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MEDICITREU aktuell –
Ausgabe September 2006

 
 
 
 
1. Fristen und Termine

Steuerzahlungstermine im Oktober:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.10.06 13.10.06 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.10.06 13.10.06 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 27.10.06

Steuerzahlungstermine im November:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.11.06 13.11.06 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.11.06 13.11.06 keine Schonfrist
Gewerbesteuer 10.11.06 13.11.06 keine Schonfrist
Versicherungsteuer 10.11.06 13.11.06 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 28.11.06

Steuerzahlungstermine im Dezember:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   11.12.06 14.12.06
Umsatzsteuer  11.12.06 14.12.06 keine Schonfrist
Einkommen-/Kirchensteuer 11.12.06 14.12.06 keine Schonfrist
Körperschaftssteuer 11.12.06 14.12.06 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 27.12.06

Hinweis:
Ab 2006 sind die Beiträge zur Sozialversicherung am Ende des Monats zu zahlen, in dem die Arbeit geleistet wird.

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2. Kabinett beschließt Eckpunkte der Unternehmensteuerreform

Im Bundeskabinett hat man sich am 12. Juli 2006 auf die Eckpunkte zur geplanten Unternehmensteuerreform verständigt. Die Besteuerung von Unternehmen soll neu geregelt werden. Im Mittelpunkt steht, die Steuerlast der Firmen ab 2008 von derzeit knapp 39 % auf unter 30 % zu senken, um damit – so das Ziel der Großen Koalition – den Standort Deutschland attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen. Im Einzelnen sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

Hinweis:
Über die Reform der Unternehmensbesteuerung und das geplante Konzept der Bundesregierung wird zur Zeit verstärkt diskutiert. Eine Konkretisierung des geplanten Vorhabens ist für Herbst dieses Jahres beabsichtigt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung Nr. 88/2006 vom 12. Juli 2006. www.bundesfinanzministerium.de

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3. Gründerfreundliche Reform des GmbH-Rechts geplant

Das Bundesjustizministerium hatte bereits vor einem Jahr einen Entwurf zur Reform des GmbH-Rechts vorgestellt. Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde nun erneut in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und soll vor allem die Gründung von GmbHs erheblich erleichtern. Der Gesetzentwurf zielt zugleich darauf ab, die GmbH im internationalen Wettbewerb attraktiver zu machen sowie besonders in Insolvenzfällen gegen Missbräuche zu schützen.

Folgende Schwerpunkte sieht das Gesetz vor:

Hinweis:
Ob die Pläne des Bundesjustizministeriums umgesetzt werden, wird sich erst im Laufe des wei-teren Gesetzgebungsverfahrens herausstellen.

Quelle: LG Kiel, Urteil vom 20. April 2006, 10 S 44/05, FAZ 19. Mai 2006

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4. Direktor einer deutschen Limited kann persönlich haften

Für viele Existenzgründer scheint die Gründung einer englischen „Private Limited Company by Shares“ – kurz Limited – als besonders attraktive Rechtsform für ihr Unternehmen. Ein Hauptgrund für die noch immer wachsende Beliebtheit der Limited ist, dass eine Haftungsbeschränkung bereits bei einem Stammkapital von nur einem britischen Pfund erreicht wird und nicht eine GmbH mit mindestens 25.000 € Stammkapital gegründet werden muss.

Dass aber der Direktor (Geschäftsführer) einer in Deutschland eingetragenen Limited persönlich haftet, wenn er das deutsche Insolvenzrecht nicht beachtet, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Kiel.

Hier wurde der Direktor einer englischen Limited, die ausschließlich in Deutschland tätig war, wegen Insolvenzverschleppung von einem Gläubiger verklagt. Er hatte seine Pflicht verletzt, spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Nach deutschem GmbH-Recht macht sich der Geschäftsführer dabei strafbar und haftet persönlich.

Fraglich war nun, ob das deutsche Recht auf die englische Limited anzuwenden ist. Das Landgericht Kiel hat das bejaht. Die europarechtliche Niederlassungsfreiheit der Limited stehe der persönlichen Haftung des Direktors nach deutschem Recht nicht entgegen. Ein Verstoß ge-en das EU-Recht würde nicht vorliegen ebenso auch keine Diskriminierung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, da die Antragspflicht gleichermaßen für inländische Gesellschaften gelte.

Hinweis:
Das Urteil stellt die Attraktivität der Limited erheblich in Frage, verhilft aber dem deutschen Gläubigerschutz zum Durchbruch. Die Gefahr einer Insolvenz kann gerade bei Gesellschaften, die mit nur einem Pfund gegründet wurden, als erheblich eingestuft werden und sich damit auch das Risiko einer Insolvenzverschleppung erhöhen.

Quelle: LG Kiel, Urteil vom 20. April 2006, 10 S 44/05, FAZ 19. Mai 2006

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5. Patentverletzung: Rückstellung auch ohne Kenntnis des Verletzten

Hat der Kaufmann fremde Patentrechte verletzt, kommt für ihn die Bildung einer Gewinn mindernden Rückstellung in Betracht. In der Handelsbilanz handelt es sich dabei um eine Pflichtrückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, da die Verpflichtung dem Grunde nach am Bilanzstichtag besteht, deren Höhe allerdings noch ungewiss ist. In der Steuerbilanz kann so eine Rückstellung nur unter bestimmten Voraussetzungen gebildet werden: entweder der Rechtsinhaber muss seine Ansprüche zum Bilanzstichtag geltend gemacht haben oder man rechnet zu diesem Zeitpunkt bereits ernsthaft mit einer Inanspruchnahme. Bei der letzteren Alternative ist die Rückstellung spätestens nach 3 Jahren gewinnerhöhend aufzulösen. Ob auch bereits dann eine Rückstellung gebildet werden kann, wenn der Patentinhaber von der Rechtsverletzung noch nichts wusste, damit beschäftigte sich der BFH in einem aktuellen Verfahren.

Eine KG stellte Haushalts- und Handwerksartikel her. In ihrer Bilanz bildete sie eine Rückstellung wegen Patentverletzung. Bei einer späteren Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Patentinhaber keine Ansprüche gegen die KG erhoben hatte bzw. von der Patentverletzung eventuell noch nichts gewusst hatte. Das Finanzamt war nun der Meinung, dass nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden musste. Die Rückstellung sei somit zu Unrecht gebildet worden und daher aufzulösen. Die KG legte erfolglos gegen die Entscheidung des Finanzamtes Einspruch und später Klage ein.

Der BFH gab der KG schließlich Recht. Damit eine Rückstellung wegen Patentverletzung gebil-det werden könne, sei es nicht erforderlich, dass der Patentinhaber in irgendeiner Weise reagiert haben müsse. Auch spiele es keine Rolle, ob der Verletzte überhaupt von der Patentverletzung erfahren habe bzw. in Kürze davon erfahren werde. Weiter führte der BFH aus, dass die Rückstellung spätestens nach 3 Jahren aufzulösen sei. Die Dreijahresfrist beginnt zum Zeitpunkt der erstmaligen Rechtsverletzung, egal ob in den Folgejahren das Patent nochmals verletzt wurde. Wurde z.B. eine Rückstellung wegen Patentverletzung zum ersten Mal zum 31.12.2001 gebildet, ist sie zum 31.12.2004 insgesamt aufzulösen. So ist auch dann zu verfahren, wenn in den Jahren 2002 und 2003 dasselbe Patent nochmals verletzt wurde und die Rückstellung erhöht wurde. Auch wenn erst im Jahr 2004 dasselbe Patent wieder verletzt wird, darf nicht anders verfahren werden. Nach Ablauf der Dreijahresfrist kann keine weitere Rückstellung für dasselbe Patent ge-bildet werden, solange der Patentinhaber keine Ansprüche geltend gemacht hat.

Quelle: BFH-Urteil vom 9. Februar 2006, IV R 33/05, LEXinform Nr. 5002332

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6. Ausgleichszahlungen zur Versorgung des geschiedenen Ehegatten können Werbungskosten sein

Lassen sich Ehepartner scheiden, ist ein sog. Versorgungsausgleich durchzuführen. Dabei sind die während der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung zwischen den Ehegatten auszugleichen. Das wird im Großteil aller Fälle erreicht, indem dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die anteilig erworbenen Rentenpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung des anderen Ehegatten zur Hälfte übertragen werden. Der Versorgungsausgleich erfolgt auf Grund gesetzlicher Regelungen zwingend.

Alternativ dazu können sich die Eheleute auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens vertraglich über den Versorgungsausgleich einigen. Bei Beamten besteht die Besonderheit, dass diese ihre künftigen Versorgungsbezüge nicht auf den anderen Partner übertragen können. In diesen Fällen wird der Pensionsanspruch des ausgleichsverpflichteten Ehegatten gekürzt und dem anderen eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeräumt. Um eine Kürzung seiner Pensionen zu vermeiden, kann der Ausgleichsverpflichtete daraufhin sog. Auffüllungszahlungen an seinen Dienstherrn leisten oder sich bereits im Vorfeld mit seinem Ehegatten auf die Zahlung einer Abfindung einigen.

Mit der steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen beschäftigte sich in zwei aktuellen Urteilen der BFH. Nach bereits gefestigter Meinung der Finanzverwaltung sind Auffüllungszahlungen an den Dienstherrn als vorweggenommene Werbungskosten vollständig abziehbar, weil sich der Steue-pflichtige dadurch seine Pension in ungeschmälerter Höhe sichert, die er wiederum im Alter in voller Höhe versteuern muss. In den beiden aktuellen Verfahren hatten beide Ehepartner im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Abfindung vereinbart, die der verbeamtete Ehegatte an den anderen zahlen musste, damit seine Pension später nicht gekürzt wird.

Die Zahlungen sollten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ab-gezogen werden. Gleiches wurde für die Schuldzinsen beantragt, da für die Abfindung ein Kredit aufgenommen wurde. Der BFH gab den Steuerpflichtigen Recht. Als vorweggenommene Werbungskosten sind damit sowohl Abfindungszahlungen als auch damit zusammenhängende Schuldzinsen abziehbar. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass die Ausgleichszahlungen – ebenso wie die Auffüllungszahlungen – im wirtschaftlichen Zusammenhang mit künftigen voll zu versteuernden Einnahmen stünden und daher Werbungskostencharakter haben.

Hinweis:
Durch das Alterseinkünftegesetz werden künftig Renten genauso wie Pensionen nachgelagert besteuert, d.h. bei ihrer Auszahlung in voller Höhe und nicht wie früher nur mit ihrem Ertragsanteil. Da Renten und Pensionen nun in gleicher Weise besteuert werden, müssten die Urteilsgrundsätze auch auf Abfindungszahlungen bei bestehender gesetzlicher Rentenversicherung angewandt werden. Allerdings ist es z.Zt. noch umstritten, ob Rentenbeiträge als Sonderausgaben oder vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind, was eine Reihe anhängiger Verfahren zeigt.

Quelle: BFH-Urteile vom 8. März 2006, IX R 107/00 und IX R 78/01, BFH/NV 2006 S. 1012 und 1013

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7. Einschnitte durch das neue Steueränderungsgesetz 2007

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2006 das Steueränderungsgesetz 2007 verabschiedet. Damit sind erhebliche Einschnitte für Pendler, Sparer und Familien in Kraft getreten. Auch die umstrittene Reichensteuer wurde damit ab dem 1. Januar 2007 eingeführt. Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Betrieb wird ab 2007 drastisch gekürzt. Grundsätzlich gelten diese Fahrten künftig als Privatsache. Dieses sog. „Werkstorprinzip“, d.h. dass die berufliche Sphäre erst am Werkstor beginnt, ist verfassungsrechtlich nicht unumstritten. Lediglich Fernpendler können vom 21. Kilometer an 30 Cent pro Entfernungskilometer wie Werbungskosten geltend machen. Bisher galt eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von 30 Cent für jeden vollen Kilometer. Durch diese Neuregelung sind folgende Änderungen zu beachten:

Hinweis:
Die Grundsätze des „Werkstorprinzips“ sind auch auf die Ermittlung der nichtabziehbaren Betriebsausgaben zu übertragen, wenn ein Unternehmer seinen Firmenwagen auch privat nutzt. Ab 2006 kann die Privatentnahme nur noch dann nach der 1 %-Methode ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Hier hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte für die Frage des Umfangs der betrieblichen Nutzung auch künftig zur betrieblichen Nutzung gehören. Auf der anderen Seite erhöhen sich für diese Fahrten die nichtabziehbaren Betriebsausgaben um 0,03 % pro Entfernungskilometer.
 
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer konnten bisher bis zu 1.250 € abgezogen werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als 50 % beträgt oder wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser begrenzte Abzug ist ab 2007 nicht mehr möglich. Die Aufwendungen können nur noch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Ab 2007 spielt es damit eine große Rolle, ob es sich um ein häusliches (Abzugsbeschränkung) oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer (keine Abzugsbeschränkung) handelt.

Hinweis:
Aufwendungen für Arbeitsmittel, z.B. Schreibtisch oder Bücherregal, können wie bisher abgezogen werden.
 

Der Sparerfreibetrag wird ab dem 1. Januar 2007 von bisher 1.370 € auf 750 € für Ledige und von 2.740 € auf 1.500 € für Ehegatten nahezu halbiert.

Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag werden künftig nur noch bis zu einer Altersgrenze von 25 Jahren gewährt. Bisher war die Berücksichtigung als Kind bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich, wenn sich das Kind z.B. noch in einer Ausbildung befand. Übergangsweise erhalten Kinder des Geburtenjahrgangs 1982 noch Kindergeld bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres. Für Kinder der Geburtenjahrgänge 1983 und später gilt dann uneingeschränkt die Neuregelung.

Die Zahlung von steuerfreien Bergmannsprämien wird ab 2007 stufenweise aufgehoben. Die Prämie beträgt zur Zeit 5 € und wird für jede volle Schicht unter Tage gezahlt. Ab 2007 beträgt die Bergmannsprämie nur noch 2,50 €, ab 2008 wird sie nicht mehr gezahlt.

Durch die sog. Reichensteuer wird für besonders hohe Einkommen der Spitzensteuersatz um 3 % auf 45 % angehoben. Die Reichensteuer greift ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.001 € bei Ledigen bzw. 500.002 € bei Verheirateten. Von dem erhöhten Steuersatz ausgenommen bleiben die sog. Gewinneinkünfte, also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb sowie selbständiger Arbeit.

Hinweis:
Die Freistellung der Gewinneinkünfte von der Reichensteuer wird technisch über einen sog. Entlastungsbetrag geregelt. Außerordentliche Einkünfte, wie z.B. Gewinne aus Betriebsaufgaben oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, werden durch den Entlastungsbetrag nicht berücksichtigt. Für diese Art von Einkünften stehen bereits andere Regelungen zur Steuerermäßigung bereit, so dass es sonst zu einer überproportionalen Mehrfachentlastung käme.
 

Weitere Änderungen gibt es im Bereich der beschränkten Steuerpflicht und betreffen die sog. verbrauchende Überlassung von Rechten sowie die Besteuerung des Bordpersonals von Flugzeugen.

Hinweis:
Sollten Sie Fragen zum Steueränderungsgesetz 2007 haben, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!

Quelle: Steueränderungsgesetz 2007 vom 24. Juli 2006, BGBl. 2006 I S. 1652

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8. Umsatzsteuererhöhung: So bereiten Sie sich vor!

Der Bundesrat hat dem vom Bundestag verabschiedeten Haushaltsbegleitgesetz zugestimmt. Damit wird der allgemeine Steuersatz (Normalsteuersatz) der Umsatzsteuer mit Wirkung vom 1. Januar 2007 von derzeit 16 % auf 19 % angehoben. Der Divisor zur Berechnung des Nettoentgelts beträgt ab diesem Zeitpunkt 1,19 und der Vomhundertsatz zur Berechnung der Umsatzsteu-er aus Bruttoentgelten 15,97 (= 19/119).

Ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2007 sind die Vorsteuerpauschalen für die Land- und Forstwirtschaft angehoben worden: für forstwirtschaftliche Umsätze von 5 % auf 5,5 %, für alle anderen Umsätze von 9 % auf 10,7 % Der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 %, der z.B. für Lebensmittel gilt, bleibt unverändert.

Mehrbelastungen durch die Umsatzsteuererhöhung treten insbesondere bei Leistungen an Geschäftspartner auf, die nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, z.B. bei Leistungen an Privatpersonen, Mediziner, pauschalierende Landwirte oder so genannte Kleinunternehmer. Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sind dagegen rein rechnerisch durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer nicht belastet. Drohen Mehrbelastungen stellt sich die Frage, wie im Vorfeld reagiert werden kann.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Lieferungen/Leistung

Maßgebend für die Anwendung des neuen Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird, d.h. der neue Steuersatz gilt für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarungen kommt es nicht an, auch nicht auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung. Dies gilt auch für Unternehmer mit Ist-Versteuerung, d.h. die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten (nicht vereinbarten) Entgelten berechnen.

Hinweis:
Durch vorgezogene Zahlungen (Anzahlungen, Teilzahlungen) kann die Erhöhung nicht umgangen werden, ebenso wenig wie durch eine vorgezogene Rechnungserteilung.
 

Es kommt vielmehr bei Lieferungen auf den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an und bei Leistungen auf den Zeitpunkt ihrer Beendigung. Umgekehrt ist es jedoch bei der Ist-Versteuerung auch so, dass auf Entgelte für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2007 erbracht wurden, die aber erst nach dem 31. Dezember 2006 vereinnahmt werden, noch der alte Steuersatz in Höhe von 16 % zur Anwendung kommt. Dies gilt z.B. für eine Maschinenlieferung im Jahr 2006 bei Bezahlung im Jahr 2007.

Hinweis:
Daher kann es gerade für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer oder Privatpersonen sinnvoll sein, Lieferungen/Investitionen und sonstige Leistungen vorzuziehen, z.B. Kauf und Lieferung eines PKW oder Inanspruchnahme einer Malerleistung noch im Jahr 2006 – unter der Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer nicht bereits jetzt schon die Preise angehoben hat. Dies gilt auch für steuerpflichtige Entnahmen aus dem Unternehmensvermögen.

Vereinbarung von Teilleistungen

Langfristige, einheitlich geschuldete Leistungen, die voraussichtlich erst im Jahr 2007 vollständig erbracht werden, z.B. Bauprojekte, sollten daraufhin überprüft werden, ob sie in Teilleistungen aufgeteilt werden können. Ist dies der Fall, sollten zumindest einzelne Teilleistungen noch im Jahr 2006 fertig gestellt werden. Sie unterliegen dann dem Steuersatz von 16 %.

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart und die demnach entsprechend geschuldet werden. Dabei müssen die Leistungen tatsächlich auch nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbar sein. Für die Bauleistungen hat die Finanzverwaltung bereits in früheren Jahren bestimmte Voraussetzungen für die An-erkennung von Teilleistungen vorgegeben:

Hinweis:
Erfahrungen bei der letzten Umsatzsteuererhöhung zeigen, dass die Finanzverwaltung besonders bei späteren Betriebsprüfungen penibel prüft, ob tatsächlich Teilleistungen vorliegen, z.B. durch Vorlage von Werkverträgen, Leistungsverzeichnissen, Bauakten, Stundenzetteln der Arbeitneh-mer, Besprechungsprotokollen.

Nachbesserungen aufgrund von Mängelrügen schließen eine wirksame Abnahme allerdings nicht aus.

Umsatzsteuerklausel

Beruht die vereinbarte Leistung auf einem Vertrag, der vor dem 1. September 2006 abgeschlossen wurde, kann der eine Vertragspartner vom anderen einen angemessenen Ausgleich der um-satzsteuerlichen Mehrbelastung verlangen, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien wurde etwas anders vereinbart, z.B. eine Bruttofestpreisvereinbarung. Bei Verträgen mit kürzeren Leistungsfristen geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Beteiligten die Umsatzsteuererhöhung bereits eingeplant haben.

Hinweis:
Aus Sicht des leistenden Unternehmers ist es sinnvoll, bei Preisvereinbarungen immer nur das Netto-Entgelt festzuschreiben und zusätzlich eine Klausel über die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer einzufügen („zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer“). Wird lediglich ein Bruttopreis vereinbart, besteht bei Ausführung der Leistung nach dem 31. Dezember 2006 grundsätzlich kein Anspruch auf den um 3 % erhöhten Umsatzsteuerbetrag.

Langfristige Leistungen rechtzeitig beenden

Da insbesondere im Dienstleistungsbereich Leistungen über einen längeren Zeitraum geschuldet werden, sollten solche Leistungen möglichst vor Ende des Jahres beendet werden, sofern wesentliche Teile davon bereits erbracht wurden, Teilleistungen jedoch nicht vereinbart werden können, z.B. Erstellung eines Gutachtens oder Bauantrags.

Rein rechtlich können zwar Rechtsanwälte und Ingenieure, Architekten etc. die jeweils geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu ihrem Nettohonorar verlangen. Dennoch ist es im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit sinnvoller, den Auftrag möglichst noch im alten Jahr fertig zu stellen.

Anzahlungen

Werden Anzahlungen auf Lieferungen oder Leistungen vor dem 1. Januar 2007 vereinnahmt, die aber erst in 2007 ausgeführt bzw. fertig gestellt werden, ist auf diese Beträge nachträglich der neue Steuersatz von 19 % anzuwenden. Dies muss der Unternehmer ggf. in seiner Endabrech-nung berücksichtigen. Der zusätzliche Steuerbetrag ist i. d. R. im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Lieferung oder Leistung anzumelden.

Beispiel:

Lieferung einer Maschine am 10. Januar 2007 zum Nettopreis von  40.000 €
Umsatzsteuer (19%) 7.600 €
Bruttopreis 47.600 €
Anzahlung November 2006 netto 20.000 €
Darauf erhaltene USt (16 %) 3.200 €
Zusätzliche USt aufgrund der Erhöhung (3 %) 600 €
Restbetrag netto 20.000 €
Darauf entfallende USt (19%) 3.800 €
noch zu zahlen 24.400 €

Die Finanzverwaltung hatte bislang bei Steuererhöhungen in der Regel keine Bedenken, dass in Rechnungen, die vor dem Inkrafttreten des höheren Steuersatzes über die vor diesem Zeitpunkt vereinnahmten Teilentgelte für Lieferungen und Leistungen, die nach Inkrafttreten des höheren Steuersatzes erbracht werden, die Umsatzsteuer auch schon nach dem neuen Steuersatz ausgewiesen werden kann. Dies gilt auch in den Fällen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft, z.B. bei bestimmten Bauleistungen. Allerdings wird die ausgewiesene Umsatzsteuer dann auch schon geschuldet.

Gutscheine/Umtausch/Skonto

Bei Verkauf eines Gutscheines vor dem 31. Dezember 2006 und Einlösung erst im Jahr 2007 ist die Umsatzsteuer von 16 % auf 19 % zu berichtigen. Bei einer Erhöhung des Steuersatzes hat die Finanzverwaltung in der Vergangenheit hierfür immer eine Übergangsregelung erlassen. Auch diesmal: Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2007, ist die Umsatzsteuer mit 16 % zu berichtigen.

Beim Umtausch eines Gegenstandes wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Für die neue Lieferung nach dem 31. Dezember 2006 ist der neue Steuersatz von 19 % anzuwenden.

Bei Entgeltsminderungen, z.B. durch Skonto, Rabatte oder sonstige Preisnachlässe nach dem 31. Dezember 2006 für einen vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Umsatz muss der Unternehmer die Berichtigung nach dem alten Steuersatz vornehmen.

Besonderheiten

Bewirtungsleistungen in der Sylvesternacht in Gaststätten, Hotels, Würstchenständen können noch dem alten Steuersatz unterworfen werden. Dies gilt jedoch nicht für Beherbergungsumsätze und damit zusammenhängende Leistungen. Taxiunternehmen können ihre Leistungen aus der Sylvesternacht ebenfalls noch dem alten Steuersatz unterwerfen, es sei denn, in der Rechnung wird die Umsatzsteuer bereits mit 19 % ausgewiesen.

Hinweis:
Auch im technischen Bereich sollten nun die Vorbereitungen für die technische Umsetzung der Umsatzsteuererhöhung geschaffen werden. Dies erfordert ggf. die Anpassung der EDV-Programme (Steuerschlüssel). Außerdem sind Dauerbelege, z.B. Mietverträge, Daueraufträge, Anwendungen zum Lastschriftverfahren etc. anzupassen. Unternehmer müssen außerdem Sorge tragen, dass Preislisten, Kataloge, Prospekte, Rechnungsvordrucke ggf. neu erstellt werden. Bei Angeboten und Kostenvoranschlägen sollte die Umsatzsteuererhöhung bereits heute berücksich-tigt werden.

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9. Jahressteuergesetz 2007 soll Probleme bei verdeckten Gewinnausschüttungen lösen

Zwischenzeitlich wurde auch der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 veröffentlicht. Darin sind zahlreiche Maßnahmen enthalten, die ursprünglich bereits 2005 verwirklicht werden sollten, wegen des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode zunächst zurück gestellt wurden. Insbesondere zählen dazu steuerrechtliche Änderungen als Reaktion auf BFH-Rechtsprechung, Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht sowie rein redaktionelle Änderung, etwa wie die Korrek-tur fehlerhafter Verweise.

Überblick über die wesentlichen Neuerungen:

Im Körperschaftsteuergesetz wird eine Regelung zur korrespondierenden Besteuerung bei verdeckten Gewinnausschüttungen eingeführt. Bisher gab es das Problem, dass eine GmbH Körperschaft- und Gewerbesteuer nachzahlen muss, wenn nach Jahren bspw. bei einer Betriebsprüfung verdeckte Gewinnausschüttungen aufgedeckt werden und dabei Leistungsvergütungen an den Gesellschafter umqualifiziert werden. Die umqualifizierten Einkünfte wären beim betroffenen Gesellschafter nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte steuerpflichtig. Da sie aber schon in voller Höhe versteuert wurden und die betreffenden Einkommensteuerbescheide regelmäßig nicht mehr änderbar sind, führt das zu einer Doppelbesteuerung.

Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass Bezüge des Anteilseigners, die auf der Ebene der Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzugerechnet wurden, bei diesem nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert werden. Umgekehrt wird aber auch geregelt, dass beim Anteilseigner nur dann das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der leistenden Kapitalgesellschaft nicht gemindert hat.

Bereits seit letztem Jahr sind Verluste aus Steuerstundungsmodellen nur noch beschränkt verrechenbar. Künftig sollen durch diese Regelung auch sämtliche Kapitaleinkünfte erfasst werden.

Hinweis:
Die Regelung soll für alle Investitionen gelten, die am Tag nach dem Kabinettsbeschluss (voraussichtlich der 23. August 2006) getätigt wurden. Dadurch will der Gesetzgeber negative Ankündigungseffekte vermeiden. Alternativ ist auch eine Rückbeziehung zum 1. Januar 2006 im Gespräch. Je nachdem, für welchen Anwendungszeitraum sich der Gesetzgeber entscheidet, sind ab diesem Zeitpunkt auch Steuerstundungsmodelle für Kapitaleinkünfte von der Verlustverrechnungsbeschränkung betroffen.
 

Der steuerliche Inlandsbegriff wird auf den Bereich des Festlandssockels erweitert, wodurch insbesondere die Energieerzeugung in diesem Bereich der deutschen Besteuerung unterworfen werden soll.

Änderungen gibt es auch bei der betrieblichen, nicht kapitalgedeckten Altersvorsorge. Künftig sollen bestimmte Arbeitgeberzahlungen an nicht kapitalgedeckte Versorgungsunternehmen zum Arbeitslohn zählen. Zudem sollen die an diese Einrichtungen gezahlten Beiträge des Arbeitgebers nach dem 31.12.2007 stufenweise in die nachgelagerte Besteuerung überführt werden. Sanierungsgelder sowie Sonder- und Gegenwertzahlungen des Arbeitgebers an kommunale, kirchliche und betriebliche Zusatzversorgungskassen müssen künftig mit 15 % pauschal versteuert werden.

Beiträge für eine sog. Rürup-Rente werden künftig besser in die Günstigerprüfung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen einbezogen. Bisher konnte es sein, dass sich zusätzliche Beiträge zur Rürup-Rente nicht auswirkten, wenn bereits der Abzug nach altem Recht einen höheren Abzug vorsah.

Eine gesetzliche Neuregelung soll Steuergestaltungen bei der Abwicklung von Aktiengeschäften in zeitlicher Nähe zum Gewinnverteilungsbeschluss („manufactured dividends“) begrenzen.

Durch ein Doppelbesteuerungsabkommen freigestellte Einkünfte sollen trotzdem im Inland steuerpflichtig sein, wenn die Einkünfte im anderen Staat nicht besteuert werden.

Geplant ist auch, dass der Fiskus die Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge kontrollieren darf. Bisher konnten die Finanzämter nicht verlangen, dass ihnen die Bescheinigungen vorgelegt werden. Nach dem Gesetzentwurf soll auch eine Nachforderung für frühere Jahre möglich werden.

Die zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen ist künftig nicht mehr vierteljährlich sondern monatlich abzugeben.

Steuern und Abgaben, die im vorläufigen Insolvenzverfahren durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter begründet werden, sollen zu den Masseverbindlichkeiten zählen.

Hinweis:
Die oben erläuterten Maßnahmen sollen in der Regel bereits nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

Der Entwurf muss nun noch das gesamte Gesetzgebungsverfahren bis zur Zustimmung durch den Bundesrat durchlaufen. Es bleibt abzuwarten, in welcher Form und in welchem Umfang die Vorschläge des Entwurfs Gesetz werden. Wir werden Sie an dieser Stelle über aktuelle Entwick-lungen informieren.

Quelle: Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 10. Juli 2006, LEXinform Nr. 0172700

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10. Berücksichtigung von Darlehensverlusten beim GmbH-Gesellschafter

Häufig gewähren Gesellschafter ihrer GmbH Darlehen, weil diese oftmals sparsam mit Eigenkapital ausgestattet sind. Kann die GmbH das Darlehen nicht zurückzahlen, verliert der Gesell-schafter das Darlehen oder er verzichtet auf dessen Rückzahlung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das beim Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung führen, etwa wenn das Darlehen bereits in der Krise hingegeben wurde, es sich um ein krisenbestimmtes Darlehen oder ein sog. Finanzplandarlehen handelt. Bei Beendigung der Gesellschaft führen die nachträglichen Anschaffungskosten in der Regel zu einem erhöhten Aufgabe- oder Veräußerungsverlust, der dann wiederum mit anderen Einkünften steuermindernd verrechnet werden kann. In erster Linie ist jedoch ausschlaggebend, ob der Gesellschafter „wesentlich“ an der GmbH beteiligt ist. Ist er das nicht, können die Darlehensverluste steuerlich nicht berücksichtigt werden. Ab dem 1. Januar 1999 galt als „wesentlich“ eine Beteiligung von mindestens 10 %, bis zum 31. Dezember 1998 von mehr als 25 %. Seit dem 1. Januar 2002 reicht dafür eine Beteiligungshöhe von 1 % aus.

Das Finanzgericht Münster musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem ein Steuerpflichtiger seiner GmbH ein ebensolches Darlehen gewährt hatte. Zu dieser Zeit lag die maßgebliche Beteiligungsgrenze noch bei mehr als 25 %, der Gesellschafter war aber nur mit genau 25 % an der GmbH beteiligt. Einige Zeit später erlitt die GmbH Konkurs und der Steuerpflichtige verlor sein Darlehen. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Beteiligungsgrenze nur noch 10 %. Der Steuerpflichtige wollte nun die Darlehensverluste als nachträgliche Anschaffungskosten steuerlich geltend machen und damit den Auflösungsverlust aus seiner Beteiligung erhöhen. Das Finanzamt erkannte das aber nicht an, da er zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht wesentlich beteiligt gewesen sei. Auch vor dem Finanzgericht bekam der Steuerpflichtige kein Recht.

Der Steuerpflichtige hätte zur Zeit der Darlehensgewährung mehr als 25 % beteiligt sein müssen, um die Darlehensverluste steuerlich geltend machen zu können, so das Urteil der Richter. Auch die Absenkung der Beteiligungsgrenzen spiele da keine Rolle, denn diese wirken nicht rückwir-kend sondern nur für die Zukunft.

Hinweis:
Die Grundsätze des Urteils gelten auch, wenn der Gesellschafter für die GmbH eine Bürgschaft übernimmt oder sonstige Sicherheiten stellt. Ausschlaggebend ist, ob zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung oder Bürgschaftsübernahme eine wesentliche Beteiligung vorliegt und nicht zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 10. August 2005, 1 K 2491/02, Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 65/05), EFG 2006 S. 270

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11. Arbeitszimmervermietung an Arbeitgeber auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern möglich

Für angestellte Steuerpflichtige, die in ihrer Wohnung oder ihrem Haus ein Arbeitszimmer nutzen, kann es aus steuerlicher Sicht von Vorteil sein, wenn das Arbeitszimmer an den Arbeitgeber vermietet wird. Die Mietzahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen Einnahmen aus Vermietung sein. Zwar muss er diese Einnahmen versteuern, kann aber auch die damit verbundenen Werbungskosten, wie Mieten, Umlagen, Einrichtungsgegenstände und Instandhaltungsaufwendungen, zum Abzug bringen, was regelmäßig zu einem Werbungskostenüberschuss führt.

Bei einem „gewöhnlichen“ Arbeitszimmer ist das nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und oft auf nur 1.250 € im Jahr beschränkt. Damit die Mietzahlungen nicht als Arbeitslohn sondern als Mieteinnahmen anerkannt werden, muss der betreffende Raum im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt werden. Dafür spricht, wenn im Unternehmen keine geeigneten Büroräume vorhanden sind und auch die Suche danach erfolglos blieb. Auch der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags spricht dafür. Gründe die dagegen sprechen, sind etwa ein weiterer Arbeitsplatz im Betrieb oder dass der Arbeitgeber die Nutzung des häuslichen Büros lediglich duldet. Jedenfalls kommt es nicht darauf an, ob die vereinbarte Miete unter der ortsüblichen liegt.

Der BFH entschied kürzlich, dass diese Grundsätze auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern gelten, die ein häusliches Arbeitszimmer an ihren Arbeitgeber – ihre GmbH – vermieten. Ob es sich bei den Mietzahlungen um Arbeitslohn oder Vermietungseinkünfte handele, hänge auch hier entscheidend davon ab, in wessen vorrangigem Interesse die Vermietung erfolge.

Hinweis:
Die Bundesregierung plant, ab 2007 ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich anzuerkennen, wenn es für den Steuerpflichtigen den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Damit trotzdem die Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden können, sollte die Gestaltungsmöglichkeit, das Arbeitszimmer an den Arbeitgeber zu vermieten, im Auge behalten werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005, VI R 82/04, LEXinform Nr. 5902191

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12. Firmenwagen: Nachweis der überwiegenden betrieblichen Nutzung

Durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen können Unternehmer die private Kfz-Nutzung nur noch dann nach der pauschalen 1 %-Methode ermitteln, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Das gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, also in den meisten Fällen bereits ab dem 1. Januar 2006. Nun gibt ein bereits erwartetes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen darüber Auskunft, welche Fahrten zur betrieblichen Nutzung zählen, wie der Nachweis zu führen ist und was passiert, wenn die betriebliche Nutzung unter die 50 %-Grenze fällt.

Zulässigkeit der 1 %-Regelung

Zu den betrieblichen Fahrten, die mehr als 50 % der Gesamtnutzung ausmachen müssen, zählen allgemein alle Fahrten, die in einem tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Dazu zählen auch Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten. Wird das Fahrzeug an einen Arbeitnehmer überlassen, wird das Fahrzeug in vollem Umfang betrieblich genutzt.

Hinweis:
Erstaunlich ist, dass auf der einen Seite die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb als betriebliche Nutzung qualifiziert werden. Auf der anderen Seite stellen genau diese Fahrten Privatfahrten dar, für die eine Entnahme zu buchen ist.

Den Umfang der Privatnutzung muss der Steuerpflichtige nachweisen. Das kann geschehen durch:

Sind solche Unterlagen nicht vorhanden, reicht es auch aus, die betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen Zeitraum von in der Regel drei Monaten glaubhaft zu machen. Dazu muss der Steuerpflichtige eine Art Fahrtenbuch führen, aus dem sich Anlass und zurückgelegte Strecken für die jeweiligen betrieblichen Fahrten, sowie die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes ergeben. Wird der betriebliche Nutzungsumfang einmal dargelegt, hat die Finanzverwaltung auch davon auszugehen, dass dieser in den folgenden Jahren gleich bleibt. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn sich Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen geändert haben, die Strecke zwischen Wohnung und Betrieb nicht mehr dieselbe ist oder der Unternehmer die Fahrzeugklasse gewechselt hat.

Keinen Nachweis müssen Steuerpflichtige führen, deren Tätigkeit bereits ein Indiz für die überwiegende betriebliche Nutzung ist, etwa bei einer typischen Reisetätigkeit. Davon sind z.B. Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Handwerker oder Landtierärzte betroffen. Haben diese Steuerpflichtigen mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen, gilt diese Vermutung nur für das Fahrzeug mit der höchsten Kilometerleistung. Keines weiteren Nachweises bedarf es auch dann, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung des Kfz ausmachen. Für alle anderen Fahrzeuge besteht wieder die allgemeine Nachweispflicht.

Keine Anwendung der 1 %-Regelung

Liegt die betriebliche Nutzung unter 50 %, kann die 1 %-Regelung nicht angewandt werden. Wie bei Anwendung der 1 %-Methode sind die KfZ-Kosten Betriebsausgaben. Der Anteil der privaten Nutzung ist als Entnahme zu erfassen. Diese ist mit dem auf die privaten Fahrten entfallenden Anteil der Kosten zu bewerten.

Hinweis:
Im Umkehrschluss heißt das, dass der Steuerpflichtige in jedem Fall den Anteil seiner betrieblichen Nutzung bzw. der Privatnutzung ermitteln muss, etwa durch einen dreimonatigen Nachweis.

Umsatzsteuerliche Beurteilung

Ist die 1 %-Regelung nicht anwendbar, ist für die Besteuerung der Entnahme grundsätzlich der Wert heranzuziehen, der bereits für ertragsteuerliche Zwecke ermittelt wurde. Ist die pauschale Ermittlung möglich, akzeptiert die Finanzveraltung als Bemessungsgrundlage für die monatliche umsatzsteuerliche Entnahme 1 % des Bruttolistenpreises abzüglich eines Abschlags von 20 % als Pauschale für nicht vorsteuerbelastete Kosten.

Hinweis:
Je nach Höhe des Bruttolistenpreises, der Fahrtkosten und der Nutzungsverhältnisse kann es entweder günstiger sein, auf die 1 %-Regelung zurückzugreifen oder den geschätzten Entnahmewert festzustellen. Lassen Sie sich von uns beraten, welche Regelung für Sie steuerlich günstiger ist!

Quelle: BMF-Schreiben vom 7. Juli 2006, IV B 2 S 2177 44/06 / IV A 5 S 7206 7/06, BStBl. 2006 I S. 446

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13. Bilanzänderung bei Gewinnzurechnung nach Betriebsprüfung

Eine bereits beim Finanzamt eingereichte Bilanz zu ändern, ist nicht ohne weiteres möglich. Das Steuerrecht unterscheidet zwei Arten von Änderungsmöglichkeiten: die Bilanzberichtigung und die Bilanzänderung. Eine Bilanz kann berichtigt werden, wenn sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht entspricht, etwa wenn die Nebenkosten eines Grundstückskaufs nicht aktiviert wurden. Der zweite Weg, die Bilanzänderung, liegt vor, wenn ein bereits richtiger Bilanzansatz durch einen anderen – ebenfalls – richtigen Bilanzansatz geändert werden soll. Ein Beispiel dafür sind nachträglich gebildete Ansparrücklagen, denn auch ohne ihre Bildung wäre die Bilanz richtig.

Bilanzänderungen sind aber nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung stehen und soweit sich die Bilanzberichtigung auf den Gewinn ausgewirkt hat. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige nachträglich nur dann z.B. höhere Abschreibungen geltend machen kann, wenn eine gewinnerhöhende Bilanzberichtigung vorausgegangen ist. Problematisch ist die Frage, wann es sich überhaupt um eine Bilanzberichtigung handelt.

Geht man da von der Ansicht der Finanzverwaltung aus, muss ein unrichtiger Ansatz von Bilanzposten korrigiert worden sein. Allein die Erhöhung des Gewinns ist nach deren Auffassung noch keine Bilanzberichtigung. Aber genau das kommt sehr häufig bei Betriebsprüfungen vor, wenn der Prüfer das steuerliche Ergebnis erhöht. Dass dies sehr wohl eine Bilanzberichtigung sein kann, entschieden zwei Finanzgerichte zu Gunsten der Steuerpflichtigen, bei denen durch eine Betriebsprüfung der Gewinn durch Hinzuschätzungen bzw. Erhöhung der Privatentnahmen erhöht wurde. Die Steuerpflichtigen wollten daraufhin den Mehrgewinn im Wege der Bilanzän-derung durch Sonderabschreibungen mindern. Das Finanzamt verwehrte ihnen die nachträgliche Sonderabschreibung, da dieser keine Bilanzberichtigung vorausgegangen war. Die Steuerpflichtigen bekamen schließlich vor dem Finanzgericht Recht.

Schließlich sei das Kapitalkonto, dass durch die Gewinnerhöhung verändert wurde, auch ein Posten in der Bilanz, so die Argumentation der Richter. Folglich sei eine anschließende – gewinnmindernde – Bilanzänderung möglich und zwar in der Höhe, wie sich der Gewinn laut Prüferbilanz geändert habe.

Hinweis:
Die beiden Urteile können überaus positive Folgen für Steuerpflichtige haben, die nach einer Betriebsprüfung ein Mehrergebnis zu versteuern hätten. Mit der Möglichkeit einer gleichzeitigen Bilanzänderung kann es in vielen Fällen zu einer deutlichen Verminderung des Mehrergebnisses kommen, sogar eine Reduzierung auf Null ist möglich.

Gegen die beiden Verfahren ist inzwischen die Revision beim BFH anhängig. Steuerpflichtige sollten unbedingt gegen ihre Bescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, sollte das Finanzamt in solchen Fällen eine mögliche Bilanzänderung nicht anerkennen.

Quelle: FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. August 2005, 2 K 113/04, Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 27/06), EFG 2006 S. 873; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. März 2006, 1 K 30482/02, Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 25/06), EFG 2006 S. 1040

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14. Einnahme-Überschussrechner müssen kein Kassenbuch führen

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, darf das Finanzamt nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichten. Das stellte der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss fest.

Die Einnahme-Überschussrechnung, die im Wesentlichen durch Selbständige, bestimmte Kleingewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte genutzt werden kann, ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung mit vereinfachten Aufzeichnungspflichten. Einnahme-Überschussrechner müssen lediglich ein Anlageverzeichnis führen. Alle weiteren Aufzeichnungen seien lediglich so zu führen, dass sie dem konkreten Besteuerungszweck genügen. Dafür reiche es aus, wenn der Steuerpflichtige sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs ablegt und in handschriftliche Listen einträgt. Selbst die geordnete Belegablage genüge den Anforderungen, wenn auf den Rechnungen und nicht auf angefertigten Listen zwischen Geldein-gang auf dem Bankkonto und Barzahlung unterschieden wurde.

Eine Kassenbuchführung, wie sie bei Bilanzierenden Grundlage einer ordnungsgemäßen Buchführung sei, komme bei Einnahme-Überschussrechnern nicht in Betracht.

Auch für umsatzsteuerliche Zwecke sei ein Kassenbuch nicht notwendig. Hier reiche es aus, wenn sich die für die Umsatzsteuer erforderlichen Angaben aus nachvollziehbaren Aufzeichnun-gen (z.B. einer Belegsammlung) ergeben. Wichtig sei, dass alle Vorgänge vollständig erfasst wurden.

Hinweis:
Die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung stellt für Gewerbetreibende ein Wahlrecht dar. Damit sie dieses Wahlrecht im ersten Jahr ihrer Tätigkeit auch wirksam ausüben, müssen die gemachten Aufzeichnungen zumindest in der Grundform den Anforderungen einer Einnahme-Überschussrechnung genügen. Zumindest sollte eine geordnete Sammlung der Belege angelegt sein. Ansonsten wurde das Wahlrecht zu Gunsten der Einnahme-Überschussrechnung nicht ausgeübt und das Finanzamt schätzt schlimmstenfalls den Gewinn.

Quelle: BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006, X B 57/05, BFH/NV 2006 S. 940

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15. Ab 1. Juli 2006 gelten erhöhte Grenzen bei der Istversteuerung

Grundsätzlich muss die Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt an das Finanzamt abgeführt werden, wenn die Leistung ausgeführt wird (sog. Sollversteuerung). Dabei spielt es keine Rolle, wann das Entgelt für die erbrachte Leistung gezahlt wird. Bleiben die Umsätze des Vorjahres in gewissen Grenzen oder ist der Unternehmer ein Freiberufler, wie etwa ein Arzt oder Rechtsanwalt, kann die sog. Istversteuerung angewandt werden. Die Umsatzsteuer muss erst dann ans Finanzamt abgeführt werden, wenn die Gegenleistung tatsächlich erbracht wurde. Der Unternehmer hat dadurch einen Liquiditätsvorteil.

Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung wurde die Umsatzgrenze zur Anwendung der Istversteuerung ab dem 1. Juli 2006 in den alten Bundesländern von 125.000 € auf 250.000 € angehoben. In den neuen Bundesländern bleibt es bei der bisherigen Umsatzgrenze von 500.000 €. Die Anwendung der Istversteuerung muss beim Finanzamt beantragt werden. Der Antrag ist nicht fristgebunden und kann auch für zurückliegende Steuerfestsetzungen beantragt werden, wenn diese noch nicht bestandskräftig sind. Weil zum 1. Juli 2006 die Umsatzgrenzen angehoben wurden, kann auch ein unterjähriger Wechsel zur Istversteuerung in Frage kommen. Davon können Unternehmer profitieren, deren Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2005 zwischen 125.000 € und 250.000 € betragen hat. Für sie ist der Wechsel zum 1. Juli 2006 möglich. Ein rückwirkender Wechsel zum 1. Januar 2006 kommt nicht in Betracht. Für diese Umsätze ist zwingend die Sollversteuerung anzuwenden.

Hinweis:
Bei einem Wechsel zur Istversteuerung ist zu beachten, dass die Umsätze nicht doppelt erfasst werden dürfen oder unversteuert bleiben. Aufmerksamkeit ist da besonders bei Entgelten gebo-ten, die erst lange Zeit nach Ausführung des Umsatzes bezahlt werden.

Lassen Sie sich von uns beraten, wenn Sie Fragen zur Istversteuerung haben!

Quelle: Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 13. Juli 2006, S 7368 9 V A 4, NWB Nr. 31/2006 S. 2562

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16. Umsatzsteueroption bei Übergang eines Gebäudes

Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind grundsätzlich steuerfrei, etwa wie der Verkauf eines Grundstücks. Wird der Umsatz an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ausgeführt, darf der Umsatz auch steuerpflichtig behandelt werden. Aus verschiedenen Gründen ist die Option zur Umsatzsteuerpflicht sinnvoll, etwa wenn der Verkäufer aus der Errichtung eines aufstehenden Gebäudes die Vorsteuer gezogen hat und diese bei einem umsatzsteuerfreien Verkauf berichtigen müsste. Voraussetzung für die Option zur Umsatzsteuer ist al-lerdings, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung im notariellen Grundstückskaufvertrag erklärt wird. Wie aber ist zu verfahren, wenn ein Gebäude auf fremden Grund und Boden auf den Grundstückseigentümer übergeht? Dafür ist kein Notarvertrag erforderlich und allein für die Umsatzsteueroption würde das zu unnötigem Aufwand und zusätzlichen Kosten führen.

Beispiel:

Die Vermieter GmbH vermietet ein unbebautes Grundstück auf unbestimmte Zeit an die Mieter GmbH. Die Mieter GmbH errichtet auf dem Grundstück ein Gebäude und nutzt es für eigenbetriebliche Zwecke. Aus den Baukosten macht sie die Vorsteuern geltend. Als der Mietvertrag endet, geht das Gebäude gegen Zahlung einer Entschädigung auf die Vermieter GmbH über. Damit die Mieter GmbH die geltend gemachten Vorsteuern nicht berichtigen muss, soll der Umsatz als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden. Dafür ist lt. Gesetz eine entsprechende Erklärung im Notarvertrag notwendig. Da allerdings die Vermieter GmbH bereits zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks ist, ist eine notarielle Beurkundung grundsätzlich nicht notwendig.

Für diese Fälle gibt es nun eine erfreuliche Verwaltungsanweisung: aus Billigkeitsgründen kann auf die Umsatzsteuer auch ohne entsprechende Vereinbarung im Notarvertrag optiert werden.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Schreiben vom 19. Mai 2006, 35 S 7198 23/2 27813 sowie vom 21. Juni 2006, 35 S 7198 23/3 33782, NWB Nr. 31/2006 vom 31. Juli 2006 S. 2550

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17. Aufbewahrung von per Fax eingehenden Rechnungen

Rechnungen, die von einem Standard-Fax an ein Standard-Fax übertragen werden, gelten als „elektronisch übermittelte Rechnungen“.

Diese Rechnungen können wie per Post eingehende Rechnungen auch elektronisch aufbewahrt werden, wenn dabei die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet werden. Eine dauerhafte Aufbewahrung in Papierform ist daher dann nicht erforderlich, wenn die Wiedergabe unter bildlicher Übereinstimmung gewährleistet ist und sie jederzeit und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Dafür müssen auch die notwendigen technischen Hilfsmittel wie Hard- und Software, die für den Datenzugriff notwendig sind, bereitgehalten werden. Der Vorsteuerabzug ist dann auch ohne Vorliegen der Faxrechnung in Papierform möglich.

Hinweis:
Das Faxgerät darf aber nicht so konzipiert sein, dass die im Fax eingehende Bilddatei elektronisch abgegriffen und deshalb auf den Ausdruck und die anschließende elektronische Archivierung verzichtet wird.

Quelle: OFD-Koblenz, Verfügung vom 21. Februar 2006, S 7280 A St 445, INF 2006 S. 493

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18. Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn führen

Ein Unternehmer überließ seinen Angestellten angemietete Parkplätze in einem nahe gelegenen Gebäude kostenlos. Die Parkplätze wurden nicht den einzelnen Mitarbeitern zugeordnet und wurden in der Reihenfolge der eingetroffenen Fahrzeuge belegt. Der Arbeitgeber behandelte die kostenlose Gestellung nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn, da er davon ausging, dass nur ein fest zugewiesener Einzelplatz steuerpflichtig sei. Anderer Ansicht war das Finanzamt, das während einer Lohnsteueraußenprüfung von der Vorgehensweise Kenntnis bekam. Die Parkplatzgestellung sei steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Schließlich musste sich das Finanzgericht Köln mit dem Fall befassen. Aber auch hier bekam der Arbeitgeber kein Recht. Nach Ansicht der Richter hat die Parkplatzüberlassung Entgeltcharakter, denn der Arbeitgeber hatte hier nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse sondern auch im Interesse des Arbeitnehmers gehandelt. Die Bedeutung und der Wert solcher Parkplätze in Arbeitsplatznähe haben in der Vergangenheit erheblich zugenommen. So sei es immer schwieriger, in Innenstädten freie Parkplätze zu finden. Die Bewältigung des Weges vom Wohnort zur Arbeitsstätte und das Erscheinen am Arbeitsplatz sei alleine Sache des Arbeitnehmers. Das Ge-icht musste sich allerdings nicht mit der Frage befassen, ob bei kostenlosem Parken auf dem Firmengelände Arbeitslohn vorliegt.

Hinweis:
Werden an behinderte Arbeitnehmer kostenlose Parkplätze angeboten, liegt kein Arbeitslohn vor, denn bei Behinderten ergibt sich ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht. Das gleiche gilt auch für Firmenwagen: hier steht das Interesse des Unternehmers im Vordergrund, dass das eigene Fahrzeug in der Garage besser geschützt ist als auf einem Parkplatz im Freien.

Erstattet der Arbeitgeber Parkgebühren, führt auch das zu Arbeitslohn. Möglich ist allerdings, dass der Arbeitgeber diesen Betrag pauschal mit 15 % versteuert. Hier ist darauf zu achten, dass die Erstattung nicht höher als die Entfernungspauschale des jeweiligen Mitarbeiters sein darf und ab 2007 die Entfernungspauschalen drastisch gekürzt werden.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 15. März 2006, 11 K 5680/04, LEXinform Nr. 5002488

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19. Spekulationsverluste können nachträglich geltend gemacht werden

Der Einkommensteuerbescheid wird wie jeder andere Steuerbescheid nach einem Monat nach seiner Bekanntgabe bestandskräftig. Änderungen, besonders zu Gunsten des Steuerpflichtigen, sind dann nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Wie der BFH in einem aktuellen Urteil entschied, können Verluste aus Spekulationsgeschäften auch dann noch geltend gemacht werden, wenn das Verlustentstehungsjahr bereits bestandskräftig veranlagt wurde. Bei Verlusten aus Spekulationsgeschäften besteht die Besonderheit, dass diese nicht wie Verluste aus anderen Einkunftsarten, wie z.B. Vermietungsverluste, mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen. Diese Verluste dürfen nur mit Spekulationsgewinnen der Folgejahre oder des Jahrs, das der Verlustentstehung vorangeht, verrechnet werden.

Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der seinen bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid geändert haben wollte. In seiner Einkommensteuererklärung gab er neben seinen Einkünften als Arbeitnehmer auch Gewinne aus Spekulationsgeschäften an, die allerdings unter der Freigrenze von 512 € lagen. Nachdem der Bescheid bestandskräftig wurde, beantragte er, für die Spekulationseinkünfte nunmehr einen Verlust festzustellen. Das lehnte das Finanzamt wegen der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides ab.

Der BFH lehnte zwar auch den Antrag des Steuerpflichtigen auf eine Verlustfeststellung ab, entschied aber, dass über die Verrechenbarkeit von noch nicht ausgeglichenen Spekulationsverlusten erst im Jahr der Verrechnung – also in den Folgejahren oder im Jahr vor der Verlustentste-hung – zu entscheiden sei. Anders als bei Verlusten anderer Einkunftsarten, etwa bei Verlusten aus Gewerbebetrieb, sei bei Spekulationsverlusten kein gesondertes Feststellungsverfahren im Jahr der Verlustentstehung vorgeschrieben.

Hinweis:
In Fällen, in denen das Finanzamt eine Verlustverrechnung mit Spekulationsgewinnen aus dem Grund versagt, weil eine gesonderte Verlustfeststellung im ursprünglichen Entstehungsjahr unterblieben ist, können die entsprechenden Steuerbescheide auch trotz Bestandskraft geändert werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 22. September 2005, IX R 21/04, DB 2006 S. 933

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20. Neues zu haushaltsnahen Dienstleistungen

Umzugskosten sind haushaltsnahe Dienstleistungen

Privat veranlasste Umzüge sind ab sofort als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung kann für die Kosten der Umzugsspedition eine Steuerermäßigung von bis zu 600 € im Jahr abgezogen werden. Begünstigt werden wie gewohnt nur die Arbeitskosten. Voraussetzung für den Abzug ist eine Rechnung der Spedition so-wie ein Überweisungsbeleg.

Hinweis:
Wohnungseigentümer und Mieter können diesen Abzug in allen noch nicht bestandskräftigen Bescheiden ab 2003 nachholen. Wir helfen Ihnen dabei gerne!

Dienstleistungen am Gemeinschaftseigentum nun doch begünstigt?

In unserer letzten Ausgabe berichteten wir von einem Urteil des Finanzgerichtes Köln, das dem Inhaber einer Eigentumswohnung die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen am Gemeinschaftseigentum, wie etwa für Gartenpflege und Hausmeister, versagte. Für die Steuerermäßigung sei Voraussetzung – so das Gericht – dass die Auftragsvergabe durch den Steuerpflichtigen selbst erfolge. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehe dem die Auftragsvergabe durch den Verwalter entgegen.

Anders sah das das Finanzgericht Baden-Württemberg, das einem Wohnungseigentümer die Steuerermäßigung für diese Dienstleistungen anerkannte. Die Steuerermäßigung sei auch bei einer Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu gewähren, so die Begründung der Richter. Auch der gesetzgeberische Zweck, Schwarzarbeit bei Beschäftigungsverhältnissen im Privathaushalt zu bekämpfen, rechtfertige es nicht, Wohnungseigentümergemeinschaf-ten von der Steuerermäßigung auszuschließen.

Nach ersten Verlautbarungen von Seiten der Finanzverwaltung soll sich die Verwaltung künftig dieser Auffassung anschließen, womit Wohnungseigentümer von der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen profitieren können. Mit einer entsprechenden Verwaltungsanweisung kann noch bis Ende des Jahres gerechnet werden.

Hinweis:

Wohnungseigentümer können damit voraussichtlich für Dienstleistungen am Gemeinschaftseigentum die Steuerermäßigung beanspruchen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen, wie etwa Rechnung und Zahlungsweise, erfüllt sind.

Anforderungen an Handwerkerrechnungen

Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeits- und nicht Materialkosten begünstigt. Schwierigkeiten kann eine Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten dann bereiten, wenn wie etwa bei Handwerkerrechnungen ein Einheitspreis vereinbart wurde. Soll bspw. das Bad renoviert werden, wird mit dem Kunden in der Regel ein Einheitspreis von ... €/qm abgerechnet. Hierin sind Materialpreis, Fahrtkosten, Lohnkosten und Gewinnaufschlag enthalten.

Die OFD Koblenz hat grundsätzlich keine Bedenken dagegen geäußert, wenn die Rechnung z. B. wie folgt ergänzt wird: „Im Rechnungsbetrag in Höhe von € ... sind Materialkosten in Höhe von € ... brutto enthalten.“ Die Materialkosten sind dann von dem Rechnungsbetrag abzuziehen. Eine Ausnahme bilden sog. Gefälligkeitsrechnungen, d.h. wenn allzu offensichtlich der Materialanteil zu niedrig ausgewiesen ist. Dann wird das Finanzamt den Aufteilungsmaßstab nach eigenem Dafürhalten ändern.

Hinweis:

Nicht begünstigt sind Leistungen, bei denen vordergründig Waren geliefert werden, etwa beim Partyservice oder der Lieferung von Blumenerde.

Quelle: OFD-Koblenz, Verfügung vom 8. Mai 2006, S 2296b A St 32 3, DStR 2006 S. 902; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2006, 13 K 262/04, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 28/06), LEXinform Nr. 5002522; Finanzgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 8/2006 vom 8. Juni 2006, LEXinform Nr. 0172604; FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2006, 5 K 2573/05, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 18/06), LEXinform Nr. 5002014; OFD-Koblenz, Verfügung vom 1. Juni 2006, S 2296b A St 323, LEXinform Nr. 0579968

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21. Vereinsvorstand haftet für Steuerschulden

Vereinsvorstände sind als Vertreter des Vereins, auch wenn der Verein gemeinnützig ist, dazu verpflichtet, seine steuerlichen Pflichten wahrzunehmen. Tun sie das nicht oder nur unzureichend, können sie für dessen Steuerschulden haften. Das trifft auch Vorstandsmitglieder, die nur ehrenamtlich tätig sind. Diese Erfahrung mussten die ehrenamtlichen Vorstände eines inzwischen zahlungsunfähig gewordenen Fanclubs machen, die dessen Steuerschulden begleichen mussten.

Ein Fanclub engagierte anlässlich seines 20-jährigen Bestehens ausländische Künstler und verpflichtete sich vertraglich, dass der Veranstalter alle gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben trägt. Tatsächlich wurden weder Umsatzsteuer noch Abzugsteuer für die ausländischen Künstler einbehalten bzw. abgeführt. Als das Finanzamt von der Sache erfuhr, nahm es die Vorstände des Vereins durch Haftungsbescheid in Anspruch, denn der Verein war inzwischen zahlungsunfähig geworden. Dagegen wandten sich die Betroffenen mit der Begründung, sie hätten keinerlei Erfahrung mit solchen Veranstaltungen gehabt, seien in steuerlichen Dingen unerfahren und davon ausgegangen, dass sich die Musiker um die steuerlichen Angelegenheiten selbst kümmern wür-den. Der Einspruch blieb ohne Erfolg und auch das Finanzgericht wies die Klage ab.

Zu Recht habe das Finanzamt die Vorstände in Anspruch genommen, so das Urteil der Richter am Finanzgericht. Dabei spiele es keine Rolle, ob sie sich über ihre steuerlichen Pflichten geirrt haben. Sie hätten als Vertreter des Vereins die Pflicht gehabt, sich darüber unterrichten zu lassen bzw. sich steuerlichen Beistand, wie etwa über einen Steuerberater, zu holen. Davon hatten die Vorstände aber voll und ganz abgesehen und damit die steuerlichen Pflichten des Fanclubs, die sie zu erfüllen hatten, grob fahrlässig verletzt. Dass die Vorstände nicht hauptberuflich sondern nur ehrenamtlich für den Fanclub tätig waren, sei dabei ohne Bedeutung.

Hinweis:

Jeder Vorstand muss die steuerlichen Pflichten seines Vereins erfüllen. Lassen Sie sich von uns beraten!

Quelle: FG München, Urteil vom 23. Juni 2005, 14 K 1035/03, LEXinform Nr. 5002453

 

Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ersetzen keinesfalls das Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall. Eine Weitergabe - auch nicht von Teilen - dieses Informationsbriefes ist nicht gestattet.

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