MEDICITREU aktuell
Ausgabe September 2007
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01. Fristen und Termine
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02. Wann kommt die Erbschaftssteuerreform?
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03. Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf nur eines einzigen Objektes?
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04. Sponsoring oder Schenkung?
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05. Pauschalierung bei Sachzuwendungen
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06. Unternehmenssteuerreform 2008 tritt in Kraft
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07. Kabinett beschließt Jahressteuergesetz 2008
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08. Ehrenamtliche Tätigkeit
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09. Kontenabruf ist nur zum Teil verfassungswidrig
1. Fristen und Termine
Steuerzahlungstermine im Oktober:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 10.10.07 | 15.10.07 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 10.10.07 | 15.10.07 | keine Schonfrist |
| Sozialversicherungsbeitrag | 26.10.07 | ||
Steuerzahlungstermine im November:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 12.11.07 | 15.11.07 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 12.11.07 | 15.11.07 | keine Schonfrist |
| Gewerbesteuer | 15.11.07 | 19.11.07 | keine Schonfrist |
| Grundsteuer | 15.11.07 | 19.11.07 | keine Schonfrist |
| Sozialversicherungsbeitrag | 28.11.07 | ||
Steuerzahlungstermine imDezember:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 10.12.07 | 13.12.07 | |
| Umsatzsteuer | 10.12.07 | 13.12.07 | keine Schonfrist |
| Einkommenssteuer | 10.12.07 | 13.12.07 | keine Schonfrist |
| Körperschaftssteuer | 10.12.07 | 13.12.07 | keine Schonfrist |
| Sozialversicherungsbeitrag | 27.12.07 | ||
2. Wann kommt die Erbschaftsteuerreform?
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der Gesetzgeber gehalten, eine Änderung der Bewertung des Vermögens für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke vorzunehmen. Geplant hatte der Gesetzgeber, den Übergang von Unternehmen durch eine Steuerstundung kombiniert mit einem jährlichen Erlass der Steuer bei Fortführung des Unternehmens („Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge“) zu erleichtern.
Regierung und Opposition sind sich nun darin einig, dass das o. g. Gesetz mit der Neubewertung der einzelnen Vermögensgegenstände verbunden werden soll. Dabei hat man sich ebenfalls darauf geeinigt, dass die Erbschaftsteuer nicht abgeschafft werden, sondern in ihrer bisherigen Aufkommenshöhe weiter bestehen bleiben soll.
Das bedeutet, werden bestimmte Vermögensarten, z.B. unternehmerisch gebundenes Vermögen, stärker entlastet, müsste privates Vermögen, z.B. vermietete Immobilien, stärker belastet werden. Dies könnte über die vom Bundesverfassungsgericht geforderte höhere Bewertung mit dem gemeinen Wert erfolgen.
Allerdings ist zur Zeit noch offen, wie die unterschiedlichen Vermögensarten, also gewerbliches und freiberufliches Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, unbebaute und bebaute Immobilien tatsächlich praktisch bewertet werden sollen. Auch ist unklar, ob das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge, dass grundsätzlich den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes genügen könnte, so umgesetzt wird, wie es zur Zeit im Entwurf vorliegt. Hier besteht weiterhin die Gefahr, dass vermietete und verpachtete Flächen oder Betriebe, obwohl unternehmerisch gebunden, möglicherweise nicht in die Steuerstundung bzw. den Erlass einbezogen werden.
Hinweis:
Das Urteil hat bis einschließlich 2006 Bedeutung. Eine Minderung des KWerden Vermögensübertragungen nach jetziger Rechtslage vorgenommen, besteht Rechtssicherheit. Das bisherige Recht wird voraussichtlich bis Ende 2007 gelten. Vorrang vor steuerrechtlichen Fragen müssen jedoch immer die zivilrechtlichen Vorstellungen der jeweils Beteiligten haben. Aktive Unternehmen profitieren möglicherweise sogar von den Neuregelungen.
Private Immobilenbesitzer, die über das eigen genutzte Wohnhaus hinaus über weiteres Immobilienvermögen verfügen, müssen voraussichtlich ab dem nächsten Jahr mit einer höheren Erbschaft- und Schenkungsteuer rechnen. Unter Umständen können bei jetzt vorgenommenen Vermögensübertragungen Nießbrauchslösungen sinnvoll sein. Lassen Sie sich jetzt von uns beraten.
3. Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf nur eines einzigen Objektes?
Ein Steuerpflichtiger musste bis vor den Bundesfinanzhof gehen, um zu vermeiden, dass ein Grundstücksgeschäft, das er getätigt hatte, als gewerblich angesehen wurde. Er hatte ein Grundstück erworben, auf das er zwei Jahre später einen Supermarkt errichtete. Kurze Zeit danach veräußerte er das Grundstück. Die Mietverträge, die er abgeschlossen hatte, übernahm der Erwerber. Die Finanzierung erfolgte zwar über Termingeldkonten, war jedoch langfristig konzipiert gewesen.
Während der Steuerpflichtige in der Veräußerung einen privaten Vorgang sah die damalige Spekulationsfrist von 2 Jahren war verstrichen , ging das Finanzamt von einem gewerblichen Grundstückshandel aus, erfasste den Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte entsprechend Einkommen- und Gewerbesteuer fest, da der Steuerpflichtige nachhaltig tätig geworden sei und eine unbedingte Veräußerungsabsicht schon während der Bauphase gehabt habe.
Gewerblich ist eine Tätigkeit immer dann, wenn sie selbständig und nachhaltig ist, mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, aber weder eine land- und forstwirtschaftliche, noch eine freiberufliche oder selbständige Tätigkeit ist. Die Tätigkeit muss außerdem den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreiten.
Nachhaltigkeit ist zwar grundsätzlich nur dann gegeben, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Ausnahmsweise ist aber Nachhaltigkeit bereits bei einem einzigen Geschäft oder Vertrag ohne Wiederho-lungsabsicht anzunehmen, wenn die Erfüllung des Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordern. Dabei reichen jedoch verschiedene Einzeltätigkeiten, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, nicht aus. Dies kann aber z.B. bei der Übernahme der Bauplanung, Abschluss von Mietverträgen für den potentiellen Erwerber oder Übernahme von Gewährleistungen oder von Schadenersatz für Mietausfälle liegen.
Aber gerade derartig viele Einzelaktivitäten hatte der Steuerpflichtige im Streitfall nicht übernommen. Er hatte sich auf die Tätigkeiten beschränkt, die jeder Bauherr ergreifen muss und verwirklicht, letztendlich also Grundstückssuche, Planung und Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens, die Errichtung des Objektes unter Inanspruchnahme von Drittleistungen sowie die Sicherstellung der Finanzierung.
Hinweis:
Zuletzt wies der BFH noch darauf hin, dass es ohne Bedeutung sei, dass der Steuerpflichtige sich unmittelbar nach dem Verkauf zu 25 % an einer GmbH beteiligte, deren Unternehmensgegenstand die Errichtung von Bauwerken, der Erwerb und Vertrieb von bebauten und unbebauten Grundstücken war und die auch Grundstücke erwarb, diese mit Supermärkten bebaute und anschließend veräußerte. Ob ein „Durchgriff“ durch die GmbH möglich sei, ließ der BFH dabei offen. Möglich sei dies unter Umständen, wenn der Gesellschafter rechtlich und tatsächlich in der Lage sei, über die Entscheidungen des Dritten der GmbH zu bestimmen. Im Streitfall war der Steuerpflichtige mit einer Beteiligungsquote von 25 % allerdings nicht beherrschender Gesellschafter der GmbH.
Quelle: BFH-Urteil vom 26. September 2006, X R 27/03, BFH/NV 2007 S. 412
4. Sponsoring oder Schenkung?
Ein Steuerpflichtiger engagierte sich seit vielen Jahren in erheblichem Umfang für seinen Sportverein, zu dem mehrere in verschiedenen Ligen spielende Mannschaften gehörten. Den Umfang seines finanziellen Engagements stimmte er mit dem Vereinsvorsitzenden ab. Häufig ging es dabei um die Finanzierung der Ablösesummen für Spielereinkäufe oder der Gehälter und Prämien für den Trainer und die Spieler. Hierfür wurden erhebliche Summen in bar oder per Scheck übergeben. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung erließ das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid wegen der freigebigen Zuwendung dieser Mittel.
Dies sei rechtens, so der BFH. Es liege keine Gegenleistung vor. Der Steuerpflichtige habe sich mit seinen Zuwendungen keine gleichwertige Gewinnchance aus dem Anspruch auf Auskehrungen zukünftiger Erlöse aus möglichen Transfers der mit seinem Geld erworbenen Spieler erkauft. Die möglicherweise bestehenden Vereinbarungen, die bei Hingabe der für den Erwerb von Spielern benötigten Beträge über die Rückzahlung etwaiger Erlöse aus den späteren Verkäufen dieser Spieler getroffen worden seien, stellten aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtungen dar. Wenn diese Bedingung, also der Verkauf eines Spielers, dessen früherer Transfer durch den Steuerpflichtigen bezahlt wurde, eintrete, sei die Schenkungsteuerfestsetzung ggf. zu berichtigen. Allerdings spreche der gesamte tatsächlich Ablauf gegen ein solches Gegenseitigkeitsgeschäft. Auch Werbeleistungen über den bereits angesetzten Betrag hinaus oder die Aufstellung einer attraktiven Mannschaft konnte der BFH nicht als Gegenleistung ausmachen. Da es somit an einer Gegenleistung fehlte, ging der BFH ebenfalls von einer Schenkung aus.
Hinweis:
Freigebige Zuwendungen an einen (Sport-)Verein können allerdings von der Schenkungsteuer befreit sein, soweit der Verein die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft er-füllt und die Mittel hierfür verwendet, z. B. für die Jugend- und Amateurabteilung.
Quelle: BFH-Urteil vom 15. März 2007, II R 5/04, BFH/NV 2007 S. 1246
5. Pauschalierung bei Sachzuwendungen
Tätigen Steuerpflichtige aus betrieblichen Veranlassungen Sachzuwendungen (keine Geldzuwendungen) an Arbeitnehmer oder Dritte (z. B. Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer) so können sie diese mit einem Pauschsteuersatz von 30 % der Steuer unterwerfen. Das Wahlrecht zur Pauschalierung kann im Wirtschaftsjahr für alle Sachzuwendungen nur einheitlich ausgeübt werden.
6. Unternehmensteuerreform 2008 tritt in Kraft
Der Bundesrat hat am 6.7.2007 dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zugestimmt. Damit hat die Große Koalition eines ihrer wesentlichen Reformvorhaben umgesetzt. Das Gesetz wird demnächst im Bundesgesetzblatt verkündet werden und kann damit planmäßig zum 1.1.2008 in Kraft treten. Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die wesentlichsten Änderungen:
| Änderungen für Kapitalgesellschaften | |
Körperschaftsteuersatz |
GmbHs und andere Körperschaften profitieren ab 2008 von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 auf 15 %. |
Mantelkauf |
Die Vorschriften zum Verlustabzug werden verschärft: künftig kann bereits ab einer Anteils- bzw. Stimmrechtsübertragung von mehr als 25 % innerhalb von 5 Jahren ein noch nicht genutzter Verlustvortrag nur noch anteilig abgezogen werden. |
Vorauszahlungen |
Wer auf eine Herabsetzung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen im Jahr 2008 hofft, etwa weil der Körperschaftsteuersatz gesenkt wird, kann dies nur per amtlichen Vordruck beantragen. |
Wertpapierleihe |
Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der sog. Wertpapierleihe werden bereits ab 2007 eingedämmt. |
Besteuerung beim Gesellschafter |
Gewinnausschüttungen unterliegen ab 2009 der Abgeltungssteuer von 25 %. Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehalten, sind die Ausschüttungen zu 60 % steuerpflichtig. |
| Änderungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften | |
Thesaurierungs- |
Nicht entnommene laufende Gewinne können auf Antrag mit dem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zzgl. Soli-Zuschlag besteuert werden. Der begünsti-gungsfähige Gewinn wird ermittelt, indem zunächst der Gewinn anhand einer Bilanz festgestellt wird und mit dem positiven Saldo von Entnahmen und Ein-lagen des Wirtschaftsjahres saldiert wird.
Bei den letzten beiden Fällen ist eine zinslose Stundung der Nachsteuer über 10 Jahre möglich. Hinweis: Für viele Einzelunternehmen und Personengesellschaften lohnt sich die Thesaurierungsbegünstigung nicht. Dies hängt näm-lich davon ab, ob sich der individuelle Steuersatz des Unternehmers bzw. Gesellschafters oberhalb des ermäßigten Steuertarifs befindet und wie das Entnahmeverhalten in den nächsten Jahren aussehen soll. Lassen Sie sich bereits im Vorfeld von uns eingehend beraten! Ermäßigt besteuerte Gewinne stehen nicht zum Verlustausgleich bzw. abzug zur Verfügung. Die Thesaurierungsbegünstigung können Einzelunternehmer nutzen. Sie steht aber auch Mitunternehmern zur Verfügung, wenn ihre Gewinnbeteiligung mehr als 10 % beträgt oder der Gewinnanteil über 10.000 € liegt. Der Antrag auf ermäßigte Besteuerung kann bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides des Folgejahres ganz oder teilweise zurück genommen werden. Für jeden Betrieb bzw. jede Beteiligung sowie für jeden Veranlagungszeitraum ist der Antrag gesondert zu stellen. Die seit 2006 geltende Regelung, Gewinneinkünfte bei der sog. „Reichensteuer“ zu verschonen, entfällt ab 2008. |
| Vorauszahlungen | Einkommensteuer-Vorauszahlungen können nicht wegen der Thesaurierungs-begünstigung herabgesetzt werden. |
| Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen | |
Allgemeine Änderungen |
Kleine und mittlere Unternehmen wurden bisher durch die hier geregelten Anspar- und Sonderabschreibungen gefördert. Künftig wird die Ansparabschreibung durch den sog. Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Förderfähig sind:
Existenzgründer werden demnächst nicht mehr gesondert gefördert. Neu ist, dass nicht nur bewegliche neue sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gefördert werden. Die Neuregelungen zum Investitionsabzug gelten bereits für Wirtschaftsjahre, die nach Verkündung des Gesetzes enden. Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr betrifft das bereits das Jahr 2007. Die Änderungen zur Sonderabschreibung gelten erst für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden. |
Investitionsabzugsbetrag |
Bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten können als Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell abgezogen werden. Der Investitionszeitraum beträgt 3 Jahre. Künftig reicht es aus, wenn dem Finanzamt Unterlagen eingereicht werden, in denen die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter ihrer Funktion nach benannt werden und die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten beziffert werden. Weitere Angaben müssen nicht mehr gemacht werden. Pro Betrieb sind maximal 200.000 € an Investitionsabzugsbetrag möglich. Wenn die Investition durchgeführt wird, sind in diesem Wirtschaftsjahr 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dem Gewinn hinzuzurechnen. Gleichzeitig kann aber die AfA-Bemessungsgrundlage dieses Wirtschaftsgutes um diesen Betrag gewinnmindernd gekürzt werden. Sollte die Investition nicht oder nur teilweise realisiert werden, muss der Investitionsabzugsbetrag im Jahr seiner Bildung wieder rückgängig gemacht werden. Dazu wird der entsprechende Steuerbescheid rückwirkend geändert. Die entsprechenden Mehrsteuern müssen verzinst werden. Korrespondierend dazu entfällt der bisherige Gewinnzuschlag. Weitere Voraussetzung für den Erhalt des Investitionsabzugsbetrags ist, dass das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % für betriebliche Zwecke im Inland genutzt wird. Das gilt für das Jahr der Investition und das folgende Wirtschaftsjahr. Andernfalls droht auch hier die rückwirkende Streichung des Abzugsbetrags. |
Sonderabschreibung |
Auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf bei Anschaffung oder Herstellung eine Sonderabschreibung von 20 % vorgenommen werden. Wie bisher kann der Betrag auf 5 Jahre verteilt werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen die neuen Größenmerkmale am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erfüllt hat und das Wirtschaftsgut nicht zu weniger als 90 % betrieblich im Inland genutzt wird. |
| Änderungen bei der Gewerbesteuer | |
Gewerbesteuermesszahl |
Die bisherige Steuermesszahl von 5 % wird auf 3,5 % gesenkt. Das gilt für alle Betriebe und bedeutet, dass der Staffeltarif für Personengesellschaften und Einzelunternehmen abgeschafft wird. Der für diese Unternehmen geltende Freibetrag von 24.500 € gilt aber noch weiter. |
Betriebsausgabenabzug |
Für Zinsen, Renten, Miet- und Pachtzinsen etc. gibt es eine neue Hinzurech-nungsvorschrift. Dafür ist zunächst die Summe der folgenden Aufwendungen zu berechnen:
Von dieser Summe sind 25 % nach Abzug eines Freibetrags von 100.000 € dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. |
Kürzung bei Gewinnausschüttungen |
Eine Kürzung um Gewinnausschüttungen ist künftig ab einer Beteiligungsgrenze von 15 % (früher: 10 %) möglich. |
Anrechnung auf die Einkommensteuer |
Der Anrechnungsfaktor wird von 1,8 auf das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags angehoben. Die Steuerermäßigung wird aber auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer eingeschränkt. |
| Abgeltungssteuer | |
Anwendungsbereich |
Ab 2009 wird für Privatanleger eine 25 %-ige Abgeltungssteuer zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer auf alle Kapitalerträge eingeführt. Steuerpflichtig sind dann nicht nur Zinsen, Dividenden und Wertzuwächse aus Finanzinnovationen sondern auch Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren unabhängig von der Haltedauer. Der Abgeltungssteuer unterliegen auch die folgenden Kapitalerträge:
Die Abgeltungssteuer gilt erstmals für Zinsen und Dividenden, die nach dem 31.12.2008 zufließen. Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren unterliegen dann der Abgeltungssteuer, wenn sie nach dem 31.12.2008 erworben wurden. Für Wertpapiere, die bereits vor diesem Zeitpunkt angeschafft wurden, gilt die bisherige Rechtslage weiter, d. h. nach einer einjährigen Haltefrist ist eine steuerfreie Veräußerung möglich. |
Bemessungsgrundlage |
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ist der Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös, wobei bei girosammelverwahrten Wertpapieren das Fifo-Verfahren zur Anwendung kommt. Transaktionskosten werden bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt, ebenso bleiben andere Werbungskosten, wie etwa Fremdkapitalzinsen sowie Depot- und Beratungsgebühren, außer Ansatz. Diese werden künftig durch einen einheitlichen Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € bei Verheirateten abgegolten. |
Verlustverrechnungs- |
Da künftig für Einkünfte aus Kapitalvermögen ein besonderer Steuersatz gilt, stehen Verluste aus Kapitalvermögen weder zum Verlustausgleich noch zum Verlustabzug mit anderen Einkunftsarten zur Verfügung. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren, die bis zum Veranlagungszeitraum 2008 entstanden sind, können noch bis zum Jahr 2013 mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden, nicht jedoch mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden. |
Veranlagungsoption |
Sollte der persönliche Steuersatz des Anlegers unter 25 % liegen, kann sich eine individuelle Veranlagung lohnen (Veranlagungsoption). Der Werbungskostenabzug ist aber auch hier ausgeschlossen. |
Sonstiges |
Bei den verbleibenden privaten Veräußerungsgeschäften, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, wie z. B. der Verkauf eines Grundstücks vor Ablauf der Spekulationsfrist, wird die Freigrenze auf 600 € angehoben. |
| Weitere Änderungen | |
Degressive Abschreibung |
Die degressive Abschreibung entfällt für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden. |
Geringwertige Wirtschaftsgüter |
Bei den Gewinneinkunftsarten müssen ab 2008 Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewert 150 € nicht über-schreitet, sofort abgeschrieben werden. Bis zu einer Grenze von 1.000 € muss ein Sammelposten gebildet werden, der über 5 Jahre hinweg gleichmäßig aufzulösen ist. Ob einzelne Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen während dieses Zeitraums ausscheiden, spielt keine Rolle. Besondere Aufzeichnungspflichten entfallen. Den Überschusseinkunftsarten steht die alte Regelung zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zur Verfügung: bis zu einem Betrag von 410 € dürfen die jeweiligen Aufwendungen als Werbungskosten sofort abgezogen werden. |
Zinsschranke |
Durch die sog. Zinsschranke sollen konzerninterne Steuergestaltungen wie etwa Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer eingedämmt werden. Die Zinsschranke findet keine Anwendung bei:
In allen anderen Fällen sind die Zinsaufwendungen zunächst in Höhe des Zinsertrags abziehbar. Darüber hinaus können Zinsen nur in Höhe von 30 % des um die Zinsaufwendungen, Abschreibungen und geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € erhöhten und um die Zinserträge verminderten Gewinns abgezogen werden. Nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in folgende Wirtschaftsjahre vorzutragen. |
Quelle: Unternehmensteuerreformgesetz 2008, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Juni 2007, www.bundesrat.de
7. Kabinett beschließt Jahressteuergesetz 2008
Elektronische Lohnsteuerkarte
Bis 2010 soll es eine Zentraldatei aller steuerpflichtigen Arbeitnehmer geben. Dann soll die bisherige Lohnsteuerkarte aus Papier-Karton durch ein elektronisches Verfahren abgelöst werden. Der Arbeitnehmer soll dem Arbeitgeber zu Beschäftigungsbeginn nur noch seine steuerliche „Identifikationsnummer“ und sein Geburtsdatum mitteilen. Die lebenslang geltende Steuernummer bekommen aber alle Staatsbürger zugeschickt. Nur autorisierte Arbeitgeber sollen die Steuernummer abrufen dürfen.
Steuerklassen
Für Ehepaare mit unterschiedlich hohem Arbeitnehmereinkommen, die in der Regel die Steuerklassen V und III wählen, soll ein neues Anteilsverfahren für die Lohnsteuer eingeführt werden. Bisher wirkte sich nämlich die Steuerklasse V aufgrund der hohen steuerlichen Belastung als Hemmschwelle für die Aufnahme einer Beschäftigung aus. Mit dem neuen Verfahren sollen Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen. Wer z.B. 20 % des gemeinsamen Einkommens verdient, führt dann auch 20 % der gemeinsamen Lohnsteuer ab. Zu einer endgültigen Steuerersparnis bzw. Ausweitung oder Reduzierung des Splittingverfahrens bei Ehepartnern führt das neue Verfahren jedoch nicht.
Einschränkung bei Vermögensübertragungen
Bisher kann ausreichend ertragbringendes Vermögen, z.B. Betriebe, Mietshäuser, gegen Versorgungsleistungen, z.B. eine Rente oder gegen Altenteilsleistungen übertragen werden. Der Übernehmer kann diese Zahlungen als Sonderausgaben abziehen, der Übergeber hat diese als Einkünfte zu versteuern. Diese Begünstigung soll in Zukunft nur noch bei der Übertragung von Betriebsvermögen möglich sein.
Missbrauchsregelung
Den Gesetzgeber stört, dass bestimmte steuerliche Gestaltungen nur deshalb gewählt werden, um Steuern zu sparen. Die Finanzgerichte haben dieses Motiv der Steuerpflichtigen jedoch eindeutig anerkannt, wenn gewählte Rechtsbeziehungen vereinbart und entsprechend durchgeführt werden. Der Gesetzgeber will daher eine bestehende Missbrauchsvorschrift nun erweitern. Sofern das Finanzamt nachweist, dass die vom Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung ungewöhnlich ist, muss dieser jetzt nachweisen, dass hierfür beachtliche außersteuerliche (z.B. wirtschaftliche oder persönliche) Gründe vorliegen. Gelingt dies nicht, wird die rechtlich zulässige Gestaltung nicht anerkannt. Diese neue teilweise Beweislastumkehr wurde sogar schon im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf des Gesetzes entschärft.
Körperschaftsteuerguthaben
Geplant ist eine pauschale Besteuerung von Körperschaftsteuerguthaben aus so genannten EK 02-Altbeständen mit 3 %, die bisher nur bei einer Ausschüttung steuerpflichtig nachbelastet wurden.
Hinweis:
Das Jahresteuergesetz sieht über 200 Einzeländerungen vor. Diese können jedoch im parlamentarischen Verfahren weitere Änderungen erfahren. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Die erste Lesung im Bundestag findet voraussichtlich am 21.9.2007 statt, die zweite und dritte Lesung u. U. am 30.11.2007. Das Gesetz wird weitgehend dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Quelle: Jahressteuergesetz 2008, www.bundesfinanzministerium.de
8. Ehrenamtliche Tätigkeit
Entschädigungen, die Angehörige freier Berufe, Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende oder nichtselbständig Tätige für eine ehrenamtliche Tätigkeit in den Berufs- und Standesorganisationen erhalten, stellen in der Regel Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen dar und sind deshalb insoweit als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die durch die ehrenamtliche Tätigkeit verursachten Aufwendungen sind entsprechend als Betriebsausgaben zu behandeln.
Etwas anderes gilt, wenn Steuerpflichtige in Berufs- und Standesorganisationen Aufgaben der sog. schlichten Hoheitsverwaltung wahrnehmen, also öffentliche Dienste leisten, und für diese Tätigkeit aus einer öffentlichen Kasse vergütet werden. In solchen Fällen können Aufwandsentschädigungen steuerfrei bleiben, als sie nicht Verdienstausfall, Zeitverlust oder ein Haftungsrisiko abgelten und den Aufwand, der dem Empfänger für seine ehrenamtliche Tätigkeit erwächst, nicht übersteigen. Die Finanzämter sind gehalten zu prüfen, ob die Beträge, die als Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, tatsächlich zur Bestreitung eines (üblicherweise als Betriebsausgabe) abzugsfähigen Aufwandes erforderlich sind.
Zur Erleichterung dieser Feststellungen wurden in den Lohnsteuerrichtlinien Vereinfachungsregelun-gen getroffen. Danach bleiben die aus öffentlichen Kassen für ehrenamtliche Tätigkeit gewährten Aufwandsentschädigungen grundsätzlich bis zu 33 1/3 v. H. mindestens 154 € monatlich steuerfrei, wenn der Kreis der Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag durch Gesetz oder Verordnung bestimmt sind. Sind der Kreis der Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag nicht durch Gesetz oder Verordnung festgelegt, so kann aus Vereinfachungsgründen ohne weiteren Nachweis ein Aufwand in Höhe von 154 € als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt werden.
Der Gewährung der ohne Nachweis für den entstandenen Aufwand anzuerkennenden Pauschale steht nicht entgegen, dass der ehrenamtlich in einer berufsständischen Organisation Tätige seine Reisekos-ten (Tagegelder, Fahrt-, Übernachtungs- und Nebenkosten) aufgrund von Einzelnachwiesen erstattet erhält.
Werden jedoch neben den für entgangenen Verdienst und Zeitverlust gezahlten pauschalen Aufwandsentschädigungen die gesamten Barauslagen aufgrund von Einzelnachweisen gesondert erstattet, so besteht für die Anwendung der Vereinfachungsregelung zur Feststellung des steuerfreien Teils der Aufwandsentschädigung keine Notwendigkeit. In diesem Fall ist der gewährte Kostenersatz nur steuerfrei, soweit er für als Betriebsausgaben abzugsfähige Kosten gewährt wird. Die Vereinfachungsregelung soll lediglich in Fällen, in denen die an ehrenamtlich tätige Personen gezahlten Beträge sowohl echten Aufwand als auch Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie den entgangenen Arbeitsverdienst und das Haftungsrisiko abgelten, die Feststellung erleichtern, in welcher Höhe die unter der Bezeichnung Aufwandsentschädigung gezahlten Beträge steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder steuerpflichtige Einnahmen darstellen. Wenn aber von der zahlenden Seite bereits zwischen Auslagenersatz und einer Entschädigung für Zeitverlust oder entgehenden Einnahmen unterschieden wird, so ist für eine vereinfachte Aufteilung der Gesamtentschädigung kein Raum.
Hinweis:
Auch aus umsatzsteuerlicher Sicht müssen Aufwandsentschädigungen beachtet werden. In vielen Fäl-len kommt allerdings eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht. Lassen Sie dies von uns prüfen.
Quelle: OFD-Rheinland-Pfalz, Verfügung vom 3. April 2007, S 2246 St 157, DB 2007 S. 887
9. Kontenabruf ist nur zum Teil verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht entschied aktuell über mehrere Klagen zum Kontoabrufverfahren. Das Kontenabrufverfahren gibt es seit dem 1.4.2005 und erlaubt den Finanzbehörden sowie bestimmten anderen Behörden, wie etwa Sozialämtern, durch ein recht einfaches Verfahren Kenntnis von allen inländischen Konten und Wertpapierdepots der Steuerpflichtigen zu bekommen.
Die Richter beim Bundesverfassungsgericht sind der Auffassung, dass die Abfragen durch Strafverfolgungsbehörden und Finanzbehörden mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Lediglich die Regelungen für Abfragen in sozialrechtlichen Angelegenheiten verstoßen gegen das Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit und sind daher bis spätestens 31.5.2008 nachzubessern.
Gegen das Kontenabrufverfahren hatten ein inländisches Kreditinstitut, ein Rechtsanwalt und Notar, eine Bezieherin von Wohngeld sowie ein Empfänger von Sozialhilfe Verfassungsbeschwerde eingelegt. Beim Kontenabrufverfahren können die Behörden, u. a. die Finanz- und Sozialbehörden, bestimmte Daten, die die Kreditinstitute zur Verfügung stellen müssen, in einem automatisierten Verfahren abfragen. Dabei handelt es sich um die Kontostammdaten der Bankkunden und sonstigen Verfügungsberechtigten, wie z.B. Name, Geburtsdatum, Kontonummern und Depots. Kontenstände und -bewegungen können auf diese Weise nicht abgefragt werden. Darüber können sich die Behörden nur auf der Grundlage anderer Ermächtigungsnormen informieren, z. B. wenn ein konkreter Verdacht zur Steuerhinterziehung besteht.
Erfolgreich waren allein die Verfassungsbeschwerden der beiden Sozialleistungsempfänger. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt festgelegt wurde. Die anderen Kläger hatten keinen Erfolg, denn das Kontenabrufverfahren genüge soweit der Anwendungsbereich in verfassungsgemäßer Weise auf die Sicherung der Erhebung von Sozialabgaben und die Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialleistungen begrenzt werde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei daher mit dem Grundgesetz vereinbar.
Dem Gesetzgeber steht nun für eine verfassungsgemäße Neuregelung eine Frist bis zum 31.5.2008 zur Verfügung. Bis dahin bleibt die bisherige Regelung mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, dass Abrufersuchen nur für die im Anwendungserlass des Finanzministeriums genannten Sozialleistungen, wie etwa Wohngeld, Sozialhilfe oder Bafög, nicht aber bei Arbeitslosengeld II, angewendet werden darf.
Hinweis:
Mit der Zustimmung des Bundesrates zur Unternehmensteuerreform wird ab 2008 das Kontenabrufverfahren ausgeweitet. Künftig ist ein automatisierter Abruf der Kontendaten durch die Behörden nicht nur bei Empfängern von Arbeitslosengeld II gerechtfertigt. Das neue Gesetz sieht nämlich vor, dass fast jeder Steuerpflichtige mit einem Kontenabruf durch das Finanzamt rechnen muss.
Quelle: BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05; BVerfG, Pres-semitteilung vom 12. Juli 2007, Nr. 78/2007, www.bundesverfassungsgericht.de
Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ersetzen keinesfalls das Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall. Eine Weitergabe dieses Informationsbriefes ist nicht gestattet.

