MEDICITREU aktuell
Ausgabe Oktober 2008
- Abschreibung
- Investitionsabzugsbetrag
- Bewertung des vorhandenen Vermögens
- Reparaturen durchführen
- Rücklagenbildung und auflösung
- Rückstellungen
- Thesaurierungsbegünstigung
- Einkünfte im Ausland
- Nur noch halber Vorsteuerabzug für Betriebsfahrzeuge?
- Gesundheitsförderung von Arbeitnehmern
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- Besonderheiten für Freiberufler
- Offenlegung des Jahresergebnisses vermeiden
- Ausschüttungen noch im Jahr 2008 durchführen!
- Körperschaftsteuerliche Freibeträge
- Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage
- Steuerfreiheit für betriebliche Mitarbeiterkapitalbeteiligung
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen
- Kinderbetreuung
- Schulgeldzahlungen
- Gesundheitsvorsorge/besondere Belastungen
- Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen
- Staatliche Förderung der eigenen vier Wände
- Einkommensteuer-Vorauszahlungen
- Eigenheimzulage für Kinder
1. Hinweise zum Kalenderjahresende
Für Unternehmer sind folgende Punkte bei der Steuerplanung zum Jahresende relevant:
Abschreibung
Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt werden, hat sich in Punkto Abschreibung einiges geändert. Sie können nicht mehr degressiv abgeschrieben werden. Für sie steht jetzt nur noch die lineare Abschreibung zur Verfügung oder die in der Praxis wenig beachtete Leistungsabschreibung. Diese Methode ist für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens zulässig, bei denen die betriebliche Nutzung und der Verschleiß in den einzelnen Jahren starken schwanken. Folgendes Beispiel soll zeigen, wie sich die Leistungs-AfA gegenüber der linearen Abschreibung auswirkt:
Der Gewerbetreibende Herr Meier hat eine Spezialmaschine für 100.000 € (Nutzungsdauer 10 Jahre) erworben. Die Gesamtleistung schätzt er auf 300.000 bearbeitete Produkte. Im ersten Jahr wird mit einer Stückzahl von 80.000, im zweiten Jahr von 20.000 und im dritten Jahr von 50.000 gerechnet.
| Leistungsabschreibung | Lineare Abschreibung | |
Abschreibung Jahr 1 |
26.667 € (80.000 : 300.000 x 100.000 € |
10.000 € (100.000 € : 10 Jahre) |
| Abschreibung Jahr 2 |
6.667 € (20.000 : 300.000 x 100.000 €) |
10.000 € |
| Abschreibung Jahr 3 |
16.667 € (50.000 : 300.000 x 100.000 €) |
10.000 € |
Hinweis:
Die Leistungsabschreibung hat den Vorteil, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend der jährlichen Leistungsabgabe auf die einzelnen Nutzungsjahre verteilt werden. Jahre mit geringerer Beschäftigung werden nicht mit überhöhten Abschreibungen belastet. Der Nachteil liegt darin, dass der natürliche Verschleiß und die wirtschaftliche Entwertung nicht berücksichtigt werden. DieLeistungs-AfA setzt voraus, dass die schwankenden Leistungen der Anlagengegenstände eindeutig durch Zählwerke, Kilometer- oder Arbeitsstundenzähler messbar sind.
Wie bisher bleibt es dabei, dass ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung abgeschrieben werden muss. Dabei gilt der Grundsatz „pro rata temporis“, d. h. die AfA kann nur zeitanteilig monatsgenau in Anspruch genommen werden.
Änderungen gab es auch bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern. Übersteigen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht 150 €, sind sie zwingend sofort abzuschreiben. Für Beträge, die 150 € überschreiten, aber nicht über 1.000 € liegen, ist ein jährlicher Sammelposten zu bilden, der über fünf Jahre hinweg gewinnmindernd aufzulösen ist pro Jahr somit um 20 %. Bei Überschusseinkünften, wie z.B. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bleibt es hinsichtlich des Werbungskostenabzugs bei der 410 €-Grenze. Ähnlich ist es im Investitionszulagenrecht: eine Förderung erfolgt auch hier nur, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens diese Grenze erreichen.
Hinweis:
Die Aufnahme in den Sammelposten ist immer dann günstig, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer des Gegenstandes über 5 Jahren liegt, wie bspw. bei Büromöbeln, die in der Regel über 10 Jahre hinweg abzuschreiben sind. Ungünstig wirkt sich der Sammelposten aus, wenn die reguläre Nutzungsdauer weniger als 5 Jahre beträgt, bspw. bei EDV (3 Jahre). Wer sich z.B. einen PC für 980 € anschafft, muss ihn über 5 Jahre hinweg abschreiben. Kostet der PC stattdessen 1.080 €, ist er bereits in drei Jahren abzuschreiben.
Neben den bisher genannten Abschreibungsarten kommt zusätzlich noch die Sonderabschreibung in Betracht. Sie beträgt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung/Herstellung oder in den folgenden vier Jahren neben den regulären Abschreibungen vorgenommen werden kann. Sie sind also nicht verpflichtet, diese Sonderabschreibungen gleich im Erstjahr vorzunehmen; der Gewinn kann vielmehr über mehrere Jahre geglättet werden. Bei den Sonderabschreibungen handelt es sich außerdem um Jahresabschreibungen, d. h. unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung wird die Sonderabschreibung für das ganze Wirtschaftsjahr gewährt.
Unter folgenden Voraussetzungen, die für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2007 gelten, kann die Sonderabschreibung genutzt werden:
- das Unternehmen muss die neuen Größenmerkmale am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erfüllen (siehe dazu Ausführungen zum Investitionsabzugsbetrag),
- es muss ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens angeschafft werden und
- es muss zu mindestens 90 % zu betrieblichen Zwecken im Inland genutzt werden.
Investitionsabzugsbetrag
2007/2008 die bisherige Ansparrücklage. Die Ansparrücklage können insbesondere Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr letztmalig im Wirtschaftsjahr 2006/2007 bilden.
Der Investitionsabzugsbetrag mindert den Gewinn in Höhe von bis zu 40 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Investitionen, die innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre durchgeführt werden müssen. Begünstigt sind Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte, deren Betrieb gewisse Größenmerkmale nicht übersteigen darf.
Das Betriebsvermögen (Aktiva abzüglich Passiva) bei bilanzierenden Unternehmen darf im Abzugsjahr 235.000 € nicht übersteigen. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe dürfen nicht mehr als 125.000 € Wirtschaftswert (westliche Bundesländer) bzw. Ersatzwirtschaftswert (östliche Bundesländer) aufweisen. Bei Einnahme-Überschussrechnern liegt die Grenze für den Investitionsabzugsbetrag bei einem maximalen Betriebsgewinn von 100.000 €.
Hinweis:
Besonders für Freiberufler mit Einnahmen-Überschussrechnung führt die Gewinngrenze von 100.000 € dazu, dass in vielen Fällen der Investitionsabzugsbetrag nicht genutzt werden kann. Der Investitionsabzug selbst wird auch nicht bei der Ermittlung der Gewinngrenze berücksichtigt. Müssen Ansparrücklagen, die nach altem Recht gebildet wurden, wegen Fristablauf aufgelöst werden, erhöht das den Betriebsgewinn zusätzlich. Sofern der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll, ist zu überlegen, ob nicht zur Bilanzierung übergegangen werden kann, da bei dieser Gewinnermittlungsart ein Betriebsvermögen von maximal 235.000 € vorausgesetzt wird.
Anlagevermögens gebildet werden. Es spielt keine Rolle, ob der Gegenstand neu oder gebraucht ist. Allerdings muss das Wirtschaftsgut noch mindestens ein Wirtschaftsjahr nach dem Jahr seiner Anschaffung fast ausschließlich d. h. zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
Wie muss die Investitionsabsicht dem Finanzamt nachgewiesen werden? Dazu reicht es, das geplante Investitionsgut nach seiner Funktion zu benennen. Beabsichtigt der Steuerpflichtige bspw. in ein Fahrzeug zum Warentransport zu investieren, reicht die Bezeichnung „Transportfahrzeuge für Waren“. Begünstigt ist dann die Anschaffung eines Lkw oder die eines Anhängers für ein bereits vorhandenes Fahrzeug. Schädlich wäre hingegen die Anschaffung eines Pkw. Wichtig ist, dass die erforderlichen Aufzeichnungen zu den Investitionsabzugsbeträgen der Steuererklärung beigefügt werden.
Der Investitionsabzugsbetrag darf sich pro Betrieb auf maximal 200.000 € belaufen. Das gilt für alle Unternehmen, auch für Existenzgründer. In die Grenze sind noch nicht in Anspruch genommene Abzugsbeträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren einzubeziehen. Wer noch aus früheren Wirtschaftsjahren Ansparrücklagen gebildet hat, muss diese spätestens im Wirtschaftsjahr 2008 bzw. 2008 / 2009 auflösen, da dann die 2-jährige Investitionsfrist abgelaufen ist.
Wenn das Wirtschaftsgut angeschafft wird, ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist Pflicht. Der Unternehmer hat aber im selben Jahr das Wahlrecht, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufwandswirksam zu kürzen und zwar maximal in Höhe des Abzugsbetrags.
Beispiel:
Ein Unternehmer erwirbt im Januar 2008 eine Maschine für 100.000 € mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren. Bereits im Vorfeld (zum 31.12.2007) hat er einen Investitionsabzugsbetrag von 40 % bzw. 40.000 € steuerlich geltend gemacht. Im Jahr 2008 muss er den Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend hinzurechnen, darf diesen Betrag aber kompensieren, indem er bis zu 40 % der Anschaffungskosten gewinnmindernd kürzt (40.000 €). Von den verbleibenden Anschaffungskosten von 60.000 € nimmt er noch die Ansparabschreibung von 20 % sowie eine lineare Abschreibung von 10 % vor (12.000 € + 6.000 €). Somit kommt es im Investitionsjahr unterm Strich zu einer Gewinnminderung von 18.000 €.
Wird nicht investiert oder gegen eine der Voraussetzungen verstoßen, muss der Investitionsabzugsbetrag im Jahr seiner Bildung rückgängig gemacht werden. Der Steuerbescheid des Abzugsjahres wird geändert und der entsprechende Betrag muss zusätzlich verzinst werden. Das ist einer der gravierendsten Nachteile gegenüber der bisherigen Absparrücklage, die sich hervorragend zur Steuergestaltung eignete Gewinnglättungen bzw. Gewinnverschiebungen sind nun nicht mehr ohne Weiteres möglich.
Bewertung des vorhandenen Vermögens
Der Gewinn kann außerdem durch die Inanspruchnahme von Teilwertabschreibungen gesenkt werden, was besonders nach Abschaffung der degressiven Abschreibung verstärkt abzuwägen ist. Die Prüfung sollte zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres stattfinden. Voraussetzung dafür ist eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung des entsprechenden Wirtschaftsguts. Diese liegt nach der Rechtsprechung des BFH bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern dann vor, wenn dessen Buchwert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
Den niedrigeren Teilwert muss der Steuerpflichtige nachweisen. Es empfiehlt sich, ein unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen, um so die Wertminderung bei Grund und Boden oder auch bei Maschinen oder Betriebsvorrichtungen dokumentieren und beweisen zu können. Teilwertabschreibungen kommen auch für das Umlaufvermögen in Frage.
Hinweis:
Bei der Inventur per 31. Dezember sollte daher nicht nur auf eine exakte Erfassung der Menge geachtet werden, sondern auch darauf, ob die gelagerten Vorräte unter Umständen im Wert dauerhaft gesunken sind. Eine Teilwertabschreibung ist beispielsweise immer dann durchzuführen, wenn die voraussichtlich noch erzielbaren Verkaufserlöse nicht mehr die Selbstkosten zuzüglich des durchschnittlichen Gewinns decken. Die Anschaffungskosten sind dann um diesen Fehlbetrag gewinnmindernd abzuschreiben.
Reparaturen durchführen
Benötigen Ihre Gebäude, Betriebsvorrichtungen oder Maschinen dringend Reparaturen? Dann schieben Sie diese nicht auf die lange Bank, sondern führen Sie die Reparaturen noch durch, bevor das Wirtschaftsjahr abgelaufen ist. Sollte die Reparatur nicht mehr bis zum 31. Dezember möglich sein, so können Sie die Aufwendungen für das Material dennoch als Betriebsausgaben absetzen, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt bestellt und geliefert ist.
Werden anstehende Instandhaltungsaufwendungen im laufenden Wirtschaftsjahr nicht mehr in Angriff genommen, so kommt die Bildung einer Rückstellung in Betracht, wenn die entsprechenden Maßnahmen im nächsten Wirtschaftsjahr in den ersten drei Monaten erledigt werden. Die Aufwendungen können dann bereits im abgelaufenen Jahr gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Turnusmäßige Erhaltungsarbeiten stellen aber keine unterlassene Instandhaltung dar. Sie müssen tatsächlich noch im Jahr 2008 durchgeführt werden, damit sie sich gewinnmindernd auswirken.
Rücklagenbildung und auflösung
Erhebliches Gewinnminderungspotenzial ergibt sich auch über die Bildung von Rücklagen. In Frage kommen u. a. die Rücklage aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6b/6c EStG) und die Rücklage für Ersatzbeschaffung, wenn Wirtschaftsgüter zwangsweise aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.
Bestehen § 6b / 6c-Rücklagen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs mit dem dazugehörenden Grund und Boden, Anteile an Kapitalgesellschaften) ist zu prüfen, ob eine Rücklagenauflösung ggf. zuzüglich Zinszuschlag in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn die Reinvestitionsfrist abgelaufen ist, d.h. für Rücklagen, die in der Regel im Jahr 2004 gebildet wurden, bzw. die Rücklage auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden kann. Werden im laufenden Jahr Verluste erzielt, kann die Rücklage ggf. teilweise zum Ausgleich des Verlustes aufgelöst werden.
Entsprechende Überlegungen sind auch für eine bestehende Rücklage für Ersatzbeschaffung anzustellen, die ursprünglich gebildet wurde, weil ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt, wie etwa Brand, Sturm, Überschwemmung oder zur Vermeidung einer Enteignung, aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist. Die Rücklage muss in der Regel aufgelöst werden, wenn sie aus Grundstücksabgängen des Jahres 2006 und Abgängen beweglicher Wirtschaftsgüter in 2007 stammt.
Rückstellungen
Gewinnmindernde Rückstellungen werden gebucht, um nachträgliche Ausgaben vollständig zu erfassen oder um gebuchte Erlöse richtig zu stellen (nachträgliche Erlösschmälerungen). Es reicht für eine Rückstellungsbildung nicht aus, dass die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme oder eines Verlustes besteht. Rückstellungen können z. B. gebildet werden für:
- bestehende Urlaubsverpflichtungen,
- Prozesskosten,
- Pensionen,
- Aufbewahrungsverpflichtungen,
- Instandhaltungen oder
- Buchführungskosten.
Verrechenbare Verluste bei Kommanditisten vermeiden In Verlustsituationen sollten besonders Kommanditisten einer KG, aber auch alle anderen nur beschränkt haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften, darauf achten, dass sie ihre Verluste in voller Höhe steuerlich berücksichtigen können. Droht der Gesellschaft im Jahr 2008 ein Verlust, muss geprüft werden, ob es wegen negativer Kapitalkonten zur Anwendung des § 15a EStG kommen könnte. Entsteht durch die Verlustzuweisung ein negatives Kapitalkonto oder erhöht sich dieses, darf nach § 15a EStG der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, noch darf der Verlust zurück- bzw. vorgetragen werden. Nur Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus der Beteiligung an der KG gutgeschrieben werden, dürfen mit diesen Verlusten verrechnet werden.
Ob nachträgliche Einlagen zu uneingeschränktem Verlustausgleichsvolumen führen oder erst bei Beendigung der Beteiligung steuerliche Berücksichtigung finden, hängt davon ab, wann und in welcher Höhe sie geleistet werden. Ist bereits ein verrechenbarer Verlust vorhanden, werden diese durch nachträgliche Einlagen nicht in ausgleichsfähige Verluste umgewandelt. Ähnlich verhält es sich mit Verlusten künftiger Jahre, wenn bereits zuvor Einlagen geleistet wurden, diese aber nicht zu einem positiven Kapitalkonto geführt haben. Diese beiden Regelungen für nachträgliche Einlagen werden künftig gesetzlich im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 umgesetzt, obwohl die BFH-Rechtsprechung zu einer Lösung gelangte, die wesentlich freundlicher für den Steuerzahler ausfiel.
Hinweis:
Das Jahressteuergesetz 2009 tritt voraussichtlich gegen Ende des Jahres 2008 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt können Verluste in jedem Fall mit Einlagen vergangener Jahre ausgeglichen werden, wenn man sich auf die Anwendung der BFHRechtsprechung beruft. Werden Einlagen nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes geleistet, muss man darauf achten, dass sie sich in Verlustfällen wertmäßig immer am Verlust des aktuellen Wirtschaftsjahres orientieren, damit sie überhaupt steuerlich geltend gemacht werden können.
Besteht die Gefahr, dass sich nicht verrechenbare Verluste zum Jahresende 2008 abzeichnen, kann es sinnvoll sein, deren Entstehung zu verhindern. Möglich ist z. B., die Haftung zu erweitern, indem eine höhere Einlage ins Handelsregister eingetragen wird.
Thesaurierungsbegünstigung
Die Unternehmensteuerreform brachte für Körperschaften ab 2008 eine Senkung der Körperschaftsteuer auf 15 % mit sich. Zusammen mit der Gewerbesteuer liegt nun im Gros aller Fälle die Gesamtsteuerbelastung auf Unternehmensebene unter 30 %. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen aber auch Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit weniger Steuern belastet werden. Aus diesem Grund wurde die sog. Thesaurierungsbegünstigung ins Leben gerufen. Nicht entnommene laufende Gewinne können auf Antrag mit dem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zzgl. Soli-Zuschlag besteuert werden. Doch nicht der gesamte Gewinn des Unternehmers kann bzw. sollte von dem niedrigen Steuersatz profitieren. Zunächst wird der sog. begünstigungsfähige Gewinn ermittelt, indem der Gewinn anhand einer Bilanz festgestellt wird und mit dem positiven Saldo von Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres saldiert wird.
Wichtig zu wissen ist, was bei einer späteren Entnahme des ermäßigt besteuerten Gewinns passiert. Dann ist nämlich eine Nachsteuer von 25 % fällig, wie z.B. wenn der positive Saldo von Entnahmen und Einlagen den Gewinn übersteigt. Das Ziel des Gesetzgebers war es, dass die ermäßigt besteuerten Gewinne möglichst lange im Unternehmen verbleiben und ihm dort für Investitionen zur Verfügung stehen. Aber auch weitere Fälle, wie etwa eine Betriebsveräußerung oder aufgabe, können die Nachsteuer auslösen.
Hinweis:
Um das Risiko einer Nachversteuerung zu minimieren, sollte die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung anhand des individuellen Entnahmeverhaltens sowie mit Blick auf den künftigen Werdegang des Unternehmens sorgfältig geplant werden.
Die Thesaurierungsbegünstigung können Einzelunternehmer nutzen. Sie steht aber auch Mitunternehmern zur Verfügung, wenn ihre Gewinnbeteiligung mehr als 10 % beträgt oder der Gewinnanteil über 10.000 € liegt.
Hinweis:
Die Thesaurierungsbegünstigung lohnt sich nur dann, wenn der persönliche Einkommensteuersatz des Unternehmers bzw. Mitunternehmers nicht unter 30 % liegt.
Einkünfte im Ausland
Wer außerhalb Deutschlands Einkünfte erzielt, muss diese u. U. nicht nur im Ausland sondern auch in Deutschland versteuern, wenn nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuerfreistellung im Inland vorsieht. Es gilt das sog. Welteinkommensprinzip. Anders hält es der Gesetzgeber mit Verlusten. Wer die ausländischen Verluste im Inland abziehen will, hat in der Regel schlechte Karten. Demnächst erfährt diese Regelung eine Lockerung: die Verlustabzugsbeschränkung gilt nur noch für Verluste, die außerhalb der EU bzw. des EWR erlitten wurden. Nach der Gesetzesbegründung kommt ein Verlustabzug immer dann in Betracht, wenn es kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Land gibt oder wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen für die betroffene Einkunftsart das Anrechnungsverfahren vorsieht. Die Neuregelung soll für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle gelten.
Rückwirkend ab 2008 wird der Progressionsvorbehalt für Einkünfte aus anderen EU- bzw. EWR-Staaten gestrichen. Der Progressionsvorbehalt kam immer dann zum Ansatz, wenn die ausländischen Einkünfte in Deutschland steuerfrei gestellt sind. Allerdings berücksichtigt diese der Fiskus bei der Bemessung des Steuersatzes. So wird bspw. auf die inländischen Einkünfte ein höherer Steuersatz angewandt, als eigentlich dafür vorgesehen. In Verlustfällen kann u. U. ein niedrigerer Steuersatz zur Anwendung kommen, sog. negativer Progressionsvorbehalt. Künftig sind beide Varianten nicht mehr möglich, soweit es sich um Einkünfte aus einer land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebsstätte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünften aus der Beteiligung an einem Schiffsfonds oder dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts handelt und die Einkünfte aus einem anderen EUbzw. EWR-Staat stammen.
Hinweis:
Vom Progressionsvorbehalt sind nicht sämtliche Einkünfte befreit. Bspw. werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach wie vor mit dieser Regelung benachteiligt.
Nur noch halber Vorsteuerabzug für Betriebsfahrzeuge?
Der Gesetzgeber ist daran interessiert, Vorsteuern nur noch zur Hälfte zum Abzug zuzulassen, die auf die Anschaffung, Leasing- oder Mietzahlungen oder sonstige Betriebskosten von teilweise privat genutzten Betriebsfahrzeugen entfallen. Im Umkehrschluss würde die Besteuerung der Privatnutzung entfallen. So eine Regelung gab es bereits vor einigen Jahren, musste aber außer Kraft gesetzt werden, weil die Genehmigung seitens der EU fehlte. Wenn die EU nun die Erlaubnis für eine solche Sonderregelung an den deutschen Gesetzgeber gibt, steht der Wiedereinführung des halben Vorsteuerabzugs nichts mehr Weg. Damit ist frühestens Anfang 2009 zu rechnen.
Betroffen sind alle Fahrzeuge, die sich im Betriebsvermögen befinden und nicht ausschließlich betrieblich genutzt werden. Unklar ist noch, ob eine lediglich geringfügige private Nutzung von weniger als 5 % auch zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs führt. Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die als Dienstwagen an Arbeitnehmer oder GmbH-Geschäftsführer überlassen werden.
Für Steuerpflichtige, die ihr Betriebsfahrzeug lediglich in geringem Umfang privat nutzen, stellt der halbe Vorsteuerabzug eine Verschärfung gegenüber der bisherigen Regelung dar. Anstehende Pkw-Investitionen sollten nach Möglichkeit noch in diesem Jahr vollendet werden, da Altfahrzeuge, d.h. Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der Neuregelung angeschafft oder geleast werden, nach der jetzt noch gültigen Regelung besteuert werden.
Anders verhält es sich, wenn der Unternehmer viel mit seinem Auto privat unterwegs
ist. Liegt der Anteil der Privatnutzung über 50 %, ist die geplante Neuregelung
für ihn steuerlich günstiger. Kfz-Kauf- oder Leasingverträge sollten dann ggf. erst
nach Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen werden.
Hinweis:
Wenn Sie sich für ihr Unternehmen ein Fahrzeug anschaffen wollen, stellt sich sowohl umsatz- als auch ertragsteuerlich die Frage, ob das Fahrzeug dem Unternehmensvermögens zugeordnet werden soll.
Gesundheitsförderung von Arbeitnehmern
Rückwirkend ab 2008 soll eine neue Steuerbefreiungsvorschrift geschaffen werden, mit der der Gesetzgeber die Bereitschaft des Arbeitgebers erhöhen will, die betriebsinterne Gesundheitsförderung zu stärken. Deswegen befreit er die Kostenübernahme seitens des Arbeitgebers für bestimmte Kurse, wie z.B. für gesunde Ernährung, Stressbewältigung oder Bewegungsprogramme, bis zu einer Höhe von 500 € pro Arbeitnehmer von der Besteuerung. Allgemeine Beiträge für das Fitnessstudio oder den Sportverein bleiben aber weiterhin Privatsache.
Hinweis:
Sicherheitshalber sollte mit der Förderung solcher Kurse noch etwas gewartet werden. Das Jahressteuergesetz 2009, also das Gesetz, mit dem die hier vorgestellte Vorschrift umgesetzt werden soll, wird nämlich erst am Ende dieses Jahres endgültig verabschiedet.
Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Die Bundesregierung plant, die Grenzen für die Abgabe von Lohnsteuer- und Umsatzsteuer- Voranmeldungen anzuheben. Ab 2009 müssen nur noch diejenigen Arbeitgeber monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, die im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 4.000 € Lohnsteuer abführen mussten. Lag die Lohnsteuer des Vorjahres bei weniger als 1.000 €, brauchen nur vierteljährliche Anmeldungen abgegeben werden, sonst ist eine jährliche Anmeldung ausreichend.
Monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen müssen ab 2009 Unternehmer abgeben, deren Steuer im letzten Kalenderjahr mehr als 7.500 € betrug. Ab 1.000 € Steuer verlangt das Finanzamt eine vierteljährliche Voranmeldung. Wer im Vorjahr einen Vorsteuer-Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 € beim Finanzamt geltend machte, darf sich im aktuellen Jahr eventuelle Vorsteuern monatlich vom Finanzamt zurückerstatten lassen.
Hinweis:
Die angehobenen Grenzen können bei dem ein oder anderen Unternehmer dazu führen, dass er anstatt von monatlichen Voranmeldungen nun nur noch vierteljährlich seinen steuerlichen Pflichten nachkommen muss.
Besonderheiten für Freiberufler
Freiberufler ermitteln in der Regel ihren Gewinn durch eine EinnahmeÜberschussrechnung, der das Zufluss- / Abflussprinzip zugrunde liegt. Bei dieser Gewinnermittlungsart werden im Gegensatz zum Bilanzierer die Einnahmen den Ausgaben gegenüber gestellt, ohne z.B. Forderungen oder Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.
Einkünfteverlagerungen zur Jahreswende sind ziemlich leicht erreichbar, wie etwa durch verzögerte Vereinnahmung von Betriebseinnahmen oder vorgezogene Bezahlung von Betriebsausgaben. Je nach Gewinn- oder Verlustsituation haben Freiberufler daher über die Gestaltung ihrer Zahlungsein- und -ausgänge einen größeren Spielraum. Entscheidend ist nämlich der Zufluss- bzw. Abflusszeitpunkt. In wessen Betrieb sich im Jahr 2008 ein Verlust abzeichnet, der sollte Zahlungen möglichst erst in 2009 begleichen. Noch nicht bezahlte Leistungen sollten zügig in Rechnung gestellt bzw. angemahnt werden. Umgekehrt kann ein voraussichtlicher Gewinn noch gedrosselt werden. Dazu sollten Zahlungseingänge für erbrachte Leistungen ins nächste Jahr verschoben werden und Betriebsausgaben sollte man bereits im Jahr 2008 bezahlen.
Hinweis:
Wer im Jahr 2008 einen Verlust erleidet oder noch Verlustvorträge aus Vorjahren hat, sollte darüber nachdenken, diesen für bereits geplante Veräußerungen oder Entnahmen, z.B. durch Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem gewillkürten Betriebsvermögen in das Privatvermögen, zu nutzen. Der dabei entstehende Gewinn kann dann sofort ausgeglichen werden.
Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften
Offenlegung des Jahresergebnisses vermeiden
Kapitalgesellschaften müssen ihre Abschlüsse seit dem Wirtschaftsjahr 2006 bzw. 2006/2007 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Dort können die Daten von der Konkurrenz, Lieferanten und Kunden kostenlos eingesehen werden. Gerade für kleine GmbHs kann der Ausweis des Jahresergebnisses existenzbedrohlich sein. Daher ist es wichtig, diesen möglichst nicht in der Bilanz auszuweisen. Doch obwohl kleine Kapitalgesellschaften nur eine verkürzte Bilanz einreichen müssen und auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Ergebnisverwendung verzichten können, müssen bereits vor der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung Maßnahmen getroffen werden, um den Gewinnausweis in der Bilanz zu vermeiden.
Wird die Bilanz vor Gewinnverwendung aufgestellt, ist das Jahresergebnis unter der Position „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ in der Bilanz für jedermann ersichtlich. Wird die Bilanz unter vollständiger oder zumindest teilweiser Ergebnisverwendung aufgestellt, tritt an dessen Stelle die Bilanzposition „Bilanzgewinn/ Bilanzverlust“. Wichtig ist, dass über die Ergebnisverwendung vor Feststellung des Jahresabschlusses beschlossen wird.
Ein mögliches Mittel, um den Ergebnisausweis zu vermeiden, sind Vorabausschüttungen. Sie können bereits vor oder auch nach Ablauf des Geschäftsjahres beschlossen werden. Je nachdem, ob zum Bilanzstichtag die Ausschüttung bereits an die Gesellschafter geleistet wurde, ist eine Verbindlichkeit zu passivieren. Auf alle Fälle kann dadurch je nachdem, ob das Ergebnis in voller oder teilweiser Höhe für Ausschüttungen verwendet wird, sogar ein vollständiger Gewinnausweis vermieden werden.
Hinweis:
Wichtig ist, dass im Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart ist, dass nur bereits festgestellte Jahresüberschüsse für eine Ausschüttung zur Verfügung stehen. Dann wäre eine Ergebnisverwendung mit Einfluss auf die aktuelle Bilanz nicht möglich.
Alternativ dazu kann das Jahresergebnis auch in die Gewinnrücklagen eingestellt werden. Wichtig ist, dass darüber vor Feststellung des Jahresabschlusses beschlossen wird, entweder durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss oder durch eine Satzungsermächtigung.
Hinweis:
Es muss beachtet werden, dass durch die Einstellung in die Gewinnrücklagen der Jahresüberschuss lediglich in die Position Gewinnrücklagen umgebucht wird. Ein sachkundiger Bilanzleser kann daher durch Differenzbildung jederzeit erkennen, welche Beträge im Jahresüberschuss enthalten sind. Vermieden werden kann das, wenn ein Teil der Rücklage während des laufenden Geschäftsjahres aufgelöst und ausgeschüttet wird. In der Praxis bietet es sich an, Vorabausschüttung und Einstellung in die Rücklagen miteinander zu kombinieren.
Von der Offenlegungspflicht im elektronischen Bundesanzeiger sind auch GmbH & Co. KGs betroffen. Handelt es sich um kleine Gesellschaften, die von den erleichterten Offenlegungspflichten profitieren, können die Gewinnanteile relativ einfach aus der Position „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ ausgeblendet werden. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung, dass die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen hat, kann dieses den Kapitalkonten der Gesellschafter zugewiesen werden. In der Regel wird bei GmbH & Co. KGs der Gewinn vollständig verwendet und ist aus dem Jahresabschluss normalerweise nicht mehr ersichtlich.
Ausschüttungen noch im Jahr 2008 durchführen!
Bei der Besteuerung von Gewinnausschüttungen hat bzw. wird sich einiges ändern. Bereits zum 1. Januar 2008 wurde der Steuersatz für Kapitalgesellschaften auf 15 % gesenkt. Für den Anteilseigner gilt noch bis zum 31. Dezember 2008 das Halbeinkünfteverfahren. Bei diesem Verfahren versteuert der Gesellschafter nach Abzug der Werbungskosten seine Einkünfte aus Kapitalvermögen nur zur Hälfte. Ab 2009 wird die 25 %-ige Abgeltungsteuer für Anteile im Privatvermögen und das Teileinkünfteverfahren für Anteile im Betriebsvermögen eingeführt. Werden noch im Jahr 2008 Gewinnausschüttungen durchgeführt, lassen sich damit noch einige Euro an Steuern sparen.
Zunächst muss geprüft werden, welche GmbH-Gewinne ausgeschüttet werden sollen. Gewinne bis Ende 2007 wurden bei der Kapitalgesellschaft mit einem Steuersatz von 25 % belastet. Diese Gewinne sollten möglichst noch im Jahr 2008 ausgeschüttet werden, egal ob sich die Anteile im Betriebs- oder Privatvermögen befinden. Werden die Gewinne im Zeitalter der Abgeltungsteuer ausgeschüttet, ist die Gesamtbelastung für den Anteilseigner in jedem Fall höher, selbst wenn sich dessen individueller Steuersatz im Spitzenbereich befindet. Der Vorteil einer Gewinnausschüttung vor dem 1. Januar 2009 wird sogar umso größer, je niedriger der persönliche Steuersatz des Gesellschafters ist.
Handelt es sich um Gewinn aus dem Jahr 2008, der nur mit 15 % Körperschaftsteuer belastet wird, lohnt sich auch hier aus steuerlicher Sicht eine Ausschüttung im Geltungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens, d. h. vor dem 1. Januar 2009. Dabei spielt es wiederum keine Rolle, ob die Anteile im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten werden. Für diese Gewinne ist eine Ausschüttung allerdings nur im Wege einer Vorabausschüttung möglich.
Hinweis:
Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist allerdings zu beachten, dass für eine Vorabausschüttung am Ende des Wirtschaftsjahres genügend ausschüttbares Vermögen vorhanden sein muss. Ist das nicht der Fall, muss die Ausschüttung an die Gesellschaft zurückgezahlt werden und führt aus Sicht des Gesellschafters zu Anschaffungskosten auf seine Anteile
Körperschaftsteuerliche Freibeträge
Es ist zwar noch nicht beschlossene Sache, aber ein neues Gesetz will die Freibeträge für land- und forstwirtschaftliche Vereine und Genossenschaften ab 2009 auf 15.000 € anheben. Vereine, Stiftungen und Betriebe gewerblicher Art dürfen ebenfalls einen Freibetrag bei der Berechnung der Körperschaftsteuer beanspruchen. Dieser erhöht sich um reichlich 1.000 € auf 5.000 €. GmbHs bekommen den Freibetrag nicht.
Hinweis:
Wenn das Einkommen der hier genannten Körperschaften die Freibeträge nicht übersteigt, braucht keine Steuererklärung abgegeben zu werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 könnten mehr Steuerpflichtige als bisher davon profitieren.
Arbeitnehmer sollten folgende Neuerungen kennen:
Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Förderung durch die Arbeitnehmer-Sparzulage wird ab 2009 erweitert. Die Zulage beträgt künftig 20 % der vermögenswirksamen Leistungen (bisher: 18 %). Die maximale Zulagenhöhe beläuft sich dann auf 80 €. Angehoben werden auch die Einkommensgrenzen, die künftig bei 20.000 € (Ledige) bzw. 40.000 € (Verheiratete) liegen. Allerdings gilt die erweiterte Förderung nur für Kapitalbeteiligungen, wie etwa der Erwerb von Aktien, GmbH-Anteilen des Arbeitgebers bzw. stille Beteiligungen oder Mitarbeiterdarlehen gegenüber dem Unternehmen des Arbeitgebers. Ab April 2009 soll es ein neues förderfähiges Beteiligungsmodell geben, die sog. Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Die Fonds werden branchenspezifisch aufgelegt und investieren die Mittel, die sie von den Arbeitnehmern der beteiligten Unternehmen durch die Ausgabe von Fondsanteilen erhalten haben, wiederum in die teilnehmenden Unternehmen, wie etwa in Form von Beteiligungen. Mitarbeiterbeteiligungsfonds stellen somit eine indirekte Form der Beteiligung am Arbeitgeber- Unternehmen dar.
Steuerfreiheit für betriebliche Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Überlassung einer Mitarbeiterbeteiligung erhalten, dürfen sich ab April 2009 über höhere Freibeträge freuen. Liegt der geldwerte Vorteil aus der Überlassung künftig nicht über 360 €, was eine deutliche Anhebung gegenüber dem bisherigen Wert bedeutet, ist das Ganze von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Begünstigt wird künftig auch die Überlassung von Anteilen an sog. Mitarbeiterbeteiligungsfonds sein, siehe Stichwort „Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage“.
Für alle übrigen Steuerpflichtigen gibt es folgende Möglichkeiten, um ihre Steuerlast zum Jahresende zu minimieren:
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse werden steuerlich über einen direkten Steuerabzug gefördert. In der folgenden Übersicht sind die Abzugsbeträge zusammengestellt:
| Haushaltsnahe Dienstleistung | Steuerermäßigung | Lineare Abschreibung |
| Haushaltsnahe Dienstleistung | maximal steuerbegünstigt | 3.000 € bei Pflegeleistungen: 6.000 € |
| Steuerermäßigung | 20 % | |
| maximaler Steuerabzug | 600 € bei Pflegeleistungen: 1.200 € |
|
| Handwerkerleistungen | maximal steuerbegünstigt | 3.000 € |
| Steuerermäßigung | 20 % | |
| maximaler Steuerabzug | 600 € | |
| Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse |
Steuerermäßigung | |
| Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis |
maximal steuerbegünstigt | 5.100 € |
| Steuerermäßigung | 10 % | |
| maximaler Steuerabzug | 510 € | |
| Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis |
maximal steuerbegünstigt | 20.000 € |
| Steuerermäßigung | 12 % | |
| maximaler Steuerabzug | 2.400 € | |
Die hier genannten Abzugsbeträge können nebeneinander steuerlich geltend gemacht
werden, allerdings nicht für ein und dieselbe Dienstleistung.
Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen von den Handwerksleistungen unterschieden werden, da für beide ein gesonderter Abzug in Betracht kommt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören haushaltsnahe Dienstleistungen zu den Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Darunter fallen bspw. die Kosten für einen Pflegedienst, Wohnungsreinigung, Gartenpflegearbeiten oder Fensterputzer. Begünstigt sind außerdem Umzugskosten. Ebenso können Mieter oder Inhaber von Eigentumswohnungen die Steuerermäßigung für Dienstleistungen am Gemeinschaftseigentum, wie etwa für Gartenpflege und Hausmeister, geltend machen.
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten wie etwa Tapezier-, Maler-, Sanitär-, Fliesenleger- oder Maurerarbeiten. Auch Kontrollaufwendungen sind begünstigt, wie etwa die Gebühr für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle der Blitzschutzanlagen.
Werden beide Steuerabzugsbeträge, d.h. für die Nutzung von Pflege- und Betreuungsleistungen und für die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen, in maximaler Höhe ausgenutzt, können insgesamt 1.800 € von der Steuer abgezogen werden.
Hinweis:
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerksleistungen muss der Empfänger eine Rechnung erhalten haben und den Betrag durch Überweisung begleichen. Barzahlungen werden nicht anerkannt, auch wenn eine Quittung des Empfängers als Nachweis vorgelegt werden kann. Für geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse verlangt das Finanzamt die von der Minijob-Zentrale erteilte Bescheinigung.
Kinderbetreuung
Kosten für die Betreuung von Kindern können unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe von 2/3 der Kosten, maximal 4.000 € je Kind, steuerlich geltend gemacht werden. Wie die Abzugsmöglichkeiten im Einzelnen aussehen, darüber vermittelt die folgende Tabelle einen Überblick: Prüfschema zum Abzug von Kinderbetreuungskosten.
| Variante 1 | Variante 2 | Variante 3 | Variante 4 | |
Art der Kosten |
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes | Aufwendungen für haushaltsnahe Kinderbetreuung | ||
| Voraussetzungen bei den Eltern | erwerbstätige Eltern / Alleinerziehende | „Mischfälle“: erwerbstätig + krank / behindert / Ausbildung; Alleinerziehende: krank / behindert / Ausbildung | alle Eltern begünstigt | alle Eltern begünstigt |
| Altersgrenze der Kinder | 0 14 Jahre | 3 6 Jahre | keine Altersgrenze | |
| Rechnung / Arbeitsvertrag, Überweisungsbelege | Erforderlich | |||
| Zuordnung, Abzugsmöglichkeit | Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben: 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind | Sonderausgaben: 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind | Steuerermäßigung auf Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigung und Dienstleistungen | |
Zu den Kinderbetreuungskosten gehören insbesondere die Kosten für Kindergarten, Tagesmütter oder die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, soweit sie auf die Kinderbetreuung entfällt. Nicht zu den Kinderbetreuungskosten gehören generell Aufwendungen für Unterricht (z. B. Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Hinweis:
Ein Abzug der Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung geleistet wird und die Betreuungsleistung durch Rechnung belegt werden kann.
Erwerbstätigkeit kann in selbständiger oder abhängiger Stellung erfolgen (auf Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit). Dauer und Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich unbeachtlich. Auch Heimarbeit und Aushilfstätigkeit sind Erwerbstätigkeit (somit u. E. auch Mini-Jobs). Bei Aufwendungen wegen Krankheit muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.
Schulgeldzahlungen
Als Sonderausgaben können Schulgeldzahlungen abgezogen werden. Begünstigt sind nun auch Zahlungen, wenn die Schule im EU- bzw. EWR-Ausland liegt, vorausgesetzt, es handelt sich um eine allgemein bildende Schule, die überwiegend privat finanziert wird und zu einem staatlich anerkannten Schulabschluss führt.
Schuldgeldzahlungen an eine sog. Deutsche Schule sind immer steuerlich absetzbar, auch wenn sich die Schule außerhalb der Grenzen Europas befindet.
Von der Neuregelung können alle noch offenen Steuerbescheide profitieren. Vom Abzug privilegiert sind nur die reinen Schulgeldzahlungen, also nicht die Kosten für Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung.
Hinweis:
Allerdings wird rückwirkend ab 2008 der Schulgeldabzug auf jährlich 3.000 € begrenzt. D. h. dass Schulgeldzahlungen nur in Höhe von 10.000 € geltend gemacht werden können. Die Grenze gilt pro Kind und Elternpaar.
Gesundheitsvorsorge/besondere Belastungen
Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen, wie Unfallkosten, Kosten der Ehescheidung oder auch die Kosten in Sterbefällen, soweit sie das Erbvermögen übersteigen, können steuerlich berücksichtigt werden. Das ist aber nur dann möglich, wenn sie einen bestimmten Betrag die sog. zumutbare Belastung überschreiten. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, hängt davon ab, wie hoch das Einkommen des Steuerpflichtigen ist, ob er verheiratet oder ledig ist und wie viele Kinder er hat.
| Zumutbare Belastung | |||
| Gesamtbetrag der Einkünfte in € | bis 15.340 | bis 51.130 | über 51.130 |
bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Steuer nach der Grundtabelle ermittelt wird |
5 % | 6 % | 7 % |
| bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Steuer nach der Splittingtabelle ermittelt wird |
4 % | 5 % | 6 % |
| bei Steuerpflichtigen mit 1 oder 2 Kindern |
2 % | 3 % | 4 % |
| bei Steuerpflichtigen mit 3 oder mehr Kindern |
1 % | 1 % | 2 % |
Hinweis:
Damit bspw. Krankheitskosten überhaupt steuerlich geltend gemacht werden können, müssen die Grenzwerte überschritten werden. Für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist es entscheidend, in welchem Jahr die Zahlung geleistet wurde. Gewisse Aufwendungen, wie z.B. die Zahlung des Zahnersatzes, die Anschaffung einer neuen Brille oder von Kontaktlinsen, sollten wenn möglich auf ein Jahr konzentriert werden. Aber auch die Belege für die Zahlung der Praxisgebühr oder andere Quittungen wegen Zuzahlungen im Gesundheitswesen, wie etwa Medikamentenzuzahlungen oder Praxisgebühr, sollten gesammelt werden.
Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen
Altersvorsorgeaufwendungen, wie Beiträge:
- zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
- an berufsständische Versorgungswerke sowie
- in eine Rürup-Rente
können im Vergleich zu den übrigen Sonderausgaben, wie etwa Ausgaben zur Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung, in höherem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Die Beiträge sind jedoch nicht in vollem Umfang absetzbar. Das ist erst im Jahr 2025 der Fall und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 20.000 € (Ledige) bzw. 40.000 € (Verheiratete). Die im Jahr 2008 (2009) geleisteten Beiträge werden in Höhe von 66 % (68 %) als Sonderausgaben berücksichtigt.
Aus steuerlichen Gründen kann sich der Abschluss einer sog. Rürup-Rente unter bestimmten Voraussetzungen lohnen, da die Beiträge im Jahr 2008 in Höhe von 66 % bis zu einem Betrag von 20.000 € bzw. 40.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden können. In Frage kann das für Selbständige kommen, die ihre Altersvorsorge bisher über private Lebens- oder Rentenversicherungen abgedeckt haben. Beiträge an solche Formen der privaten Altersvorsorge werden derzeit steuerlich kaum gefördert. Aber auch wenn sich das Jahreseinkommen durch einmalige Einkünfte erhöht hat, wie etwa durch Veräußerungsgewinne oder Abfindungen, ist der Abschluss einer Rürup-Rente gegen Einmalzahlung interessant, sofern es keine anderen Gestaltungsmöglichkeiten gibt, um die Steuerlast zu senken.
Staatliche Förderung der eigenen vier Wände
Dass die Riester-Rente beliebt ist, muss nicht bezweifelt werden. Ab sofort wird über die Riester-Rente rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 auch der Kauf oder Bau des Eigenheims als eine Art Altersvorsorge gefördert.
Die Eigenheimrente fördert verschiedene Möglichkeiten zum Erwerb einer eigenen Immobilie. So kann bereits gefördertes Altersvorsorgekapital für den Erwerb oder den Bau einer selbst genutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden. Sogar Tilgungsleistungen werden gefördert, wenn mit dem zugrunde liegenden Darlehen eine selbst genutzte Immobilie finanziert wird, die nach dem 31. Dezember 2007 gebaut oder gekauft wird.
Das Riester-Kapital kann auch zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung der eigenen Wohnung oder des selbst genutztes Hauses genutzt werden. Die Riester-Förderung können alle in Anspruch nehmen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und:
- in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert,
- Beamte oder Empfänger von Amtsbezügen,
- Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit,
- Kindererziehende während der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten oder
- Rentner wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit sind.
Die Förderung erfolgt in der Regel über Zulagen, die ab 2008 für Erwachsene 154 € und für Kinder 185 € betragen. Für ab 2008 geborene Kinder beträgt die Kinderzulage sogar 300 €. Wer beim Abschluss eines Riester-Vertrags noch nicht 25 Jahre alt ist, erhält einmalig 200 € extra. Alternativ dazu können die geförderten Beiträge auch als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Das steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital ist damit in der Immobilie gebunden. Es wird in einem sog. „Wohnförderkonto“ gesondert erfasst. Die dort eingestellten Beträge werden jährlich um 2 % erhöht und bilden die Grundlage für die spätere Besteuerung. Wie bei allen Riester-Produkten sind die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei und im Alter, wenn die Leistungen „konsumiert“ werden, sind sie steuerpflichtig. Diese sog. Auszahlungsphase wird mit dem Anbieter des Riester- Produkts individuell vereinbart und liegt zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr. Wie die Besteuerung im Alter konkret aussieht, können die Steuerpflichtigen zu Beginn der Auszahlungsphase wählen. Entweder das Wohnkonto wird sukzessive über einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren besteuert oder 70 % des Kontostands sind auf einen Schlag steuerpflichtig.
Hört die Selbstnutzung der Immobilie nicht nur vorübergehend auf, ist das eine sog. schädliche Verwendung und der aktuelle Stand des Wohnförderkontos muss unmittelbar versteuert werden. Das ist z.B. der Fall, wenn der Zulagenberechtigte verstirbt und die Selbstnutzung der Wohnung nicht vom überlebenden Ehegatten fortgesetzt wird. Anders als bei der Eigenheimzulage wäre die unentgeltliche Überlassung an Angehörige ebenfalls eine solche schädliche Verwendung. Im Gegensatz zum „klassischen“ Riester-Sparprodukt müssen bei einer schädlichen Verwendung die Zulagen aber nicht zurück gezahlt werden.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn der Auszahlungsphase die Einmalbesteuerung (30 % Abschlag) gewählt hat. Dann muss er sogar das 1,5-fache der nicht besteuerten 30 Prozent des Wohnförderkontos versteuern, wenn der Zeitpunkt in den ersten 10 Jahren nach Beginn der Auszahlungsphase liegt. Vom 11. bis zum 20. Jahr muss der 30 % -ige Abschlag nur in 1-facher Höhe nachversteuert werden.
Änderungen gibt es auch bei der Wohnungsbauprämie. Diese soll bei Neuverträgen ab 1. Januar 2009 nur noch dann ausgezahlt werden, wenn das Guthaben für einen Immobilienkauf bzw. bau oder für Renovierungen verwendet wird. Diese Zweckbindung entfiel früher nach Ablauf einer 7-jährigen Sperrfrist.
Hinweis:
Mit der Eigenheimrente werden seit Abschaffung der Eigenheimzulage die eigenen vier Wände wieder staatlich gefördert, auch wenn dieses Förderinstrument verglichen mit der Eigenheimzulage in vielen Details nicht so großzügig ausfällt. Einer der zentralen Kritikpunkte der Eigenheimrente ist die Versteuerung im Alter. Dann müssen nämlich Steuern auf das (fiktive) Wohnkonto gezahlt werden, obwohl tatsächlich gar kein Liquiditätszufluss anders als bei den übrigen Riester- Produkten stattfindet. Wer im Alter Einkünfte hat, die das steuerliche Existenzminimum nicht wesentlich überschreiten, muss damit rechnen, dass durch die Auflösung des Wohnkontos Steuern entstehen, durch die seine Einkünfte faktisch unter das Existenzminimum absinken. Außerdem sollte man unbedingt eine weitgehend langfristige Selbstnutzung im Auge behalten. Das gilt besonders, wenn man die Einmalbesteuerung gewählt hat.
Einkommensteuer-Vorauszahlungen
Ab 2009 werden die Grenzbeträge für die vier Mal im Jahr fälligen Einkommensteuer- Vorauszahlungen angehoben. Damit künftig überhaupt Vorauszahlungen zu leisten sind, muss die Einkommensteuer mindestens 400 € bzw. pro Vorauszahlungstermin 100 € betragen. Das Finanzamt darf die Vorauszahlungen nur erhöhen, wenn sich durch veränderte Verhältnisse eine höhere Steuer von 100 € pro Vorauszahlungstermin ergibt. Auch eine nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlung ist möglich. Dabei wird die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum angepasst. Der Erhöhungsbetrag muss jedoch mindestens 5.000 € betragen.
Eigenheimzulage für Kinder
Ab sofort wird die Kinderzulage für Steuerpflichtige, die die Eigenheimzulage erhalten, bis zum 27. Lebensjahr ausbezahlt. Anders als für die Gewährung von Kindergeld kommt es hier nicht zu einer Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre.
2. Änderung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1. Januar 2009?
Um die Änderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist es in der letzten Zeit etwas ruhiger geworden. Dies wird sich jedoch wieder zum Jahresende hin ändern. Der Gesetzgeber muss nämlich bis zum 31. Dezember 2008 eine Neureglung vorlegen. Denn nur solange erlaubt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 die weitere Anwendung des bisherigen Rechtes. Anlass für den Beschluss des BVerfG ist die unterschiedliche Bewertung der Vermögensgegenstände. Während derzeit Wertpapier- und Barvermögen erbschaft- und schenkungsteuerlich mit den Veräußerungspreisen bewertet werden, wird z.B. bei Grund- oder Betriebsvermögen nur 20 % bis 80 % des wahren Werts bei der Ermittlung der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer relevanten Bemessungsgrundlage angesetzt.
Die Bundesregierung hatte Ende 2007 einen ersten Gesetzesentwurf vorgelegt. Allerdings ist dieser höchst umstritten. Schließlich wurde von den Koalitionspartnern Ende April 2008 eine Arbeitsgruppe zur Klärung der strittigen Punkte eingesetzt. Das Bundesland Bayern drohte dennoch im August mit einem Scheitern der Reform. Zwischenzeitlich sollen die strittigen Fragen geklärt worden sein. Nach der Landtagswahl in Bayern sollen nun die abschließenden Beratungen der Arbeitsgruppe stattfinden. Am 17. Oktober 2008 erfolgt voraussichtlich die 2. und 3. Lesung im Bundestag, die Verabschiedung im Bundesrat ist für den 7. November 2008 geplant, so dass das neue Gesetz dann spätestens am 1. Januar 2009 in Kraft treten könnte.
Folgende Eckpunkte stehen aber fest:
- Grundvermögen soll entsprechend den Vorgaben des BVerfG einheitlich
mit dem realen Marktwert angesetzt werden. - Die Freibeträge für nahe Angehörige sollen bei Ehegatten von bisher 307.000 € auf 500.000 €, bei den Kindern des Erblassers von 205.000 € auf 400.000 € und bei den Enkelkindern von 51.200 € auf 200.000 € steigen. Die Steuersätze sollen bei den entfernteren Verwandten und Nichtverwandten deutlich angehoben werden
- Wenigstens ein Großteil des Betriebsvermögens (85 %) soll von der Erbschaftsteuer
verschont bleiben, wenn- der Betrieb über 15 Jahre (möglicherweise 10 Jahre) in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird und
- die Arbeitsplätze über zehn Jahre mehrheitlich erhalten bleiben. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn in die Lohnsumme in den zehn Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer war als 70 % (75 %?) der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung.
Ein Verstoß gegen die Verschonungsvoraussetzungen soll nicht mehr dazu führen, dass die komplette Erbschaft-/Schenkungsteuer zu entrichten ist (sog. Fallbeil-Effekt); vielmehr ist eine anteilige Berechnung für den Zeitraum des Verstoßes vorgesehen. Die 85 % werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen bei einer gleitenden Freigrenze von 150.000 €. Es besteht eine Begünstigungsausnahme für vermögensverwaltende Unternehmen, deren Verwaltungsvermögen (z.B. fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere im Streubesitz) mehr als 50 % des Betriebsvermögens beträgt. Denn Vermögensverwaltungsgesellschaften sollen durch die Erbschaftsteuerreform ausdrücklich nicht begünstigt werden.
- Bei vermieteten Wohnimmobilien soll ein Abschlag in Höhe von 10 % von der
Bemessungsgrundlage gewährt werden.
Für Erbfälle soll ein antragsgebundenes Wahlrecht zur Anwendung des neuen Rechts für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verankert werden. Der Kabinettsentwurf schränkt dieses Wahlrecht jedoch ein: Um zu verhindern, dass Erben von Kapitalvermögen vom Wahlrecht profitieren, sollen in der Übergangszeit in jedem Fall die bisherigen (niedrigeren) Freibeträge herangezogen werden. Für Schenkungen sieht das neue Recht dagegen kein Wahlrecht vor.
3. Die GmbH-Reform kommt
Nach über zweijähriger Diskussion wurde die GmbH-Reform im Juni 2008 vom Bundestag beschlossen und soll voraussichtlich Anfang November 2008 in Kraft treten. Obwohl die Neuregelungen die unterschiedlichsten Bereiche des GmbHRechts betreffen, steht im Vordergrund wohl dessen Flexibilisierung und Deregulierung. Die folgenden Punkte sollen die wichtigsten Maßnahmen im Überblick darstellen:
- Das Mindeststammkapital von GmbHs wird nicht auf 10.000 € reduziert. Nach langer Diskussion hat man sich von dessen Absenkung distanziert, da für Gründungen, die mit weniger Kapital auskommen sollen, nach Ansicht des Gesetzgebers die sog. Unternehmergesellschaft zur Verfügung steht.
- Die “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschänkt)“ bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“ kommt bereits mit einem Stammkapital von nur einem Euro aus. Das Kapital muss bei Gründung vollständig und in bar eingezahlt werden. Daher ist die Gründung einer Unternehmergesellschaft mit einem Kapital von z.B. 18.000 € eher nicht sinnvoll, da bei Gründung einer Standard- GmbH lediglich 12.500 € einzuzahlen wären. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Gewinne dürfen nicht vollständig ausgeschüttet werden, sondern müssen in Höhe von 25 % den Rücklagen zugeführt werden. Auf diese Weise soll nach und nach das übliche Stammkapital von 25.000 € angespart werden. Die Unternehmergesellschaft muss zwingend den Zusatz „haftungsbeschränkt“ führen. Andernfalls haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Bis auf die hier genannten Sonderregelungen gelten sowohl zivilrechtlich als auch im Steuerrecht die gleichen Vorschriften wie für die „normale“ GmbH.
Hinweis:
Vor falscher Euphorie muss gewarnt werden. Die Mini-GmbH ist buchführungspflichtig, muss einen Jahresabschluss aufstellen und diesen veröffentlichen. Das verursacht Kosten, die bei einem Einzel- oder Personenunternehmen oftmals vermieden werden können. Auch muss man sich auf mangelnde Akzeptanz ähnlich wie bei der Limited bei Banken und Lieferanten einstellen. Erfahrungen aus dem europäischen Ausland haben gezeigt, dass das Gründungskapital in etwa 3.000 € betragen sollte, da es ansonsten sehr leicht zu einer Überschuldung kommen kann. Die Mini-GmbH eignet sich nichtsdestotrotz besonders für Existenzgründungen im Dienstleistungsbereich.
- Für vereinfachte GmbH-Gründungen ist ein Gründungsprotokoll vorgesehen, das notariell zu beurkunden ist. Das Gründungsprotokoll dient als Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste. Dadurch sollen sich die Notarkosten bei Gründung deutlich reduzieren. Allerdings ist das Musterprotokoll nur anwendbar bei GmbHs und Unternehmergesellschaften mit maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer. Zusätzlich muss es sich um eine Bargründung handeln und das Gründungsprotokoll darf nicht individuell geändert werden, was bspw. in Erbfällen problematisch sein dürfte.
Hinweis:
Am besten eignet sich das Musterprotokoll sicher für eine Einmann-GmbH. Wer von
dieser Form der GmbH-Gründung Gebrauch machen möchte bzw. auch von den im
Folgenden beschriebenen Gründungserleichterungen profitieren will, sollte gegebenenfalls
mit seiner Gründung noch bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes
warten.
- Daneben gibt es eine Reihe weiterer Maßnahmen, die die Gründung von GmbHs erleichtern sollen. So müssen keine ordnungsbehördlichen Genehmigungen (z. B. nach der Gewerbeordnung) bei der Register-Anmeldung mehr vorgelegt werden; ebenso entfällt grundsätzlich der Nachweis über die Einlagenerbringung. Einmann-GmbHs brauchen künftig keine Sicherheitsleistungen darlegen, wenn das Stammkapital nur zur Hälfte einbezahlt wurde. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass neue GmbHs bereits innerhalb von 1 bis 2 Tagen im Handelsregister eingetragen werden.
- Rechtsunsicherheiten bei der Kapitalaufbringung werden beseitigt, in dem die „verdeckte Sacheinlage“ im Gesetz geregelt wird. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar vertraglich eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die GmbH aus wirtschaftlicher Sicht einen Sachwert erhalten soll. In Insolvenzfällen hatte das oft den Nachteil, dass der Gesellschafter seinen Anteil zweimal leisten musste. Künftig wird der Wert der Sacheinlage auf die Einlagepflicht des Gesellschafters angerechnet und der Gesellschafter haftet nur noch in Höhe der Differenz.
- Die Gesellschafterliste erhält eine gesteigerte Bedeutung, was Unternehmenstransaktionen erleichtern und Geldwäsche verhindert soll. Wer einen GmbH-Anteil erwerben möchte, darf künftig auf die Richtigkeit der Gesellschafterliste beim Handelsregister, die übrigens auch online eingesehen werden kann, vertrauen. In diesem Zusammenhang haften GmbHGeschäftsführer verstärkt, wenn die Gesellschafter-Liste nicht richtig ist.
- Geschäftsanteile dürfen künftig mindestens 1 € betragen und nicht mehr wie früher mindestens 100 €. Gesellschafter dürfen nun auch bei Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Insgesamt soll damit deren Aufteilung, Zusammenlegung und Übertragung erleichtert werden. · Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer Maßnahmen, die Missbräuche vermeiden bzw. die Erreichbarkeit der GmbH in der Krise verbessern sollen. GmbHs müssen ihre aktuelle Geschäftsadresse im Handelsregister hinterlegen. Die öffentliche Zustellung an die GmbH wird erleichtert. Der Katalog der Bestellungshindernisse für Geschäftsführer wurde erweitert und damit auch die Haftung der Gesellschafter, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine solche Person zum Geschäftsführer bestellt haben. Zusätzlich soll „Firmenbestattern“ das Handwerk erschwert werden, da künftig der Geschäftsführer haftet, wenn Zahlungen an Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der GmbH zur Folge haben.
- Das komplizierte Eigenkapitalersatzrecht wird abgeschafft. Hier geht es um die Frage, ob Gesellschafterdarlehen als Darlehen oder Eigenkapital behandelt werden. Die Beurteilung ist in Insolvenzfällen wichtig. Demnächst werden alle Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt in der Überschuldungsbilanz nicht als Verbindlichkeit angesetzt. Von enormer Wichtigkeit ist auch die folgende Regelung: Der Insolvenzverwalter kann die Rückzahlung von jedem Gesellschafter-Darlehen anfechten, wenn zwischen Rückzahlung und Insolvenzantrag nicht mehr als 12 Monate vergangen sind. Gerade bei Anteilsverkäufen sollten bestehende Darlehensforderungen gegenüber der GmbH besonders gewürdigt werden, um eine spätere Rückforderung durch den Insolvenzverwalter zu vermeiden.
- Deutsche GmbHs dürfen künftig ihren Verwaltungssitz ins Ausland verlegen. Damit erhofft sich der Gesetzgeber, dass die GmbH dem Wettbewerb mit der englischen Limited Stand hält. Außerdem können Auslandstöchter deutscher Unternehmen in der Rechtsform der vertrauten GmbH geführt werden.
- Im Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft müssen deren Gesellschafter den Insolvenzantrag stellen, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Somit kann die Insolvenzantragspflicht nicht mehr durch „Abtauchen“ der Geschäftsführer umgangen werden.
Hinweis:
Die Neuregelungen müssen auch von bereits bestehenden GmbHs beachtet werden.
Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ersetzen keinesfalls das Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall. Eine Weitergabe dieses Informationsbriefes ist nicht gestattet.

