die private Nutzungsentnahme nach den hierauf entfallenden Kosten ermittelt werden. Um spätere Hinzuschätzungen zu vermeiden, ist das Fahrtenbuch eine sichere Lösung.

Hinweis:
Die drei häufigsten Fehlerquellen sind eine nicht zeitnahe Aufzeichnung, unschlüssige Angaben und Fahrtenbuchführung mittels Excel-Programm.

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6. Wachstumsbeschleunigungsgesetz – Sofortmaßnahme der neuen Bundesregierung

Bereits mit ihrem ersten Gesetzentwurf – dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) – setzt die neue Bundesregierung Teile ihres Koalitionsvertrages um. Von den geplanten Maßnahmen verspricht sich die Bundesregierung neue Impulse für einen stabilen und dynamischen Aufschwung. Das Gesetz, das noch vor Weihnachten durch den Bundesrat verabschiedet werden soll, beinhaltet insgesamt 14 steuerliche Maßnahmen, die erfreulicherweise fast alle Entlastungen vorsehen. Deren Umsetzung steht bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2010 an bzw. für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Wirtschaftsjahre. Konkret handelt es sich um folgende Änderungen:

Förderung von Familien

Das bereits bestehende Ehegattensplitting soll zunächst erhalten bleiben. Geplant ist aber, dass das bisherige System um eine Familienkomponente erweitert werden soll, um letztendlich ein sog. Familiensplitting einzuführen. Fakt ist, dass vorerst ab 2010 Kindergeld und Kinderfreibeträge steigen. Das Kindergeld wird ab 2010 um 20 € erhöht.


Kindergeld 2009 in Euro Kindergeld ab 2010 in Euro
1. und 2. Kind je 164 EUR 184 EUR
3. Kind 170 EUR 190 EUR
ab dem 4. Kind je 195 EUR 215 EUR

Der Kinderfreibetrag steigt von insgesamt 6.024 € pro Kind auf 7.008 €.

Hinweis:
Der Kinderfreibetrag wirkt sich erst ab einem zu versteuernden Elterneinkommen von 60.000 € aus, bei Alleinerziehenden ab 30.000 €. Ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Beim Lohnsteuerabzug macht sich der erhöhte Freibetrag nicht direkt bemerkbar, sondern nur bei der Höhe der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Erleichterungen für alle Unternehmer

Hier ist vor allem die Wiedereinführung des Sofortabzugs für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu begrüßen. Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über 410 € netto liegen, können wahlweise sofort abgeschrieben werden. Der Unternehmer muss sie in diesem Fall in einem laufend zu führenden Verzeichnis erfassen, sofern das Anlagegut über 150 € gekostet hat.

Hinweis:
Das Wahlrecht zur Sofortabschreibung kann für alle Wirtschaftsgüter ausgeübt werden, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft oder hergestellt wurden.

Die derzeit noch geltende Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter mit einem Wert über 150 € und nicht mehr als 1.000 € wird nicht abgeschafft. Sie können auch weiterhin über die sog. Poolbewertung mit 20 % pro Jahr abgeschrieben werden. Der Unternehmer muss sich allerdings pro Wirtschaftsjahr einheitlich entscheiden, ob er die Poolbewertung oder die Sofortabschreibung wählt.

Der Werbungskostenabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 € im Bereich der Überschusseinkünfte (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nichtselbständige Arbeit) bleibt bestehen.

Bei der Gewerbesteuer soll die Hinzurechnung von Miet- und Pachtentgelten für die Überlassung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z. B. Geschäftsraummiete) ab 2010 von 65 % auf 50 % reduziert werden. Unternehmer im Beherbergungsgewerbe dürfen sich voraussichtlich ab dem 1. Januar 2010 über den reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % für ihre Leistungen freuen. Betroffen sind nicht nur das klassische Hotelgewerbe sondern auch Übernachtungen in Pensionen, Ferienwohnungen und sonstigen Fremdenzimmern. Der ermäßigte Steuersatz gilt für alle Übernachtungsleistungen, die nach dem 31. Dezember 2009 erbracht wurden, somit erstmals am Neujahrsmorgen.

Hinweis:
Betroffene Unternehmer sollten ihre Buchhaltung rechtzeitig anpassen, damit Rechnungen ab dem 1. Januar 2010 mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz ausgestellt werden können.

Weiterhin sollen ab 2010 bestimmte konzerninterne Umstrukturierungen bei der Grunderwerbsteuer begünstigt werden.

Erleichterungen für GmbHs

Die durch das Unternehmensteuerreformgesetz geänderte Mantelkaufregelung führt zum anteiligen Wegfall körperschaftsteuerlicher Verluste, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % der Anteile ihren Besitzer wechseln. Ab einer Übertragungsquote von 50 % wird der Verlustabzug vollständig gestrichen. Gleiches gilt auch für die Gewerbesteuer.

Um in Zeiten den Wirtschafts- und Finanzkrise sanierungswillige Investoren steuerlich nicht zu benachteiligen, wurde bereits durch das Bürgerentlastungsgesetz der Untergang von Verlusten eingeschränkt. Dazu muss der neue Anteilseigner u. a. gewillt sein, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH zu beseitigen oder zu verhindern und muss darüber hinaus deren wesentliche Betriebsstrukturen erhalten. Diese sog. Sanierungsklausel war ursprünglich nur auf Erwerbe bis zum 31. Dezember 2009 beschränkt, soll nun aber durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zeitlich unbefristet fortgeführt werden.

Unabhängig von der Sanierungsklausel bleiben künftig nicht genutzte Verluste in Höhe der stillen Reserven erhalten, soweit sie auf den anteiligen Beteiligungserwerb entfallen. Darüber hinaus sollen konzerinterne Umstrukturierungen nicht mehr von der Verlustabzugsbeschränkung betroffen sein. Lockerungen sind bei der Zinsschrankenregelung vorgesehen. Sie wirkt erst bei Zinsaufwendungen von über 3 Mio. €.

Erleichterungen bei Erbschaften und Schenkungen

Der Erbschaftsteuersatz in der Steuerklasse II sinkt für Erwerbe ab 2010. Davon profitieren besonders Zuwendungen an Geschwister, Neffen und Nichten. Damit werden die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz zum Teil drastischen Steuererhöhungen in dieser Steuerklasse erheblich gemildert. Die neuen Steuersätze sehen wie folgt aus:

zugewendetes Vermögen bis einschließlich …. EUR Steuersatz 2009
in Steuerklasse II
in %
Steuersatz ab 2010
in Steuerklasse II
in %
75.000 30 15
300.000 30 20
600.000 30 25
6.000.000 30 30
13.000.000 50 35
26.000.000 50 40
> 26.000.000 50 43

Mit Erleichterungen können auch Betriebsnachfolger rechnen. Die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln beim Übergang von Betriebsvermögen werden ab 2010 erleichtert. In der Regel bleiben nach derzeit geltendem Recht bei Betriebsübergängen 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Unternehmen wird über 7 Jahre hinweg fortgeführt. Künftig gibt es die Fortführungspflicht nur über 5 Jahre.
  2. Die Lohnsumme darf am Ende des Fortführungszeitraums nicht unter 650 % gesunken sein. Ab 2010 müssen nur noch 400 % der Ausgangslohnsumme eingehalten werden. Darüber hinaus muss die Lohnsummenregelung erst ab einer Mitarbeiterzahl von 20 (bisher: 10) beachtet werden.

Soll das Betriebsvermögen in voller Höhe steuerfrei gestellt werden, etwa weil vorhandene Freibeträge bereits durch anderes Vermögen verbraucht sind, ist das ab 2009 durch einen unwiderruflichen Antrag möglich. Die Voraussetzungen dafür sind um Einiges anspruchsvoller, als bei der Regelverschonung, aber auch hier gibt es ab 2010 Erleichterungen:

  1. Die Fortführungsfrist wird von 10 auf 7 Jahre gesenkt.
  2. Die Lohnsummenklausel wird auf 700 % der Ausgangslohnsumme gesenkt (bisher: 1.000 %). Auch hier gilt die Anwendungsgrenze ab 20 Beschäftigten.

Hinweis:
Anstehende Schenkungen an Angehörige der Steuerklasse II sowie Betriebsübertragungen sollten nach Möglichkeit ins Jahr 2010 verschoben werden.

Weitere Änderungen

Die vorgesehene Reduzierung der Steuerentlastungssätze für Biokraftstoffe wird ab 2010 nicht umgesetzt. Anpassungen soll es auch im Enerneuerbare-Energien-Gesetz geben.

Hinweis:
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens können weitere Maßnahmen hinzukommen oder geplante Änderungen angepasst oder gestrichen werden.

Quelle:Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 9. November 2009, www.bundestag.de

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7. Koalitionsvertrag: Weitere steuerliche Änderungen stehen an

Der neue Koalitionsvertrag zwischen den Regierungsparteien CDU/CSU und FDP sieht erwartungsgemäß jede Menge geplante Steueränderungen vor, die durch umfangreiche Entlastungen die Wirtschaft beleben und stabilisieren sollen. Teile davon werden aller Voraussicht nach bereits durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz umgesetzt. Darüber hinaus kann mit folgenden Maßnahmen gerechnet werden:

Änderungen für Unternehmer

Dienstleistungen aus der Ferne gewinnen im Wirtschaftsalltag immer mehr an Relevanz. Damit innerhalb der EU grenzüberschreitende Dienstleistungen reibungslos funktionieren, wurde nun ein EU-einheitliches Mehrwertsteuersystem geschaffen, das den Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich an den Sitz des Leistungsempfängers verlagern soll.

  1. Im Bereich der Umsatzsteuer soll geprüft werden, ob nicht ein genereller Übergang zur Istversteuerung den Umsatzsteuerbetrug eindämmt. Die elektronische Rechnungsstellung wird künftig gefördert. Weiterhin ist geplant, die umsatzsteuerliche Ungleichbehandlung kommunaler und privater Anbieter aufzuheben.
  2. Zur Diskussion steht auch wieder Mal die 1 %-Regelung für Dienstfahrzeuge.
  3. Für Unternehmen mit Auslandsbetriebsstätten werden die Sanktionierungsmaßnahmen bei Funktionsverlagerungen ins Ausland überarbeitet.

Änderungen für alle Steuerpflichtigen

  1. Der derzeitig noch progressive Verlauf der Einkommensteuertarifkurve soll ab 2011 einem Stufentarif weichen. Wie genau das neue Modell aussehen wird, steht noch nicht fest. Fakt ist, dass untere und mittlere Einkommensbereiche entlastet werden sollen.
  2. Private Steuerberatungskosten werden aller Voraussicht nach wieder absetzbar.
  3. Verbesserte Abzüge sind auch im Bereich der Ausbildungskosten, bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe, bei Unterbringung in einem Pflegeheim und bei anderen außergewöhnlichen Belastungen geplant. Ø Lebenspartner sollen Ehegatten gleich gestellt werden.
  4. Eine Reihe weiterer Bestimmungen sollen den Umgang mit den Finanzämtern entbürokratisieren. Vorgeschlagen wird u. a. Steuererklärungsvordrucke einfacher zu gestalten, dass Arbeitnehmer ihre Steuererklärung im Zwei-Jahres- Turnus beim Finanzamt einreichen können, auf Wunsch soll es sogar die vorausgefüllte Steuererklärung geben und Papierbelege werden auf ein Minimum reduziert.
  5. Darüber hinaus soll die Finanzverwaltung mit einigen Maßnahmen dem Steuerzahler entgegenkommen, z. B. soll die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte nur auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt werden. Betriebsprüfungen müssen grundsätzlich innerhalb von 5 Jahren abgeschlossen sein bzw. dann, wenn die neue Betriebsprüfung beginnt. Das Kontenabrufverfahren soll überprüft und Nichtanwendungserlasse, mit denen die Finanzverwaltung unliebsame Urteil nicht anwendet, vermieden werden.
  6. Eltern, die ihre unter 3-jährigen Kinder zu Hause betreuen, sollen ab 2013 ein monatliches Betreuungsgeld in Höhe von 150 € (ggf. als Gutschein) erhalten.

Sonstige Bereiche

  1. Es wird geprüft, ob die derzeit geltenden Steuersätze und Freibeträge bei der Erbschaftsteuer regional unterschiedlich gestaltet werden sollten.
  2. Die jetzige Denkmalförderung wird beibehalten.
  3. Krankenversicherungsbeiträge bei Arbeitnehmern werden voraussichtlich in Form eines festen Arbeitgeberanteils und einer Arbeitnehmer-Pauschale erhoben.
  4. Die Einspeisevergütung für Solaranlagen wird überprüft.

Hinweis:
Die konkrete Umsetzung wird sich erst zeigen, wenn die entsprechenden Gesetzesentwürfe vorliegen. Im Übrigen will die neue Bundesregierung keine rückwirkenden Änderungen veranlassen und auch an bereits verabschiedeten Gesetzen festhalten.

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8. Steuerermäßigung für Gewinnausschüttungen?

Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit werden steuerlich begünstigt. Das betrifft z. B. Abfindungen. Wegen der meist hohen Beträge, die an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden, schnellt sein zu versteuerndes Einkommen im Zahlungsjahr in der Regel in die Höhe. Die Folge wäre eine immense Steuerbelastung. Um die steuerlichen Folgen abzumildern, wird auf diesen Vergütungsteil ein ermäßigter Steuersatz angewandt. Ein GmbH-Gesellschafter kam auf die Idee, dass die Gewinnausschüttung, die er aus seiner GmbH-Beteiligung erhielt, ebenfalls unter die Steuerermäßigung fallen könnte. Schließlich schüttete die GmbH Gewinne aus, die sie über Jahre hinweg angesammelt hatte.

Damit hatte er weder beim Finanzamt noch vor dem Finanzgericht Erfolg. Das Finanzgericht berief sich auf die gesetzliche Regelung, die eindeutig nur für die in der Ermäßigungsvorschrift aufgezählten Einkünfte eine Begünstigung vorsehe, wie z. B. Veräußerungsgewinne, Entschädigungen sowie Nutzungsvergütungen und Zinsen, die für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt werden. Dadurch werde für diese zusammengeballten Vergütungen die Tarifprogression gemildert.

Doch allein eine Zusammenballung durch die Nachzahlung sei noch nicht ausreichend. Die Zahlung müsse für sich betrachtet auch ein Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen. Diese Voraussetzung würden Gewinnausschüttungen nicht erfüllen, denn sie werden an die Gesellschafter nicht für eine Tätigkeit ausgezahlt. Letztendlich sei eine Gewinnausschüttung auch kein ungewöhnlicher oder atypischer Sachverhalt, sondern entspreche den Regelungen des GmbH-Gesetzes. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Gewinn regelmäßig jedes Jahr oder nur nach Jahren längerer Thesaurierung an die Gesellschafter ausgekehrt werde. Dem vom Gesellschafter gebrachten Vorwurf, die Ausschüttungsbesteuerung von länger thesaurierten Gewinnen sei verfassungsmäßig zweifelhaft, weil ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vorliege, erteilte das Finanzgericht ebenfalls eine Absage.

Hinweis:
Das Finanzgericht bestätigt damit die gängige BFH-Rechtsprechung, der ebenfalls keine Abmilderung jeglicher steuerlicher Mehrbelastung, die sich aus dem Zuflussprinzip ergibt, befürwortet.
Das Urteil erging noch für einen Veranlagungszeitraum, der vor Inkrafttreten der Abgeltungsteuer lag. Sollten erhebliche Ausschüttungen durchgeführt werden, sind diese grundsätzlich mit 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu versteuern. Liegt der persönliche Steuersatz im Spitzenbereich, ist dieser Versteuerung der Vorzug zu geben. Ansonsten lohnt sich die Option zum Teileinkünfteverfahren, das die Einkünfte nur zu 60 % erfasst, dafür aber den persönlichen Steuertarif zum Einsatz kommen lässt. Weiterer Vorteil: Werbungskosten können immerhin zu 60 % abgezogen werden, z. B. Finanzierungskosten der Beteiligung. Optieren können alle Gesellschafter ab einer Mindestbeteiligung von 25 % oder bereits ab 1 %, wenn der Gesellschafter für die GmbH tätig ist.

Quelle: Sächsisches FG, Urteil vom 23. Juni 2009, 6 K 905/05, LEXinform Nr. 5008905

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9. Geschenke an Geschäftsfreunde – Steuerliche Klippen meistern!

Das Jahresende naht und wie jedes Jahr werden Geschäftsfreunde beschenkt. Damit aus steuerlicher Sicht später keine unangenehmen Überraschungen warten, müssen folgende Punkte beachtet werden:

  1. Die Aufwendungen für die Geschenke können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 35 € netto pro Jahr und pro Empfänger betragen.
  2. Aufpassen müssen Unternehmer, die keinen oder nur einen beschränkten Vorsteuerabzug haben, z. B. Ärzte oder Versicherungsvertreter. Die Vorsteuer muss dann in die Wertgrenze einbezogen werden. Der Bruttobetrag darf dann nicht über 35 € liegen.
  3. Vom Betriebsausgabenabzug können nur Sachzuwendungen, z. B. eine Flasche Wein, profitieren. Geldgeschenke sind nicht abzugsfähig.
  4. Der Name des Empfängers muss auf einer ordnungsgemäßen Rechnung vermerkt werden. Enthält die Rechnung mehrere Positionen, sollte eine gesonderte Geschenkeliste angefertigt werden, aus der die Empfängernamen sowie Art und Werte der Geschenke aufgelistet sind.
  5. Wichtig ist, dass die Kosten für Geschenke auf ein besonderes Konto getrennt von allen anderen Kosten gebucht werden müssen, z. B. "Geschenke an Geschäftsfreunde".

Wird auch nur eine der o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt, bspw. wenn die Geschenke den Betrag von 35 € übersteigen oder die formellen Anforderungen nicht korrekt vollzogen wurden, droht die Streichung des Betriebsausgabenabzugs. Darüber hinaus muss auf den Nettobetrag Umsatzsteuer entrichtet werden.

Hinweis:
Zugaben, bspw. beim Wareneinkauf, sind keine Geschenke und unterliegen nicht den strengen Abzugsregeln. Sie dürfen aber nicht auf das Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde" gebucht werden, sondern gehören auf ein separates Konto.

Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen führen beim Empfänger grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einnahmen. Um bei höheren Geschenken die – oftmals erst nachträglich festgestellte – Versteuerung des Empfängers zu vermeiden, gibt es die Möglichkeit, die Zuwendung bereits für den Empfänger zu versteuern. Mit der Pauschalsteuer von 30 % kann der Unternehmer die Einkommensteuer des Empfängers übernehmen. Dabei sind allerdings so manche Voraussetzungen zu beachten:

  1. Obergrenze für die Pauschalierung sind 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr.
  2. Der Antrag gilt einheitlich für sämtliche in einem Wirtschaftsjahr gewährte Sachzuwendungen.
  3. Sachzuwendungen im Wert bis zu 10 € fallen als „Streuwerbeartikel“ unter die Geringfügigkeitsgrenze und müssen nicht versteuert werden.
  4. Soll die Pauschalbesteuerung noch für 2009 angewandt werden, so muss die Pauschalsteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde mit der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres abgeführt werden.
  5. Bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer gilt als letzter Termin die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, also spätestens der 28.2. des Folgejahres.
  6. Zur Pauschalsteuer von 30 % kommen noch Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer hinzu. Die Kirchensteuer kann entweder pauschal für alle Empfänger oder durch Einzelnachweis für jeden Empfänger entsprechend seiner Religionszugehörigkeit abgeführt werden.
  7. Sind die Zuwendungen selbst als Betriebsausgabe abzugsfähig – in der Regel dann, wenn der Wert nicht 35 € übersteigt – so ist auch die Pauschalsteuer abziehbar.

Hinweis:
Die Anwendung der Pauschalierungsbesteuerung sollte sorgfältig überlegt werden.

 
 
Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ersetzen keinesfalls das Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall. Eine Weitergabe dieses Informationsbriefes ist nicht gestattet.

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