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MEDICITREU aktuell –
Ausgabe Juni 2007

 
 
 
 
1. Fristen und Termine

Steuerzahlungstermine im Juli:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.07.07 13.07.07 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.07.07 13.07.07 keine Schonfrist

Steuerzahlungstermine im August:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.08.07 14.08.07 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.08.07 14.08.07 keine Schonfrist
Gewerbesteuer 15.08.07 18.08.07 keine Schonfrist
Grundsteuer 15.08.07 18.08.07 keine Schonfrist

Steuerzahlungstermine im September:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   11.09.07 14.09.07
Umsatzsteuer  11.09.07 14.09.07 keine Schonfrist
Einkommenssteuer 11.09.07 14.09.07 keine Schonfrist
Körperschaftssteuer 11.09.07 14.09.07 keine Schonfrist

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2. Voraussetzungen für eine ordentliche Gewinnausschüttung

Bis einschließlich 2006 kann Körperschaftsteuerguthaben, das aus der Umstellung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren resultiert, durch ordentliche Gewinnausschüttungen mobilisiert werden. Dafür muss die Ausschüttung auf einem Gewinnverteilungsbeschluss beruhen, der den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, bleibt das vorhandene Körperschaftsteuerguthaben unangetastet. Besonders streng sind die Anforderungen an solche GmbHs, die als „mittelgroß“ oder „groß“ eingestuft werden und damit prüfungspflichtig sind.

Vor dem BFH wurde ein Fall verhandelt, in dem eine prüfungspflichtige GmbH ihren Jahresabschluss aufgestellt hatte. Der Jahresabschluss wurde ebenso wie der Gewinnverwendungsbeschluss, der eine Zuführung des Gewinns zu den Rücklagen vorsah, geprüft. Auf der später durchgeführten Gesellschafterversammlung beschlossen aber die Gesellschafter, statt einer Rücklagenzuführung eine Rücklagenauflösung und eine entsprechende Gewinnausschüttung. Die daraufhin geänderte Bilanz wurde erneut geprüft. Das reichte aber dem Finanzamt, bei dem die Gesellschaft eine Minderung des Körperschaftsteuerguthabens wegen der Ausschüttung beantragt hatte, nicht aus. Nach dessen Ansicht müsse der Gesellschafterbeschluss zivilrechtlich wirksam sein.

Diese Meinung teilte auch der BFH. Der Beschluss war daher nicht wirksam, weil der Ergebnisverwendungsbeschluss vom ursprünglich testierten Jahresabschluss abwich. Binnen zwei Wochen hätte eine Nachtragsprüfung erfolgen müssen, was aber nicht geschehen war. Deshalb sei sowohl der Jahresabschluss als auch der darauf beruhende Gewinnverteilungsbeschluss nichtig.

Hinweis:
Das Urteil hat bis einschließlich 2006 Bedeutung. Eine Minderung des Körperschaftsteuerguthabens ist nämlich nur dann noch möglich, wenn die Ausschüttung bis zum 31.12.2006 abgeflossen ist. Für 2007 gibt es keine Körperschaftsteuerminderung und ab 2008 wird das übrig gebliebene Guthaben in 10 gleichen Raten ausgezahlt, unabhängig davon, ob Ausschüttungen durchgeführt werden oder nicht.

Quelle: BFH-Urteil vom 22. August 2006, I R 40/05, DStR 2007 S. 193

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3. Steuern sparen durch Vermögensverlagerung auf Kinder

Ab 2007 wurden die Sparerfreibeträge nahezu halbiert: bei Ledigen betragen sie 750 €, bei Verheirateten 1.500 €, zuzüglich der Werbungskostenpauschale von 51 € bzw. 102 €. Steuerpflichtige, die aus Zinsen und Dividenden höhere Einkünfte erzielen, müssen sie, soweit sie über diesem Betrag liegen, versteuern. Um das zu vermeiden, kann es sich anbieten, Vermögen und die dazugehörenden Einkünfte auf Kinder zu übertragen.

Kinder haben häufig kein eigenes Einkommen. Damit kann bei ihnen – ohne Steuern zahlen zu müssen – nicht nur der Sparerfreibetrag ausgeschöpft werden, sondern auch das steuerliche Existenzminimum, das derzeit bei 7.664 € pro Person liegt. Damit die Übertragung auch steuerlich anerkannt wird, sind einige Voraussetzungen zu beachten:

Die Kinder müssen nicht nur zivilrechtlicher Eigentümer des in ihrem Namen angelegten Geldvermögens sein, sondern ihnen müssen auch die Ansprüche gegenüber der Bank zustehen, wie etwa durch eine ausdrückliche Regelung zur Begünstigung und Gläubigerstellung des Kindes. Darüber hinaus müssen auch alle sonstigen Folgerungen getroffen werden, die sich aus der endgültigen Vermögensübertragung ergeben. Dazu müssen die Eltern das Vermögen der Kinder und der daraus erzielten Einkünfte entsprechend der elterlichen Vermögensvorsorge verwalten. Das Geldvermögen muss quasi wie fremdes Vermögen behandelt werden, sonst werden die Einkünfte weiterhin den Eltern zugerechnet. So kann bspw. bei der Errichtung eines Sparkontos klargestellt werden, dass eine Verfügungsbefugnis der Eltern nur auf dem elterlichen Sorgerecht beruht und tatsächlich entsprechend verfahren wird.

Hinweis:
Das heißt, mit dem Sparguthaben kann bspw. der Sprachaufenthalt im Ausland oder der Besuch einer Privatschule bestritten werden. Die Kosten für das Auto der Eltern dürfen darüber aber nicht finanziert werden. Es kann empfohlen werden, diese Ausgaben zugunsten des Kindes mit Quittungen o. ä. zu belegen und auf die Kontoabhebungen alsbald die entsprechenden Ausgaben folgen zu lassen.

Falls die o. g. Voraussetzungen erfüllt werden können, sind auch noch weitere steuerliche und sonstige Folgen zu beachten. So kann bspw. Schenkungsteuer anfallen. Die Freibeträge sind aber sehr großzügig bemessen, so dass Schenkungsteuer bei einer Vermögensübertragung auf Kinder erst dann anfällt, wenn der Freibetrag von 205.000 € überschritten wurde. Zu beachten ist außerdem, dass bei volljährigen Kindern das Kindergeld vollständig wegfällt, wenn die Einkünfte im Jahr über 7.680 € liegen. Auch könnten Krankenversicherungsbeiträge fällig werden, wenn die Einkommensgrenzen für eine beitragsfreie Familienversicherung überstiegen werden.

Hinweis:
Möchten Sie Vermögen steuerlich günstig auf Ihre Kinder oder andere nahe stehende Personen übertragen, lassen Sie sich im Vorfeld von uns beraten. Schenkungen lassen sich nur im Ausnahmefall rückgängig machen. Vermögen, das später noch selbst gebraucht wird, sollte generell nicht verschenkt werden.

Quelle: OFD-Magdeburg, Verfügung vom 26. Januar 2007, S 2252 90 St 214, LEXinform Nr. 5230631

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4. Aktueller Stand zur Unternehmensteuerreform

Am 9.3.2007 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 verabschiedet. Der bereits vorliegende Referentenentwurf wurde in einigen Punkten modifiziert aber nicht grundlegend geändert. Kernpunkte sind die steuerliche Entlastung der Unternehmen in Deutschland, um damit auch die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland nachhaltig zu stärken, sowie die Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte, die ab 2009 eingeführt werden soll.

An folgenden Eckpunkten hat sich im Vergleich zum bisherigen Referentenentwurf nichts geändert:

Folgende geplante Neuregelungen wurden in einigen Punkten geändert:

Investitionsabzugsbetrag für kleine und mittlere Unternehmen

Der sog. Investitionsabzug ersetzt die bisherigen Regelungen zur Ansparrücklage. Anders als im früheren Regierungsentwurf vorgesehen, muss das geförderte Wirtschaftsgut überwiegend, d.h. zu mehr als 90 %, betrieblich genutzt werden. Eine betriebliche Widmung von mehr als 50 % wird laut Gesetzesbegründung nicht mehr als ausreichend betrachtet.

Dagegen blieb es dabei, den Investitionsabzug auf maximal 200.000 € pro Betrieb und Wirtschaftsjahr auszudehnen, wobei es bei diesem Betrag noch zu Änderungen im laufenden Gesetzgebungsver-fahren kommen kann. Nichts geändert wurde auch an dem Vorhaben, die Existenzgründervariante zu streichen, ebenso wie die Einführung einer Gewinngrenze für Einnahme-Überschussrechner von 100.000 €, die beim Überschreiten zu einem Versagen des Investitionsabzugs führt. Die geförderten Investitionsgüter müssen künftig 2 Jahre statt bisher 1 Jahr im Betrieb verbleiben.

Hinweis:
Mit dem neuen Investitionsabzug geht ein wichtiges Gestaltungsinstrument verloren, nämlich die Gewinnverlagerung in andere Geschäftsjahre. Bei nicht erfolgter Investition ändert sich nämlich rückwirkend der Gewinn des Jahres, in welchem der Investitionsabzug vorgenommen wurde.
Die Neureglungen sind bereits auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt enden. Da die Zustimmung des Bundesrats bereits im Juli 2007 erfolgen soll, wäre bereits das Wirtschaftsjahr 2007 bzw. 2007/2008 betroffen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als „geringwertig“ werden künftig nur noch Wirtschaftsgüter eingestuft, deren Anschaffungskosten 100 € nicht überschreiten. Das gilt einheitlich für alle Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften. Im Be-reich der Überschusseinkünfte, z.B. bei Arbeitnehmern, gilt die bisherige Grenze von 410 € weiter.

Soweit die Anschaffungs-/ Herstellungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mehr als 100 € und bis zu 1.000 € betragen, sind diese künftig in einen jahrgangsbezogenen Sam-melposten einzustellen, der über die Dauer von 5 Jahren gleichmäßig aufzulösen ist.

Steuerermäßigung für Einzel- und Personenunternehmen

Damit auch Steuerpflichtige, die ihr Unternehmen in Form eines Einzel- oder Personenunternehmens betreiben, in ähnlicher Weise wie Kapitalgesellschaften von der Senkung der Steuersätze profitieren können, erhalten sie die Möglichkeit der sog. Thesaurierungsbegünstigung. Diese besteht in der Form eines Wahlrechts, nicht entnommene Gewinne mit 28,75 % zzgl. SolZ zu versteuern. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige bilanziert. Die Thesaurierungsbegünstigung kann betragsmäßig begrenzt werden. Betriebsaufgabe- oder Veräußerungsgewinne sind nicht thesaurierungsbegünstigt. Eine Ausnahme sieht der neue Regierungsentwurf für doppel- oder mehrstöckige Personengesellschaften vor, wenn diese Beteiligungen auf der unteren Ebene veräußern.

Wird der begünstigte Gewinn später entnommen, ist er mit 25 % zzgl. SolZ und Kirchensteuer nachzuversteuern. Neu eingefügt wurde die Regelung, dass keine Nachversteuerung stattfindet, wenn der Betrag zur Bezahlung von Erbschaft- und Schenkungsteuer entnommen wurde, weil der Betrieb übertragen wurde.

Hinweis:
Liegt der persönliche Einkommensteuersatz des Unternehmers im oberen Progressionsbereich, kann sich die Thesaurierungsbegünstigung insbesondere bei außerordentlich hohen Gewinnen lohnen, die auf lange Sicht im Unternehmen verbleiben sollen. Eine entsprechende Planung ist hier sehr wichtig, um eine Nachversteuerung weitestgehend zu umgehen.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen

Soweit die o. g. Entgelte nicht mehr als 100.000 € betragen, erfolgt keine Hinzurechnung.

Hinweis:
Die ursprünglich angestrebte Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage von Körperschaft- und Gewerbesteuer wurde nicht erreicht: Finanzierungsentgelte werden wie bisher für gewerbesteuerliche Zwecke hinzugerechnet. Im Ergebnis kam es sogar zu einer Ausweitung der Tatbestände, die zu einer Hinzurechnung führen.
Anders als der ursprüngliche Referentenentwurf vorsah, beträgt der Finanzierungsanteil bei Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter nicht mehr 25 % sondern nur noch 20 %. Die Absenkung führt bei den Gemeinden zu einem voraussichtlichen Steuerausfall von 24 Mio. €.

Steuervorauszahlungen

Bei der Festsetzung der Körperschaft- und Gewerbesteuervorauszahlung für das Jahr 2008 können die Tarifsenkungen nicht ohne weiteres berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige muss in seinem Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung auch Sachverhalte erklären, die die Seite der Gegenfinanzierung betreffen und damit zu einer Erhöhung des Gewinns führen. Dadurch sollen die voraussichtlichen Steuermindereinnahmen im ersten Kassenjahr reduziert werden.

Darüber hinaus gab es noch weitere Anpassungen bei den Regelungen zur Funktionsverlagerung, wodurch sich der Gesetzgeber verspricht, ins Ausland verlagerte Geschäfts- und Gewinnchancen in Deutschland versteuern zu können.

Durch die sog. Zinsschranke, die im Wesentlichen Konzernunternehmen betrifft, kann nur noch ein bestimmter Teil der Zinsen als Betriebsausgabe steuerlich abgezogen werden. Hier wurde der Passus neu eingefügt, wonach eine „schädliche“ Gesellschafterfremdfinanzierung bei einer Konzerngesellschaft zur Anwendung der Zinsschranke bei allen Konzerngesellschaften führt. Die Änderung führt dazu, dass mehr Unternehmen vom Abzugsverbot betroffen sind, war aber notwendig, um grenzüberschreitende Gestaltungen zu verhindern.

Quelle: Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 9. März 2007, LEXinform Nr. 0173149

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5. Umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers

Nach der neueren Rechtsprechung des BFH kann die Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers als selbständig und damit als umsatzsteuerpflichtig beurteilt werden. Kriterien, die bei der Prüfung der Selbständigkeit eine Hilfestellung leisten, sind beispielsweise:

Das Finanzgericht Köln musste nun in einem Fall entscheiden, in dem ein Universitätsprofessor zusammen mit Geldgebern eine GmbH gründete, um seine Forschungsergebnisse umzusetzen und zu vermarkten. Der Steuerpflichtige stellte dazu der GmbH seine Forschungsergebnisse zur Verfügung. Neben seiner Geschäftsführertätigkeit war er dafür zuständig, die entsprechenden Aufträge zu akquirieren. Für seine Tätigkeit stellte er der GmbH ein Honorar zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung, welches zunächst als Pauschalbetrag vereinbart wurde, später jedoch an den geschäftlichen Erfolg der GmbH angepasst wurde. Die GmbH zog aus den Rechnungen die Vorsteuer, was das Finanzamt nicht anerkennen wollte: es ging von einer nichtselbständigen Tätigkeit des Geschäftsführers aus.

Das Finanzgericht gab der GmbH Recht und wies in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des BFH hin. Allein aufgrund des Weisungsrechts der Gesellschafterversammlung könne der GmbH-Geschäftsführer nicht als nichtselbständig eingestuft werden. Für eine selbständige Tätigkeit des Geschäftsführers sprachen im entschiedenen Fall, dass er Unternehmerrisiko in Form des Vergütungsrisikos getragen habe, denn er hatte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung um Krankheits- oder Urlaubsfall und darüber hinaus war sein Honorar erfolgsabhängig vereinbart worden. Auch sei der Geschäftsführer nicht in die GmbH eingegliedert gewesen, denn seine Stellung im Unternehmen schließe ein weisungsabhängiges Unterordnungsverhältnis zur GmbH aus. Dies wurde damit begründet, dass er seine Tätigkeit zeitlich selbst festlegen und auch deren Ort und Umfang selbst bestimmen konnte. All diese Feststellungen sprachen nach Ansicht des Gerichts für eine Selbständigkeit.

Hinweis:
Ob ein GmbH-Geschäftsführer selbständig tätig wird, muss unter Umständen anhand des Einzelfalls geprüft werden. Gegen eine Selbständigkeit sprechen z.B.:
- Urlaubsanspruch,
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und
- der Anspruch auf sonstige Sozialleistungen

Quelle: FG Köln, Urteil vom 19. September 2006, 6 K 2049/05, rkr., EFG 2007 S. 225

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6. Bewirtung freier Mitarbeiter in vollem Umfang abzugsfähig?

Werden eigene Arbeitnehmer z.B. anlässlich von Betriebsausflügen bewirtet, sind die Kosten grundsätzlich betrieblich veranlasst und können in vollem Umfang als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Doch gilt das auch für einen Unternehmer, der seine freien Mitarbeiter anlässlich einer internen Schulungsveranstaltung beköstigt? Oder ist in diesen Fällen die Regelung der geschäftlichen Bewirtung anzuwenden, wonach nur 70 % der Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden können? Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, sind die Kosten ohne Einschränkung abziehbar.

Geklagt hatte ein Unternehmen, das Schulungen für seine freien Mitarbeiter durchführte. Deren Aufgabe bestand als Fachberater oder Handelsvertreter darin, in Warenhäusern Kochvorführungen mit Kochgeräten des Unternehmens zu veranstalten mit dem Ziel, anschließend Kaufverträge über die Geräte zu vermitteln. Die freien Mitarbeiter erhielten bei erfolgreicher Vermittlung eine Provision. Für eine erfolgreiche Vermittlung waren nach Ansicht des Unternehmens permanente Schulungsmaßnahmen erforderlich. Um das umfangreiche Schulungsprogramm zu bewältigen, wurden die Schulungsteilnehmer an Ort und Stelle mit Speisen und Getränken versorgt. Die Kosten dafür wurden in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend gemacht, was bei einer anschließenden Betriebsprüfung bemängelt wurde: Es seien nur 70 % der Kosten abzugsfähig, da es sich bei den Fachberatern nicht um eigene Arbeitnehmer handeln würde, so die Ansicht des Betriebsprüfers.

Das Finanzgericht sah das anders. Nur wenn Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet werden, sind die Kosten teilweise abzugsfähig. Damit solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch die Bewirtung auch die Lebensführung der Teilnehmer berührt wird. Allerdings sei die Bewirtung von freien Mitarbeitern anlässlich von Schulungen, Informationsveranstaltungen oder Erfahrungsaustauschen kein geschäftlicher sondern ein betrieblicher Anlass. Die durchgeführten Schulungen dienten ausschließlich der Fortbildung und nicht der Anbahnung oder Vertiefung der Geschäftsbeziehungen, was ein typisches Merkmal für eine geschäftliche Bewirtung sei.

Hinweis:
Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision eingelegt. Nun muss der BFH entscheiden, ob bei solchen Veranstaltungen die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig sind, auch wenn die bewirteten Personen keine eigenen Arbeitnehmer sind. Für die Auffassung der Finanzverwaltung und wohl auch die überwiegende Meinung im Schrifttum spricht, dass keine Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn nur Arbeitnehmerbewirtungen von der Abzugsbeschränkung ausgenommen werden. Bspw. fällt die Bewirtung von bloßen Besuchern des Betriebes unter die Abzugsbegrenzung, da deren Bewirtung ein Teil der Öffentlichkeitsarbeit darstellt. Darüber hinaus lassen sich die vertraglichen Beziehungen zu den freien Mitarbeitern unter dem Begriff der „Geschäftsbeziehungen“ zusammenfassen und schließlich dient deren Bewirtung dem Ziel, Geschäftsabschlüsse zu erleichtern.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2006, 1 K 1962/05, Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 75/06), DStRE 2007 S. 330

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7. Diese Unterlagen können Sie im Jahr 2007 vernichten

Der Steuerpflichtige ist per Gesetz dazu verpflichtet, Belege aufzubewahren, wenn diese Bestandteile einer Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht sind. Die Aufbewahrungsfristen betragen 6 oder 10 Jahre. Die folgenden schriftlichen oder elektronisch erstellten Geschäftsunterlagen können im Jahr 2007 vernichtet werden:

Hinweis:
Die o.g. Unterlagen dürfen jedoch nicht vernichtet werden, wenn sie für
- eine begonnene Außenprüfung,
- für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
- für ein schwebendes oder wegen einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren,
- zur Begründung von Anträgen beim Finanzamt,
- bei vorläufigen Steuerfestsetzungen oder
-für Vorsteuerberichtigungstatbestände
von Bedeutung sind.
Aber auch wenn die Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen sind, kann es sinnvoll sein, Unterlagen länger aufzubewahren, um z.B. Vorgänge nachweisen zu können, die auch noch in der Gegenwart Bedeutung haben, deren Ursachen aber weit zurück liegen

Interne Aufzeichnungen, wie etwa Kalender oder Arbeitsberichte, sind nicht aufbewahrungspflichtig. Ob und wie lange diese Unterlagen aufzubewahren sind, richtet sich allein nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit.

Nicht aufbewahrungspflichtig sind Unterlagen außerhalb der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Das betrifft vor allem Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften, wie etwa Vermietungs- oder Kapital-einkünfte, sowie Arbeitnehmer oder Rentner aber auch Belege im Zusammenhang mit Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. Werden diese nach der Veranlagung vom Finanzamt zurückgegeben, kann der Steuerpflichtige sie anschließend vernichten. Das gilt auch, wenn die Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde. Werden die Daten der Steuererklärung der Finanzverwaltung mit dem Programm ELSTER übermittelt, sind die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft/Rechtskraft bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren.

Eine Besonderheit besteht für private Auftraggeber, die Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück beziehen (z.B. Bauleistungen, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, Vermietung von Containern sowie Architektenleistungen, Leistungen von Gärtnern und Reinigungsfir-men). Die Rechnungen müssen 2 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Hinweis:
Bilanzierende müssen eine Rückstellung für ihre Aufbewahrungspflichten bilden.

Quelle: OFD-München, Verfügung vom 9. Februar 2004, S 0240 4 St 312, DStR 2004 S. 687

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8. Rentenversicherungsbeiträge auch weiterhin nur als Sonderausgaben absetzbar?

So sieht es jedenfalls das Finanzgericht Köln und bestätigt dabei die Ausführungen des BFH, der in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz ähnlich argumentiert hatte. Im konkreten Fall schlossen sich die Richter nicht der Auffassung einer 30-jährigen Steuerpflichtigen an, wonach Beiträge zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten unbeschränkt abziehbar sein müssten, weil die spätere Rente schließlich – u.U. in vollem Umfang – zu steuerpflichtigen Einkünften führe.

Hintergrund ist das Alterseinkünftegesetz, das eine sog. nachgelagerte Besteuerung ab dem Jahr 2005 einführte. Renten und andere Altersvorsorgebezüge werden nicht mehr mit dem Ertragsanteil besteuert, sondern in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns mit dem Besteuerungsanteil. Dieser beträgt zunächst 50 % und steigt schrittweise bis zum Jahr 2040 auf 100 % an. Im Gegenzug können Beiträge zur Rentenversicherung sowie andere Altersvorsorgeaufwendungen mit 60 % als Sonderausgaben abgezogen werden. Bis zum Jahr 2025 steigt der Anteil allmählich bis auf 100 %.

Dass die Beiträge zur Altersvorsorge uneingeschränkt als vorweggenommene Werbungskosten absetzbar sein müssten, vermochte das Finanzgericht nicht festzustellen. Der Gesetzgeber habe die Aufwendungen zwingend dem beschränkten Sonderausgabenabzug zugewiesen. Im Übrigen – so auch der BFH – sei die Zuordnung zu den Sonderausgaben verfassungsrechtlich unbedenklich.

Hinweis:
Gegen das Urteil, das noch nicht veröffentlicht wurde, ist die Revision zugelassen worden. Bundesweit können Einspruchsverfahren im Hinblick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht werden. Ein Akten-zeichen liegt bislang noch nicht vor.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 15. März 2006, 12 K 2253/06, LEXinform Nr. 0173235

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9. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bescheinigung für Wohnungseigentümer und Mieter

Wie die Finanzverwaltung kürzlich klar stellte, können auch Wohnungseigentümer von der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse, wie etwa bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen, profitieren. Für die Steuerermäßigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Begünstigung können auch Mieter beanspruchen, wenn in den Nebenkosten ebensolche Beträge enthalten sind.

Damit die anteiligen Aufwendungen dem Finanzamt nachgewiesen werden können, gibt es dazu nun ein entsprechendes Formular, auf dem die anteiligen steuerbegünstigten Aufwendungen vom Vermieter oder Verwalter nachzuweisen sind.

Begünstigte Tätigkeiten sind geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten, wie etwa für die Anstellung eines Hausmeisters oder Gärtners. Von den (anteiligen) Aufwendungen können 10 % und maximal 510 € direkt von der Steuer abgezogen werden. Handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis werden 12 % der Kosten begünstigt, maximal 2.400 €.

Wird die Tätigkeit durch einen selbständigen Unternehmer ausgeführt, sind auch diese Dienstleistungen begünstigt. Um sog. haushaltsnahe Dienstleistungen handelt es sich z.B. bei der Reinigung von Wohnung und Gemeinschaftsanlagen durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer oder bei Gartenpflegearbeiten (Rasenmähen, Heckenschneiden). Die (anteiligen) Aufwendungen, zu denen die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten aber keine Materialkosten gehören, werden in Höhe von 20 % steuerlich gefördert, maximal bis zu 600 €.

Seit 2006 werden auch handwerkliche Tätigkeiten gefördert. Dazu zählen u.a.:

Hinweis:
Wichtig ist, dass Handwerksleistungen erst ab 2006 steuerlich geltend gemacht werden können. Dabei kommt es auf den Tag der Bezahlung an, der nach dem 31.12.2005 liegen muss. Kosten für die Renovierung der Hausfassade sind – wie der BFH in einem aktuellen Urteil entschied – keine haushaltsnahe Dienstleistung und führen erst ab 2006 als Handwerksleistung zu einer Steuerermäßigung.

Die Kosten für diese Tätigkeiten können ebenfalls in Höhe von 20 % und bis zu 600 € direkt von der Steuer abgezogen werden. Wichtig ist auch hier, dass Materialkosten nicht begünstigt werden.

Hinweis:
Wohnungseigentümer und Mieter sollten sich auf alle Fälle von ihrem Verwalter oder Vermieter die anteiligen begünstigten Kosten entsprechend ihrer Jahres- bzw. Nebenkostenabrechnung bescheinigen lassen. Das dazu gehörende Formular ist auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) abrufbar.

Quelle: BMF-Schreiben vom 3. November 2006, IV C 4 S 2296b 60/06, BStBl. 2006 I S. 711, www.bundesfinanzministerium.de, BFH-Urteil vom 1. Februar 2007, VI R 77/05, DB 2007 S. 666

 

Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ersetzen keinesfalls das Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall. Eine Weitergabe - auch nicht von Teilen - dieses Informationsbriefes ist nicht gestattet.

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