MEDICITREU aktuell
Ausgabe März 2006
-
1. Fristen und Termine
-
2. Gesetzgebung: Bundeskabinett beschließt Wachstumspaket
-
3. Auch bei Geländewagen ist 1-%-Regelung anzuwenden
-
4. Besteuerung von Wertpapiergeschäften ab 1999 verfassungsgemäß?
-
5. Keine mittelbare Grundstücksschenkung bei zinslosem Darlehen
-
6. Erbe muss die hinterzogenen Steuern des Erblassers zahlen
-
7. Beiträge zur Unfallversicherung bei Mini-Jobs in Privathaushalten
-
8. Steuern sparen durch vorweggenommene Erbfolge
-
9. Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn?
1. Fristen und Termine
Steuerzahlungstermine im April:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 10.04.06 | 13.04.06 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 10.04.06 | 13.04.06 | keine Schonfrist |
| Versicherungsteuer | 18.04.06 | 21.04.06 | keine Schonfrist |
Steuerzahlungstermine im Mai:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Lohn- /Kirchensteuer | 10.05.06 | 13.05.06 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 10.05.06 | 13.05.06 | keine Schonfrist |
| Gewerbesteuer | 15.05.06 | 18.05.06 | keine Schonfrist |
| Grundsteuer | 15.05.06 | 18.05.06 | keine Schonfrist |
| Versicherungsteuer | 15.05.06 | 18.05.06 | keine Schonfrist |
Steuerzahlungstermine im Juni:
| Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
| Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) | Scheck/bar | ||
| Einkommensteuer | 12.06.06 | 15.06.06 | keine Schonfrist |
| Lohn- /Kirchensteuer | 12.06.06 | 15.06.06 | keine Schonfrist |
| Körperschaftssteuer | 12.06.06 | 15.06.06 | keine Schonfrist |
| Umsatzsteuer | 12.06.06 | 15.06.06 | keine Schonfrist |
| Versicherungssteuer | 15.06.06 | 19.06.06 | keine Schonfrist |
Zahlungstermine für Sozialversicherungsbeiträge:
Fälligkeit für den Monat März: 29.03.2006
Hinweis:
Ab 2006 sind die Beiträge zur Sozialversicherung am Ende des Monats zu zahlen, in dem die Arbeit geleistet wird. Der erste Beitrag nach neuem Recht, der am 27.1.2006 fällig war, kann auf die nächsten sechs Monate verteilt werden, d. h. 1/6 des Januarbeitrages muss bei Nutzung der Übergangsregelung ebenfalls am 29.3.2006 gezahlt werden. Die Anwendung der Übergangsregelung wurde durch die aktive Nichtzahlung des Januarbeitrages erzeugt. Die Übergangsregelung gilt jedoch nicht für die sog. „Frühzahler“, d.h. in den Fällen, in denen das Arbeitsentgelt bis zum 15. des laufenden Beschäftigungsmonats fällig wird.
2. Gesetzgebung: Bundeskabinett beschließt Wachstumspaket
Das Bundeskabinett hat am 18. Januar 2006 einen Gesetzentwurf zur „steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ beschlossen. Der Entwurf enthält im Einzelnen folgende Maßnahmen:
Kinderbetreuung
Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollten ab 2006 berufstätige Eltern die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder von der Steuer absetzen können. Allerdings hat es bereits eine erste Änderung hierzu gegeben. Nach dem letzten Stand der Verhandlungen soll nun Folgendes gelten:
Alleinerziehende und Doppelverdiener:
Sie sollen künftig 2/3 ihrer Kinderbetreuungskosten bis zum 14. Lebensjahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzen können. Das gilt bis maximal 4.000 € pro Jahr und Kind.
Beispiel:
Die Betreuungskosten betragen jährlich 6.000 €. Davon kann die Familie 2/3 = 4.000 € von der Einkommensteuer absetzen.
Wenn die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, ist allerdings kein Abzug von der Steuerschuld für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt mehr möglich.
Alleinverdiener:
Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, sollen künftig Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis 6. Lebensjahr ebenfalls zu 2/3 der Kosten bis maximal 4.000 € pro Jahr und Kind als Sonderausgaben abziehen können. Hier kommt aber ggf. noch die Steuerermäßigung für die Kinderbetreuung im eigenen Haus hinzu.
Hinweis:
Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld gelten übrigens unverändert weiter.
Elterngeld
Die Eltern von ab dem 1. Januar 2007 geborenen Kindern erhalten ein neues einkommensabhängiges Elterngeld, das das bisherige Erziehungsgeld ablöst. Das Elternteil, das auf seine Beschäftigung verzichtet, erhält im ersten Lebensjahr des Kindes 67 % seines letzten Netto-Einkommens maximal 1.800 € monatlich. Eltern mit geringem Einkommen erhalten einen Sockelbetrag. An jede Familie soll eine Mindestleistung von 170 € monatlich gezahlt werden.
Abschreibung
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2008 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter von 20 % auf 30 % angehoben. Damit sollen insbesondere Investitionsanreize gegeben werden.
Binnenschiffe
Werden beim Verkauf von Binnenschiffen stille Reserven aufgedeckt, können diese steuerneutral auf künftig angeschaffte oder hergestellte Binnenschiffe übertragen werden.
Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen und Betreuungsleistungen
Bereits jetzt kann für haushaltsnahe Dienstleistungen, etwa wie Wohnungsreinigung und Betreuung von Familienangehörigen, eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen und maximal 600 € beansprucht werden. Werden Dienst eistungen zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person in Anspruch genommen, soll dieser Betrag für Privathaushalte auf 1.200 € angehoben werden.
Daneben soll ab 2006 eine Steuerermäßigung auf Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Wohnungen, Häusern und Grundstücken eingeführt werden, unabhängig davon, ob die Aufwendungen der Mieter oder Eigentümer trägt. Wie bei der bisherigen Regelung zu haushaltsnahen Dienstleistungen beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen und maximal 600 €. Es werden nur Arbeitskosten und nicht Materialkosten begünstigt.
Hinweis:
Die Steuerschuld kann sich um bis zu 1.800 € ermäßigen, wenn die Voraussetzungen für sämtliche Abzugsbeträge nebeneinander erfüllt werden.
Umsatzsteuer
Die Ist-Besteuerung stellt besonders für kleinere Firmen eine Erleichterung dar. Die Umsatzsteuer muss erst an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde gezahlt hat. Ab dem 1. Juli 2006 sollen Unternehmen in den alten Bundesländern von dieser Regelung Gebrauch machen können, wenn sie im Jahr nicht mehr als 250.000 € (bisher: 125.000 €) umgesetzt haben. Für Unternehmer in den neuen Bundesländern wurde die bisher schon maßgebende Umsatzgrenze von 500.000 € zunächst bis 2009 verlängert.
Hinweis:
Bevor der Gesetzentwurf seine abschließende Zustimmung durch den Bundesrat erhält, muss er noch den Bundestag durchlaufen. Wir werden Sie an dieser Stelle über das weitere Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden halten.
3. Auch bei Geländewagen ist 1-%-Regelung anzuwenden
Unternehmer, die ein Kfz in ihrem Betriebsvermögen halten, müssen die private Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 % des Bruttolistenpreises versteuern. Der BFH entschied nun, dass die private Nutzung auch für sog. Kombinationskraftwagen, wie etwa Geländewagen, nach dieser Methode zu ermitteln ist, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde.
Im Streitfall befand sich ein Geländewagen im Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen. Er war der Meinung, dass er die private Nutzung des Fahrzeugs nicht nach der 1-%-Regelung zu versteuern hätte. Das Fahrzeug würde er nur für betriebliche Fahrten nutzen und privat ausschließlich mit dem Auto seiner Ehefrau fahren, da der Geländewagen nach seinen betrieblichen Einsätzen erheblich verschmutzt war.
Dieses Argument ließen die Richter des BFH nicht gelten. Das Fahrzeug könne bei Bedarf innen und außen gereinigt werden bzw. stünde trotz Verschmutzung für private Unternehmungen zur Verfügung. Solche Fahrzeuge würden von vielen Fahrzeug-Haltern ausschließlich für den Privatgebrauch erworben und benutzt. Allein die bloße Behauptung, dass das Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt werde, reiche nicht aus, um die pauschale Nutzungsbesteuerung abzuwenden. Auch werde das nicht dadurch entkräftet, dass dem Steuerpflichtigen andere Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung stünden.
Hinweis:
Nach einem neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll ab dem Wirtschaftsjahr 2006 bzw. 2006/2007 die 1 %-Regelung nur noch dann anzuwenden sein, wenn ein Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. In allen anderen Fällen soll der Privatanteil wieder geschätzt werden. Daher kann es empfehlenswert sein, schon jetzt ggf. ein Fahrtenbuch für einen repräsentativen Zeitraum von z.B. 3 Monaten zu führen.
Quelle: BFH-Beschluss vom 11. Juli 2005, X B 11/05, BFH/NV 2005 S. 1801
4. Besteuerung von Wertpapiergeschäften ab 1999 verfassungsgemäß?
Sehr zum Wohle des deutschen Fiskus fällte der Bundesfinanzhof kürzlich ein Urteil, womit Bund und Ländern erhebliche Steuerrückzahlungen wohl erspart bleiben: Die Besteuerung privater Spekulationsgewinne aus Aktiengeschäften ist ab 1999 verfassungsgemäß.
Für die Jahre 1997 und 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht als oberstes deutsches Gericht entschieden, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und damit verfassungswidrig sei. Es bestünde ein strukturelles Erhebungsdefizit, weil die Finanzämter nicht in der Lage seien, die Steuer systematisch einzutreiben, so die damalige Begründung der Verfassungsrichter. Das würde zu einer ungleichen Besteuerung zu Lasten der Steuerehrlichen führen, die ihre Einkünfte anders als die Steuerunehrlichen in ihrer Steuererklärung angeben und versteuern.
Hinweis:
Für Anleger ist dieses Urteil sehr relevant. Gerade ab 1999 boomte die Börse und dürfte beträchtliche Gewinne abgeworfen haben. Der Gewinn aus Aktienverkäufen ist dann steuerpflichtig, wenn die jeweiligen Aktien innerhalb eines Jahres ge- und wieder verkauft wurden. Liegen die gesamten Aktiengewinne unter 512 € im Jahr (damals noch 1.000 DM), ist alles steuerfrei. Bei nur 1 €/DM darüber, ist alles zu versteuern.
Die Richter des BFH beurteilten die Sache aber ab 1999 anders. Mit der Einführung der automatisierten Kontenabfrage durch die Finanzämter ab April 2005 sei eine neue Situation entstanden. Verschwiegene Spekulationsgewinne könnten dadurch besser aufgespürt werden. Mittels Kontenabruf kann das Finanzamt alle inländischen Depots und Konten eines Steuerpflichtigen ermitteln. Dadurch können auch steuerliche Erkenntnisse für weit zurückliegende Jahre, u.U. bis ins Jahr 1999, gewonnen werden. Zwar erreichen die Finanzämter durch den Kontenabruf nur die Kenntnis darüber, dass weitere Konten bestehen und nicht über etwaige Kontostände und Kontenbewegungen, allerdings ermöglicht allein dieses Wissen den Ämtern weitere Ermittlungsmaßnahmen. Insgesamt mache die Kontenabfrage die Ermittlungsmöglichkeiten effizienter und von einem Vollzugsdefizit könne nicht mehr gesprochen werden.
Hinweis:
Kurz vor unserem Redaktionsschluss erhielten wir die Nachricht, dass das Verfahren nun vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Man gehe davon aus, dass von 1999 bis mindestens 2003 von einem tatsächlichen Erhebungsdefizit in verfassungsrechtlich relevanten Umfang auszugehen sei. Betroffene Steuerpflichtige sollten auf alle Fälle ihre Steuerbescheide weiterhin unter Hinweis auf das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 204/06) offen halten. Wir helfen Ihnen dabei gerne!
Quelle: BFH-Urteil vom 29. November 2005, IX R 49/04, BFH/NV 2006 S. 423
5. Keine mittelbare Grundstücksschenkung bei zinslosem Darlehen
Durch eine sog. mittelbare Grundstücksschenkung lässt sich erheblich Schenkungsteuer sparen. Dazu wird einem Steuerpflichtigen ein Geldbetrag von einem Dritten geschenkt, bspw. der Tochter von ihrem Vater. Der Steuerpflichtige verwendet das Geld ausschließlich zum Kauf eines Grundstücks. Im Rahmen der Schenkung muss klar vereinbart werden, dass der Geldbetrag nicht zum Kauf irgendeines Grundstücks verwendet wird, sondern dass damit ein ganz bestimmtes Grundstück gekauft wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Wert der Schenkung zu schenkungssteuerlichen Zwecken mit dem Bedarfswert des geschenkten Grundstücks angesetzt. Dieser liegt in der Regel weit unter dem Nennbetrag der Geldschenkung und führt deshalb u. U. zu einer wesentlich niedrigeren Schenkungssteuer.
Dieses Steuersparmodell beschäftigt aber immer wieder die Gerichte. Der Bundesfinanzhof musste sich kürzlich mit der Frage befassen, ob ein zinslos gewährtes Darlehen, das ausschließlich für den Kauf eines bestimmten Grundstücks verwendet wurde, zu einer mittelbaren Grundstücksschenkung führt.
Eine Steuerpflichtige erhielt von ihren Schwiegereltern für die Anschaffung eines Grundstücks ein zinsloses Darlehen. Die Tilgung sollte „zu gegebener Zeit“ erfolgen. Etwa 9 Jahre später verzichteten die Schwiegereltern auf die Rückzahlung des Darlehens. Das Finanzamt verlangte daraufhin wegen der zinslosen Darlehensgewährung Schenkungsteuer von der Steuerpflichtigen. Diese vertrat die Ansicht, der Zinsvorteil aus dem zinslosem Darlehen sei eine mittelbare Grundstücksschenkung und daher nicht mit dem für sie ungünstigerem Nennwert der Schenkungsteuer zu Grunde zu legen.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auch der BFH wies die Klage ab. Gegenstand der Schenkung sei nämlich nicht das Grundstück gewesen. Geschenkt wurde die zinslose Nutzung des Darlehensbetrages. Auch liege in der Hingabe des Darlehensbetrages keine mittelbare Grundstücksschenkung vor, da die Darlehensgeber (zunächst) wegen der Rückzahlungsverpflichtung nicht entreichert waren. Da der Kredit erst Jahre nach dem Grundstückskauf erlassen wurde, scheidet auch in diesem Punkt eine mittelbare Grundstücksschenkung aus.
Hinweis:
Mit diesem Urteil hat der BFH seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt, dass eine mittelbare Grundstücksschenkung nur dann vorliegt, wenn der Schenker den Geldbetrag bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages zusagt und bis zur Tilgung des Kaufpreises zur Verfügung stellt. Wird das Geld erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages zugesagt oder erhält sie der Bedachte erst nach Zahlung des Grundstückspreises, scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung aus. Möchten Sie Geld im Hinblick auf den Erwerb eines bestimmten Grundstücks verschenken, sprechen Sie uns an!
Quelle: BFH-Urteil vom 29. Juni 2005, II R 52/03, DStR 2005 S. 1729
6. Erbe muss die hinterzogenen Steuern des Erblassers zahlen
Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg in einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung bekannt gab, wurde ein Steuerpflichtiger zur Zahlung der hinterzogenen Steuern seines verstorbenen Vaters verurteilt.
Der Steuerpflichtige war Sohn eines Arbeitnehmers, der, obwohl die Familie in bescheidenen Verhältnissen lebte, ein Geldvermögen von fast 1 Mio. € hinterließ. Das Geld befand sich zum Teil auf ausländischen Bankkonten. Der Vater des Steuerpflichtigen gab die steuerpflichtigen Zinsen und anderen Erträge aus dem Geldvermögen zum Teil nicht in seiner Einkommensteuererklärung an. Erst nach seinem Tod ermittelte die Steuerfahndung wegen Steuerhinterziehung und deckte die nicht versteuerten Einkünfte auf. Daraufhin erließ das zuständige Finanzamt geänderte Einkommensteuerbescheide. Die Steuernachforderungen sollte der Steuerpflichtige bezahlen.
Der Steuerpflichtige klagte dagegen und machte geltend, dass sein Vater nicht nur eigenes sondern auch fremdes Vermögen verwaltet habe und ihm daher die Zinseinkünfte nicht zuzurechnen seien. Außerdem sei er unter verschiedenen Namen aufgetreten und habe in mehr als nur einem Angestelltenverhältnis gearbeitet.
Die Richter am Finanzgericht gaben der Klage nicht statt. Das Finanzgericht entschied, dass die Steuerfahndung die Einkünfte richtig ermittelt hatte und wies damit die Einwände des Steuerpflichtigen zurück. Der Steuerpflichtige sei Erbe des Verstorbenen und damit sein Rechtsnachfolger. Die nachträglichen Steuerschulden des Verstorbenen seien daher auf den Steuerpflichtigen übergegangen, auch wenn die Steuerfahndung erst nach dem Tod des Erblassers dessen Steuerhinterziehung aufgedeckt habe.
Die Richter des Finanzgerichtes betonten in ihrem Urteil ausdrücklich, dass der Steuerpflichtige verpflichtet gewesen sei, die falschen Steuererklärungen seines Vaters zu berichtigen, sobald ihm die Unregelmäßigkeiten aufgefallen seien. In einem weiteren Urteil vom gleichen Tag lehnte das Finanzgericht den Erlass der hinterzogenen Steuern ab. Umstände für einen Billigkeitserlass lägen nicht vor, so die Begründung der Richter. Das Gerichtsurteil kann der Steuerpflichtige nur mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof anfechten, da das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hat.
Hinweis:
Wenn Steuern hinterzogen wurden, darf das Finanzamt noch nach 10 Jahren den Steuerbescheid ändern. Ein Steuerstrafverfahren droht dem Steuerpflichtigen allerdings nur, wenn er selbst an der Steuerhinterziehung beteiligt war.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteile vom 6. Oktober 2005, 8 K 394/01 und 8 K 395/01 (n.v.), FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 3/2006 vom 18. Januar 2006, LEXinform Nr. 0172141
7. Beiträge zur Unfallversicherung bei Mini-Jobs in Privathaushalten
Ab dem 1. Januar 2006 übernimmt die Mini-Job-Zentrale der Bundesknappschaft bei Mini-Jobs in Privathaushalten auch die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei wird die Unfallversicherung in das so genannte Haushaltscheckverfahren integriert. Das heißt, die Beiträge zur Unfallversicherung werden zusammen mit den anderen Abgaben von der Mini-Job-Zentrale eingezogen. Anmeldung und Beitragszahlung erfolgen dann nicht mehr beim jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für die Arbeitgeber bedeutet dies eine Vereinfachung bei der Beschäftigung von Mini-Jobbern im Privathaushalt.
Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt ab Januar 2006 einheitlich 1,6 v. H. des Arbeitsentgeltes. Er wird zusammen mit den anderen Abgaben zweimal jährlich jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli für das vorangegangene Halbjahr im Lastschriftverfahren eingezogen. Die erste Beitragszahlung wird also zum 15. Juli 2006 fällig. Die Mini-Job-Zentrale leitet die Beiträge zur Unfallversicherung anschließend an den zuständigen kommunalen Unfallversicherungsträger weiter.
Hinweis:
Die neue Regelung gilt für alle geringfügig entlohnten Beschäftigten im Privathaushalt mit einem monatlichen Entgelt bis 400 €. Haushaltshilfen mit einem monatlichen Entgelt über 400 € müssen wie bisher direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Eine formlose Anmeldung genügt.
Quelle: NWB 2005 S. 4102
8. Steuern sparen durch vorweggenommene Erbfolge
Häufig übertragen Eltern ihr Vermögen auf ihre Kinder bereits zu Lebzeiten. Die sog. vorweggenommene Erbfolge kann steuerlich sehr sinnvoll sein, da die erbschaftsteuerlichen Freibeträge alle 10 Jahre erneut ausgeschöpft werden können. Möchten sich die Eltern den Ertrag bzw. die Nutzung des übergebenen Vermögens auch nach der Übertragung sichern, kann das durch ein vorbehaltenes Nutzungsrecht bzw. einen Nießbrauch geregelt werden.
Diese Absicht trug auch ein Steuerpflichtiger, der eine 30-%-ige GmbH-Beteiligung besaß. Er übertrug sie zu je 1/4 auf seine vier Kinder. Um von den Erträgen der GmbH weiterhin zu profitieren, vereinbarte er im Vertrag zur vorweggenommenen Erbfolge, dass ihm ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten bleibe. Zwei Jahre später verkauften die Kinder ihren jeweiligen GmbH-Anteil. Der Vater verzichtete gegen Zahlung eines Ablösebetrages auf sein Nießbrauchsrecht. Als das Finanzamt von diesem Vorgang erfuhr, wollte es den Einkommensteuerbescheid des Vaters aus dem Jahr der Vermögensübertragung rückwirkend ändern. Es ging davon aus, dass der Vater durch den Erhalt des Ablösebetrags seine wesentliche Beteiligung nun endgültig verkauft habe. Der Steuerpflichtige klagte gegen die nachträgliche Änderung seines Steuerbescheides jedoch erfolgreich.
Verkauft ein Steuerpflichtiger eine „wesentliche“ Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die er im Privatbesitz hält, ist der Vorgang steuerpflichtig. Nach aktueller Rechtslage ist bereits der Verkauf einer Beteiligung ab einer Größe von 1 % zu versteuern. Allerdings wurde im zu verhandelnden Fall die Beteiligung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines Nießbrauchs übertragen. Diese Form der Übertragung ist keine Veräußerung, sondern erfolgt unentgeltlich und kann daher nicht einkommensteuerpflichtig sein. Die Ansicht des Finanzamtes, dass der Erhalt des Ablösebetrags die Unentgeltlichkeit des Vertrags zur vorweggenommenen Erbfolge rückwirkend ändere, teilten die Richter des Bundesfinanzhofes nicht.
Eine rückwirkende Änderung wäre nur dann möglich, wenn bereits damals ein später zu zahlender Kaufpreis für die Ablösung des Nießbrauchs vereinbart worden wäre. Im zu verhandelnden Fall war es allerdings offensichtlich, dass zur Zeit der Vermögensübergabe noch niemand die Ablösung des Nießbrauchs geplant hatte. Es fehle somit an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen der Übertragung der Anteile auf die Kinder und der Zahlung der Ablösesumme. Die Voraussetzung für eine rückwirkende Änderung des damaligen Steuerbescheides fehle somit.
Beispiel:
Das aktuelle Erbschaftsteuerrecht steht momentan auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Derzeit wird die Übertragung von Wohnungen, Häusern und Grundstücken lediglich oftmals nur in Höhe eines Bruchteils ihres wahren Wertes steuerlich berücksichtigt Geldvermögen hingegen mit einhundert Prozent. Doch könnte dieser Bewertungsvorteil nicht mehr allzu lange gelten. Bereits in der zweiten Jahreshälfte hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung zu dieser Thematik angekündigt. Planen Sie, Ihr Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen? Wir helfen Ihnen gerne dabei, die steuerlich günstigste Lösung zu finden!
Quelle: BFH-Urteil vom 14. Juni 2005, VIII R 14/04, BStBl. 2006 II S. 15
9. Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn?
Gerade noch rechtzeitig zur Skisaison hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden, wann Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn zu versteuern sind.
Im ersten Streitfall veranstaltete der Arbeitgeber für seine Belegschaft jährlich ein Ski-Wochenende in Österreich. Die Kosten beliefen sich auf etwa ca. 120 € pro Person. Entgegen der Meinung des Arbeitgebers sahen Finanzamt und Finanzgericht darin steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auch der BFH schloss sich dieser Auffassung an und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Betriebsveranstaltungen stellen dann keinen Arbeitslohn dar, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das ist gegeben, wenn dadurch in erster Linie das Betriebsklima und der Kontakt der Arbeitnehmer untereinander gefördert werden sollen.
Überschreiten die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung aber gewisse Höchstbeträge, erreichen die Aufwendungen ein derartiges Eigengewicht, dass sie Arbeitslohn darstellen. Für Betriebsveranstaltungen wurde damals noch eine Höchstgrenze von umgerechnet ca. 100 € anerkannt. Da der Arbeitgeber diese Grenze überschritten hatte, musste er seine Aufwendungen in voller Höhe als Arbeitslohn versteuern.
In einem weiteren Fall lud der Arbeitgeber ebenfalls zu einer mehrtägigen Betriebsveranstaltung ein. Allerdings kostete ihn jeder Arbeitnehmer nicht mehr als 75 €. Die in der Finanzverwaltung anerkannte Freigrenze von damals umgerechnet ca. 100 € wurde nicht überschritten. Das Finanzamt wollte die Kosten für die Veranstaltung dennoch als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterwerfen.
Nach Ansicht der Beamten handele es sich allein wegen der mehrtägigen Dauer nicht um eine übliche Betriebsveranstaltung. Dieser Meinung folgten weder Finanzgericht noch BFH. Wie bereits im ersten Streitfall lag hier ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse, wie etwa zur Verbesserung des Betriebsklimas, vor. Der BFH änderte damit auch seine bisherige Rechtsprechung, wonach generell mehrtägige Betriebsveranstaltungen unüblich seien. Bei der Entscheidung, ob üblich oder unüblich allein auf die Dauer einer Betriebsveranstaltung abzustellen, wurde in der Literatur seit langem heftig kritisiert. Solange bei mehrtägigen Veranstaltungen die maßgebliche Freigrenze nicht überschritten werde, liege auch kein Arbeitslohn vor.
Hinweis:
Lassen Sie sich beraten, wenn Sie Betriebsveranstaltungen planen! Die maßgebliche Freigrenze für Betriebsveranstaltungen liegt momentan bei 110 € pro Arbeitnehmer und Veranstaltung. Beachten Sie, dass auch wenn die Kosten pro Arbeitnehmer die Freigrenze nur um einen Euro überschreiten, die Aufwendungen in vollem Umfang zu versteuern sind.
Quelle: BFH-Urteile vom 16. November 2005, VI R 151/99 und VI R 151/100, LEXinform Nr. 5001518 und Nr. 5001517, BFHPressemitteilung vom 28. Dezember 2005, Nr. 42/2005, LEXinform Nr. 0172116
Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ersetzen keinesfalls das Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall. Eine Weitergabe - auch nicht von Teilen - dieses Informationsbriefes ist nicht gestattet.

