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MEDICITREU aktuell –
Ausgabe Juni 2006

 
 
 
 
1. Fristen und Termine

Steuerzahlungstermine im Juli:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.07.06 13.07.06 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.07.06 13.07.06 keine Schonfrist
Feuerschutzsteuer 17.07.06 20.07.06 keine Schonfrist
Versicherungsteuer 17.07.06 21.04.06 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 27.07.06

Steuerzahlungstermine im August:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.08.06 14.08.06 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.08.06 14.08.06 keine Schonfrist
Gewerbesteuer 15.08.06 18.08.06 keine Schonfrist
Feuerschutzsteuer 15.08.06 18.08.06 keine Schonfrist
Versicherungsteuer 15.08.06 18.08.06 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 28.08.06

Steuerzahlungstermine im September:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   11.09.06 14.09.06
Umsatzsteuer  11.09.06 14.09.06 keine Schonfrist
Einkommen-/Kirchensteuer 11.09.06 14.09.06 keine Schonfrist
Feuerschutzsteuer 15.09.06 18.09.06 keine Schonfrist
Versicherungssteuer 15.09.06 18.09.06 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 27.09.06

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2. Aktien als Betriebsvermögen nur bei zeitnaher Einlage

Aus steuerlicher Sicht kann es u. U. sehr vorteilhaft sein, wenn Aktien im Betriebsvermögen gehalten werden. Das Risiko eines Kursverlustes wird auf den betrieblichen Bereich verlagert. Ein möglicher Verlust mindert unabhängig von Spekulationsfristen den betrieblichen Gewinn. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München ist die Zuordnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen jedoch von gewis-sen Voraussetzungen abhängig.

Ein Unternehmer betrieb eine Firma auf dem Gebiet der digitalen Kommunikationsgestaltung. Daneben spekulierte er an der Börse und erzielte daraus Einkünfte, die er bislang im privaten Bereich erfasste und versteuerte. Im Jahr 2000 wollte der Steuerpflichtige die aus den Aktiengeschäften einge-tretenen Verluste bei seinen gewerblichen Einkünften geltend machen. Die betreffenden Aktien wurden erstmals in der für dieses Jahr aufzustellenden Bilanz in der Buchhaltung erfasst. Das Finanzamt wollte die Verluste nicht im gewerblichen Bereich anerkennen und qualifizierte sie als Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften mit der Folge, dass die Verluste nur mit Gewinnen künftiger Jahre verrechenbar wären. Dagegen legte der Steuerpflichtige Klage ein. Nach seiner Ansicht habe er bereits im Vorjahr mit den Aktiengeschäften begonnen, um damit planmäßig Liquiditätsreserven profitabel anzulegen. Außerdem habe er nicht irgendwelche Aktien gekauft, sondern ganz bewusst Papiere von branchengleichen Unternehmen.

Das Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen allerdings nicht Recht. Die Aktien seien kein notwendiges Betriebsvermögen, da sie nicht unmittelbar im Betrieb eingesetzt wurden. In der Regel gehören Aktien nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, selbst wenn sie zu branchengleichen Unternehmen gehören. Auch scheide eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen aus, wenn erst im Rahmen der Jahresabschlusserstellung zum Ausdruck gebracht werde, dass die Wertpapiere Betriebsvermögen sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine nachträgliche Einlage in das Betriebsvermögen dann nicht mehr zulässig, wenn zu erkennen ist, dass dadurch kein Nutzen sondern nur Verluste eingebracht werden. Die Verluste wurden somit zu Recht im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte erfasst.

Hinweis:
In einem Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz wurden die ebenfalls verlustbringenden Börsengeschäfte einer Firma dem gewerblichen Bereich zugeordnet. Der Unterschied zum Urteilsfall lag darin, dass die Geschäfte zeitnah in der Buchhaltung erfasst wurden.

Der Nachteil einer Zuordnung der Aktiengeschäfte zum Betriebsvermögen besteht immer dann, wenn Aktien nach der 1-jährigen Spekulationsfrist verkauft werden. Die gewerblichen Kursgewinne sind auf alle Fälle steuerpflichtig. Werden hingegen die Aktien im Privatvermögen gehalten, fallen nach Ablauf der Spekulationsfrist keine steuerpflichtigen Einkünfte an.

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3. Diese Unterlagen können Sie im Jahr 2006 vernichten

Der Steuerpflichtige hat die Pflicht, Belege aufzubewahren, wenn diese Bestandteile einer Buchfüh-rungs- und Aufzeichnungspflicht sind. Die folgenden schriftlichen oder elektronisch erstellten Ge-schäftsunterlagen können im Jahr 2006 vernichtet werden:

Nicht aufbewahrungspflichtig sind interne Aufzeichnungen, wie etwa Kalender oder Arbeitsberichte. Die Aufbewahrung richtet sich hier allein nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit.

Hinweis:
Die o. g. Unterlagen dürfen jedoch nicht vernichtet werden, wenn sie

Nicht aufbewahrungspflichtig sind Unterlagen außerhalb der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Das betrifft vor allem Belege von Werbungskosten im Bereich der Überschusseinkünfte, etwa bei Vermietungseinkünften, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. Werden diese nach der Veranlagung vom Finanzamt zurückgegeben, kann der Steuerpflichtige sie anschließend vernichten. Das gilt auch, wenn die Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde. Werden die Daten der Steuererklärung der Finanzverwaltung mit dem Programm ELSTER übermittelt, sind die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft/Rechtskraft bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren.

Eine Besonderheit besteht für private Auftraggeber, die Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück beziehen (z.B. Bauleistungen, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, die Vermietung von Containern sowie Architektenleistungen, die Leistungen von Gärtnern und Reinigungsfirmen). Die 2-jährige Aufbewahrungspflicht beginnt am Schluss des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Hinweis:
Bilanzierende müssen eine Rückstellung für ihre Aufbewahrungspflichten bilden.

Quelle: OFD-München, Verfügung vom 9. Februar 2004, S 0240 4 St 312, DStR 2004 S. 687

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4. Bundesrat stimmt Wachstumspaket zu

Der Bundesrat hat am 7. April 2006 das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ und das „Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ verabschiedet. Wir hatten bereits in den vorangegangenen Ausgaben ausführlich zu den geplanten Maßnahmen berichtet. Hier noch einmal eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Gesetzesänderungen:

Die umstrittene Beschränkung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens ist somit in Kraft getreten. Allerdings hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, zeitnah zum In-Kraft-Treten der Neuregelung Verwaltungsanweisungen schaffen, wie der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsanteil nachweisen kann. Durch diese Regelungen soll einerseits der bürokratische Aufwand für den Steuerpflichtig und andererseits aber auch der Verwaltungsaufwand der Finanzämter soweit wie möglich begrenzt werden.

Die komplizierten Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten hält auch der Bundesrat für „nicht zweckmäßig“ und „administrativ nicht handhabbar“. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sollen neu formuliert werden und dadurch – bei gleicher Wirkung – einfacher umgesetzt werden.

Entgegen dem bisherigen Gesetzentwurf wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht auf Gebäudereinigungsleistungen ausgeweitet.

Hinweis:
Der bereits bestehende Gesetzentwurf zu Änderungen bei der Erbschaftsteuer wurde noch nicht beschlossen. Geplant war, dass die bisherige Begünstigung von Betriebsvermögen durch den Betriebsvermögensfreibetrag und den Bewertungsabschlag wegfallen soll. Stattdessen soll die ggf. auf die Betriebsübergabe entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer über einen Zeitraum von 10 Jahren gestundet bzw. erlassen werden (pro Jahr 1/10), wenn der Nachfolger den Betrieb fortführt. Die Stundungs- bzw. Erlassregel soll jedoch nicht für gewerblich geprägte Personengesellschaften gelten, etwa für vermögensverwaltende GmbH und Co. KG.
Ob dieser Gesetzentwurf noch umgesetzt wird und ab wann die Regelungen eventuell – sogar rückwirkend – in Kraft treten, kann derzeit nicht beantwortet werden. Wir werden Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten!
In Anbetracht der Unsicherheiten sollten Vermögens- insbesondere Betriebsübertragungen oder die Übertragung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden GmbH und CoKG, die ohnehin in nächster Zeit anstehen, geprüft und vorbereitet werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung Nr. 48/2006 vom 7. April 2006, www.bundesfinanzministerium.de

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5. Betriebsveranstaltungen: So vermeiden Sie steuerpflichtigen Arbeitslohn

Der BFH hat sich in drei Urteilen dazu geäußert, wann und ob bei Betriebsveranstaltungen steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt oder nicht.

Mehrtägige Betriebsveranstaltungen:

Solange der Arbeitgeber nur zwei eintägige oder eine zweitägige Betriebsveranstaltung pro Kalenderjahr durchführt und die Kosten pro Arbeitnehmer unter 110 € bleiben, liegt kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Gerade für Unternehmen, deren Betriebsstätten über das ganze Bundesgebiet verteilt sind, ist eine solche Veranstaltung oft der einzige Weg, dass sich alle Mitarbeiter persönlich kennen lernen und Erfahrungen austauschen können. Zusätzlich wird der Teamgedanke innerhalb des Unternehmens gestärkt und das Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten verbessert. Bleiben die Veranstaltungen im o. g. Rahmen, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Durchführung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird und nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Sobald allerdings eine dritte Veranstaltung durchgeführt wird, auch wenn diesen einen betrieblichen Grund hat, z.B. das Firmenjubiläum, steht der Entlohnungscharakter im Vordergrund und es liegt ab dieser Feier steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Hinweis:
Wenn ein Mitarbeiter wegen eines beruflichen Wechsels, etwa wegen Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand, an mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr teilnimmt, kann auch die dritte Veranstaltung steuerfrei sein. Auf jeden Fall steuerfrei sind auch Feiern zur Präsentation des Unternehmens, an der größtenteils Geschäftspartner, Vertreter des öffentlichen Lebens sowie die Presse eingeladen sind.

Zuschuss in Gemeinschaftskasse:

Oft kommt es vor, dass die Arbeitnehmer eine Gemeinschaftskasse unterhalten, um damit einen Betriebsausflug zu finanzieren. Der Arbeitgeber kann in die Gemeinschaftskasse einen lohnsteuerfreien Zuschuss zahlen, wenn dieser die Freigrenze von derzeit 110 € pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr nicht übersteigt. Wie viel der Arbeitnehmer bei dem Ausflug selbst zahlen muss, spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist auch hier, dass der Betriebsausflug nicht länger als zwei Tage dauert.

Hinweis:

Um Rückfragen durch das Finanzamt zu vermeiden, ist es vorteilhafter, den Zuschuss zum Betriebsausflug nicht in bar an die Mitarbeiter zu leisten, sondern besser einen Teil der Kosten direkt zu übernehmen, z.B. für die Übernachtung.

Betriebsausflug mit gleichzeitiger Werksbesichtigung:

Wird zusammen mit einem Betriebsausflug ein Betrieb, z.B. der des Hauptabnehmers- oder -lieferanten, besichtigt, ist der Ausflug gemischt veranlasst und die Kosten sind aufzuteilen. Der BFH folgt damit seiner neueren Rechtsprechung und beurteilt entgegen früherer Rechtsansicht Betriebsaus-flüge, die auch unter dem Gesichtspunkt der Entlohnung durchgeführt werden, nicht mehr als einheitlichen Vorgang. In der Folge waren solche Reisen früher auch einheitlich als Arbeitslohn zu qualifizieren. Nun kommt es darauf an, ob die Kosten für den geselligen Ausflugsanteil nicht die Freigrenze von 110 € übersteigen. Da die Werksbesichtigung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, haben die darauf entfallenden Kosten keinen Entlohnungscharakter. Das gilt selbst dann, wenn im besichtigten Betrieb ohnehin ein Tag der offenen Tür durchgeführt wird.

Hinweis:
Ob die Kosten für den Ausflug einschließlich der Betriebsbesichtigung die Freigrenze von 110 € ü-bersteigen und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, darf also nicht anhand der Gesamtkosten beurteilt werden. Beide Reiseteile müssen separat betrachtet werden, wobei eine Aufteilung anhand der zeitlichen Relation vorgenommen werden kann.

Quelle: BFH-Urteile vom 16. November 2006, VI R 68/00, BFH/NV 2006 S. 861; VI R 157/98, BFH/NV 2006 S. 860; VI R 118/01, DStR 2006 S. 863

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6. Auch ausländische Lebensversicherungen sind steuerfrei

Wird eine Lebensversicherung am Ende ihrer Laufzeit an den Versicherungsnehmer ausbezahlt, ist die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beiträgen unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer zur Hälfte befreit. Vor 2005 konnte unter gewissen Bedingungen eine vollständige Steuerfreiheit für die im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zinsen aus den Sparanteilen erreicht werden. Nach einem vor kurzem veröffentlichten BFH-Urteil gilt die Steuerbefreiung – entgegen der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung – auch für ausländische Lebensversicherungen.

Hintergrund des Verfahrens war die Klage eines Steuerpflichtigen, der Beiträge an eine schweizerische Lebensversicherung entrichtete. Die Beiträge konnte er in Deutschland nicht als Sonderausgaben geltend machen, da die Versicherungsgesellschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung in der EU hatte und auch die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Deutschland nicht besaß. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind aber das die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug. Als die Laufzeit der Lebensversicherung endete, erhielt der Steuerpflichtige die Versicherungsleistung ausbezahlt. Darin enthalten waren Zinsen aus den Sparanteilen von ca. 1,3 Mio. €. Das Finanzamt sah die Zinsen als einkommensteuerpflichtig an und berief sich dabei auf die gängige Verwaltungsauffassung, dass der Sonderausgabenabzug Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Zinsen sei. Dass damit die Finanzverwaltung die gesetzliche Regelung falsch interpretiert hat, stellte der BFH in seinem Urteil fest.

Die Richter des BFH klärten, dass es der Steuerfreiheit der Erträge nicht entgegenstünde, wenn der Sonderausgabenabzug nicht möglich sei. Aus der Gesetzesbegründung gehe nicht hervor, dass der Gesetzgeber die Steuerbefreiung vom Sonderausgabenabzug abhängig machen wolle. Die Zinsen des Steuerpflichtigen waren somit steuerfrei.

Quelle: BFH-Urteil vom 1. März 2005, VIII R 47/01, DStR 2006 S. 320

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7. Vereinfachter Spendennachweis beim Online-Banking

Für Spenden bis maximal 100 € bzw. für Spenden in Katastrophenfällen genügt als Spendennachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Die OFD Frankfurt hat in einer Verfügung klar gestellt, dass bei dieser Art von Spenden als Spendennachweis der PC-Ausdruck beim Online-Banking ausreicht, da dieser eine Form der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts darstellt.

Zu beachten ist, dass der PC-Ausdruck nur die Buchungsbestätigung der Bank ersetzen kann. Aus dem Ausdruck müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers, der Spendenbetrag und das Buchungsdatum hervorgehen. Zusätzlich zum PC-Ausdruck ist daher bei Kleinbetragsspenden an gemeinnützige Körperschaften wie bisher ein Beleg des Zahlungsempfängers mit folgenden Angaben vorzulegen:

Quelle: OFD-Frankfurt am Main, Verfügung vom 8. Februar 2006, S 2223 A 109 St II 2.06, NWB 2006 S. 837

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8. Elterngeld und Steueränderungsgesetz 2007 geplant

Das Bundeskabinett hat sich am 10. Mai 2006 zum Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 verständigt, womit einige Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt werden sollen. Folgende wichtige Maßnahmen sollen auf den Weg gebracht werden:

Bereits der Koalitionsvertrag sah die Einführung der sog. Reichensteuer vor. Ledige ab 250.000 € und Verheiratete ab 500.000 € Jahreseinkommen müssen voraussichtlich ab dem 1. Januar 2007 einen Drei-Prozent-Aufschlag auf die Einkommensteuer zahlen. Der Einkommensteuerspitzensatz beträgt dann 45 % statt bisher 42 %. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit sollen bis zum In-Kraft-Treten der Unternehmensteuerreform am 1. Januar 2008 von der Reichensteuer verschont bleiben. Im Rahmen der Unternehmensteuerreform ist dann eine Entlastung in anderer geeigneter Weise geplant.

Auch auf die Kürzung der Pendlerpauschale hat man sich geeinigt, die für die ersten 20 km ganz abgeschafft werden soll. Die Berufssphäre soll vielmehr erst am „Werkstor“ beginnen. „Fernpendler“ sollen aber ab dem 21. Kilometer wie bisher 30 Cent je Entfernungskilometer steuerlich absetzen kön-nen.

Ab 2007 kann Kindergeld nur noch bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden. Für die heute 25- bis 27jährigen Kinder bleibt die bisherige Zahldauer bis zum 27. Lebensjahr unverändert. Bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres wird Kindergeld an die heute 24jährigen gezahlt.

Weiterhin soll das häusliche Arbeitszimmer nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet. Der Sparerfreibetrag soll ab 2007 auf 750 € für Ledige und 1.500 € für Verheiratete nahezu halbiert werden.

Über die geplante Anhebung der Vorsteuerpauschale für Landwirte sowie die Einführung eines Elterngeldes hat man sich bislang nur im Koalitionsausschuss verständigt. Einen Gesetzentwurf gibt es noch nicht. Man einigte sich, die Vorsteuerpauschale wegen der geplanten Mehrwertsteueranhebung ab 2007 für Landwirte um 1,7 Prozentpunkte auf 10,7 % sowie für Forstwirte von bisher 5 % auf 5,5 % anzuheben. Beraten wurde auch die Einführung eines Elterngeldes, das ab dem 1. Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld ablösen soll. Das Elterngeld soll 67 % des bisherigen Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils bis zu maximal 1.800 € ersetzen. Mindestens soll jedoch ein Sockelbetrag von 300 € gezahlt werden, der auch nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet wird. Grundsätzlich kann das Elterngeld für 12 Monate bezogen werden. Diese Zeit wird um zwei „Vätermonate“ verlängert, sofern der Vater mindestens für diese Zeit zu Hause bleibt und sich um das Kind kümmert.

Hinweis:
Über Änderungen, die sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren ergeben, werden wir Ihnen berichten.

Quelle: Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 vom 10. Mai 2007, www.bundesfinanzministerium.de, CDU/CSU Fraktion im Deutschen Bundestag, Pressemitteilung vom 2. Mai 2006, www.cducsu.de

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9. Arbeitszeitkonten als verdeckte Gewinnausschüttung

Durch Arbeitszeitkonten kann ein vorgezogener Ruhestand finanziert werden. Arbeitszeitkonten werden bislang noch wenig von Gesellschafter-Geschäftsführern genutzt. Allerdings werden diese Modelle bei der Betriebsübergabe im Rahmen der Nachfolgeregelung immer häufiger eingesetzt. In der ersten Phase ist der Gesellschafter-Geschäftsführer wie bisher im selben Umfang für seine Gesellschaft tätig, allerdings zu einem gekürzten Gehalt (sog. Ansparphase). Den vereinbarten Kürzungsbetrag behält der Arbeitgeber ein und schreibt ihn auf dem Arbeitszeitkonto in Form von Geld oder Zeit gut. Zum Teil werden auch nicht in Anspruch genommene Urlaubstage sowie Einmal- und Sonderzahlungen in die Konten eingestellt. In der zweiten Phase (sog. Auszahlungsphase) wird der Geschäftsführer von seiner Arbeit freigestellt und beansprucht wegen der Fortzahlung seiner Bezüge das Guthaben.

Das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Saarland hat sich in einem Erlass zur steuerlichen Behandlung der Arbeitszeitkonten geäußert. Nach dessen Auffassung ist zwischen reinen Arbeitszeitkontenmodellen und Entgeltumwandlungsmodellen zu differenzieren.

Bei den reinen Arbeitszeitkontenmodellen werden in der ersten Phase Ansprüche auf Gehalts- und Sonderzahlungen in Arbeitszeitguthaben umgerechnet. In der Freistellungsphase wird das Guthaben mit einem bestimmten Umrechnungsfaktor in Gehalt umgerechnet und dabei abgebaut. Diese Art der Modelle fasst das Finanzministerium regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung auf, da sie aus körperschaftsteuerlicher Sicht nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers vereinbar seien. Bei der Bemessung des Geschäftsführergehaltes würde es gerade nicht auf die Anzahl der geleisteten Stunden, sondern auf das Ergebnis des Arbeitseinsatzes ankommen.

Durch Entgeltumwandlungsmodelle werden bereits erdiente Gehaltsansprüche in ein Versorgungsrecht umgewandelt. Das Gehalt wird dann tatsächlich erst später in der Freistellungsphase ausgezahlt. Ob es sich dabei um eine verdeckte Gewinnausschüttung handele, sei nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen. Von vornherein handele es sich im Gegensatz zu dem anderen Modell nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Maßgebend sei beispielsweise, ob die Vereinbarungen einem inneren oder äußerem Betriebsvergleich standhalten.

Hinweis:
Die Arbeitszeitkontenmodelle sind insoweit attraktiv, da damit ggf. ein Renditevorteil verbunden sein kann. Bei konventioneller Geldanlage würde nur das Nettogehalt zur Verfügung stehen, während beim Arbeitszeitkontenmodell das Bruttogehalt angelegt werden kann.
Um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, sollte die Umsetzung eines Arbeitszeitkontos sorgfältig geplant werden. So müssen die Ansprüche auch für den Fall einer Insolvenz abgesichert werden. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!

Quelle: Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Saarland, Erlass vom 21. Oktober 2005, B/2 5 194/2005 S 2742, DStR 2006 S. 39

 

Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ersetzen keinesfalls das Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall. Eine Weitergabe - auch nicht von Teilen - dieses Informationsbriefes ist nicht gestattet.

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10. Anforderungen an ein „ordnungsgemäßes“ Fahrtenbuch

Unternehmer oder Angestellte, die ihren Geschäfts- oder Dienstwagen auch privat nutzen, müssen den Anteil der Privatnutzung versteuern. Um diesen Wert festzustellen, kann pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises als Einnahme angesetzt werden. Für diejenigen, die ihren Geschäftswagen in nicht unerheblichem Maße privat nutzen, kann sich diese Methode vorteilhaft auswirken. Für alle anderen, die das Fahrzeug nur für sehr wenige private Fahrten verwenden, kann es steuerlich günstiger sein, ein Fahrtenbuch zu führen. Anhand eines Fahrtenbuches kann der genaue Anteil der Privatfahrten ermittelt werden und damit auch der genaue Anteil der Kfz-Kosten, die dem Steuerpflichtigen als Einnahme zugeordnet werden. Wegen der hohen Manipulationsgefahr, die beim Führen eines Fahrtenbuchs besteht, werden strenge formale Anforderungen an ein „ordnungsgemäßes“ Fahrtenbuch gestellt, denn nur ein solches erkennt das Finanzamt auch steuerlich an. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Steuerpflichtige die private Kfz-Nutzung nach der – oft für ihn ungünstigeren – 1 %-Methode versteuern.

Hinweis:
Mit dem Gesetz zur „Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ wurde die Anwendung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Auf Dienstwagen hat diese Einschränkung keine Auswirkungen. Erstmals ist diese Regelung für Wirtschaftsjahre zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, bei kalendergleichem Wirt-schaftjahr also ab dem 1. Januar 2006. Wichtig ist, dass sich bei der Umsatzsteuer nichts ändert. Das Fahrzeug kann ab einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % auch weiterhin als umsatzsteuerliches Betriebsvermögen behandelt werden.

Bis vor kurzem gab es keine höchstrichterliche Rechtsprechung, wie ein „ordnungsgemäßes“ Fahrtenbuch geführt werden muss und welche Angaben gemacht werden müssen. Erst vergangenes Jahr urteilte der BFH, dass ein Fahrtenbuch nicht in Form einer Excel-Tabelle geführt werden könne. Außerdem müsse das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden sowie fortlaufend die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes wiedergeben. Ein aktuelles BFH-Urteil gibt nun genauere Auskunft darüber, welche Angaben zu den einzel-nen Fahrten zu machen sind:

Soweit es sich um berufliche Reisen handelt, müssen Datum, Reiseziel, aufgesuchter Kunde/Geschäftspartner bzw. Gegendstand der dienstlichen Verrichtung aufgezeichnet werden. Bloße Ortsangaben statt der Angabe der aufgesuchten Geschäftspartner reichen im Allgemeinen nicht aus. Abkürzungen sind erlaubt, wenn diese leicht entschlüsselbar sind. Grundsätzlich ist für jede berufliche Fahrt eine gesonderte Aufzeichnung zu machen und den bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand zu erfassen. Ausnahmsweise können mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden. Sobald aber der berufliche Einsatz zugunsten einer Privatfahrt unterbrochen wird, müsse im Fahrtenbuch der nach dem Ende der betrieblichen Verwendung erreichte Gesamtkilometerstand notiert werden. Darüber hinaus bestätigte der BFH seine bisherigen Rechtsgrundsätze zur geschlossenen Form des Fahrtenbuches. Alle erforderlichen Angaben müssen sich aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen sei nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Aufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt würde.

Hinweis:
Versteuert ein Arbeitnehmer den Sachbezug aus der Firmenwagennutzung durch die Fahrtenbuchmethode, werden dabei die tatsächlichen anteiligen Kosten angesetzt. Dazu zählt auch die Abschreibung bezogen auf die Anschaffungskosten. Wie der BFH entschied, ist der Arbeitnehmer nicht an den Kostenansatz seines Dienstherrn gebunden und kann daher auch eine andere Nutzungsdauer zu Grunde le-gen. Der Arbeitnehmer darf folglich eine Nutzungsdauer von 8 statt der üblichen 6 Jahre wählen und muss somit in den Anfangsjahren geringere Kosten der Lohnsteuer unterwerfen. Eine Rechtsgrundlage, die einen korrespondierenden Ansatz vorschreibe, gebe es nicht, so der BFH.

Quelle: BFH-Urteil vom 16. März 2006, VI R 87/04, LEXinform Nr. 5002195; BFH-Urteil vom 29. März 2005, IX B 174/03, BFH/NV 2006 S. 998

 

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11. So funktioniert die neue Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen

Ab 2006 werden durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten verstärkt gefördert. Schon bisher wurden haushaltsnahe Dienstleistungen, etwa Wohnungsreinigung oder Betreuung von Familienangehörigen, als Steuerermäßigung anerkannt. Von den Kosten konnten 20 % von bis zu 3.000 € – maximal also 600 € – von der Steuer abgezogen werden.

Hinweis:
Nichts geändert hat sich bei den Regelungen zur Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen. Die Steuerermäßigung beträgt wie bisher:

Ab 2006 erhöht sich die Steuerermäßigung für Dienstleistungen, die zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person in Anspruch genommen werden, etwa für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes, auf 1.200 €. Wie bisher können die Aufwendungen in Höhe von 20 % von der Steuer abgezogen werden, allerdings wurde der höchstmögliche Abzugsbetrag auf 6.000 € erhöht, was zu einer Steuerermäßi-gung von maximal 1.200 € führen kann. „Pflegebedürftig“ ist eine Person, wenn sie Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält oder als pflegebedürftig i. S. des § 14 SGB XI gilt. Weitere Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass diese Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person erbracht werden.

Hinweis:
Soweit die Pflege- und Betreuungsleistungen bereits als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, können sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden. Allein die Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt wurden, sind als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar.

Neu eingeführt wurde, dass neben der o. g. Förderung auch Handwerksarbeiten zur Modernisierung und Instandhaltung des Haushaltes steuerermäßigend berücksichtigt werden können. Auch hier kön-nen 20 % der Kosten von maximal 3.000 € - also bis zu 600 € - von der Steuer abgezogen werden. Dazu zählen bspw. Tapezier-, Maler-, Sanitär-, Fliesenleger, Maurer- oder Gartenarbeiten. Die Ermäßigung können sowohl Mieter als auch Eigentümer in Anspruch nehmen. Wichtig ist, dass nur Lohnkosten und nicht Materialkosten steuerlich begünstigt werden. Für die Berechnung des Abzugsbetrages sind daher alle Materialposten aus der Rechnung auszuscheiden.

Werden beide Steuerabzugsbeträge, d.h. für die Nutzung von Pflege- und Betreuungsleistungen und für die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen, in maximaler Höhe ausgenutzt, können insgesamt 1.800 € von der Steuer abgezogen werden.

Beispiel:
Ein Ehepaar beschäftigt 2006 einen Gärtner im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für 380 € im Monat. Die Gesamtkosten inkl. Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich pro Jahr auf ca. 5.111 €. Da es sich um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis handelt, werden 10 % der Aufwendungen maximal 510 € steuerlich gefördert. Die Steuerermäßigung beträgt damit 510 €.

Weiterhin beschäftigt das Ehepaar zur Reinigung der Wohnung sowie zur Erledigung von Einkäufen und der Wäsche eine Hausangestellte, die monatlich 1.000 € erhält. Unter Einbezug der Sozialversicherungsbeiträge betragen die gesamten Aufwendungen für die Hausangestellte rd. 14.500 €. Steuerlich gefördert werden 20 % der Aufwendungen, maximal 2.400 €. Der Steuerbonus beträgt somit 2.400 €.

Außerdem wird die im Haushalt lebende pflegebedürftige Mutter der Ehefrau durch einen Pflegedienst versorgt. Dafür werden monatlich 450 € ausgegeben, im Jahr 2006 insgesamt 5.400 €. Würden die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sind 20 % der Aufwendungen abziehbar, maximal 1.200 €. Der Steuerrabatt beträgt somit 1.080 €.

Ebenfalls in 2006 wird das Badezimmer umfassend renoviert. Die Handwerkerrechnung beträgt insgesamt 4.000 €. Davon entfallen 2.000 € auf den Lohn und 2.000 € auf Materialkosten. Gefördert werden 20 % der Lohnkosten, maximal 3.000 €. Die Einkommensteuer ermäßigt sich somit um 400 €.

Insgesamt kann das Ehepaar wegen der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen sowie wegen Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse 4.390 € von der Steuer abziehen.

Hinweis:
Wichtig ist, dass die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Überweisung auf das Empfängerkonto nachgewiesen wird. Wird bar gezahlt und eventuell eine Quittung des Empfängers als Nachweis vorgelegt, führt das zum Versagen der Steuerermäßigung. Als weitere Voraussetzungen muss eine Rechnung des Dienstleisters vorgelegt werden.

 

Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ersetzen keinesfalls das Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall. Eine Weitergabe - auch nicht von Teilen - dieses Informationsbriefes ist nicht gestattet.

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