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MEDICITREU aktuell –
Ausgabe Dezember 2008

 
 
 

1. Fristen und Termine

Steuerzahlungstermine im Januar:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.01.09 15.01.09 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.01.09 15.01.09 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 28.01.09

Steuerzahlungstermine im Februar:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.02.09 13.02.09 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.02.09 13.02.09 keine Schonfrist
Gewerbesteuer 16.02.09 19.02.09 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 25.02.09

Steuerzahlungstermine im März:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.03.09 13.03.09 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.03.09 13.03.09 keine Schonfrist
Einkommenssteuer 10.03.09 13.03.09 keine Schonfrist
Körperschaftssteuer 10.03.09 13.03.09 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 27.03.09

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2. Am 1.1.2009 kommt die Abgeltungsteuer

Am 1. 1. 2009 treten für Kapitalanleger die Regeln über die neue Besteuerung von privaten Kapi-talerträgen in Kraft. Mit diesem Tag wird Deutschland die schärfste Wertzuwachsbesteuerung in ganz Europa haben. Kurszuwächse und andere Wertsteigerungen sind – bis auf einen Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € – in voller Höhe und ungeachtet jeglicher Haltefrist steuerpflichtig. Mit der Abgeltungsteuer soll nicht nur alles einfacher, sondern auch unbürokratischer und gerechter werden – so jedenfalls die Versprechungen des Finanzministeriums. Bedauerlicherweise sind die neuen Regelungen zur einheitlichen Steuer von 25 % auf Kapitalerträge alles andere als einfach und unbürokratisch, wie der folgende Beitrag über das geänderte Steuersystem zeigen soll.

Besteuerung bis zum 31. Dezember 2008

Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne werden zur Zeit noch unterschiedlich besteuert. Zinsen sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Die maximale Steuerbelastung entspricht dabei dem Grenzsteuersatz der Einkommensteuer (seit 2007: 45 %). Dividenden werden wegen des sog. Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte besteuert. Dadurch wird effektiv eine Steuerbelastung von maximal 22,5 % erreicht. Private Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren sind steuerfrei, wenn sie außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist verkauft werden. Ist zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr vergangen, liegt ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor.

Das Halbeinkünfteverfahren gilt auch hier: werden Aktien verkauft, ist der Gewinn nur zur Hälfte steuerpflichtig. Gewinne aus anderen Wertpapierveräußerungen unterliegen wiederum in voller Höhe dem persönlichen Steuersatz des Anlegers.

Das System der Abgeltungsteuer

Ab dem 1.1.2009 werden sämtliche Kapitaleinkünfte von Privatanlegern mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % belegt. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und ggf. die Kirchensteuer, so dass die endgültige Belastung bei 26 % bis 28 % liegen kann. Die Abgeltungsteuer ist keine neue Steuer, sondern die Bezeichnung für den neu eingeführten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Im Unterschied zum jetzigen Recht hat die Abgeltungsteuer „abgeltende“ Wirkung. Das heißt, der Anleger hat nach Abzug der Abgeltungsteuer seine Steuerpflicht geleistet und muss – anders als nach bisheriger Rechtslage – die Kapitaleinkünfte in der Regel nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Das Konzept der Abgeltungsteuer beruht ähnlich der jetzigen Handhabung auf einem Steuerabzug an der Quelle. Die inländischen Schuldner der Kapitalerträge (z.B. Banken) sind verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Das Abzugssystem umfasst auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Erfasste Kapitalerträge

In erster Linie fallen sowohl in- als auch ausländische Zinserträge und Dividenden in voller Höhe unter die Abgeltungsteuer. Neu ist, dass auch Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren mit der Abgeltungsteuer belegt werden und zwar unabhängig von der Haltedauer. Die einjährige Spekulationsfrist für Wertpapiere entfällt.

Belastung der Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer % Ertragsteuern in €
mit KiSt ohne KiSt
Zinsen / Dividenden / Veräußerungsgewinne
100,00 100,00
Einkommensteuer /
Abgeltungsteuer vor Kirchensteuer
25 % 25,00 25,00
ESt-Ermäßigung wg. Kirchensteuer
-0,55
Einkommensteuer /
Abgeltungsteuer vor Kirchensteuer

24,45 25,00
Kirchensteuer 9 % 2,20
Solidaritätszuschlag 5,5 % 1,35 1,38
Steuern gesamt
28,00 26,38
Netto-Ertrag nach Steuern
72,00 73,62

Der Abgeltungsteuer unterliegen u. a. auch die folgenden Kapitalerträge:

Einführung des Teileinkünfteverfahrens – Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens

Das bisherige Halbeinkünfteverfahren, das auf Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Aktien angewandt wird, wird nicht vollständig abgeschafft sondern zum sog. Teileinkünfteverfahren fortentwickelt. Statt 50 % der Einnahmen sind künftig 60 % steuerpflichtig. Es gilt aber nur für Aktien, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden. Aktien im Privatvermögen unterliegen der Abgeltungsteuer. Fließen im betrieblichen Bereich nach dem 31.12.2008 Dividenden zu, gilt das Teileinkünfteverfahren. Gleiches gilt bei Aktienverkäufen, wenn die Aktien nach dem 31.12.2008 erworben wurden. Für vor diesem Datum gekaufte Aktien gilt das Halbeinkünfteverfahren uneingeschränkt fort. Dagegen gilt das Teileinkünfteverfahren uneingeschränkt, wenn eine Beteiligung nach dem 31.12.2008 verkauft wird und mindestens 1 % am Stammkapital beträgt.

Hinweis:
Für Kapitalgesellschaften, die Aktien in ihrem Betriebsvermögen halten oder Dividenden beziehen, bleibt alles beim Alten: Dividendeneinnahmen bzw. Veräußerungsgewinne bleiben bis auf 5 % der Einnahmen bzw. des Gewinns steuerfrei.

Bemessungsgrundlage der Abgeltungsteuer

Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne etc. unterliegen in voller Höhe der Abgeltungsteuer. Als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn gilt der Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös abzüglich von Veräußerungskosten. Sind der Bank die Anschaffungskosten nicht bekannt, beträgt die Bemessungsgrundlage 30 % des Veräußerungspreises.

Werbungskostenabzug

Die Änderungen in diesem Bereich sind von grundlegender Bedeutung für Kapitalanleger. Tatsächlich anfallende Werbungskosten sind künftig nämlich vom Abzug ausgeschlossen. Das betrifft vor allem Fremdkapitalkosten, Depot- und Beratungsgebühren. Lediglich bei Veräußerungsgewinnen können Anschaffungsnebenkosten berücksichtigt bzw. Transaktionskosten abgezogen werden.

Der Werbungskostenabzug wird künftig ausschließlich durch den Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt. Dieser beträgt 801 € sowie 1.602 € bei Verheirateten.

Hinweis:
In 2008 können somit letztmalig Werbungskosten in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Es sollte geprüft werden, ob Darlehen für Kapitalanlagen im Privatvermögen noch in diesem Jahr zurückgeführt werden können. Um trotzdem den Werbungskostenabzug zu erhalten, ist zu prüfen, ob eventuell eine Einlage in ein Betriebsvermögen sinnvoll ist. Dort gilt nämlich das Teileinkünfteverfahren und die Werbungs-kosten können zu immerhin 60 % geltend gemacht werden.

Eine wichtige Ausnahme von der Abgeltungsteuer kommt besonders GmbH-Gesellschaftern zu Gute, die ihren Anteil fremdfinanziert haben und ohne die Ausnahmeregelung ihre Schuldzinsen nicht geltend machen könnten. Dem Anteilseigner wird das Wahlrecht eingeräumt, für seine Dividendeneinkünfte statt der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Macht er davon Gebrauch, kann er Werbungskosten auch oberhalb der Grenze des Sparer-Pauschbetrags steuerlich geltend machen. Die Differenz muss dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Die Option selbst ist nicht uneingeschränkt für jede Beteiligungsform möglich, sondern nur, wenn der Steuerpflichtige

Hinweis:
Der Antrag auf diese Option ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Er gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume. Nach einem Widerruf ist allerdings ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung nicht mehr zulässig.

Übergangsregelungen

Bis Ende 2008 erworbene Kapitalanlagen sind größtenteils von der neuen Rechtslage ausgenommen. Die Abgeltungsteuer gilt erstmals für Zinsen und Dividenden, die nach dem 31.12.2008 zufließen. Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren unterliegen nur dann der Abgeltungsteuer, wenn sie nach dem 31.12.2008 erworben wurden. Für Wertpapiere, die bereits vor diesem Zeitpunkt angeschafft wurden, gilt die bisherige Rechtslage weiter, d. h. nach einer einjährigen Haltefrist ist eine steuerfreie Veräußerung möglich.

Beispiel:
A kauft Aktien der C-AG am 20.12.2008. Er kann sie steuerfrei am 20.12.2009 (oder später) verkaufen.

Befinden sich im Depot Wertpapiere der gleichen Gattung, die vor und ab 2009 gekauft wurden, muss bei einem späteren Verkauf beachtet werden, dass die zuerst erworbenen Wertpapiere auch als zuerst veräußert gelten (Fifo-Methode).

Hinweis:
Hier bietet es sich an, je ein separates Depot für Altbestände sowie für ab dem 1.1.2009 erworbene Papiere einzurichten. Die steuerlichen Folgen aus dem Verkauf der Bestände können so besser gesteuert werden.

Besonderheiten bei einzelnen Anlageprodukten

Anteile an Investmentfonds

Für Inhaber von Investmentfondsanteilen bringt die Abgeltungsteuer ebenfalls gravierende Veränderungen mit sich. Bisher waren Wertpapierveräußerungsgewinne für Fondsanleger steuerfrei, auch wenn sie durch den Fonds innerhalb eines Jahres realisiert wurden (sog. Fondsprivileg). Dieser Vorteil, den Fondsanleger gegenüber Direktanlegern hatten, entfällt für ausschüttende Fonds ab dem 1.1.2009. Ausnahmsweise gilt das Fondsprivileg auch weiterhin und zwar für alle Wertpapiere, die der Fonds bereits vor dem 1.1.2009 erworben hat.

Steuerlich ist der Unterschied zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds von einiger Bedeutung. Der ausschüttende Fonds leitet seine Erträge an den Investor weiter. Ausgeschüttete laufende Erträge, wie z. B. Zinsen, Dividenden, Mieten und Wertpapierveräußerungsgewinne, unterliegen künftig bei Zufluss der Abgeltungsteuer. Thesaurierende Fonds schütten die Erträge nicht aus, sondern legen sie sofort wieder an. In diesem Fall gelten beim Anleger bestimmte Erträge des Fonds zum Ende des Fondsgeschäftsjahres als zugeflossen und werden versteuert, wie z. B. Erträge aus Dividenden und Zinsen. Demgegenüber führen thesaurierte Wertpapierveräußerungsgewinne des Fonds, wie etwa aus Aktien, Rentenpapieren oder Zertifikaten, wie bisher nicht zu einem fiktiven Zufluss. Sie werden erst dann steuerpflichtig, wenn der Anleger seine Fondsanteile verkauft.

Darüber hinaus wird der Verkauf bzw. die Rückgabe der Fondsanteile unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig und unterliegt der Abgeltungsteuer, wenn der Anteil nach dem 31.12.2007 erworben wurde.

Hinweis:
Somit können Fondsanteile (Ausnahme: Luxemburger Spezialfonds) nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist auch nach dem 31.12.2008 steuerfrei verkauft werden, wenn sie vor dem 1.1.2009 erworben wurden. Wer nach dem 31.12.2008 Fondsanteile kauft, kann zumindest von einer teilweisen Steuerbefreiung profitieren, wenn die Wertpapierbestände des Fonds aus Käufen vor dem 1.1.2009 stammen und diese durch den Fonds gesondert veröffentlicht werden. Die Steuerbefreiung des Altbestandes wird in diesen Fällen quasi mit erworben.

Anteile an Immobilienfonds

Ausschüttungen von offenen Immobilienfonds muss der Steuerpflichtige derzeit noch mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Ab 2009 unterliegen diese Erträge der Abgeltungsteuer. Erzielt der Fonds aus Immobilienverkäufen außerhalb der 10-Jahres-Frist Gewinne, muss auch künftig nichts versteuert werden. Wer seinen Fondsanteil verkauft, muss auf das Kaufdatum der Anteile achten. Liegt es vor dem 1.1.2009, bleibt der Gewinn nach einjähriger Haltedauer steuerfrei. Für nach dem Stichtag erworbene Anteile fällt Abgeltungsteuer an.

Die Besteuerung geschlossener Immobilienfonds ändert sich nicht. Werden solche Anteile im Privatvermögen gehalten, führen laufende Erträge zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Anteilsveräußerungen bleiben auch zukünftig nach Ablauf der 10-Jahres-Frist steuerfrei.

Altersvorsorgeprodukte

Bei Riester-Verträgen fällt im Unterschied zu anderen Sparplänen während der Ansparphase keine Abgeltungsteuer an. Somit steht dem Anleger zu Beginn der Auszahlungsphase das angesammelte Kapital in ungeschmälerter Höhe zur Verfügung. Erst in der Auszahlungsphase muss der Steuerpflichtige die Riester-Rente im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Für diese Einkünfte gilt die Abgeltungsteuer nicht. Auf dieselbe Art und Weise werden Rürup-Renten besteuert.

Das gleiche gilt auch für private Rentenversicherungen. Auch künftig wird lediglich der Ertragsanteil dem persönlichen Steuersatz unterliegen.

Ob Auszahlungen im Zusammenhang mit Kapitallebensversicherungen unter die Abgeltungsteuer fallen, hängt davon ab, wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Sog. Altverträge (Abschluss vor 1.1.2005) werden wie folgt besteuert:

Für Neuverträge, bei denen der Vertragsabschluss im Jahr 2005 oder später erfolgte, gilt folgendes:

Hinweis:
Liechtensteiner Versicherungsmäntel werden derzeit als Wundermittel gegen die Abgeltungsteuer gehandelt. Ab einer Mindestanlagesumme von 50.000 € wird mit einer liechtensteiner Versicherungsgesellschaft ein Vertrag abgeschlossen, wodurch der Anleger die Prämienleistungen in Form bereits vorhandener Wertpapiere erbringt. Das vorhandene Depot muss mindestens zwölf Jahre laufen und darf erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden. Dann sind die Erträge, die bis zum Ende der Laufzeit erzielt wurden, nur zur Hälfte mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Ob sich das lohnt scheint fraglich, da die Abschluss- und Managementgebühren sehr hoch sind und andererseits die Wertpapiererträge ohne Versicherungsmantel mit 25 % versteuert werden müssten.

Zertifikate

In der Regel greift die Abgeltungsteuer auf Veräußerungsgewinne erst dann, wenn das Kapitalanlageprodukt nach dem 31.12.2008 erworben wird. Eine Ausnahme gibt es für Veräußerungs- bzw. Einlösungsgewinne aus Zertifikaten ohne Ertrags- oder Kapitalgarantie, die bereits vor diesem Datum gekauft wurden. Bei einem Kaufdatum nach dem 15.3.2007 unterliegen sie trotz Ablauf der 1-jährigen Spekulationsfrist der Abgeltungsteuer, wenn sie nach dem 30.6.2009 verkauft bzw. eingelöst werden.

Anleihen

Die meisten Anleiheformen gehören zu den sogenannten Finanzinnovationen, wie etwa Aktienanleihen oder Zerobonds. Der Verkauf wird bereits heute mit dem Zinsabschlag belastet, unabhängig von ihrer Haltedauer. Ab dem 1.1.2009 fällt beim Verkauf dieser Anleihen Abgeltungsteuer auf den Gewinn an.

Daneben gibt es aber noch Anleiheformen, die nicht in die Kategorie Finanzinnovation einzustufen sind, wie etwa Fremdwährungsanleihen. Solche Anleihen können nach heutiger Rechtslage nach Ablauf der 1-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden. Im Zeitalter der Abgeltungsteuer fällt auch auf diese Gewinne die Abgeltungsteuer an. Für Anleihen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurde, ist ein steuerfreier Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist weiterhin möglich.

Laufende Einnahmen aus Anleihen werden heute noch mit dem Zinsabschlag belastet, ab 2009 mit der Abgeltungsteuer. Ggf. gezahlte Stückzinsen können als negative Einnahmen wie bereits bisher gegen gerechnet werden.

Besonderheiten gelten für Erträge aus abgezinsten Anleihen, was in erster Linie Zerobonds betrifft. Für solche ab dem 1.1.2009 fällig werdenden Anleihen wird die Abgeltungsteuer auf die Differenz zwischen Einlösungswert und Anschaffungspreis berechnet. Das gilt unabhängig davon, wann die Anleihen gekauft wurden.

Sparpläne

Zum 1.1.2009 bricht auch ein neues Besteuerungszeitalter für Bank- und Investmentsparpläne an.

Erträge, die vor dem Stichtag anfallen, werden nach altem Recht, danach zufließende Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer besteuert.

Bei Investment-Sparplänen spielt der Stichtag eine größere Rolle. Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 im Rahmen des Sparplans erworben wurden und nach dem Stichtag außerhalb der Jahresfrist veräußert werden, müssen wie bisher nicht versteuert werden.

Befinden sich im Depot Wertpapiere der gleichen Gattung, die vor und ab 2009 gekauft wurden, muss bei einem späteren Verkauf beachtet werden, dass die zuerst erworbenen Wertpapiere auch als zuerst veräußert gelten (Fifo-Methode). Um die steuerlichen Folgen beim Verkauf möglichst günstig zu gestalten, ist es vorteilhaft, für ab dem 1.1.2009 erworbene Bestände ein separates Depot einzurichten.

Gewinne aus Immobilienverkäufen

Grundstücksverkäufe fallen nach wie vor unter die 10-jährige Spekulationsfrist. Nach Ablauf von 1 Jahr seit Anschaffung können Gegenstände wie Anlagegold, Kunstgegenstände oder ausländische Valuta steuerfrei verkauft werden. Liegen die Veräußerungsgewinne im Jahr unter 600 €, sind sie nicht steuerpflichtig.

Ausländische Kapitalerträge

Die Abgeltungsteuer gilt auch für ausländische Kapitalerträge, wenn diese nicht von einem inländischen Kreditinstitut verwaltet werden. Allerdings muss sie der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Dann kommt auch der Abgeltungsteuersatz zur Anwendung.

Bei ausländischen Wertpapieren im inländischen Depot wird die im Ausland erhobene, anrechenbare Quellensteuer unmittelbar beim Abzug der Abgeltungsteuer berücksichtigt. Wer in einem ausländischen Depot Kapitalerträge erzielt, kann die hierauf angefallene ausländische Quellensteuer erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anrechnen lassen.

So manch ein Anleger trägt sich mit dem Gedanken, sein ausländisches Depot ins Inland zu überführen. Dabei sollte beachtet werden, dass die Anschaffungskosten der sich im Depot befindlichen Anlagen nur dann übernommen werden können, wenn sich das Konto in einem anderen EU-/EWR-Staat befand. Bei Konten aus Drittstaaten, z. B. der Schweiz, gelten für die spätere Bemessung der Abgeltungsteuer nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten, sondern als Ersatzbemessungsgrundlage 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung. Diese Pauschalierung kann zu erheblichen Steuermehrbelastungen führen, denn ein Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten ist bei Depotüberführungen aus Drittstaaten nicht möglich. 

Hinweis:
Geplante Depotüberführungen sollten in diesen Fällen bereits im Jahr 2008 durchgeführt werden.

Ausnahmen vom pauschalen Tarif

Grundsätzlich sollen von der Abgeltungsteuer alle Kapitaleinkünfte erfasst werden. Doch es gibt einige Ausnahmen.

Zuordnung zu anderen Einkunftsarten

Die Kapitalerträge können zu einer anderen Einkunftsart, wie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung, gehören. Derartige Kapitalerträge werden im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart ggf. nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben mit dem individuellen Steuersatz besteuert. So werden z. B. Zinsen auf das betriebliche Bankkonto nicht mit der Abgeltungsteuer belegt sondern müssen mit dem u. U. höheren persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Vermeidung von Gestaltungsmodellen wegen Steuersatzspreizung

Zwischen der Abgeltungsteuer und dem Höchststeuersatz für alle anderen Einkünfte besteht eine erhebliche Differenz, die man leicht zur persönlichen Steueroptimierung nutzen könnte. Bspw. könnte ein Gewerbetreibender bei seiner Ehefrau einen Kredit aufnehmen. Für ihn sind die Zinsen in voller Höhe Betriebsausgaben. Seine Ehefrau müsste die Zinsen nur dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterwerfen. Um solche Gestaltungen zu unterbinden, gilt die Abgeltungsteuer nicht für alle Zinsen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

Hinweis:
Das sog. Hausbankmodell ist durch diese Einschränkungen nicht bedroht, d. h., der Steuerpflichtige kann weiterhin bei ein und derselben Bank Einlagen unterhalten und für sein Unternehmen Kredite beanspruchen, ohne dass er grundsätzlich für seine Einlagenerträge den Verlust der Abgeltungsteuer befürchten muss.

Kapitalerträge aus Lebensversicherungen

Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen müssen nach einer 12-jährigen Laufzeit und Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres nur zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, sind sogar steuerfrei, wenn die Laufzeit mindestens 12 Jahre betrug und die Beiträge über 5 Jahre hinweg laufend geleistet wurden.

Veranlagungsoption für wesentlich Beteiligte

Der Steuerpflichtige kann unter bestimmten Voraussetzungen wählen, ob er für seine Beteiligungseinkünfte statt der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommen lassen möchte, s. o.

Verlustverrechnungsbeschränkung

Verluste aus Kapitalvermögen stehen weder zum Verlustausgleich noch zum Verlustabzug mit anderen Einkunftsarten zur Verfügung. Der Verlustausgleich bzw. Verlustabzug ist nur innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen möglich. Eine weitere Einschränkung gibt es für Veräußerungsver-uste aus Aktien: diese können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Dagegen können Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften künftig nicht nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften verrechnet werden. Anders als heute stehen zum Verlustausgleich auch Gewinne oder Erträge aus anderen Kapitalanlagen zur Verfügung, wie z. B. Zinsen und Dividenden. Verbleibt ein unausgeglichener Verlust aus Kapitalvermögen, kann er in folgende Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Der Verlustrücktrag ist ausgeschlossen.

Verluste aus anderen Einkunftsarten, z. B. aus Gewerbebetrieb, können jedoch uneingeschränkt mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.

Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden und innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Verlust verkauft werden, führen zu sog. Altverlusten. Solche Verluste können ab 2009 bis einschließlich 2013 nicht nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, z. B. aus Grundstücksverkäufen, sondern auch mit anderen Wertzuwächsen, die abgeltungsteuerpflichtig sind. Damit sind in erster Linie Veräußerungsgewinne aus Aktien gemeint, aber auch aus Anleihen oder Zertifikaten. Bis 2013 sollten die Altverluste möglichst ausgeglichen sein, denn danach ist – zwar zeitlich unbegrenzt – eine Verlustverrechnung nur mit Spekulationsgewinnen möglich, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, z.B. mit Gewinnen aus Grundstücksverkäufen.

Hinweis:
Die allgemeine Verlustverrechnungsbeschränkung gilt nur dann, wenn im Gewinnfall die Abgeltungsteuer zur Anwendung kommen würde. Für Zinsen aus Darlehensvereinbarungen mit nahen Angehörigen, Gesellschaftern oder aus sog. Back-to-Back-Finanzierungen, die nicht der Abgel-tungsteuer unterliegen, gelten die allgemeinen Verlustverrechnungs- und –ausgleichsregeln. Ebenso können Gesellschafter, die von der Veranlagungsoption für ihre Beteiligung Gebrauch gemacht haben, ihre Verluste wie gewohnt verrechnen.


Verrechnung mit Einkünften aus
Verluste aus Gewerbebetrieb, Vermietungsein-künfte, usw. Kapitalvermögen allgemein Veräußerung von Aktien Veräußerung von sonstigem Kapitalvermögen Spekulations-gewinne ab 2009
Gewerbebetrieb etc
ja ja ja ja ja
Kapitalvermögen allg.
ja ja ja
Veräußerung von Aktien

ja

Veräußerung von sonstigem Kapitalvermögen
ja ja ja
Spekulationsverluste „alt“

ja (bis 2013) ja (bis 2013) ja
Spekulations-gewinne ab 2009



ja

Hinweis:
Die anhaltende Finanzmarktkrise hat bei vielen Steuerpflichtigen beträchtliche Verluste verur-sacht. Sofern die verlustbehafteten Wertpapiere noch vor dem 31.12.2008 erworben wurden und innerhalb der Jahresfrist verkauft werden, führt die zeitliche Verlustverrechnungsbeschränkung bis 2013 dazu, dass die Verluste eventuell nur beschränkt mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen ver-rechnet werden können.
Anders sieht es bei Veräußerungsverlusten aus Wertpapieren aus, die erst in 2009 gekauft wurden. Sie können zeitlich unbegrenzt mit ebensolchen Gewinnen verrechnet werden. Eine Verlustver-rechnung aus Aktienverkäufen mit anderen Einkünften ist weder im Jahr 2008 noch im Jahr 2009 möglich.

Wie sieht die Verlustverrechnung in der Praxis aus? Werden z.B. Verluste aus Wertpapierveräußerungsgeschäften realisiert, übernimmt zunächst die Bank die Verlustverrechnung für den Kunden. Von Erträgen und Gewinnen wird sie daraufhin eine geringere Abgeltungsteuer abziehen. Verbleibt am Ende des Jahres wegen nicht vorhandener verrechenbarer Erträge ein „Verlustüberhang“, überträgt diesen die Bank automatisch auf das nächste Jahr und verrechnet ihn später. Wahlweise kann sich der Kunde den „Verlustüberhang“ auch bescheinigen lassen, um ihn bei seiner Einkommensteuererklärung mit anderen Kapitalerträgen, die er bspw. im Depot einer anderen Bank erzielt hat, auszugleichen. So eine Bescheinigung muss der Steuerpflichtige bis zum 15.12. des laufenden Jahres bei seiner Bank beantragen.

Hinweis:
Um den umständlichen Weg des Verlustausgleichs über die Steuererklärung zu vermeiden, sollten Steuerpflichtige mit mehreren Depots bei unterschiedlichen Banken diese auf nur noch zwei Konten zusammenführen. Das eine Depot enthält Wertpapiere mit Kaufdatum vor dem 1.1.2009 und das andere alle Neupapiere. So kann bereits die Bank Verluste aus Wertpapierverkäufen optimal mit angefallenen Gewinnen ausgleichen.

Veranlagung zur Einkommensteuer

Ein wesentliches Ziel der Abgeltungsteuer ist es, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Regelfall auf eine Steuerveranlagung zu verzichten. Um dies zu erreichen, soll die technische Abwicklung der Abgeltungsteuer durch die Banken erfolgen. Die Banken behalten die Abgeltungsteuer ein, überprüfen den Freibetrag und nehmen ggf. einen Verlustausgleich vor. Allerdings gibt es Fälle, in denen die Steuererklärung sinnvoll bzw. sogar verpflichtend ist.

Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz

In folgenden Fällen müssen die Kapitaleinkünfte (und nur diese) in der Einkommensteuererklärung des Anlegers angegeben und zum persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden:

Hinweis:
Abgesehen von der Tatsache, dass noch nicht eindeutig geklärt ist, wer alles zum Kreis der nahe stehenden Personen gehört, kann bei Darlehensverträgen, wie bspw. mit Verwandten, Handlungsbedarf aufgezeigt sein, je nachdem wie hoch der persönliche Steuersatz des Gläubigers ist. Liegt dieser unter 25 %, kann der Darlehensvertrag so beibehalten werden. Bei persönlichen Steuersätzen über 25 % ist eine Umschuldung steuerlich sinnvoll, da ein anderer Gläubiger, der keine nahe stehende Person des Darlehensschuldners ist, die Zinserträge nur mit 25 % versteuern müsste.

Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz

Zinserträge aus einem Privatdarlehen, Kapitalerträge aus einem ausländischen Depot oder Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen bei einer Beteiligung von unter 1 % müssen ebenfalls in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, unterliegen aber der 25 %-igen Abgeltungsteuer.

Günstigerprüfung

Sollte der persönliche Steuersatz des Anlegers unter 25 % liegen, kann sich eine individuelle Veranlagung lohnen (Veranlagungsoption zum individuellen Steuersatz). In der Steuererklärung müssen sämtliche Kapitalerträge angegeben werden. Der Werbungskostenabzug ist aber auch hier ausgeschlossen. Das Finanzamt prüft, ob der persönliche Steuersatz oder die Abgeltungsteuer für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Hinweis:
Der Antrag lohnt sich immer dann, wenn das zu versteuernde Einkommen inkl. Kapitaleinkünfte bei Ledigen unter 15.400 € und bei Verheirateten unter 30.300 € liegt. Die einbehaltene Abgeltungsteuer wird dann vom Finanzamt zurück erstattet.

Antragsveranlagung zum Abgeltungsteuersatz

Möglich und sinnvoll ist die Antragsveranlagung ebenfalls, wenn der Sparerpauschbetrag noch nicht vollständig ausgeschöpft wurde, Verlustvorträge aus Altverlusten vorhanden sind oder es zu Verlusten bei einer anderen Depotbank gekommen ist.

Ähnlich verhält es sich mit Auslandsverlusten. Sie können erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Angabe in der Steuererklärung wegen einkommensabhängiger Vergünstigungen

Selbst wenn keine der o.g. Ausnahmen greift, wodurch die Angabe der Kapitaleinkünfte – wie vom Gesetzgeber gewollt – in der Steuererklärung entfällt, müssen diese in vielen Fällen trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden. So etwa bei der Bemessung des Spendenabzugs oder von außergewöhnlichen Belastungen, bei der die Höhe des Einkommens inkl. der Kapitalerträge eine Rolle spielt. Aber auch kindbezogene Vergünstigungen, wie Kindergeld, stellen bei volljährigen Kindern auf die Höhe des Einkommens ab, und in dieses sind die Kapitaleinkünfte einzubeziehen. Gleiches gilt für BAföG-Bezieher.

Hinweis:
Der gewünschte Vereinfachungseffekt, Kapitalerträge künftig bei der Steuererklärung außen vor zu lassen, bleibt in vielerlei Hinsicht aus.

Nichtveranlagungsbescheinigung

Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird es auch weiterhin geben. Studenten, Rentner und Geringverdiener, die keine Einkommensteuer zahlen müssen, werden von der Abgeltungsteuer befreit. Dazu muss das Jahreseinkommen unter 7.664 € (Verheiratete: 15.328 €) liegen und der Steuerpflichtige kann nach wie vor die NV-Bescheinigung bei seinem Finanzamt beantragen. Legt er die Bescheinigung der Bank vor, können die Kapitalerträge ohne Steuerabzug seinem Konto gutgeschrieben werden.

Jahresbescheinigung

Die bisherige Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne, die den Steuerpflichtigen beim Ausfüllen der Steuererklärung unterstützen soll, entfällt mit Einführung der Abgeltungsteuer. Stattdessen soll es künftig eine neu gestaltete Steuerbescheinigung geben, aus der alle benötigten Daten hervorgehen sollen.

Kirchensteuer

Das Abzugsverfahren gilt grundsätzlich auch für die Kirchensteuer, die prinzipiell als Zuschlag zur Abgeltungsteuer erhoben wird. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 haben die Steuerpflichtigen ein Wahlrecht, auf welchem Wege die Kirchensteuer für Kapitalerträge bezahlt werden soll:

Ab 2010 soll bei der Kirchensteuer ein umfassender und verpflichtender Quellensteuerabzug eingeführt werden.

Gestaltungsempfehlungen

Gestaltungshinweise für GmbHs und ihre Gesellschafter

Für GmbH-Gesellschafter gilt noch bis zum 31.12.2008 das Halbeinkünfteverfahren. Nach Möglichkeit sollten noch im Jahr 2008 Gewinnausschüttungen durchgeführt werden, um so einige Euro an Steuern sparen zu können. Das gilt unabhängig davon, ob sich die GmbH-Anteile im Betriebs- oder Privatvermögen befinden.

Werden die Gewinne im Zeitalter der Abgeltungsteuer ausgeschüttet, ist die Gesamtbelastung für den Anteilseigner in jedem Fall höher, selbst wenn sich dessen individueller Steuersatz im Spitzenbereich befindet. Der Vorteil einer Gewinnausschüttung vor dem 1.1.2009 wird umso größer, je niedriger der persönliche Steuersatz des Gesellschafters ist.

Handelt es sich um Gewinn aus dem Jahr 2008, ist eine Ausschüttung im Zeitalter des Halbeinkünfteverfahrens nur im Wege einer Vorabausschüttung möglich.

Hinweis:
Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass für eine Vorabausschüttung am Ende des Wirtschaftsjahres genügend ausschüttbares Vermögen vorhanden sein muss. Ist das nicht der Fall, muss die Ausschüttung an die Gesellschaft zurückgezahlt werden und führt aus Sicht des Gesellschafters zu Anschaffungskosten auf seine Anteile.

Gestaltungshinweise für Unternehmer

Hinweis:
Bei Entnahmen aus dem Betriebsvermögen muss allerdings beachtet werden, dass sich das u.U. ungünstig auf den Schuldzinsenabzug auswirkt und stille Reserven aufgedeckt werden können. Möglich sind auch negative Auswirkungen auf das Unternehmensrating

Gestaltungshinweise für Privatpersonen

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3. Einigung bei der Erbschaftsteuer

Am 6.11.2008 hat sich die Große Koalition nunmehr auf die neuen Regeln bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer geeinigt. Damit steht fest, dass ab dem 1.1.2009 ein neues Erbschaftsteuergesetz gilt. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag der endgültige Gesetzeswortlaut jedoch noch nicht vor. Das Ergebnis der politischen Verhandlungen sieht aber wie folgt aus:

Bewertung

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Beschluss vom 7.11.2006 sollen alle Vermögensgegenstände mit dem gemeinen Wert, entspricht in etwa dem Verkehrswert, bewertet werden.

Dies erfolgt bei gewerblichem oder freiberuflichem Betriebsvermögen sowie Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften nach branchenüblichen Bewertungsverfahren (z.B. Multiplikatorenmethode) mit den dort üblichen Zinssätzen oder nach einem vereinfachten Ertragswertverfahren auf der Basis der zuletzt erzielten um bestimmte Faktoren korrigierten Gewinne mit festgelegten Zinssätzen.

Grundvermögen, sprich Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Miets- und Ge-schäftshäuser werden im Vergleichswertverfahren (vergleichbare Kaufpreise), im Ertragswertver-fahren (auf der Basis der erzielten Mieten) oder im Sachwertverfahren (Regelherstellungskosten) bewertet. Für vermiete Wohnobjekte soll es einen Abschlag von 10 % geben. Die Wohnhäuser in der Landwirtschaft, die auf oder in der Nähe der Hofstelle liegen, sollen wie bisher einen Abschlag von 15 % erhalten.

Landwirtschaftliches Betriebsvermögen wird auf der Basis von regional unterschiedlichen betriebs-form- und größenabhängigen Reingewinnen bewertet. Immer ist hierbei ein Mindestwert in Abhängigkeit von regionalen, betriebsform- und betriebsgrößenabhängigen Pachtpreisen zu prüfen. Bei Ansatz des Mindestwertes können Schulden mindernd berücksichtigt werden. Diese vorgesehenen Bewertungen knüpfen bei der Landwirtschaft daran an, dass der Betrieb innerhalb der nächsten 15 Jahre nicht veräußert oder aufgegeben wird und die wesentlichen Betriebsgrundlagen dem Betrieb dauerhaft erhalten bleiben sowie diesem dienen. Andernfalls kommt der Liquidationswert zum Ansatz (Verkaufspreise). Allerdings ist bei einem Verstoß eine Reinvestition in ein begünstigtes Betriebsvermögen möglich.

Begünstigung für Betriebsvermögen

Beim Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften soll es ein nicht revidierbares Wahlrecht geben:

Option 1:

Firmenerben, die den ererbten/geschenkten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Zeitpunkt der Übertragung. Dabei darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen.

Option 2:

Firmenerben, die den ererbten/geschenkten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach zehn Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Zeitpunkt der Übertragung. Außerdem darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.

Die Lohnsummenklausel soll erst ab 10 festen Mitarbeitern gelten. Sie wird nicht indexiert. Wird gegen die Lohnsummenklausel verstoßen, entfällt die Steuerbefreiung nur zeitanteilig und nicht komplett („Abschmelzung“).

Verpachtete land- und forstwirtschaftliche Betriebe sollen begünstigt sein, wenn sie nicht länger als 15 Jahre verpachtet sind. Dem Vernehmen nach soll die Begünstigung an die bewertungsrechtliche Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen anknüpfen. Damit wären z.B. erbbaurechte oder Mietwohnhäuser im ertragsteuerlichen Betriebsvermögen nicht durch o.g. Steuerfreistellung begünstigt. Dagegen bleiben selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen, die in absehbarere Zeit Bauland werden und daher bereits als Grundvermögen bewertet sind, weiterhin begünstigt.

Steuerfreistellung für selbst genutztes Wohneigentum

Die Übertragung selbst genutzten Wohneigentums an den überlebenden Ehepartner wird nun auch für den Erbfall steuerfrei gestellt. Dies gilt auch im Erbfall für die Kinder, jedoch nur dann, wenn diese die Immobilie für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nicht veräußern, vermieten oder nur als Zweitwohnsitz nutzen und die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm pro Kind umfasst. Kann das eigen genutzte Wohnhaus innerhalb der persönlichen Freibeträge übertragen werden, spielen diese Auflagen keine Rolle.

Freibeträge und Steuersätze

Hier bleibt es bei den im ersten Entwurf vorgesehenen Freibeträge und Steuertarifen.

Persönliche Freibeträge Steuerklasse Freibetrag neu Freibetrag alt
Ehegatten I 500.000 € 307.000 €
Kinder, Kinder verstorbener Kinder I 400.000 € 205.000 €
Enkel Neffen/Nichten, Geschwister I 200.000 € 51.200 €
Eingetragene Lebenspartner II 20.000 € 10.300 €
Sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis
III 500.000 € 5.200 €

Tariflich wird die Steuerklasse II abgeschafft. Das bedeutet, Geschwister, Neffen und Nichten wer-den steuerlich deutlich mehr belastet als bisher

Wert des stpfl. Erwerbs
bis einschließlich...
Steuerklasse
I II und III
75.000 € 7 % 30 %
300.000 € 11 %
600.000 € 15 %
6.000.000 € 19 %
13.000.000 € 23 % 50 %
26.000.000 € 27 %
über 26.000.000 € 30 %

Das neue Gesetz soll zum 1.1.2009 in Kraft treten. Entgegen des ersten Entwurfes ist nunmehr ein Wahlrecht für Erbfälle in der Zeit vom 1.1.2008 - und nicht wie bisher 1.1.2007 - bis zum 1.1.2009 für die Anwendung des neuen Rechtes bei Beibehaltung der niedrigen persönlichen Freibeträge vorgesehen.

Hinweis:
Hinsichtlich weiterer Einzelfragen bleibt der genaue Gesetzeswortlaut abzuwarten. Der Bundesrat wird voraussichtlich in einer Sondersitzung am 12.12.2008 abschließend beraten. Es gibt in den einzelnen Bundesländern durchaus noch Widerstände. Sollte das Gesetzgebungsverfahren tatsächlich nicht bis zum 1.1.2009 abgeschlossen werden können, bleibt die Frage offen, ob ein Anfang des neuen Jahres ggf. erst verabschiedetes Gesetz rückwirkend auf den 1.1.2009 in Kraft treten darf. Wie bereits bei Vorlage des ersten Gesetzesentwurfes empfohlen, bleibt festzuhalten, dass ohnehin in nächster Zeit anstehende Vermögensübertragungen geprüft und ggf. durchgeführt werden sollten. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie noch kurzfristig Beratungsbedarf haben.

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4. Bundesregierung schnürt Konjunkturpaket

Wegen einer befürchteten Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung ein umfangreiches Konjunkturpaket aufgelegt, wodurch eine eventuelle wirtschaftliche Schwäche rasch überwunden und Arbeitsplätze gesichert werden sollen. Dabei setzt sie auf 15 verschiedene Maßnahmen, die aus Sicht der Bundesregierung langfristig sinnvoll, kurzfristig umsetzbar und rasch wirksam sind. Folgende Änderungen, die vordergründig Investitionen anregen sollen, stehen im steuerlichen Bereich an:

Wer die neuen Grenzwerte nicht überschreitet, kommt anders als in den Wirtschaftsjahren zuvor in den Genuss des Investitionsabzugsbetrags und der Sonder-Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die 20 %-ige Sonderabschreibung kann neben der degressiven Abschreibung von 25 % genutzt werden.

Wegen den verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten lohnt es sich aus steuerlicher Sicht, Investitionen in bewegliches Anlagevermögen, wie z.B. in Maschinen und Betriebsvorrichtungen, ins Jahr 2009 zu verschieben. Wie hoch der steuerliche Vorteil sein kann, zeigt folgendes Beispiel:

Es wird eine Maschine mit Anschaffungskosten von 80.000 € und einer Nutzungsdauer von 8 Jahren angeschafft. Anschaffung am 20.12.2008 Anschaffung am 20.1.2009
Höhe der Abschreibung im Jahr 2008:
a) Sonderabschreibung 20 % und lineare Abschreibung
16.833 € --
b) keine Abschreibung
Höhe der Abschreibung im Jahr 2009:
a) lineare Abschreibung
10.000 €
b) Sonderabschreibung 20 % und degressive Abschreibung 25 %
36.000 €
Abschreibungen und Gewinnauswirkung in den Jahren 2008 und 2009 26.833 € 36.000 €

Hinweis:
Die meisten der insgesamt 15 Maßnahmen sind für 2009 und 2010 vorgesehen und sollen gemeinsam mit dem bereits beschlossenen Entlastungspaket für Familien sowie dem auf 2,8 % gesenkten Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung positive Impulse an alle Steuerpflichtige geben.

Quelle: BMF-Pressemitteilung vom 5. November 2008, www.bundesfinanzministerium.de

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5. Verbesserte Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen

Ab 2009 erhalten Eltern für ihre Sprösslinge mehr Kindergeld. Darüber hinaus werden haushaltsnahe Dienstleistungen besser absetzbar sein. Diese und noch andere Maßnahmen, die besonders Familien entlasten sollen, hat die Bundesregierung am 16.10.2008 in einem neuen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Wie sehen die Neuregelungen im Einzelnen aus?

Das Kindergeld wird ab 2009 wie folgt erhöht:


monatliches Kindergeld
bis 2008
monatliches Kindergeld
ab 2009
1. und 2. Kind je 154 € 164 €
3. Kind 154 € 170 €
ab dem 4. Kind je 179 € 195 €

Die Erhöhung des Kindergeldes wirkt sich auch auf den Kinderfreibetrag aus. Dieser steigt ab 2009 um 216 € auf 6.024 €. Ob die Auszahlung des Kindergeldes günstiger ist als der steuerliche Abzug des Kinderfreibetrags prüft das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung.

In der Regel wirken sich die Kinderfreibeträge ab einem zu versteuernden Einkommen der Eltern von 55.000 € aus. Die Vorschriften zur Kinderbetreuung werden im Gesetz zusammengefasst. Für die Steuerpflichtigen ergeben sich daraus keine Auswirkungen.

Kinder aus sozial schwachen Familien erhalten künftig 100 € für Schulbedarf jeweils zum Schuljahresbeginn bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse führen ab 2009 zu einer stärkeren Steuerentlastung. Die beiden Pflegepauschbeträge in Höhe von 624 € und 924 €, die bisher als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden konnten, werden ebenfalls in die Regelungen für haushaltsnahe Dienstleistungen einbezogen. Dadurch kön-nen bspw. auch Heimbewohner von der Steuerermäßigung profitieren. Die erweiterte Abzugsmöglichkeit für Handwerkerrechnungen ist zwar nicht Bestandteil des Familienleistungsgesetzes, ist aber im Konjunkturpaket der Bundesregierung vorgesehen. Wie künftig die Abzugsbeträge gestaltet sind, darüber gibt folgende Tabelle einen Überblick:

Art der Tätigkeit Abzugshöchstbetrag
begünstigt 2006 bis 2008 ab 2009
geringfügige Beschäftigung im Haushalt 10 % der Aufwendungen, maximal 510 € jährlich bzw. 42,50 € pro Monat 20 % der Aufwendungen, maximal 510 € jährlich
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt 12 % der Aufwendungen, ma-ximal 2.400 € pro Jahr bzw. 200 € pro Monat 20 % der gesamten begünstigten Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Jahr
haushaltsnahe Dienstleistungen 20 % der Aufwendungen, maximal 600 € jährlich
haushaltsnahe Pflegedienstleistungen 20 % der Aufwendungen, ma-ximal 1.200 € jährlich
Betreuungsleistungen Pauschbetrag von 624 bzw. 924 € als außergewöhnliche Belastung
Handwerkerleistungen 20 % der Aufwendungen, ma-ximal 600 € jährlich 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 € pro Jahr

Hinweis:
Handwerkerrechnungen und andere Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sollten nach Möglichkeit erst im Jahr 2009 durch Überweisung bezahlt werden, denn so können Sie dafür bereits die erhöhten Abzugssätze in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie auch, dass eine Rechnung vorgelegt wird.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG) vom 16. Oktober 2008, www.bundesfinanzministerium.de

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6. Neues GmbH-Recht in Kraft getreten

Die GmbH-Reform ist am 1.11.2008 in Kraft getreten. Das GmbH-Gesetz besteht bereits seit 1892, die jetzige Reform gilt seitdem als die umfassendste.

Eines der Hauptziele der Reform ist es, Gründungserleichterungen zu schaffen. Mit der Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft soll die GmbH im Vergleich zu ausländischen Rechtsformen attraktiv gemacht werden, wie bspw. gegenüber der englischen Limited. Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft oder auch Mini-GmbH kann seit dem 1.11.2008 gegründet werden. Ihr Vorteil: zur Gründung benötigt man kein Stammkapital. Dieses wird nach und nach angespart, bis es die Höhe von 25.000 € und damit den Betrag einer „normalen“ GmbH er-reicht hat.

Für einfache Standardgründungen hält das GmbH-Gesetz zwei Musterprotokolle bereit. Darin werden gleich drei Dokumente, die für eine GmbH-Gründung notwendig sind, vereinigt: der GmbH-Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und Geschäftsführerbestellung. Der Gründungsvorgang soll damit erheblich vereinfacht und die Kosten gesenkt werden. Der Gang zum Notar ist trotzdem notwendig. Mit dem Musterprotokoll können sowohl „normale“ GmbHs als auch Mini-GmbHs ab dem 1.11.2008 gegründet werden.

Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer Maßnahmen und Änderungen, die zur Gründungsvereinfachung beitragen, Missbräuche vermeiden sowie den Gläubigerschutz erhöhen sollen.

Hinweis:
Aus der Sicht von GmbH-Gründern sind die Einführung der Mini-GmbH sowie des Musterprotokolls am bedeutendsten. Doch hier müssen folgende Dinge beachtet werden: Im gesetzlichen Musterprotokoll werden die Verhältnisse der Gesellschafter untereinander nicht ausreichend geregelt. Spätere Streitigkeiten im Gesellschafterkreis könnten vorprogrammiert sein. Bei GmbH-Gründungen mit mehreren Gesellschaftern ist das Musterprotokoll nur bedingt zu emp-fehlen.
Ganz ohne Kapital kommt selbst die Mini-GmbH nicht aus. Bei einer Gründung ohne Stammkapital riskiert man sehr schnell Zahlungsunfähigkeit. Im Übrigen gelten für die Mini-GmbH die Vorschriften für GmbHs, d.h. sie ist buchführungspflichtig, muss einen Jahresabschluss erstellen und diesen veröffentlichen. Das verursacht Kosten, wie sie unter Umständen bei einem Einzelunternehmen bzw. einer Personengesellschaft nicht angefallen wären.

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7. Rechengrößen in der Sozialversicherung 2009

Die Trends in der Sozialversicherung im Jahr 2009 lassen sich wie folgt zusammenfassen: die Arbeitslosenversicherung wird günstiger, Krankenkassenbeiträge werden teurer. Bereits Anfang Oktober hatte das Bundeskabinett die neuen Rechengrößen vorgestellt. Nun muss noch der Bundesrat die Rechtsverordnung bestätigen, wovon ausgegangen werden kann.

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Sozialversicherung sehen ab 2009 wie folgt aus:

Beitragssatz
Rentenversicherung
19 %
Arbeitslosenversicherung 2,8 %
Pflegeversicherung 1,7 %
Kinderlose zzgl. 0,25 %
Krankenversicherung 15,5 %
davon Arbeitnehmeranteil 8,2 %
und Arbeitgeberanteil 7,3 %

Die Beitragsbemessungsgrenzen und Pflichtversichertengrenzen werden ab 2009 angehoben und dabei an die Gehaltsentwicklung in Deutschland angepasst. Bis zum Wert der Beitragsbemessungsgrenze wird das Monatseinkommen der Beschäftigten zur Bemessung der Versicherungsbeiträge herangezogen. Berücksichtigt wird immer das komplette Jahreseinkommen inkl. Sonderleistungen.


West Ost
Monat Jahr Monat Jahr
Rentenversicherung
5.400 € 64.800 € 4.550 € 54.600 €
Arbeitslosenversicherung 5.400 € 64.800 € 4.550 € 54.600 €
Kranken- und Pflegeversicherung 3.675 € 44.100 € 3.675 € 44.100 €

Bis zum Erreichen der Versicherungspflichtgrenze von 4.050 € im Monat bzw. 48.600 € Jahreseinkommen ist jeder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Nur wer mehr verdient, kann wählen, ob er weiterhin Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt oder in die private Krankenversicherung wechselt. Das gilt allerdings erst dann, wenn die Versicherungspflichtgrenzen in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten sind.

Bei Selbständigen, die sich freiwillig in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung versichert haben, wird ab 2009 eine Bezugsgröße von mindestens 2.520 € im Monat (alte Bundesländer) bzw. 2.135 € (neue Bundesländer) für die Beitragsbemessung zu Grunde gelegt.

Quelle: Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2009, Pressemitteilung der Bundes-regierung vom 15. Oktober 2007, LEXinform Nr. 0174622

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8. Gewerbesteuer ab 2008 nicht mehr abzugsfähig

Die Gewerbesteuer ist durch das Unternehmensteuerreformgesetz ab 2008 nicht mehr steuerlich absetzbar. Das gilt auch für die darauf entfallenden Nebenleistungen wie etwa Zinsen. Wie die Gewerbesteuer aber ab 2008 nun buchtechnisch behandelt werden muss, das ist noch nicht ganz geklärt.

Laut Meinung des Bundesrats führen Gewerbesteueraufwendungen ab 2008 zu einer Privatentnahme. In einem Schreiben des Finanzministeriums wird die Gewerbesteuer hingegen als nichtabziehbare Betriebausgabe betrachtet. Am steuerlichen Ergebnis rüttelt diese Unterscheidung nicht, denn egal ob Privatentnahme oder nicht abzugsfähige Betriebsausgabe – die Gewerbesteuerzahlungen wirken sich nicht auf den Gewinn aus. Doch aus der unterschiedlichen Behandlung ergeben sich eine Reihe anderer steuerlicher Konsequenzen. Wäre die Gewerbesteuer als Privatentnahme zu behandeln, würde das bei denjenigen Steuerpflichtigen, die die Thesaurierungsbegünstigung angewandt haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Nachversteuerung in Verlustjahren führen. Allerdings schließt die Finanzverwaltung genau diesen Fall aus. Sie qualifiziert die Gewerbesteuer in ihrem Anwendungsschreiben zur Thesaurierungsbegünstigung kurzerhand zur nicht abzugsfähigen Be-triebsausgabe.

Würde man diese Behandlung generell anwenden, würde die Gewerbesteuer-Rückstellung sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz als Betriebsschuld bilanziert sein. Erst außerhalb der Bilanz müsste der Betrag sowie die für das Jahr geleisteten Vorauszahlungen dem Gewinn hinzugerechnet werden. Ob die Rechtsprechung dieser Betrachtungsweise folgen wird, ist noch ungewiss.

Hinweis:
Die Ansicht der Finanzverwaltung hat noch einen weiteren positiven Effekt. Die Gewerbesteuer mindert das maßgebende Betriebsvermögen beim Investitionsabzugsbetrag, obwohl sie letztendlich bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht absetzbar ist. Dadurch kann der Schwellenwert bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und Selbständigen unterschritten werden, der bei 235.000 € (ab 2009 voraussichtlich 335.000 €) angesiedelt ist.

Solange die Gewerbesteuerveranlagung 2007 noch nicht abgewickelt wurde, empfiehlt es sich, Gewerbesteuerzahlungen und –erstattungen für Folgejahre auf einem getrennten Konto zu buchen. Sofern der Erhebungszeitraum 2007 und früher betroffen ist, sind die jeweiligen Aufwendungen, auch wenn sie erst im Jahr 2008 gezahlt werden, Betriebsausgaben. Erstattungen führen zu Betriebseinnahmen. Im Gegenzug sind Gewerbesteuererstattungen, die den Erhebungszeitraum 2008 betreffen, keine Betriebseinnahmen mehr.

Quelle: BMF-Schreiben vom 11. August 2008, IV C 6 S 2290 A/07/10001, BStBl. 2008 I S. 838

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9. Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten

Zahlreiche ehrenamtliche Tätigkeiten dürfen vom sog. „Übungsleiterfreibetrag“ in Höhe von 2.100 € profitieren. Dass der Freibetrag aber für weit mehr Steuerpflichtige als nur für Übungsleiter in Betracht kommt, das zeigt ein ausführlicher Erlass des Bayerischen Landesamtes für Steuern.

Der Freibetrag begünstigt insgesamt drei Tätigkeitsbereiche:

Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung geleistet werden, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördert.

Alle begünstigten Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer usw. haben die Gemeinsamkeit, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um damit deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsamer Nenner ist daher die pädagogische Ausrichtung. In diesem Tätigkeitsbereich kommt der Freibetrag beispielweise für Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter sowie für die Tätigkeit von Ärzten im Behinderten- und Coronarsport in Betracht. Auch ehrenamtliche Lehrbeauftragte an Schulen und die Tätigkeiten der Bahnhofsmissionen fallen unter diese Gruppe. Nicht begünstigt ist die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers nach § 1835a BGB.

Ob eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit vorliegt, muss nach denselben strengen Kriterien beurteilt werden, als wenn es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handeln würde. Nebenberuflich künstlerisch tätig ist z.B. ein Organist, da dessen Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Statisten bei Theateraufführungen sind grundsätzlich nicht durch den Freibetrag begünstigt, es sei denn, es ist eine gewisse eigenschöpferische Leistung als „Darsteller“ möglich.

Von dem Freibetrag sind auch hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen begünstigt, wie z.B. Wohnungsreinigung, Kochen, Einkaufen oder Erledigung von Schriftverkehr. Reine Hilfsdienste in Altenheimen und Krankenhäusern, wie Putzen, Waschen oder Kochen, sind nicht begünstigt, da nicht wie bei den ambulanten Pflegediensten eine häusliche Betreuung stattfindet und der unmittelbare persönliche Bezug zu den gepflegten Menschen fehlt.

Nicht begünstigt sind schließlich die nebenberufliche Tätigkeit als Notarzt, Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport, die Tätigkeit eines Rettungsschwimmers oder die von Sanitätshelfern bei Großveranstaltungen.

Wird die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt, spielt es keine Rolle, ob sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt wird, denn auch dieser kann gemeinnützigen Zwecken dienen, z. B. Kindergarten. Wichtig ist, dass die Tätigkeit der Allgemeinheit zu Gute kommt.

Der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug für diese Tätigkeiten ist in der Regel nicht möglich. Nur wenn die Ausgaben die steuerfreien Einnahmen übersteigen, dürfen sie steuerlich geltend gemacht werden. Kosten, die zur Vorbereitung einer begünstigen Tätigkeit entstehen, dürfen in voller Höhe abgezogen werden, wenn es später überhaupt nicht zu der geplanten Tätigkeit kommt.

Hinweis:
Da die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der europäischen Union beachtet werden muss, wird der Übungsleiterfreibetrag ab sofort auch dann gewährt, wenn die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht wird, die ihren Sitz im EU-Ausland hat. Das ist für nebenamtliche Lehrvergütungen wichtig, wie z. B. für Lehrtätigkeiten an ausländischen Universitäten.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 29. Juli 2008, S 2121 1.1 1/4 St 32 / St 33, LEXinform Nr. 5231592

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10. Riester- und Arbeitnehmer-Sparzulagen: Frist endet am 31. Dezember 2008

Am 31.12.2008 endet die Antragsfrist für die Arbeitnehmer-Sparzulage und die Riester-Zulage für das Jahr 2006. Wer bis dahin seinen Antrag noch nicht gestellt hat, verschenkt Geld vom Staat.

Bei Riester-Verträgen wird der jährliche Zuschuss vom Staat nicht automatisch gezahlt, es sei denn, man hat einen Dauerzulagenantrag gestellt. Dann übernimmt der Anbieter des Vertrages (Versicherung, Bank oder Fondsgesellschaft) die jährliche Antragstellung. Doch für alle anderen Riester-Sparer bleibt es beim Antrag, der innerhalb von zwei Jahren bei der Zulagenstelle eingehen muss. Bis zum 31.12.2008 muss dort der Zulagenantrag für 2006 eingehen.

Eine wichtige Änderung beim Riester-Sparen betrifft diejenigen, die am 1.1.2008 noch nicht älter als 25 Jahre waren. Sie erhalten einen staatlichen Bonus von 200 €. Die zusätzliche Prämie gilt nicht nur für Neuverträge, sondern auch bestehende Verträge können davon profitieren.

Hinweis:
Wichtig ist, dass mindestens 4 % des Bruttoeinkommens abzüglich der Zulage gespart werden müssen; höchstens sind 2.100 € vermindert um Zulagen auf die hohe Kante zu legen. Wer weniger einzahlt, dessen Zulage wird entsprechend der eigenen Beitragsleistung gekürzt.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wurde bislang immer im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt. Allerdings wurde seit 2008 die strenge Zweijahresfrist zur Abgabe der Erklärung aufgehoben, die Zweijahresfrist zur Beantragung der Arbeitnehmersparzulage ist jedoch geblieben. Nun ha-ben zwar alle Steuerpflichtigen mit der Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2006 Zeit bis zum 31.12.2010, doch das gilt nicht für all diejenigen, die die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen möchten. Stichtag für die Zulage ist nämlich der 31.12.2008. Leider wurden die neuen Abgabefristen für die Steuererklärung nicht auf die Antragsfrist der Sparzulage übertragen.

Hinweis:
Wer seine Arbeitnehmer-Sparzulage für das Jahr 2006 nicht in Gefahr bringen möchte, sollte seine freiwillige Steuererklärung bis zum Jahresende beim Finanzamt abgegeben haben.

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11. Kinderbetreuungskosten: Einspruch einlegen

Seit 2007 können Eltern für die Betreuung ihrer Kinder 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € als Werbungskosten/Betriebsausgaben oder Sonderausgaben abziehen. Doch die Abzugsbegrenzung steht im Mittelpunkt so mancher Kritik. Derzeit sind vor den Finanzgerichten Sachsen (Az: 6 K 1240/07), Hessen (Az: 8 K 2151/07) und Niedersachsen (Az: 10 K 200/07) Klagen anhängig, in denen die betroffenen Steuerpflichtigen den Abzug in unbegrenzter Höhe fordern.

Von diesen Musterklagen können in der Regel alle Betroffenen profitieren, wenn sie gegen ihren Steuerbescheid unter Hinweis auf die anhängigen Klagen Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. So wird die Einkommensteuererklärung „offen“ gehalten und ein späteres positives Gerichtsurteil muss angewandt werden.

Hinweis:
Den Anspruch auf Verfahrensruhe haben Steuerpflichtige in der Regel erst dann, wenn das Verfahren vor dem EuGH, dem BVerfG oder dem BFH anhängig ist. Meist zeigen sich die Finanzämter großzügig und gewähren Verfahrensruhe, auch wenn das Verfahren erst die finanzgerichtliche Stufe erreicht hat.

Zu den Kinderbetreuungskosten gehören insbesondere die Kosten für Kindergarten, Tagesmütter oder die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, soweit sie auf die Kinderbetreuung entfällt. Nicht zu den Kinderbetreuungskosten gehören generell Aufwendungen für Unterricht (z.B. Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

In Abhängigkeit vom Erwerbsstatus der Eltern und dem Alter der Kinder können die Betreuungskosten abgezogen werden. Wie die Abzugsmöglichkeiten im Einzelnen aussehen, darüber vermittelt die folgende Tabelle einen Überblick:


Variante 1 Variante 2 Variante 3 Variante 4
Art der Kosten
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes Aufwendungen für haushaltsnahe Kinderbetreuung
Voraussetzungen bei den Eltern erwerbstätige Eltern / Alleinerziehende „Mischfälle“: erwerbstätig + krank / behindert / Ausbildung; Alleinerziehende: krank / behindert / Ausbildung alle Eltern begünstigt alle Eltern begünstigt
Altersgrenze der Kinder 0 – 14 Jahre 3 – 6 Jahre keine Altersgrenze
Rechnung / Arbeitsvertrag, Überweisungsbelege Erforderlich
Zuordnung, Abzugsmöglichkeit Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben: 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind Sonderausgaben: 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind Steuerermäßigung auf Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigung und Dienstleistungen

Hinweis:
in Abzug der Kosten setzt voraus, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt wird und der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat. Sollen die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, gilt das sog. Abflussprinzip, d.h. die Kosten können im Jahr ihrer Zahlung berücksichtigt werden. Bspw. können Rechnungen für den Monat Dezember nur dann in diesem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese ggf. vorzeitig angefordert und bis zum 31.12. bezahlt werden.

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12. Grunderwerbsteuer sparen bei Erschließung durch Gemeinde

Wer ein unbebautes Grundstück von der Gemeinde oder der Stadt kauft, kann eine Menge Geld sparen. Sind im Kaufvertrag auch Erschließungskosten ausgewiesen, die die Kommune bereits getragen hatte, ist auf diese keine Grunderwerbsteuer zu zahlen. So sieht die Rechtslage aus, wenn es nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz ginge.

Verhandelt wurde in einem Fall, in dem eine Gemeinde an einen Steuerpflichtigen ein 888 qm großes Grundstück verkaufte. Der Kaufpreis betrug insgesamt 43,50 € pro Quadratmeter. Im notariellen Kaufvertrag wurden rund 26 € als Erschließungs- und Anliegerbeiträge ausgewiesen. Diese hatte die Gemeinde als ehemalige Eigentümerin des Grundstücks bezahlt. Das Finanzamt verlangte für den gesamten Kaufpreis von rund 38.000 € Grunderwerbsteuer. Der Erwerber war aber nur bereit, für den reinen Kaufpreis von 15.550 € Grunderwerbsteuer zu zahlen.

Seine Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Übernimmt der Erwerber öffentlich-rechtliche Abgaben, die bereits vor dem Erwerbsvorgang entstanden sind und gegenüber dem Grundstücksveräußerer festgesetzt sind, gehört diese Übernahmeverpflichtung stets zur Gegenleistung und wäre grunderwerbsteuerpflichtig. Allerdings bestünde bei gemeindeeigenen Grundstücken die Besonderheit, dass ein Grundstück trotz der endgültigen Fertigstellung der Erschließungskosten nicht der Beitragspflicht unterliege, wenn und solange es im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde steht. Die Beitragspflicht liege erst dann vor, sobald das Eigentum an den Erwerber übergeht. Die Beitragspflicht des Erwerbers entstehe erst nach Abschluss des Notarvertrags. Daher sei die Übernahme der Beitragsverpflichtung im Kaufvertrag kein Teil einer Gegenleistung.

Hinweis:
Nach Ansicht des Finanzgerichts spielt es keine Rolle, ob der Erschließungsbeitrag in die notarielle Urkunde aufgenommen wird oder die Gemeinde einen Beitragsbescheid erlässt. Gleichgelagerte Fälle können unter Hinweis auf das Aktenzeichen II R 21/08 offen gehalten werden, denn gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 2008, 4 K 2637/04, Revision eingelegt (Az. II R 21/08), EFG 2008 S. 1653

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13. Altersrenten: So viel dürfen Sie hinzuverdienen

Rentner, die die Regelaltersgrenze (derzeit noch das 65. Lebensjahr) noch nicht erreicht haben, müssen die Hinzuverdienstgrenzen beachten, wollen sie nebenher arbeiten. Werden die Grenzen überschritten, wird die Rente gekürzt. Der Rententräger zahlt die Rente dann nur noch in Höhe der nächst niedrigeren Teilrente aus. Unter Umständen kann die Rente sogar ganz entfallen.

Wer eine Vollrente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung erhält, darf nicht mehr als 400 € pro Monat verdienen. Dieser Wert bleibt unverändert.

Hinweis:
Als Hinzuverdienst gilt das monatliche Bruttoentgelt. Bei Selbständigen ist der monatliche Gewinn maßgebend. Maßgebend sind nur Einkünfte aus Erwerbseinkommen. Einkünfte aus Kapitalvermö-gen fallen bspw. nicht unter die Hinzuverdienstgrenze.

Bei Teilrentnern werden die Hinzuverdienstgrenzen individuell berechnet. Dabei wird der Verdienst der letzten 3 Kalenderjahre vor Rentenbeginn zugrunde gelegt und in so genannte Entgeltpunkte umgerechnet. Je nachdem, ob es sich um eine 1/3-, 1/2- oder 2/3-Teilrente handelt, darf in Abhängigkeit der monatlichen Bezugsgröße (alte Bundesländer: 2.520 € (2009), 2.485 € (2008); neue Bundesländer: 2.135 € (2009), 2.100 € (2008)) unterschiedlich viel hinzuverdient werden. Wer beispielsweise als Altersrentner in den letzten 3 Jahren vor Rentenbeginn stets genauso viel verdient hat, wie der Durchschnitt aller Rentenversicherten (2009 = monatlich 2.573 € (alte Bundes-länder), 2.168 € (neue Bundesländer)) für den gelten folgende Hinzuverdienstgrenzen:


alte Bundesländer neue Bundesländer
2/3-Teilrente
982,80 € 863,66 €
1/2-Teilrente 1.436,40 € 1.262,26 €
1/3-Teilrente 1.890,00 € 1.660,86 €

Lag der maßgebliche Verdienst unter dem Durchschnittsverdienst der Hälfte aller Versicherten, gelten 2009 voraussichtlich folgende Mindestwerte:


alte Bundesländer neue Bundesländer
2/3-Teilrente
491,40 € 491,40 €
1/2-Teilrente 718,20 € 631,13 €
1/3-Teilrente 945,00 € 830,43 €

Hinweis:
Auch wenn die Hinzuverdienstgrenzen grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, gibt es eine Ausnahme. Der Hinzuverdienst darf zweimal im Jahr den doppelten Wert erreichen. Bei Vollrentnern darf der Betrag somit in zwei Monaten bis zu 800 € betragen. Das ist günstig, wenn Weihnachts- oder Urlaubsgeld geleistet oder Überstunden ausgezahlt werden.
Die zweimalige Überschreitungsmöglichkeit gilt auch für Selbständige, vorausgesetzt er weist jeden Monat sein Einkommen nach. Wird nur der Steuerbescheid als Nachweis abgegeben, wird der Gewinn lediglich durch 12 geteilt.

 

Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ersetzen keinesfalls das Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall. Eine Weitergabe dieses Informationsbriefes ist nicht gestattet.

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