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MEDICITREU aktuell –
Ausgabe September 2008

 
 
 
1. Fristen und Termine

Steuerzahlungstermine im Oktober:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.10.08 13.10.08 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.10.08 13.10.08 keine Schonfrist

Steuerzahlungstermine im November:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.11.08 13.11.08 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.11.08 13.11.08 keine Schonfrist
Gewerbesteuer 17.11.08 20.11.08 keine Schonfrist
Grundsteuer 17.11.08 20.11.08 keine Schonfrist

Steuerzahlungstermine im Dezember:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.12.08 15.12.08 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.12.08 15.12.08 keine Schonfrist
Einkommenssteuer 10.12.08 15.12.08 keine Schonfrist
Körperschaftssteuer 10.12.08 15.12.08 keine Schonfrist

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2. Wesentliche Änderungen beim Jahressteuergesetz 2009

Das Bundeskabinett hat am 18. Juni das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) verabschiedet. Im Vergleich zum Referentenentwurf des Finanzministeriums wurde das Gesetz in folgenden Punkten geändert:

Hinweis:
Weitere geplante Neuerungen hat das Bundeskabinett ohne Änderungen durchgewunken, wie etwa die Steuerbe-freiung für Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer, die Einführung eines Lohnsteuer-Faktorverfahrens für Ehegatten sowie die verlängerte Strafverfolgungsverjährung von 10 Jahren bei Steuerhinterziehung.

Quelle: Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 18. Juni 2008, LEXinform Nr. 0174178

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3. Nachweis bei betrieblichen Bewirtungsaufwendungen

Beruflich oder betrieblich veranlasste Bewirtungskosten müssen dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden, damit die Kosten in Höhe von 70 % als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden dürfen. Dazu gehören eine Reihe von Angaben, die der Bewirtungsbeleg enthalten muss.

Die Rechnung selbst muss bis zu einem Betrag von 100 € (ab voraussichtlich 2008: 150 €) aus ertragsteuerlicher Sicht Name und Anschrift der Gaststätte und den Tag der Bewirtung enthalten. Liegt der Rechnungsbetrag über 100 €, ist zusätzlich der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen auf der Rechnung erforderlich.

Darüber hinaus müssen noch einige Angaben zur Bewirtung selbst gemacht werden, wie etwa zur beruflichen Veranlassung der Bewirtungskosten. Die Angaben zum Anlass sollten so genau wie möglich sein. Allgemeine Angaben, wie „Geschäftsbesprechung“, Akquisitionsbesprechung“ oder „Mandatsbesprechung“ werden weder von den Finanzämtern noch von den Finanzgerichten für ausreichend befunden. Das beweist ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts München, das den Betriebsausgabenabzug aus diesem Grund abgelehnt hat, obwohl das Bewirtungskostenformular im Übrigen korrekt ausgefüllt war.

Hinweis:
Damit die steuerliche Anerkennung nicht riskiert wird, sollte man als Bewirtungsanlass z.B. ein bestimmtes Projekt oder eine konkret beabsichtigte Werbemaßnahme benennen.

Ebenso müssen Angaben zum Ort, Tag und den Teilnehmern gemacht werden. Findet die Bewirtung in einer Gaststätte statt, genügen Angaben zu den Teilnehmern – also auch zum Bewirtenden selbst.

Trinkgelder müssen nicht quittiert werden. Bei einem üblichen Trinkgeld von ca. 10 % des Rechnungsbetrags reicht ein Eigenbeleg aus.

Wichtig ist, dass die Aufzeichnungen zu den Bewirtungskosten einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben in einem besonderen Konto gebucht werden. Die Angaben sind zeitnah, d.h. innerhalb von 10 Tagen nach der Bewirtung, vorzunehmen. Wer zwar alle Angaben zur Bewirtung, wie etwa zum Anlass oder den Teilnehmern, vorweisen kann, sich aber nicht an die Aufzeichnungsvorschriften hält, hat trotzdem keinen Betriebsausgabenabzug.

Umsatzsteuerlich gilt zu beachten, dass die Bewirtungsbelege alle Angaben einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes haben müssen. Bei Beträgen bis zu 150 € dürfen sich diese auf die Angaben für Kleinbetragsrechnungen beschränken. Nur so hat der Unternehmer die Voraussetzungen, die Vorsteuer aus den Bewirtungskosten in voller Höhe geltend zu machen. Denn anders als bei der Gewinnermittlung, die nur einen Betriebsausgabenabzug von 70 % zulässt, darf der Unternehmer die Vorsteuer zu 100 % abziehen.

Hinweis:
Auch wenn das Finanzamt die angemessenen Bewirtungsaufwendungen nicht anerkennt, nur weil die Formvorschriften nicht eingehalten wurden, kann dennoch der volle Vorsteuerabzug beansprucht werden, wie aus einem BFH-Urteil hervorgeht.

Quelle: FG München, Beschluss vom 31. Oktober 2007, 1 V 3459/07, LEXinform Nr. 5005689; BFH-Urteil vom 12. August 2004, V R 49/02, DStR 2004 S. 1828

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4. Kassenchip soll künftig Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit eindämmen

Die Bundesregierung plant ein weiteres Gesetzespaket, mit dem sie Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung bekämpfen will. Das Aktionsprogramm lautet „Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt“ und soll im Laufe der nächsten Jahre umgesetzt werden.

Die wohl gravierendste Überwachungsmaßnahme soll der Einbau eines Chips in Registrierkassen im Einzelhandel und der Gastronomie sein. Aber auch Taxameter und Wegstreckenzähler in Taxis sollen so gesichert werden. Durch den neuen Chip werden Manipulationen erkennbar und damit einfach und schnell nachweisbar gemacht. Die Geräte müssen spätestens bis 2013 umgerüstet sein.

Quelle: Aktionsprogramm der Bundesregierung für Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt, www.bundesfinanzministerium.de

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5. Fahrtenbuch gilt trotz kleiner Mängel als ordnungsgemäß

Unternehmer mit Betriebsfahrzeug oder Angestellte mit Dienstwagen entscheiden sich nicht selten für das Führen eines Fahrtenbuchs, um damit den Privatanteil der Kfz-Kosten zu ermitteln. Wer sich dafür entscheidet, braucht die oftmals ungünstigere 1 %-Methode nicht anwenden. Doch das Führen eines Fahrtenbuchs ist ziemlich aufwändig und eine Reihe von Formvorschriften müssen beachtet werden. Sonst besteht die Gefahr, dass bei einer späteren Prüfung durch das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß anerkannt wird und daraufhin für den privaten Nutzungsanteil die pauschale 1 %-Methode zu Grunde gelegt wird. Das ist in diesen Fällen zum einen steuerlich ungünstiger und zum anderen war die ganze Mühe umsonst.

Doch was ist unter einem „ordnungsgemäßen“ Fahrtenbuch zu verstehen? Gesetzlich ist das nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung müssen die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Ob die Angaben richtig sind, muss sich in einem angemessenen Zeitrahmen überprüfen lassen. Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, also bspw. nicht als Excel-Tabelle. Alle Fahrten sind im Fahrtenbuch zu erfassen einschließlich des jeweiligen Gesamtkilometerstandes am Ende der Fahrt. Berufliche oder geschäftliche Fahrten müssen einzeln aufgezeichnet werden.

Kleinere Mängel des Fahrtenbuchs führen nach einem BFH-Urteil aber nicht dazu, dass es insgesamt nicht anzuerkennen ist und die 1 %-Methode herangezogen werden muss, wenn nach dem Gesamtbild die Angaben plausibel erscheinen. Es sei entscheidend, ob trotz der Mängel die Angaben als vollständig und richtig angesehen werden können und damit der korrekte Privatanteil aus dem Fahrtenbuch hervorgehe. Ähnlich wie bei der Buchführung eines Gewerbetreibenden, die trotz kleinerer Mängel noch ordnungsgemäß ist, kann auch das Fahrtenbuch trotzdem ordnungsgemäß sein und muss vom Finanzamt anerkannt werden.

Im zu verhandelnden Fall ging es um eine Gesellschafter-Geschäftsführerin, die einen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzte. Das Finanzamt stellte folgende Fehler fest: Zunächst war eine Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag, nicht aufgezeichnet worden. Außerdem gab es zwei Fälle, in denen die Kilometerangaben lt. Fahrtenbuch und Werkstattrechnung nicht genau übereinstimmten. Nach dem Urteil der Richter sei es unverhältnismäßig, wegen dieser Mängel dem Fahrtenbuch die Ordnungsmäßigkeit abzuerkennen.

Hinweis:
Das Urteil stärkt die Rechte vieler Steuerpflichtiger, die sich wegen kleiner Fehler im Fahrtenbuch mit dem Fi-nanzamt überworfen haben.

Quelle: BFH-Urteil vom 10. April 2008, VI R 38/06, BFH/NV 2008 S. 1382

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6. Beitrag zu Pflegeheimkosten der Eltern

Nicht selten werden Steuerpflichtige, deren Eltern in einem Pflegeheim untergebracht sind, von der zuständigen Sozialkasse zur Zahlung gebeten, wenn die eigene Rente der Eltern nicht ausreicht, um die Pflegeheimkosten zu decken. Doch in welcher Höhe darf dann der Steuerpflichtige, der sich am Unterhalt seiner Eltern beteiligen muss, die Kosten steuerlich abziehen?

Damit muss sich nun der BFH auseinandersetzen. Grundsätzlich sind Aufwendungen für Unterhalt bis zu einem Betrag von 7.680 € p.a. steuerlich abzugsfähig. Jedoch vermindert sich der Betrag um eigene Einkünfte und Bezüge, soweit diese den Betrag von gerade mal 624 € p. a. übersteigen.

Für die meisten Steuerpflichtigen hat das leider zur Folge, dass es das Finanzamt ablehnt, die Aufwendungen bei den Kindern steuerlich anzuerkennen. Die Einkünfte der Eltern, in der Regel Renten, übersteigen fast immer die Grenze von 624 €. Das gilt selbst dann, wenn die Pflegekosten so hoch sind, dass die Rente in voller Höhe dafür eingesetzt werden muss. Bei den Eltern werden durch diese Regelung Einkünfte und Bezüge angesetzt, die sie tatsächlich nicht zur Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung haben.

Dagegen wandte sich ein Steuerpflichtiger, dessen 94-jährige Mutter im Pflegeheim wohnt. Der Steuerpflichtige leistete für die ungedeckten Heimunterbringungskosten jährlich rund 2.400 €. Da die eigene Rente der Mutter bereits rund 11.000 € betrug, lehnte das Finanzamt den Abzug der Kosten ab. Die Klage vor dem Finanzgericht verlief erfolglos. Nach dessen Urteil werden bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person Renten und Pensionen auch dann berücksichtigt, wenn von den Einkünften vom Sozialhilfeträger sogleich die Kosten für die Unterbringung in einem Altersheim abgezogen werden.

Hinweis:
Der Fall ist nun beim BFH anhängig. Dieser muss nun darüber entscheiden, wie der Begriff der „eigenen Einkünfte und Bezüge“ zu definieren ist und ob eigene Einkünfte, die der unterhaltenden Person überhaupt nicht zur Verfügung stehen, tatsächlich angerechnet werden dürfen. Hieran bestünden wohl auch verfassungsrechtliche Zweifel.

Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 11. April 2008, 13 K 2035/07, LEXinform Nr. 5006747

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7. Energiepass für Immobilien ist ab 1. Juli 2008 Pflicht

Seit dem 1. Juli 2008 brauchen Vermieter und Verkäufer von Immobilien einen Energieausweis. Wer seine Immobilie selber nutzt, für den ist dieser Pass nicht vorgeschrieben.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) schreibt Immobilienbesitzern vor, dass sie bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing dem Käufer oder Mieter den Energiepass „zugänglich machen“ müssen. Wer den Energieausweis nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Strafe von bis zu 15.000 €.

Der Käufer oder Mieter erfährt aus dem Pass, wie hoch die Kosten für Heizung und Warmwasser in etwa sein werden. Außerdem erhält er Basisinformationen über Heizung und Dämmung. Es gibt zwei Varianten von Energiepässen, den verbrauchsorientierten Ausweis, bei dem lediglich der Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre zugrunde gelegt wird. Als Alternative steht der bedarfsorientierte Ausweis zur Verfügung. Hier wird der Bedarf anhand technischer Daten ermittelt, die vom baulichen Zustand des Hauses und der Haustechnik ausgehen.

Hinweis:
Die beiden Varianten unterscheiden sich deutlich sowohl hinsichtlich ihrer Aussagekraft als auch in punkto ihrer Kosten. Die bedarfsorientierte Berechnung ist weitaus neutraler als der verbrauchsorientierte Ausweis, der sehr stark vom Verhalten der Bewohner bzw. deren individuellen Verbrauch abhängt. Der bedarfsorientierte Pass kos-tet zwischen 150 und 300 €. Wird der Pass anhand der Verbrauchswerte berechnet, sind die Kosten mit 50 bis 100 € um Einiges günstiger.

Doch nicht alle Gebäude brauchen sofort einen Energieausweis. Nur für Neubauten und Häuser nach einer umfassenden Sanierung ist der bedarfsorientierte Energieausweis sofort Pflicht. Für Häuser mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag noch vor dem 1.1.1966 gestellt wurde, ist eigentlich auch der bedarfsorientierte Energiepass vorgesehen. Allerdings gilt bis zum 1.10.2008 noch eine Übergangsfrist, in der sich Eigentümer auch einen verbrauchsorientierten Pass ausstellen lassen dürfen. Für Häuser mit nicht mehr als vier Wohnungen und Bauantrag ab 1.1.1966 ist der Energieausweis ab dem 1.1.2009 vorgeschrieben. Die Eigentümer dürfen dann zwischen dem bedarfs- oder verbrauchsorientierten Energieausweis entscheiden. Gleiches gilt für alle Objekte mit mehr als vier Wohnungen. Für Nichtwohngebäude wird der Energiepass ebenfalls Pflicht, allerdings erst ab dem 1.7.2009.

Hinweis:
Dass sich der Staat selbst weitgehend aus der Pflicht nimmt, ist daran zu erkennen, dass für öffentliche Gebäude nur dann ein Energiepass vorgeschrieben wird, wenn sie mehr als 1.000 qm Nutzfläche haben und viel Publikumsverkehr herrscht.

Quelle: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) vom 24. Juli 2007, BGBl. 2007 I S. 1519

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8. Tankkarten gelten nicht als Gutschein

Tankgutscheine eignen sich hervorragend, um Mitarbeitern unter Ausschöpfung der Sachbezugsgrenze von 44 € pro Monat eine lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendung zusätzlich zum vereinbarten Gehalt zukommen zu lassen. Der Einsatz von Tankkarten ist zwar praktikabler und erfreut sich in letzter Zeit steigender Beliebtheit, doch führt er zum Wegfall der Begünstigung. Darauf weist die Finanzverwaltung nun noch einmal hin.

Der Benzingutschein wird als Sachbezug anerkannt, wenn Literbetrag und die Treibstoffart angegeben sind, jedoch kein bestimmter Betrag genannt wird.

Beim Einsatz einer Tankkarte liegt allerdings Barlohn vor, der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sei. Beispielsweise tankt der Mitarbeiter mit einer Tankkarte des Arbeitgebers, die er aber nur nach Ausgabe des Gutscheins verwenden durfte. Hier geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Barlohn gewährt wird. Tankkarten hätten regelmäßig eine Zahlfunktion und wirken daher wie eine Firmenkreditkarte.

Hinweis:
Es wird dringend davon abgeraten, Arbeitnehmern Tankkarten auszuhändigen. Da spielt es auch keine Rolle, ob diese mit oder ohne Gutschein benutzt werden.
Wenn dem Arbeitnehmer eine Tankkarte für dessen privaten Gebrauch überlassen wurde, handelt es sich generell um eine Zuwendung mit Bargeldcharakter. Der Arbeitgeber könnte genauso gut dem Mitarbeiter statt der Karte auch Bargeld zum Tanken geben.

Anders sieht der Fall lediglich dann aus, wenn ordnungsgemäße Benzingutscheine über eine Kundenkarte des Arbeitgebers abgerechnet werden, die bei der Tankstelle verbleibt.

Vorsicht ist auch bei folgender Gestaltungsvariante geboten: Der Mitarbeiter erhält einen Gutschein, er bezahlt aber im Wege des abgekürzten Zahlungswegs die Tankrechnung namens und im Auftrag des Arbeitgebers zunächst selber. Den eingelösten Tankgutschein lässt er sich vom Tankwart bestätigen. Nachdem er den Gutschein bei seinem Arbeitgeber eingereicht hat, erhält der Mitarbeiter den ausgelegten Betrag zurück. Auch diese Fallgestaltung beurteilt die Finanzverwaltung als Geldleistung. Der Arbeitgeber tilgt nämlich eine vom Mitarbeiter in dessen eigenem Namen begründete Schuld.

Hinweis:
Neben der Sachbezugsfreigrenze von 44 € im Monat gibt es noch eine Reihe weiterer steuerlicher und sozialver-sicherungsrechtlicher Begünstigungen, so z.B. die Pauschalierungsmöglichkeit für unentgeltlich gewährte Mahl-zeiten im Betrieb des Arbeitgebers oder für Fahrtkostenzuschüsse. Rückwirkend ab 2008 sollen auch bestimmte Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung seiner Mitarbeiter steuerfrei sein.

Quelle: OFD-Hannover, Verfügung (koordinierter Ländererlass) vom 24. April 2008, S 2334 281 StO 212, LEXinform Nr. 5231424

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9. Kein pauschaler Zuschlag für Dienstwagennutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

BWer als Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung nach der pauschalen 1 %-Regelung versteuert, muss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer Lohnsteuer und außerdem Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn das Fahrzeug auch für diese Fahrten genutzt werden kann. Anderseits darf der Arbeitnehmer dann auch die Entfernungspauschale – seit 2007: ab dem 21. Kilometer – in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Stattdessen kann aber auch der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil bis zur Höhe der Entfernungspauschale für 15 Fahrten monatlich mit 15 % pauschal versteuern. Bei beiden Varianten versteuert der Arbeitnehmer schließlich den Betrag, der beim Unternehmer den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben entspräche.

Versteuert der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für diese Wegstrecke selber, bemessen die einkommensteuerlichen Vorschriften den geldwerten Vorteil pauschal, d.h. die tatsächliche Nutzung, wie etwa die Anzahl der durchgeführten Fahrten oder die tatsächlich zurückgelegte Strecke, spielt dabei keine Rolle. Das sieht nun der BFH in zwei aktuellen Urteilen anders. Für ihn ist einzig und allein die tatsächliche Nutzung ausschlaggebend.

Der erste Fall betraf einen Arbeitnehmer, der über 100 km von seiner Arbeitsstätte entfernt wohnte. Seinen Dienstwagen benutzte er aber nicht für die gesamte Wegstrecke, sondern nur bis zum nächst gelegenen Bahnhof, um dann mit der Bahn zur Arbeit zu fahren. Der Arbeitgeber legte bei diesem Park-and-Ride-Fall lediglich eine Strecke von 3,5 km für die Bemessung des entsprechenden geldwerten Vorteils zu Grunde, womit das Finanzamt natürlich nicht einverstanden war. Da ihm auch das Finanzgericht kein Recht gab, zog er mit Erfolg bis vor den BFH. Die Richter am BFH waren sich darüber einig, dass es für den Zuschlag ebenso wie für die Entfernungspauschale selbst nur auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens ankomme. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für die gesamte Entfernung nutzen könne. Aber der Arbeitnehmer konnte zur Entkräftung dieses Arguments eine Jahres-Bahnfahrkarte vorlegen.

Im zweiten Fall ging es um einen Außendienstmitarbeiter, der nur einmal pro Woche das Büro seines Arbeitgebers ansteuerte. Da auch er einen Dienstwagen fuhr, musste auch bei ihm ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuert werden. Allerdings müsse nach dem Urteil des BFH nicht der volle Monatswert versteuert werden, wenn er tatsächlich nur einmal pro Woche dorthin fährt. Der BFH verlangt in diesem Fall eine Einzelbewertung, die sich an den Regelungen für Unternehmer mit Betriebswagen orientiert. Dazu müssten 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer pro Fahrt zu Grunde gelegt werden.

Hinweis:
AWie die beiden Urteile nun in der Praxis umgesetzt werden, hängt auch davon ab, wie die Finanzverwaltung mit dieser neuen Rechtsprechung umgehen wird. Oftmals macht der Zuschlag einen erheblichen Wert in der Lohnabrechnung aus. Bei längerer Krankheit oder Urlaub könnten viele Steuerpflichtige von der günstigeren Einzelbewertung profitieren. Ab einer Anzahl von mehr als 15 Fahrten zur Arbeitsstätte pro Monat lohnt sich wiederum die Pauschalbewertung.
Auf jeden Fall sollte man sich bei sog. Park-and-Ride-Fällen auf die neue BFH-Rechtsprechung berufen.

Quelle: BFH-Urteile vom 4. April 2008, VI R 85/04 und VI R 68/05, LEXinform Nr. 0586333 und 0587067; BFH-Pressemitteilung vom 11. Juni 2008, Nr. 56/08, LEXinform Nr. 0174257

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10. Verfall von Optionsscheinen

Optionsscheine zählen zu den Termingeschäften, die bei Glattstellung oder bei Durchführung des Differenzausgleichs innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist als private Veräußerungsgeschäfte der Steuer unterliegen. Wenn nun der Inhaber der Option diese bei Fälligkeit nicht ausübt, sondern wegen Wertlosigkeit verfallen lässt, ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts nicht erfüllt, so der BFH. Die ursprünglichen Anschaffungskosten für die Option können somit steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger diverse Optionsscheine im Wert von ca. 13.000 € erworben. Als der Fälligkeitszeitpunkt gekommen war, waren die Optionen wertlos. Er verzichtete daher auf eine Ausübung bzw. Glattstellung und ließ sie stattdessen verfallen. Die Anschaffungskosten wollte er als vergebliche Werbungskosten bei seinen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften steuermindernd abziehen. Das wurde ihm vom Finanzamt allerdings nicht zuerkannt. Wie nun der BFH entschied, zu Recht.

Termingeschäfte sind nämlich nur solche, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße (z.B. Aktienkurs) bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind also nur erfüllt, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung des Rechts auf Differenzausgleich auch tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt oder das Geschäft durch Verkauf glattstellt. Daran hat es im entschiedenen Fall gefehlt, weil der Steuerpflichtige die Optionen verfallen ließ. Hätte er sie noch vor ihrem Verfall an der Börse glattgestellt, und sei es nur zu einem Preis von bspw. 1 Cent je Optionsschein, hätte er den daraus resultierenden Verlust steuerlich geltend machen können.

Hinweis:
An der Einschätzung des BFH ändert sich nichts durch Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 1.1.2009. Im Gegensatz zu Verlusten aus Aktienverkäufen, die nach Einführung der Abgeltungssteuer nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können, stehen Verluste aus Termingeschäften auch zur Verrechnung mit allen anderen Einkünften aus Kapitalvermögen zur Verfügung.

Quelle: BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007, IX R 11/06, LEXinform Nr. 0587125; BFH-Pressemitteilung vom 7. Mai 2008, Nr. 48/08, LEXinform Nr. 0174166

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11. Elterngeld gehört zu den eigenen Einkünften des Kindes

Kinder dürfen ab dem 18. Lebensjahr nicht mehr als 7.680 € pro Monat verdienen, damit sie in der Einkommensteuererklärung ihrer Eltern noch als Kinder gelten bzw. diese Kindergeld erhalten. Der Bezug von Kindergeld ist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich, wenn sich das Kind bspw. noch in einer Ausbildung befindet. Sorgt der eigene Sprössling bereits für Nachwuchs, während er selbst noch steuerlich als Kind gilt, zählt das Elterngeld zu den eigenen Einkünften und Bezügen.

Das hat die Oberfinanzdirektion Münster festgestellt. Durch das Elterngeld kann die Einkunftsgrenze von 7.680 € überschritten werden. Als Folge entfallen sämtliche kindbezogenen Begünstigungen. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Mindestbetrag von 300 € pro Monat, da dieser auch zur Auszahlung kommt, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden.

Obige Grundsätze gelten auch für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen. Da das Elterngeld bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltenen Person einzubeziehen ist, vermindert es bei entsprechender Höhe den abzugsfähigen Unterhaltsbetrag.

Das Elterngeld wird für Kinder gezahlt, die ab dem 1. Januar 2007 geboren sind und schafft einen Ausgleich für das wegfallende Erwerbseinkommen der Eltern. Es beträgt 67 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens, maximal 1.800 €. Elternteile ohne vorherige Erwerbstätigkeit erhalten den Mindestbetrag von 300 € im Monat. Der Anspruch besteht für maximal 14 Monate. Auf Antrag der Eltern können die monatlichen Beträge halbiert und über den doppelten Zeitraum hinweg ausgezahlt werden.

Hinweis:
Das Elterngeld ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Dennoch unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass das steuerpflichtige Einkommen mit einem höheren Steuersatz zu versteuern ist

Quelle: OFD-Münster, Kurzinformation Einkommensteuer vom 8. Mai 2008, Nr. 020/2008

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12. Kfz-Steuer ab 2010: Orientierung am CO2-Ausstoß

Die Kraftfahrzeugsteuer soll sich ab 2010 am jeweiligen Schadstoffausstoß, dem klimaschädlichen Kohlenstoffdioxid, orientieren. Darauf konnten sich die Spitzen der Großen Koalition einigen. Ein Jahr später als ursprünglich geplant will der Gesetzgeber die Kfz-Steuer vom Hubraum auf den Schadstoffausstoß umstellen. Millionen Besitzer alter Autos sollen dabei aber nicht stärker belastet werden. Wie das Gesetz im Einzelnen ausgestaltet werden soll, wird derzeit anhand verschiedener Modelle diskutiert. Folgende Eckpunkte könnten künftig umgesetzt werden:

Durch dieses Modell müssten Halter älterer Pkw keine höheren Kfz-Steuern zahlen. Stattdessen sollen besonders leistungsstarke Neufahrzeuge stärker belastet werden.

Hinweis:
Mit dem Umbau der Steuer will die Bundesregierung finanzielle Anreize für den Kauf neuer Autos setzen, die weniger Kohlendioxid frei setzen.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 24. April 2008, www.bundesfinanzministerium.de

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13. Bundesrat beschließt Wohn-Riester

Dass die Riester-Rente beliebt ist, muss nicht bezweifelt werden. Ab sofort wird über die Riester-Rente auch der Kauf oder Bau des Eigenheims – als eine Art Altersvorsorge – gefördert. Der Bundesrat hat am 4.7.2008 ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, womit die Neuregelungen rückwirkend ab dem 1.1.2008 in Kraft treten können. Wie bei allen Riester-Produkten sind auch beim sog. Wohn-Riester die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei und im Alter, wenn die Leistungen „konsumiert“ werden, sind sie steuerpflichtig. Diese sog. Auszahlungsphase wird mit dem Anbieter des Riester-Produkts individuell vereinbart und liegt zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr.

Die Eigenheimrente fördert verschiedene Möglichkeiten zum Erwerb einer eigenen Immobilie. So kann bereits gefördertes Altersvorsorgekapital für den Erwerb oder den Bau einer selbst genutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden. Sogar Tilgungsleistungen werden gefördert, wenn mit dem zugrunde liegenden Darlehen eine selbst genutzte Immobilie finanziert wird, die nach dem 31.12.2007 gebaut oder gekauft wird. Das Riester-Kapital kann auch zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung der eigenen Wohnung oder des selbst genutztes Hauses genutzt werden.

Die Riester-Förderung können alle in Anspruch nehmen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und:

Die Förderung erfolgt in der Regel über Zulagen, die ab 2008 für Erwachsene 154 € und für Kinder 185 € betragen. Für ab 2008 geborene Kinder beträgt die Kinderzulage sogar 300 €. Für eine 4-köpfige Familie bedeutet das in der Summe eine Unterstützung von fast 16.000 €. Wer beim Abschluss eines Riester-Vertrags noch nicht 25 Jahre alt ist, erhält einmalig 200 € extra. Alternativ dazu können die geförderten Beiträge auch als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Das steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital ist damit in der Immobilie gebunden. Es wird in einem sog. „Wohnförderkonto“ gesondert erfasst. Die dort eingestellten Beträge werden jährlich um 2 % erhöht und bilden die Grundlage für die spätere Besteuerung. Wie die Besteuerung im Alter konkret aussieht, können die Steuerpflichtigen zu Beginn der Auszahlungsphase wählen. Entweder das Wohnkonto wird sukzessive über einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren besteuert oder 70 % des Kontostands sind auf einen Schlag steuerpflichtig.

Hört die Selbstnutzung der Immobilie nicht nur vorübergehend auf, ist das eine sog. schädliche Verwendung und die geförderten Beträge müssen unmittelbar versteuert werden. Das ist z.B. der Fall, wenn der Zulagenberechtigte verstirbt und die Selbstnutzung der Wohnung nicht vom überlebenden Ehegatten fortgesetzt wird. Anders als bei der Eigenheimzulage wäre die unentgeltliche Überlassung an Angehörige ebenfalls eine solche schädliche Verwendung. Im Gegensatz zum „klassischen“ Riester-Sparprodukt müssen bei einer schädlichen Verwendung die Zulagen aber nicht zurückgezahlt werden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Steuerpflichtige die Einmalbesteuerung (30 % Abschlag) gewählt hat. Dann muss er sogar das 1,5-fache der nicht besteuerten 30 Prozent des Wohnförderkontos versteuern, wenn der Zeitpunkt in den ersten 10 Jahren nach Beginn der Auszahlungsphase liegt. Vom 11. bis zum 20. Jahr muss der 30 %-ige Abschlag nur in einfacher Höhe nachversteuert werden.

Änderungen gibt es auch bei der Wohnungsbauprämie. Diese soll bei Neuverträgen ab 1.1.2009 nur noch dann ausgezahlt werden, wenn das Guthaben für einen Immobilienkauf bzw. –bau oder für Renovierungen verwendet wird. Diese Zweckbindung entfiel früher nach Ablauf einer 7-jährigen Sperrfrist.

Hinweis:
Mit der Eigenheimrente werden seit Abschaffung der Eigenheimzulage die eigenen vier Wände wieder staatlich gefördert, auch wenn dieses Förderinstrument verglichen mit der Eigenheimzulage in vielen Details nicht so großzügig ausfällt.
Einer der zentralen Kritikpunkte der Eigenheimrente ist die Versteuerung im Alter. Dann müssen nämlich Steuern auf das (fiktive) Wohnkonto gezahlt werden, obwohl tatsächlich gar kein Liquiditätszufluss – anders als bei den übrigen Riester-Produkten – stattfindet. Wer im Alter Einkünfte hat, die das steuerliche Existenzminimum nicht wesentlich überschreiten, muss damit rechnen, dass durch die Auflösung des Wohnkontos Steuern entstehen, durch die die Einkünfte faktisch unter das Existenzminimum absinken. Außerdem sollte man unbedingt eine weitgehend langfristige Selbstnutzung im Auge behalten. Das gilt umso mehr, wenn man die Einmalbesteue-rung gewählt hat.
Haben Sie Fragen zur Eigenheimrente oder wollen Sie diese neue Fördermöglichkeit für Ihre eigenen vier Wände nutzen?

Quelle: Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz – EigRentG), Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 2008, Br/DrS vom 20. Juni 2008, www.bundesrat.de

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14. Verlust aus Gebrauchtverkauf steuermindernd absetzen

Unter bestimmten Bedingungen kann der Verkauf von privaten Gegenständen steuerpflichtig sein, so z.B. der Verkauf eines Grundstücks, wenn die Anschaffung nicht mehr als 10 Jahre zurück liegt. Bei anderen Wirtschaftsgütern beträgt die Spekulationsfrist ein Jahr.

Welche Wirtschaftsgüter zählen zu denen, für die die verkürzte Spekulationsfrist gilt? Bis zum Jahr 2009 fallen unter diese Gruppe hauptsächlich Wertpapiere. Welche außerdem dazu zählen, wird durch die Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Teilweise vertritt man die Auffassung, dass grundsätzlich alle abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter unter die Jahresfrist fallen – außer natürlich Grundstücke. Die Finanzverwaltung ist dagegen der Meinung, Gebrauchsgegenstände des alltäglichen Lebens, insbesondere Jahreswagen, seien von der Vorschrift nicht erfasst, da hier keine Überschusserzielungsabsicht gegeben sei. Außerdem seien bei solchen Gegenständen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen.

Da beim Verkauf von Gebrauchsgegenständen regelmäßig Verluste erzielt werden, wäre dessen Berücksichtigung steuerlich von Vorteil, weil dieser wiederum mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden können.

Diese Frage ließ nun ein Steuerpflichtiger vom BFH klären. Er verkaufte im Oktober 2001 ein BMW 328i Cabrio, das er erst im Januar 2001 erworben hatte und büßte dabei ca. 2.400 € ein. Den Verlust wollte er steuerlich geltend machen. Das ließen weder das Finanzamt, noch später das Finanzgericht zu. Doch der Gang vor den BFH lohnte sich.

Der BFH beurteilte den Verkauf eines Gebrauchtwagens innerhalb der Jahresfrist als steuerbar. Die gesetzliche Vorschrift erfasse alle Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Darunter fallen auch Gebrauchtwagen. Die Richter hielten es für nicht gerechtfertigt, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotenzials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende Einschränkung wegen eines Gesetzentwurfs zur Einführung einer generellen Wertzuwachsbesteuerung sei nicht Gesetz geworden. Schließlich habe der Steuerpflichtige den erwirtschafteten Verlust auch erzielt. Allein schon wegen der kurzen Veräußerungsfrist liege Einkunftserzielungsabsicht vor.

Hinweis:
Wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren wird, bleibt abzuwarten. Fraglich ist auch, ob nun alle Verkäufe im Privatbereich, so z.B. auch Privatverkäufe über Ebay, steuerpflichtig werden bzw. die Verluste steuerlich relevant sind.
Verkäufer von Jahreswagen sollten sich bei ablehnenden Steuerbescheiden auf diese positive BFH-Rechtsprechung berufen.

Quelle: BFH-Urteil vom 22. April 2008, IX R 29/06, LEXinform Nr. 0587387; BFH-Pressemitteilung vom 11. Juni 2008, Nr. 55/08, LEXinform Nr. 0174256

 
 

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