MEDICITREU aktuell
Ausgabe März 2008
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01. Fristen und Termine
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02. Kabinett beschließt Erbschaftsteuerreform
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03. Jahressteuergesetz 2008 tritt in Kraft
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04. Kfz-Steuer wird reformiert
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05. Sozialversicherungsrechengrößen 2008
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06. Neue Lohnsteuerrichtlinien 2008
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07. Steuerliche Identifikationsnummer ab Mai 2008
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08. Teilwertabschreibung bei Aktien mit Kursverlusten möglich
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09. Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nutzen
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10. BVerfG: Spekulationssteuer in 1999 ist verfassungskonform
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11. Warengutscheine
1. Fristen und Termine
Steuerzahlungstermine im April:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 10.04.08 | 14.04.08 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 10.04.08 | 14.04.08 | keine Schonfrist |
| Sozialversicherungsbeitrag | 28.04.08 | ||
Steuerzahlungstermine im Mai:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 13.05.08 | 16.05.08 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 13.05.08 | 16.05.08 | keine Schonfrist |
| Gewerbesteuer | 15.05.08 | 19.05.08 | keine Schonfrist |
| Grundsteuer | 15.05.08 | 19.05.08 | keine Schonfrist |
| Sozialversicherungsbeitrag | 28.05.08 | ||
Steuerzahlungstermine im Juni:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 10.06.08 | 13.06.08 | |
| Umsatzsteuer | 10.06.08 | 13.06.08 | keine Schonfrist |
| Einkommenssteuer | 10.06.08 | 13.06.08 | keine Schonfrist |
| Körperschaftssteuer | 10.06.08 | 13.06.08 | keine Schonfrist |
| Sozialversicherungsbeitrag | 27.03.08 | ||
2. Kabinett beschließt Erbschaftsteuerreform
Am 11.12.2007 hat das Kabinett den Gesetzesentwurf zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen. Es gibt jedoch geringfügige Änderungen zum bisherigen Gesetzesentwurf:
85 % des Betriebsvermögens werden unter bestimmten Bedingungen steuerfrei gestellt. Hierfür ist u. a. Voraussetzung, dass der Betrieb in den nächsten 15 Jahren nicht veräußert oder aufgegeben wird (Nachversteuerungsvorbehalt). Für die Landwirtschaft soll nun ebenfalls diese Frist gelten und nicht mehr die ursprünglich vorgesehenen 20 Jahre. Für Zwecke der Bewertung bleibt es allerdings bei den 20 Jahren, d.h. wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in den nächsten 20 Jahren aufgegeben oder veräußert, erfolgt eine Bewertung nach Bodenrichtwerten. Verpachtete landwirtschaftliche Flächen sind weiterhin nicht begünstigt.
Für das nicht begünstigte Vermögen sieht der Gesetzesentwurf einen Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 € vor. Für die Wertgrenze, bis zu der dieser Abzugsbetrag gewährt wird, wird nun nicht mehr auf den Wert des Gesamtvermögens abgestellt, sondern auf den Wert des 15 %-Anteils. Dies ist eine wichtige Verbesserung, denn nun können tatsächlich Klein- und Mittelbetriebe ohne steuerliche Belastung übergeben werden. Betriebsübertragungen bis zu 1 Mio. € können dadurch steuerfrei vorgenommen werden.
Die Abgrenzung des landwirtschaftlichen Vermögens soll wieder verstärkt nach den bisherigen Abgrenzungskriterien erfolgen.
Festgehalten wird an den im Gesetzesentwurf vorgesehenen erhöhten Freibeträgen.
In Erbfällen (nicht bei Schenkungen!) für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung erhält der Erbe ein Wahlrecht zur Anwendung des neuen Rechtes. Die Rückwirkung gilt in solchen Erbfällen ohne Beschränkung auf eine bestimmte Vermögensart, jedoch das wurde nun schnell nachgeschoben sind die persönlichen, in der Regel geringeren, Freibeträge des bestehenden (alten) Rechtes bei der Ausübung der Option anzuwenden.
Hinweis:
Trotz bereits einiger vorgenommener Nachbesserungen wäre es wünschenswert, wenn weitere folgen könnten. So sind insbesondere die bisher vorgegebenen langen Fristen von 10, 15 und 20 Jahren rea-litätsfremd. Auch ist wichtig, dass an den zukünftigen Nachfolger verpachtetes Betriebsvermögen in die Begünstigungsregel aufgenommen wird.
Als problematisch ist außerdem anzumerken, dass viele wichtige Einzelheiten zur Bewertung erst in einer so genannten Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Dies betrifft in vielen Bereichen den eigentlichen Rechenmodus und die Kapitalisierungszinssätze. Dadurch bleiben die ganzen Auswirkungen der Neuregelungen nicht genau quantifizierbar und damit unkalkulierbar.
Bis zum Inkrafttreten des neuen Rechtes bleibt das alte Recht anwendbar. Als möglicher erster Termin wird hier der 31.3.2008 genannt.
Sprechen Sie uns bitte an. Wir prüfen, ob das neue oder das alte Recht für Sie günstiger ist.
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 11. Dezember .2007
www.bundesfinanzministerium.de
3. Jahressteuergesetz 2008 tritt in Kraft
Der Bundesrat hat am 30.11.2007 dem Jahressteuergesetz 2008 zugestimmt, das damit wie geplant in Kraft treten kann. Zu den Schwerpunkten des Gesetzes zählen eine Reihe von Einzelmaßnahmen, ergänzende Klarstellungen zur Unternehmensteuerreform sowie Bestrebungen, das Besteuerungsverfahren durch Automatisierung zu modernisieren. Zum letzteren gehören folgende Maßnahmen:
- die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab 2011,
- Verfahrensvereinfachen bei den Rentenbezugsmitteilungen,
- die Umstellung der Kapitalertragsteueranmeldung auf ein elektronisches Verfahren sowie
- die elektronische Mitteilung von Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvor-behalt unterliegen, an das Finanzamt durch den jeweiligen Träger der Sozialleistungen.
Der endgültig verabschiedete Gesetzentwurf enthält gegenüber dem Regierungsentwurf einige Änderungen, die zum Teil recht umfangreich ausfallen. Im Einzelnen müssen künftig folgende Neurege-lungen beachtet werden:
Die steuerliche Abziehbarkeit von Versorgungsleistungen ist nur noch bei der Übertragung von Betriebsvermögen möglich. Dazu zählen Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, die mehr als 50 % betragen und der Übernehmer die Geschäftsführerposition des Übergebers übernimmt. Nicht begünstigt wird auch die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG sein. Dagegen bleiben Versorgungsleistungen, die auf den Wohnteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entfallen, weiter abzugsfähig. Die Einschränkung gilt für alle Verträge, die nach dem 31.12.2007 abgeschlossen werden. Alt-verträge erhalten somit einen unbefristeten Bestandsschutz, der aber nicht gilt, wenn ersparte Aufwendungen zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden, wie etwa bei Geldschenkung zur Schuldentilgung.
Der Gesetzgeber plante, steuerliche Gestaltungen, die gezielt gewählt werden, um Steuern zu sparen, künftig nicht mehr anzuerkennen. Die ursprüngliche Entwurfsfassung dieser neuen Regelung wurde aufgrund massiver Kritik deutlich entschärft. Die Definition, was ab 2008 als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist, wurde an die ständige BFH-Rechtsprechung angelehnt. Allerdings trägt der Steuer-pflichtige künftig die Beweislast für „beachtliche außersteuerliche Gründe”. Der Anwendungsvorrang spezieller Missbrauchsvorschriften ist nunmehr gesetzlich klar geregelt. Die im Vorfeld zusätzlich diskutierte Anzeigepflicht für Anbieter grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist nicht im Gesetzesbeschluss enthalten
Der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber wird nicht wie geplant abgeschafft.
Das ursprünglich vorgesehene Anteilsverfahren für Ehegatten bei der Lohnsteuer wird nicht eingeführt.
Das „Hausbankprinzip“ ein Unternehmer führt bei derselben Bank sowohl betriebliche Kredite als auch private Geldanlagen soll nicht mehr generell für die Anwendung der Abgeltungsteuer ab 2009 schädlich sein. Nur noch in Ausnahmefällen, etwa wenn Kreditvergabe und Kapitalanlage in engem zeitlichen Zusammenhang stehen, sind Einkünfte aus der privaten Kapitalanlage nicht mit dem günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 % zu versteuern.
GmbH-Gesellschafter können auf Zeit aus dem System der Abgeltungsteuer ausscheren. Dividenden werden dann zu 60 % mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Der Vorteil: Wer-bungskosten können anteilig über den Sparerpauschbetrag von 801 € (Verheiratete: 1.602 €) hin-aus geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist eine mindestens 25 %-ige Beteiligung oder ein Anteil von mindestens 1 %, wenn der Gesellschafter für die GmbH tätig ist.
Die zweijährige Frist für die Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern entfällt ab dem Veranlagungszeitraum 2005. Noch nicht bestandskräftige Fälle profitieren ebenfalls von der Abschaffung der Zweijahresfrist.
Wer die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen in Anspruch nehmen will oder Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen möchte, muss Rechnungen nur noch auf Verlangen des Finanzamts vorzeigen.
Ab 2008 sind haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen auch dann begünstigt, wenn sie in einem Haushalt in einem anderen Staat der EU bzw. des EWR erbracht werden.
Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Ladenmiete) gehen ab 2008 zu 65 % ursprünglich waren 75 % geplant in die gewerbesteuerliche Hinzurechnungssumme von Finanzierungsaufwendungen ein, die wiederum in Höhe von 25 % den steuerpflichtigen Gewerbeertrag er-höht. Effektiv verbleibt es dann bei einer Hinzurechnung von 16,25 %.
Gewinne aus der Veräußerung Luxemburger Spezialfonds unterliegen bereits dann der Abgeltungsteuer, wenn sie nach dem 9.11.2007 angeschafft wurden. Dagegen können „gewöhnliche“ Fondsanteile noch bis zum 31.12.2008 gekauft werden, um sie nach 1-jähriger Haltefrist steuerfrei zu verkaufen.
Das Körperschaftsteuerguthaben kann ab 2008 abgetreten werden. Das soll zur Verbesserung der Finanzierungslage der Unternehmen beitragen.
EK-02-Altbestände, die sonst nur bei einer Ausschüttung nachbelastet worden wären, werden pauschal mit 3 % versteuert. Das gilt nur, wenn der Steuerbetrag 1.000 € überschreitet. Die Steuer kann ab 2008 in zehn gleichen Raten oder abgezinst in einem Betrag gezahlt werden. Erleichterungen gibt es für kommunale und steuerbefreite Wohnungsunternehmen.
GmbHs und andere Körperschaften können ab 2008 Aufwendungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen (z.B. wegen Teilwertabschreibungen, Forderungsverzichte oder wegen Darlehensausfall) nicht mehr steuerlich abziehen.
Quelle: Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008), Bundesrat-Drucksache 747/07 vom 9. November 2007, www.bundesrat.de
4. Kfz-Steuer wird reformiert
Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Kfz-Steuer ab 2009 künftig CO2 und schadstoffabhängig zu bemessen. Dadurch soll es einen verstärkten Anreiz für die Nachfrage nach klima- und umweltschonenden Personenkraftwagen geben. Die Hersteller seien gefordert, innovativ für ein möglichst breites Angebot zu sorgen.
Folgende Eckpunkte des neuen Gesetzentwurfs wurden nun veröffentlicht:
Umstellung aller ab dem 1.1.2009 erstmals in den Verkehr kommenden Personenkraftwagen auf eine CO2- und schadstoffbezogene Besteuerung mit folgenden Komponenten:
- Einführung der nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für einen Fahrzeugtyp oder ein Einzelfahrzeug ermittelten CO2-Emissionen statt des Hubraums als steuerliche Bemessungsgrundlage,
- Anwendung eines einheitlichen linearen CO2-Tarifs mit einem nicht besteuerten „CO2-Freibetrag“ von nicht höher als 100 g/km, der besonders verbrauchsarme Fahrzeuge begünstigt,
- Umstellung des pauschalen Ausgleichs des Energiesteuervorteils (vormals Mineralölsteuer) für Personenkraftwagen mit Dieselmotor von Hubraum- auf CO2-Bezug,
- Begünstigung besonders schadstoffarmer Personenkraftwagen, die vorzeitig allen Anforderungen künftiger Abgasnormen entsprechen, durch befristete Steuerbefreiung;
Für den am 31.12.2008 bereits vorhandenen Fahrzeugbestand wird die bisherige hubraum- und schadstoffbezogene Besteuerung modifiziert fortgeführt:
- Anhebung der Steuersätze für Personenkraftwagen der Euro-2-, Euro-3- sowie ggf. der Euro-4-Abgasnorm, angemessen in ihrer Höhe und im Verhältnis zur emissionsabhängigen Besteuerung der übrigen Fahrzeuge,
- Beibehaltung der schon heute deutlich höheren Steuersätze für Altfahrzeuge der Euro-1-Abgasnorm und der Abgasstufe „Euro-0“;
- Besonders verbrauchsarme Personenkraftwagen der Euro-4- und Euro-5-Abgasnorm, die vom 05.12.2007 bis zum 31.12.2008 erstmals in den Verkehr kommen, können in die neue CO2-bezogene Kraftfahrzeugsteuer wechseln, wenn das für sie günstiger ist, als die bisherige Besteuerung.
Hinweis:
Der Gesetzentwurf soll voraussichtlich im ersten Halbjahr 2008 auf den Weg gebracht werden.
Quelle: Eckpunkte der Umstellung auf eine CO2-bezogene Kfz-Steuer vom 5.12.2007, www.bundesfinanzministerium.de
5. Sozialversicherungsrechengrößen 2008
Wie jedes Jahr, so werden auch 2008 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vorangegangenen Jahr aktualisiert. Die Einkommensentwicklung betrug im Jahr 2006 in den alten und neuen Bundesländern einheitlich plus 1 %.
Für das Jahr 2008 ist von folgenden sozialversicherungsrechtlichen Werten auszugehen:
Die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV, die für eine Reihe von Werten in der Sozialversicherung Bedeutung hat (z.B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglie-der in der gesetzlichen Krankenversicherung), wird in den alten Bundesländern auf 2.485 € monatlich (Vorjahr: 2.450 €) bzw. 29.820 € p. a. (Vorjahr: 29.400 € p. a.) angehoben. In den neuen Bundesländern bleibt sie dagegen unverändert bei 2.100 € pro Monat und 25.200 € im Jahr.
Die für die Renten- und Arbeitslosenversicherung der Arbeiter und der Angestellten relevante Beitragsbemessungsgrenze (West) betrug im Jahr 2007 noch 5.250 €/Monat sowie 63.000 € pro Jahr. Sie beträgt ab 2008 5.300 €/Monat bzw. 63.600 €/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern vermindert sich. Sie beträgt ab 2008 nur noch 4.500 €/Monat (2007: 4.550 €) bzw. 54.000 €/Jahr (2007: 54.600 €).
Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für das Jahr 2008 bundeseinheitlich auf 48.150 € jährlich und 4.012,50 € monatlich festgelegt (2007: 47.700 €/Jahr und 3.975 €/Monat).
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2008 43.200 € und 3.600 € monatlich betragen. Dieser Wert ist zugleich Grundlage für die Beitragsbemessung.
Quelle: Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2008, Pressemitteilung der Bundesregierung vom 17. Oktober 2007, LEXinform Nr. 0173680
6. Neue Lohnsteuerrichtlinien 2008
Das Finanzministerium hat zum 1.1.2008 neue Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2008) herausgegeben. Hervorzuheben sind besonders Neuerungen im Reisekostenrecht. Daneben gibt es eine Reihe von Rechtsänderungen aus bereits ergangenen Gesetzen, Anpassungen an aktuelle Rechtsprechung sowie Verwaltungsanweisungen. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen dargestellt werden:
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann aus öffentlichen Kassen eine steuerfreie Aufwandsentschädi-gung erhalten, soweit diese nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt wird. Der steuerfreie Höchstbetrag wurde rückwirkend zum 1.1.2007 von 154 € auf 175 € angehoben.
Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder
Zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers sind steuerfrei. In den LStR 2008 wird konkretisiert, nach welchen Kriterien eine zusätzliche Leistung vorliegt. Eine zweckbestimmte Leistung wird nur dann zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht, wenn der Arbeitnehmer die Leistung ohne Zweckbindung nicht erhalten würde. Wird eine zweckbestimmte Leistung auf den vereinbarten Arbeitslohn angerechnet oder Gehaltsteile umgewandelt, liegt keine zusätzlich Leistung und damit keine Steuerfreiheit vor.
Arbeitgeberdarlehen
Ein steuerpflichtiger Zinsvorteil aus zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen lag bisher nur vor, wenn der Effektivzins des Darlehens 5 % unterschreitet und die Summe des Restdarlehens am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums 2.600 € übersteigt. Die 5 %-Grenze wurde durch ein aktuelles BFH-Urteil gekippt. Grundsätzlich bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Effektivzins des Arbeitnehmerdarlehens. Aus Vereinfachungsgründen kann der geldwerte Vorteil künftig wie folgt berechnet werden: Als marktübliche Zinssätze sind die zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze der Deutschen Bundesbank für Neugeschäfte heranzuziehen, von dem ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden kann. Die Differenz zwischen Effektivzinssatz des Arbeitgeberdarlehens und dem marktüblichen Zinssatz ergibt den geldwerten Vorteil.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält einen Arbeitgeberkredit in Höhe von 16.000 € zu einem Effektivzinssatz von 2 %. Der entsprechende Marktzins beträgt 5,81 %. Nach Abzug eines Abschlags von 4 % ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 5,58 %. Die Zinsverbilligung beträgt somit 3,58 %. Danach ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil von 47,73 €. Dieser ist lohnsteuerpflichtig, da die 44 €-Freigrenze überschritten ist.
Regelmäßige Arbeitsstätte
Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird erweitert. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist künftig der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist eine regelmäßige Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht. Dazu reicht es aus, wenn diese im Kalenderjahr durchschnittlich an einem Arbeitstag pro Woche aufgesucht wird. Arbeitnehmer können eine regelmäßige Arbeitsstätte auch in ihrer Wohnung haben, wenn sie dort ein eigenes Büro haben und von dort aus arbeiten. Innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses sind mehrere regelmäßige Arbeitstätten möglich.
Hinweis:
Ab 2008 sind diese Grundsätze auch bei Aus- und Fortbildungskosten anzuwenden. Wenn sich der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder bei Fortbildungsmaßnahmen an einer Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte an maximal zwei Tagen pro Woche aufhält, kann der Arbeitgeber Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwen-dungen steuerfrei ersetzen.
Findet der Besuch der Berufsschule in Form eines Blockunterrichts statt, kann es sich künftig um eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte handeln. Anstelle der oftmals vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlten Reisekosten müssten dann die Regelungen zur Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beachtet werden.
Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit
Künftig wird nicht mehr zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit unterschieden. Die ohnehin umstrittene 30-km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeiten und die Dreimonatsfrist für den Abzug der Fahrtkosten als Reisekosten spielt nun keine Rolle mehr.
Ab 2008 handelt es sich einheitlich um Auswärtstätigkeiten. Diese liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird oder bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird.
Übernachtungskosten
Der Arbeitgeber kann die tatsächlichen Kosten in nachgewiesener Höhe steuerfrei erstatten bzw. der Arbeitnehmer diese als Werbungskosten absetzen.
Bei Rechnungen über Übernachtung und Frühstück ist zur Ermittlung der Übernachtungskosten der Gesamtrechnungsbetrag nun stets um 20 % des Verpflegungspauschbetrags für eine Abwesenheitsdauer von mehr als 24 Stunden zu kürzen. Bei Inlandsreisen ergibt sich dadurch statt der bisherigen Kürzung um 4,50 € ein Kürzungsbetrag von 4,80 €.
Bei Inlandsübernachtungen kann der Arbeitgeber die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis mit einem Pauschbetrag von 20 € steuerfrei erstatten. Das ist bspw. auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer ohne tatsächlich entstandene Übernachtungskosten privat übernachtet hat. Gleiches gilt für den steuerfreien Ersatz bei den Aufwendungen für eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppel-ten Haushaltsführung: in den ersten drei Monaten dürfen 20 € steuerfrei erstattet werden, in den folgenden Monaten sind es 5 € pro Übernachtung.
Hinweis:
Auch bei Auslandsübernachtungen ist der steuerfreie Ersatz seitens des Arbeitsgebers wie bisher mög-lich. Die landesspezifischen Pauschbeträge sind in einem gesonderten BMF-Schreiben geregelt.
Eine deutliche Verschlechterung gibt es beim Werbungskostenabzug. Der pauschale Abzug von Übernachtungskosten ist sowohl bei Auslands- als auch bei Inlandsübernachtungen ab 2008 nicht mehr möglich. Gleiches gilt für Kosten der doppelten Haushaltsführung.
Hinweis:
Gerade beim Reisekostenrecht wurde versucht, ein praxisfreundliches Konzept zu entwickeln, wobei viele Ausnahme- und Einzelfallregelungen gestrichen wurden.
Die neuen Lohnsteuerrichtlinien gelten grundsätzlich für alle Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden sowie für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2007 zufließen.
Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuerrichtlinien 2008 LStR 2008) vom 12. Ok-tober 2007, www.bundesrat.de; BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2007, IV C 5 S 2337/0, LEXinform Nr. 5231068
7. Steuerliche Identifikationsnummer ab Mai 2008
Natürliche Personen erhalten noch in diesem Jahr ihre persönliche steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.), die zunächst nur für die Einkommensteuer gelten soll. Wie das Bayerische Landesamt für Steuern mitteilt, werden die neuen IdNr. frühestens ab Mai 2008 an die Bürger versandt. Wegen der Vielzahl der bundesweit zu versendenden Mitteilungen wird der Versand aller Mitteilungen nicht zu einem bestimmten Stichtag erfolgen sondern über einen Zeitraum von ca. 3 Monaten andauern.
Die Finanzämter sind an der Vergabe der IdNr. nicht beteiligt. Sie können keinen Einfluss auf die IdNr. nehmen. Es wird daher gebeten von Rückfragen bei den Finanzämtern abzusehen.
Auf verschiedenen Formularen und Vordrucken (z.B. der Einkommensteuererklärung) ist bereits ein Feld für die IdNr. zusätzlich zum Feld für die Steuernummer vorgesehen. Erst nach dem Erhalt der Mitteilung über die IdNr. sollte und kann dieses Feld ausgefüllt werden. In jedem Fall ist zunächst noch die Steuernummer anzugeben. Dies gilt auch für ElsterFormular und andere Steuersoftware. Derzeit ist die Angabe der Steuernummer noch ausreichend.
Hinweis:
Die elfstellige IdNr. begleitet den Steuerpflichtigen von der Geburt bis zum Tod. Sie enthält Namen, Anschrift, Geschlecht, Geburtstag und -ort. Bei einem Umzug ändert sich die Nummer nicht. Mit Geburt oder Zuzug erhält jeder Neubürger ebenfalls eine solche Kennzahl. Da auch noch Erbschaftsteuerfälle damit künftig zu bearbeiten sind, bleibt diese noch 20 Jahre nach dem Tod erhalten. Wei-tere ausführliche Informationen sind im Internet unter www.identifikationsmerkmal.de erhältlich.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Pressemitteilung vom 8. Januar 2008, www.lfst.bayern.de
8. Teilwertabschreibung bei Aktien mit Kursverlusten möglich
Aktien im Betriebsvermögen können dem Umlauf- oder dem Anlagevermögen je nach der Intention des Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Um Umlaufvermögen handelt es sich, wenn die Aktien zur Veräußerung bestimmt sind. Wurden die Aktien erworben, um dem Betrieb auf Dauer zu die-nen, handelt es sich um Anlagevermögen. Die Unterscheidung zwischen Umlauf- und Anlagevermögen spielt eine Rolle, wenn es darum geht, eine Teilwertabschreibung bei Kursverlusten durchzufüh-ren. Bei Aktien des Anlagevermögens ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Börsenkurs nämlich nur dann steuerlich zulässig, wenn es sich um eine dauerhafte Wertminderung handelt. Wenn also der Börsenkurs am Abschlussstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken und bis zur Bilanzaufstellung keine konkreten Anzeichen für eine baldige Kurserholung vorliegen, war das bislang kein Grund für die Finanzverwaltung, eine Teilwertabschreibung zuzulassen. Doch nun hat der BFH dieser Auffassung eine Absage erteilt.
Eine GmbH hatte solche Kursverluste erlitten. Die zu einem Kurs von 44,50 € je Stück erworbenen InfineonAktien hatten zum Bilanzstichtag am 31.12.2001 nur noch einen Kurswert von je 22,70 €. Bis zur Bilanzaufstellung stieg der Kurs zwar wieder auf 26 € pro Aktie an, konkrete Anhaltspunkte für eine demnächst bevorstehende Wertaufholung waren aber nicht zu erkennen. Die Aktien waren dem Anlagevermögen zugeordnet. In ihrer Steuerbilanz schrieb die GmbH die Aktien auf je 26 € ab dem Wert der Aktien bei Bilanzerstellung was ca. 60 % der Anschaffungskosten entsprach. Das Finanzamt strich diese Abschreibung: nach dessen Auffassung fehle der Nachweis einer dauernden Wertminderung. Dieser könne nicht so einfach aus dem gesunkenen Börsenkurs abgeleitet werden.
Für die GmbH lohnte sich der Gang bis vor den BFH, denn dieser entschied zu ihren Gunsten. Die Teilwertabschreibung wurde zu Recht vorgenommen, so lautete das Urteil der obersten Steuerrichter. Ob die Voraussetzung einer „voraussichtlich dauernden Wertminderung“ vorliege, sei danach zu entscheiden, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung spre-chen als dagegen. Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegele der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider. Dem aktuellen Kurs komme somit eine größere Wahrscheinlichkeit zu, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten.
Hinweis:
Das Urteil steht im Widerspruch zur Handhabung der Finanzverwaltung, die im Börsenkurs nur bloße Wertschwankungen sieht. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert.
Quelle: BFH-Urteil vom 26. September 2007, I R 58/06, LEXinform Nr. 0587635; BFH-Pressemitteilung vom 23. Januar 2008, Nr. 7/08, LEXinform Nr. 0173878
9. Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nutzen
Seit dem 1.1.2007 gibt es für Unternehmer die Möglichkeit, die Einkommensteuer für den Empfänger von Sachzuwendungen pauschal in Höhe von 30 % zu übernehmen. Vieles ist bei der Anwendung dieser Pauschalierungsmöglichkeit noch unklar. Eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster gibt nun immerhin Ausschluss darüber, wie die Regelung bei Zuwendungen an Arbeitnehmer anzu-wenden ist.
Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Pauschalierung einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen auszuüben. Zulässig ist es aber, das Wahlrecht unterschiedlich für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer durch Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung auszuüben.
Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen und bei denen es sich nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt. Erhält der Arbeitnehmer von einem Dritten eine Zuwendung, darf der Arbeitgeber nicht die Pauschalierung anwenden, sondern nur derjenige, der die Zuwendung erbracht hat.
Für Zuwendungen an Arbeitnehmer gibt es bereits einige Vorschriften, die deren Bewertung regeln oder eine anderweitige Pauschalierungsmöglichkeit vorsehen, wie etwa die 1 %-Regelung bei privater Nutzung eines Firmenwagens oder den Pauschsteuersatz von 25 % bei unentgeltlicher Gewährung von Mahlzeiten im Betrieb. Von der hier beschriebenen Pauschalierungsmöglichkeit sind nur Zuwendungen betroffen, für die es noch keine anderen gesetzlichen Bewertungs- oder Pauschalierungs-vorschriften gibt.
Daneben gibt es für Sachbezüge eine monatliche Freigrenze von 44 €. Bei der Prüfung, ob diese Freigrenze überschritten wird, sind pauschal versteuerte Zuwendungen nicht einzubeziehen. Für Mahlzeiten aus besonderem Anlass, wie etwa anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, deren Wert 40 € überschreitet, darf die Lohnsteuer pauschal mit 30 % übernommen werden. Gleiches gilt bei der Freigrenze für Aufmerksamkeiten von 40 €. Wird diese überschritten, kann der Arbeitgeber auch hier die Lohnsteuer pauschalieren.
Eine Pauschalierung ist nur bei Zuwendungen möglich, wenn der Höchstbetrag von 10.000 € brutto nicht überschritten wird. Wie ist dieser Höchstbetrag zu verstehen? Ist diese Grenze je Empfänger und Wirtschaftsjahr überschritten, die einzelnen Zuwendungen haben aber keinen Wert, der über diesen Betrag hinausgeht, handelt es sich um einen Freibetrag. Wenn also bspw. drei Zuwendungen einen Wert von je 5.000 € haben, ist die Pauschalierung bei den ersten beiden Zuwendungen anwend-bar und nur die dritte Zuwendung muss der Empfänger selbst versteuern. Anders ist es, wenn der Wert der einzelnen Zuwendung über 10.000 € liegt. Dann ist der Höchstbetrag als Freigrenze zu verstehen. Z.B. ist bei einer Zuwendung im Wert von 15.000 € die Pauschalierung nicht anwendbar. Zuzahlungen des Empfängers mindern den Wert der Zuwendung.
Hinweis:
Das Finanzministerium und die obersten Länderfinanzbehörden erarbeiten zur Zeit weitere Anwendungsregeln, die noch bestehende Unklarheiten beseitigen sollen.
Quelle: OFD-Münster, Verfügung vom 14. Januar 2007, S 2372 24 St 22 31, DStR 2008 S. 255
10. BVerfG: Spekulationssteuer in 1999 ist verfassungskonform
Die Besteuerung von privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften wurde vom Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1996 bis 1998 als verfassungswidrig eingestuft. Für einen Steuerpflichten war das Grund genug, sich gegen die Besteuerung seiner Veräußerungsgewinne im Jahr 1999 zu wehren. Er zog dabei bis vor das Bundesverfassungsgericht. Doch die Richter gaben ihm ebenso wie der Bundesfinanzhof kein Recht. Die Besteuerung verstoße im Jahre 1999 nicht gegen das Grundgesetz.
Für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 führte das damals vorherrschende Vollzugsdefizit zur Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer. Nach dem nun getroffenen Beschluss der Verfassungsrichter zum Veranlagungszeitraum 1999 liege dieses Vollzugsdefizit nicht mehr vor. Grund dafür sei im Wesentlichen die Einführung des Kontenabrufverfahrens. Zwar wurde der Kontenabruf erst im Jahre 2005 eingeführt, allerdings wirke dieses gesetzliche Ermittlungsinstrument bis in das Jahr 1999 zurück, da die Festsetzungsfrist für diesen Veranlagungszeitraum gewöhnlich erst im Jahr 2005 ende-te. Nach Ansicht des Gerichts sind damit für den Zeitraum ab 1999 sowohl faktische als auch normative Veränderungen gegenüber den Vorjahren festzustellen, die zusätzliche Anreize zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Erklärungspflichten geschaffen haben und die das Entdeckungsrisiko für den Steuerpflichtigen bei der Abgabe mangelhafter Erklärungen erhöht haben.
Zu berücksichtigen seien außerdem die erweiterten Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei privaten Veräußerungsgeschäften ab 1999. Solche Verluste konnten seitdem mit entsprechenden Gewinnen aus dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen ausgeglichen werden. Wegen der Kurseinbrüche im Jahr 2000 gab diese Regelung den Steuerpflichtigen einen erheblichen Anreiz, die im Jahr 1999 erzielten Veräußerungsgewinne offen zu legen. Wer also nur Verluste ab dem Jahr 2000 geltend machen wollte, musste mit entsprechenden Nachfragen und Nachforschungen seitens des Finanzamtes rechnen.
Weiterhin spielte es nach Ansicht des Gerichts auch eine Rolle, dass die Mitteilungen von den Banken an das Bundesamt für Finanzen über vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge ab 1999 auch zur Durchführung eines Steuerstrafverfahrens verwendet werden dürfen. Dieses Kontrollverfahren nutzten die Finanzämter nämlich auch, um herauszufinden, ob Einkünfte aus Wertpapierveräußerungsgeschäfte vorliegen.
Hinweis:
Somit wurde auch das letzte vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur Verfas-sungswidrigkeit der Spekulationssteuer abgewiesen. Es bleibt dabei, dass nur die Besteuerung in den Veranlagungszeiträumen 1996 bis 1998 für verfassungswidrig erklärt wurde.
Ab 2009 werden Wertpapierveräußerungsgewinne automatisch mit der Abgeltungssteuer belegt. Die Frage eines Vollzugsdefizits stellt sich dann sicher nicht mehr. Wertpapiere, die bis zum 31.12.2008 angeschafft wurden, können noch von der 1-jährigen Spekulationsfrist profitieren.
Quelle: BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2008, 2 BvR 294/06, LEXinform Nr. 5210715; BVerfG, Pressemitteilung vom 24. Januar 2008, Nr. 8/2008, LEXinform Nr. 0173887
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