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MEDICITREU aktuell –
Ausgabe Juni 2008

 
In unserer Juni-Ausgabe möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:

Grundlegend geändert wird ab 2009 die Besteuerung von Zinsen durch die Abgeltungssteuer, welche auch für Aktiengewinne Anwendung findet.
Für angesammelte GmbH-Gewinne sollte eine Ausschüttung noch in 2008 geprüft werden. Steuermindernd können sich Mietverträge mit Mitarbeitern auswirken; Preisgelder aus Fernsehshows machen den Fiskus begehrlich.
Fehlende Angaben auf Eingangsrechnungen können zu erheblichen Ergänzungsaufwand führen, deshalb der Hinweis auf die erforderlichen Angaben.
Die angesprochenen „Impulspositionen“ setzen wir gerne mit Ihnen um.

 
 
 
1. Fristen und Termine

Steuerzahlungstermine im Juli:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.07.08 14.07.08 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.07.08 14.07.08 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 29.07.08

Steuerzahlungstermine im August:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   11.08.08 14.08.08 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  11.08.08 14.08.08 keine Schonfrist
Gewerbesteuer 18.08.08 21.08.08 keine Schonfrist
Grundsteuer 18.08.08 21.08.08 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 27.08.08

Steuerzahlungstermine im September:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.09.08 13.09.08
Umsatzsteuer  10.09.08 13.09.08 keine Schonfrist
Einkommenssteuer 10.09.08 13.09.08 keine Schonfrist
Körperschaftssteuer 10.09.08 15.09.08 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 26.09.08

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2. GmbHs: Ausschüttungen noch im Jahr 2008 durchführen!

Bei der Besteuerung von Gewinnausschüttungen hat sich einiges geändert. Bereits zum 1.1.2008 wurde der Steuersatz für Kapitalgesellschaften auf 15 % gesenkt. Für den Anteilseigner gilt noch bis zum 31.12.2008 das Halbeinkünfteverfahren. Bei diesem Verfahren versteuert der Gesellschafter nach Abzug der Werbungskosten seine Einkünfte aus Kapitalvermögen nur zur Hälfte. Ab 2009 wird dann die Abgeltungsteuer eingeführt. Wird der Gesellschaftsanteil im Privatvermögen gehalten, fallen auf die Ausschüttungen grundsätzlich 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer an. Befinden sich die Anteile in einem Betriebsvermögen, gilt ab 2009 das Teileinkünfteverfahren, wonach die Gewinnausschüttungen zu 60 % steuerpflichtig sind. Vor diesem Hintergrund ist die Frage nach einer steueroptimierten Ausschüttungspolitik wichtig.

Dabei ist zunächst zu prüfen, welche GmbH-Gewinne ausgeschüttet werden sollen. Gewinne bis Ende 2007 wurden bei der Kapitalgesellschaft mit einem Steuersatz von 25 % belastet. Diese Gewinne sollten möglichst noch im Jahr 2008 ausgeschüttet werden, egal ob sich die Anteile in einem Betriebs- oder im Privatvermögen befinden. Werden die Gewinne im Zeitalter der Abgeltungsteuer ausgeschüttet, ist die Gesamtbelastung für den Anteilseigner in jedem Fall höher, selbst wenn sich dessen individueller Steuersatz im Spitzenbereich befindet. Allerdings wird der Vorteil einer Gewinnausschüttung vor dem 1.1.2009 umso größer, je niedriger der persönliche Steuersatz des Ge-sellschafters ist.

Handelt es sich um Gewinn aus dem Jahr 2008, der nur mit 15 % Körperschaftsteuer belastet wird, lohnt sich auch hier aus steuerlicher Sicht eine Ausschüttung im Geltungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens, d.h. vor dem 1.1.2009. Dabei spielt es wiederum keine Rolle, ob die Anteile im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten werden. Für diese Gewinne ist eine Ausschüttung allerdings nur im Wege einer Vorabausschüttung möglich.

Hinweis:
Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist allerdings zu beachten, dass für eine Vorabausschüttung am Ende des Wirtschaftsjahres genügend ausschüttbares Vermögen vorhanden sein muss. Ist das nicht der Fall, muss die Ausschüttung an die Gesellschaft zurückgezahlt werden und führt aus Sicht des Gesellschafters zu Anschaffungskosen auf seine Anteile

Weiterhin ist noch darauf hinzuweisen, dass ab 2009 für Anteile im Privatvermögen der Abzug tatsächlicher Werbungskosten nicht mehr möglich sein wird. Z.B. können Darlehenszinsen, die wegen der Anteilsfinanzierung gezahlt werden müssen, nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Anders sieht es aus, wenn es sich um Anteile im Betriebsvermögen handelt. Dann gilt das Teileinkünfteverfahren und der Werbungskostenabzug ist möglich. Für Gesellschafter, deren Gesellschaftsanteil mindestens 25 % beträgt oder der eine Mindestbeteiligung von 1 % hat und beruflich für die Gesellschaft tätig ist, gibt es die Möglichkeit, zum Teileinkünfteverfahren zu optieren. Das Wahlrecht, das automatisch auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume gilt, kann der Gesellschafter spätestens bis zur Abgabe seiner Steuererklärung ausüben.

Spielt der Abzug von Werbungskosten bei der Entscheidung, ob die Gesellschaftsanteile im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten werden sollen, keine Rolle, gilt zu beachten, dass der steuerliche Vorteil bei Ausschüttungen, die unter das Teileinkünfteverfahren fallen, umso größer ist, je niedriger der persönliche Steuersatz des Anteilseigners ist.

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3. Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

Seit dem 1.1.2007 gibt es für Unternehmer die Möglichkeit, die Einkommensteuer für den Empfänger von Sachzuwendungen – sei es Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer – pauschal in Höhe von 30 % zu übernehmen. Vieles war bei der Anwendung dieser Pauschalierungsmöglichkeit noch unklar. Nun gibt es das lang erwartete BMF-Schreiben, das sich ausführlich dazu äußert.

Anwendungsbereich

Zuwendender kann jede natürliche oder juristische Person sein. Zuwendungsempfänger können eigene Arbeitnehmer des Zuwendenden sein. Aber auch Dritte kommen unabhängig von ihrer Rechtsform (z.B. GmbHs, Aufsichtsräte, Geschäftspartner, deren Familienangehörige, Arbeitnehmer Dritter) in Betracht. Für Zuwendungen an Arbeitnehmer gibt es bereits einige Vorschriften, die deren Bewertung regeln oder eine anderweitige Pauschalierungsmöglichkeit vorsehen, wie etwa die 1 %-Regelung bei privater Nutzung eines Firmenwagens oder der Pauschsteuersatz von 25 % bei unentgeltlicher Gewährung von Mahlzeiten im Betrieb. Von der hier beschriebenen Pauschalie-rungsmöglichkeit sind nur Zuwendungen betroffen, für die es noch keine anderen gesetzlichen Bewertungs- oder Pauschalierungsmöglichkeiten gibt.

Wahlrecht zur Durchführung der Pauschalierung

Das Pauschalierungswahlrecht muss einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen ausgeübt werden. Zulässig ist es aber, das Wahlrecht unterschiedlich für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer auszuüben. Wer sich einmal für die Pauschalierung entschieden hat, kann das nicht mehr rückgängig machen.

Für Zuwendungen an Dritte kann die Entscheidung zur Pauschalierung auch im laufenden Wirtschaftsjahr getroffen werden, spätestens mit der letzten Lohnsteueranmeldung des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Eine zeitgerechte Erfassung in den einzelnen Lohnsteueranmeldungen ist nicht erforderlich. Ob man die Pauschalierung für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer nutzen möchte, muss spätestens bis zum 28.2. des Folgejahres entschieden werden, d.h. dem Termin für die Über-mittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

Hinweis:
Die Ausübung des Wahlrechts soll nach Aussage des BMF für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.7.2008 enden, auch außerhalb dieser Fristen möglich sein.

Bemessungsgrundlage

Besteuert werden Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die nicht in Geld bestehen und auch nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind daher von der Pauschalierung ausgenommen. Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke oder Incentives. Geschenke können auch Nutzungsüberlassungen sein. Zuzahlungen des Empfängers ändern daran nichts; sie mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter haben dagegen keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage. Sachzuwendungen unter 10 € sind als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen nicht unter die Pauschalierungsmöglichkeit. Das Gleiche gilt für geschäftlich veranlasste Bewirtungen. Erhält ein Arbeitnehmer von einem Dritten eine Zuwendung, kann dessen Arbeitgeber keine Pauschalierung durchführen sondern nur der Zuwendende selbst. In die Bemessungsgrundlage für die Steuer müssen alle Zuwendungen einbezogen werden.

Die Zuwendungen sind mit den Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschl. USt zu bewerten. Die Vereinfachungsregeln für VIP-Logen in Sportstätten gelten weiterhin. Der danach ermittelte, auf Geschenke entfallende Anteil stellt die Aufwendungen dar, die in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung einzubeziehen sind. Wird als Zuwendung ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens oder eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung hingegeben, bemisst sich die Besteuerung am gemeinen Wert.

Sachbezüge, die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gewährt sowie steuerfreie Sachbezüge, werden von der Pauschalierungsmöglichkeit nicht erfasst. In die Sachbezugsfreigrenze von 44 € sind pauschal besteuerte Zuwendungen nicht einzubeziehen. Bewirtet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer aus besonderem Anlass, wie etwa anlässlich einer Auswärtstätigkeit, und übersteigt der Wert der Mahlzeit 40 €, kann pauschaliert werden. Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer bis zu jeweils 40 € gehören nicht zum Arbeitslohn und können daher auch nicht pauschaliert werden. Etwas anderes gilt, wenn der Wert von 40 € überschritten wird.

Die Zuwendung ist bei Geschenken im Zeitpunkt der Hingabe (z.B. Eintrittskarte) und bei Nutzungen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (z.B. bei Einladung zu einer Veranstaltung der Zeitpunkt der Teilnahme) zu erfassen. Alternativ dazu kann die Pauschalierung bereits dann vorgenommen werden, wenn der Aufwand dafür zu erfassen ist.

Höchstbetrag

Eine Pauschalierung ist nur bei Zuwendungen möglich, wenn der Höchstbetrag von 10.000 € brutto nicht überschritten wird. Wie ist dieser Höchstbetrag zu verstehen? Ist diese Grenze je Empfänger und Wirtschaftsjahr überschritten, die einzelnen Zuwendungen haben aber keinen Wert, der über diesen Betrag hinausgeht, handelt es sich um einen Freibetrag. Wenn also bspw. drei Zuwendungen einen Wert von je 4.000 € haben, ist die Pauschalierung bei den ersten beiden Zuwendungen anwendbar und von der dritten Zuwendung fallen 2.000 € unter die Pauschalierung und 2.000 € muss der Empfänger selbst versteuern. Anders ist es, wenn der Wert der einzelnen Zuwendung über 10.000 € liegt. Dann ist der Höchstbetrag als Freigrenze zu verstehen. Z.B. ist bei einer Zuwendung im Wert von 15.000 € die Pauschalierung nicht anwendbar.

Steuerliche Behandlung beim Zuwendenden

Die Aufwendungen für die Zuwendungen selbst sind nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. Entweder sie sind in voller Höhe Betriebsausgaben, wie etwa bei Geschenken an Arbeitnehmer, oder nur eingeschränkt abziehbar, was für Geschenke an Dritte gilt. In die hier geltende Freigrenze von 35 € ist nicht die übernommene Pauschalsteuer einzubeziehen.

Ob die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, richtet sich danach, ob die Zuwendung selbst als Betriebsausgabe abziehbar ist.

Steuerliche Behandlung beim Empfänger

Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen muss der Empfänger nicht berücksichtigen. Wird ein Wirtschaftsgut zugewendet und wird es beim Empfänger zu Betriebsvermögen, muss er es mit dem gemeinen Wert ansetzen.

Verfahrensfragen

Die Steuer entsteht grundsätzlich zum Zuflusszeitpunkt der Zuwendung. Der Zuwendende muss den Empfänger über die Anwendung der Pauschalierung informieren. Dafür gibt es keine besondere Form. Besondere Aufzeichnungspflichten für die Ermittlung der Zuwendungen, die pauschaliert werden, gibt es ebenfalls nicht. Aus Buchführung oder anderen Aufzeichnungen muss sich aber ablesen lassen, dass bei Wahlrechtsausübung alle Zuwendungen erfasst wurden und die Höchstbeträge nicht überschritten wurden. Letzteres wird aus Vereinfachungsgründen bei Zuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 40 € unterstellt. Die pauschal versteuerten Zuwendungen müssen nicht zum Lohnkonto genommen werden.

Auf die pauschale Einkommensteuer muss schließlich auch noch Kirchensteuer abgeführt werden. Dazu kann der Unternehmer entweder für sämtliche Zuwendungsempfänger Kirchensteuer mit einem ermäßigten Steuersatz entrichten oder er wendet den allgemeinen Kirchensteuersatz an und sieht für einzelne Empfänger, die ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Religion durch eine „Erklärung zur Religionszugehörigkeit“ nachgewiesen haben, von der Kirchensteuerzahlung ab.

Hinweis:
Die Pauschalierung der Einkommensteuer ist für alle Zuwendungen möglich, die nach dem 31.12.2006 gewährt werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 29. April 2008, IV B 2 S 2297 b/07/0001, www.bundesfinanzministerium.de

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4. Keine Abgeltungsteuer beim Verkauf von Gold

Durch die gestiegenen Rohstoffpreise gehören inzwischen auch Gold oder andere Edelmetalle zu beliebten Anlageprodukten. Aus steuerlicher Sicht ist es erfreulich, dass diese auch nach dem 1.1.2009 steuerfrei nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist verkauft werden können. Denn die 25%-ige Abgeltungsteuer fällt nämlich nur auf den Verkauf von ab 2009 erworbenen Wertpapieren sowie auf Zinserträge an. Ausnahmen gibt es für bestimmte Finanzinnovationen, wie bspw. Zertifikate. Auf deren Verkauf fällt ab dem 1.7.2009 immer Abgeltungsteuer an, es sei denn, das Zertifikat wurde vor dem 15.3.2007 angeschafft.

Die Abgeltungsteuer greift nicht bei Verkäufen von „physischen“ Gegenständen. Das betrifft vor allem Grundstücke, geschlossene Immobilienfonds, Antiquitäten, Gold oder Münzen und gilt unabhängig davon, wann diese Wirtschaftsgüter erworben wurden. Die Spekulationsfrist beträgt bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 10 Jahre und bei sonstigen Gegenständen 1 Jahr. Wer mit dem Verkauf bis zum Ablauf der Spekulationsfrist wartet, für den ist der Spekulationsge-winn steuerfrei. Innerhalb der Spekulationsfrist ist der Verkauf zwar steuerpflichtig, allerdings können alle Werbungskosten mit dem Gewinn verrechnet werden.

Hinweis:
Die Freigrenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften liegt ab 2008 bei 600 €. Für Gewinne innerhalb dieser Grenze müssen keine Steuern gezahlt werden.

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5. Kein Vorsteuerabzug bei Rechnung ohne Lieferdatum

Der Inhalt einer Rechnung ist umsatzsteuerlich sehr wichtig. Nur wenn die ausgestellte Rechnung formal richtig ist, berechtigt sie den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Zusätzliche Pflichtangaben entstehen in bestimmten Sonderfällen, z.B. bei Reiseleistungen sowie bei differenzbesteuerten Umsätzen.

Die Anzahl der Pflichtangaben hat in der Vergangenheit stetig zugenommen. Ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes zeigt, dass die strengen Anforderungen der Finanzämter an eine Rechnung bestätigt werden.

Es ging dabei um einen Fleischereibetrieb, der Vorsteuer für eine Lieferung beanspruchen wollte. Aus Rechnung sowie aus dem Lieferschein ergab sich zwar das Auftragsdatum, vom Lieferdatum fehlte jedoch jede Spur. Das Finanzamt versagte daraufhin den Vorsteuerabzug. Nach dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts zu Recht. Nach dessen Auffassung ist ein Vorsteuerabzug nur dann möglich, wenn in der Rechnung zumindest der Monat der Lieferung angegeben ist. Alternativ dazu könne in der Rechnung auch auf einen Lieferschein oder ein anderes Dokument verwiesen werden, wenn sich aus diesem das Lieferdatum ergebe. Diese Anforderung war im Streitfall nicht erfüllt.

Hinweis:
Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass von Rechnungen auf Thermopapier eine zusätzliche Kopie zu fertigen ist, um die Lesbarkeit der Rechnungen über den 10-jährigen Aufbewahrungszeitraum hinweg sicher zu stellen. Betroffen sind vor allem Rechnungen von Restaurants, Tankstellen und Ein-zelhandelsgeschäften. Auch hier droht bei Nichtbeachtung die Versagung des Vorsteuerabzugs. Die ursprüngliche auf Thermopapier gedruckte Rechnung muss dann nicht mehr noch zusätzlich auf-bewahrt werden.

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6. Zuschuss des Arbeitgebers für Büro im eigenen Haus

Nach der Streichung des beschränkten Abzugs von Arbeitszimmerkosten, rücken andere Gestaltungsalternativen in den Vordergrund, damit die entsprechenden Kosten trotzdem geltend gemacht werden können. So auch die Vermietung des eigenen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer möchte dann das Nutzungsentgelt als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung behandeln und – da es bei dieser Einkunftsart keine Abzugsbeschränkung gibt – die Arbeitzimmerkosten als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen. Solche Gestaltungsfälle haben sich in letzter Zeit besonders in der Versicherungsbranche gehäuft, was die OFD Münster zum Anlass nahm, das Ganze etwas genauer unter die steuerliche Lupe zu nehmen.

Der Arbeitgeber ist ein Versicherungsverein, der seinen Arbeitnehmern zur Kostensenkung aus Kapazitätsgründen anbietet, ihre Arbeiten teilweise von zu Hause aus zu verrichten. Im Betrieb des Arbeitgebers teilen sich normalerweise zwei Mitarbeiter einen Arbeitsplatz. In der Zeit, in der ein Mitarbeiter zu Hause arbeitet, hat er keinen Arbeitsplatz im Betrieb. Mit den betroffenen Arbeitnehmern wurde eine betriebliche Vereinbarung getroffen, wonach ihnen für die Bereitstellung des außerbetrieblichen Arbeitplatzes eine monatliche Aufwandspauschale von 30 € gezahlt wird.

Ob die Pauschale Arbeitslohn ist oder zu den Einnahmen aus Vermietung gehört, das bestimmt sich danach, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Arbeitszimmers erfolgt. Im hier zu beurteilenden Fall seien sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers betroffen, so die Schlussfolgerungen der Finanzverwaltung. Sollen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, so muss neben dem Dienstvertrag auch ein mündlicher oder schriftlicher Mietvertrag vorliegen. Diese Voraussetzung sieht die Behörde in diesen Fällen als nicht gegeben an. Somit können keine Einnahmen bzw. keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften vorliegen.

Können die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anerkannt werden? Dazu muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bilden. Der Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Betätigung. Übt der Steuerpflichtige nur eine berufliche Tätigkeit aus und wird diese in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am Arbeitsplatz im Betrieb erbracht, liegt der Tätigkeitsmittelpunkt dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige dort mehr als die Hälfte der Arbeitszeit tätig wird. Im hier zu beurteilenden Fall verbringen die Arbeitnehmer maximal 50 % der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer mit der Folge, dass die hier geleistete Tätigkeit nicht überwiegt. Die Arbeitszimmerkosten können daher – soweit sie die vom Arbeitgeber gezahlte Pauschale übersteigen – nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Hinweis:
Die OFD Münster hat sich hier zwar nur zu einem konkreten Fall geäußert, doch die darin gemach-ten Ausführungen wirken exemplarisch für andere Fälle, in denen der Arbeitgeber das Arbeitszimmer des Arbeitnehmers anmietet. Wichtig ist, dass neben den übrigen Voraussetzungen ein Miet-vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen wurde. Eine allgemeine Betriebsvereinbarung ist nicht ausreichend.

Quelle: OFD-Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 10/2008 vom 27. Februar 2008

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7. Preisgeld für Teilnahme an Fernsehshow muss versteuert werden

Preisgelder aus Dating-Shows und Rennwetten haben nichts gemeinsam. Das entschied der BFH in einem aktuellen Urteil zu Ungunsten einer Kandidatin, die für die Teilnahmen an einer solchen Fernsehshow ein Preisgeld von 250.000 € erhalten hatte und nun versteuern muss. Der BFH wertete die Teilnahme als „vertraglich vereinbarte Leistung gegen Entgelt“ und dies sei nun mal steuerpflichtig.

Aufgabe der Frau und ihres Traummanns war es, ihren Familien vorzugaukeln, sie hätten sich erst während der Dating-Show kennen und lieben gelernt und sie wollen innerhalb der nächsten 14 Tage heiraten. Für den Fall, dass alle Familienmitglieder zur Trauung erscheinen würden und die Steuerpflichtige auch alle anderen „sämtlichen Vertragsverpflichtungen“ erfülle, sollte sowohl sie selbst wie auch ihre Familie jeweils ein Preisgeld von 250.000 € erhalten. Was die Kandidatin nicht wusste: „ihr Verlobter“ sowie „dessen Familie“ waren Schauspieler, die ihr das Leben zur Hölle machen, sich pausenlos daneben benehmen und keinen Fettnapf auslassen sollten.

Nachdem sie für ihren Auftritt das Preisgeld erhalten hatte, verlangte auch schon der Fiskus seinen Anteil. Den wollte die Steuerpflichtige aber nicht ohne weiteres hergeben. Für sie sei das Preisgeld wie der Gewinn aus einer Rennwette. Diese sind nach der Rechtsprechung des BFH nämlich steuerfrei. Das sahen die Richter am BFH anders, denn ein Wettgewinn sei weder eine Vergütung der Spieltätigkeit noch des Spieleinsatzes. Es fehle am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Die Steuerpflichtige habe jedoch eine Leistung an den Produzenten der Fernsehshow erbracht. Der Fernsehauftritt der Frau sei eher vergleichbar mit der Teilnahme an einem Pferderennen. Die hier gewonnenen Preisgelder sind „als Gegenleistung für die Teilnahme an einer Unterhaltungsveranstaltung“ steuerpflichtig. Shows der hier streitigen Art sind nämlich Unterhaltungssendungen, die nur von der Mitwirkung der Kandidaten „leben“ und der Veranstalter nur deshalb dazu bereits ist, den Kandidaten für die Teilnahme eine Chance auf einen (hohen) Preis einzuräumen.

Quelle: BFH-Urteil vom 28. November 2007, IX R 39/06, LEXinform Nr. 0587704; BFH-Pressemitteilung vom 5. März 2008, Nr. 25/08, LEXinform Nr. 0174029

 
 

Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ersetzen keinesfalls das Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall. Eine Weitergabe dieses Informationsbriefes ist nicht gestattet.

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