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Die nächste Ausgabe erscheint im September 2009.

 
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MEDICITREU aktuell –
Ausgabe Juli 2009

 
 
 

1. Fristen und Termine

Steuerzahlungstermine im Juli:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.07.09 13.07.09 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.07.09 13.07.09 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 29.07.09

Steuerzahlungstermine im August:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.08.09 13.08.09 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.08.09 13.08.09 keine Schonfrist
Gewerbesteuer 17.08.09 20.08.09 keine Schonfrist
Grundsteuer 17.08.09 20.08.09
Sozialversicherungsbeitrag 27.05.09

Steuerzahlungstermine im September:

Steuerart Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.09.09 14.09.09 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.09.09 14.09.09 keine Schonfrist
Einkommenssteuer 10.09.09 14.09.09 keine Schonfrist
Körperschaftssteuer 10.09.09 14.09.09 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 28.07.09

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2. Pendlerpauschale: Neues Gesetz regelt Rückkehr zur bi sher igen Rechtslage

Ein neuer Gesetzentwurf, mit dem in punkto Pendlerpauschale rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 die Gesetzeslage von 2006 wiederhergestellt wird, soll nun bei allen Steuerpflichtigen für Rechtssicherheit sorgen. Derzeit ist die Erstattung der Pendlerpauschale für die ersten 20 Kilometer noch im vollen Gange.

Die Rückzahlung läuft in den Fällen automatisch ab, in denen der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung Angaben zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht hat. In allen anderen Fällen, etwa wenn die Entfernungspauschale nicht angegeben wurde, ist ein kurzer Antrag auf Änderung seitens des Steuerpflichtigen ausreichend. Wichtig ist bei Vorauszahlungen für 2009: Diese sind oftmals wegen der neuen Rechtslage noch zu hoch angesetzt. Auf Antrag können auch sie entsprechend herabgesetzt werden.

Ein Wermutstropfen begleitete allerdings die neuen Steuerbescheide, denn dort heißt es, dass die Einkommensteuerfestsetzung im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vorläufig sei. Dieser neue Vorläufigkeitsvermerk sorgte für Verunsicherung unter den Steuerzahlern.

Hat der Fiskus später das Recht, die erstattete Pendlerpauschale nach Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wieder zurückzufordern? Nun können diese Bedenken ad acta gelegt werden, denn der neue Gesetzentwurf regelt die Wiedereinführung der Gesetzeslage von 2006 rückwirkend zum 1. Januar 2007.

Der Gesetzentwurf sieht neben der Anerkennung von Werbungskosten ab dem 1. Entfernungskilometer auch die Möglichkeit vor, die Kosten von öffentlichen Verkehrsmitteln abzuziehen, sollten diese höher als die Entfernungspauschale sein. Erfreulich ist außerdem, dass neben der Entfernungspauschale auch Unfallkosten steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der Unfall auf dem Arbeitsweg passiert ist.

Quelle:Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 3. März 2009, Bt-DrS 16/12099, LEXinform Nr. 0432902

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3. Neue Kfz-Steuer bringt Änderungen ab 1. Juli 2009

Nachdem bereits der Vermittlungsausschuss angerufen wurde, konnte der Bundesrat am 6. März 2009 endgültig der Kfz-Steuerreform zustimmen. Das neue Gesetz kann damit planmäßig zum 1. Juli 2009 in Kraft treten. Bislang standen die Steuereinnahmen noch den Ländern zu, künftig erhält der Bund die Ertragshoheit. Dafür wurde eigens eine Änderung des Grundgesetzes notwendig.

Die Kfz-Steuer richtet sich künftig nicht mehr nur nach der Hubraumgröße des Fahrzeuges, sondern auch nach dem Ausstoß an schädlichem Kohlendioxid (CO2). Damit sollen neben ökologischen Zielen auch Anreize zum Kauf schadstoffarmer Fahrzeuge geschaffen werden. Die neue Besteuerungsform betrifft jedoch nur Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2009 neu zugelassen werden. Für alle „Altfahrzeuge“, d. h. Fahrzeuge, deren Erstzulassung bis zum 30. Juni 2009 erfolgt ist, gibt es – zumindest vorerst – keine Änderungen. Erst ab 2013 sollen sie in die Neuregelung einbezogen werden.

Der CO2-Anteil der Kraftfahrzeugsteuer berechnet sich nach folgendem Modus:

  1. Eine Basismenge von CO2-Ausstoß bleibt steuerfrei. Bis 2011 sind das 120 Gramm pro Kilometer, 2012 und 2013: 110 g/km.
  2. Der darüber hinaus gehende CO2-Ausstoß wird mit 2 je Gramm pro Kilometer besteuert.

Hinweis:
Welchen Kohlendioxid-Ausstoß das einzelne Fahrzeug hat, kann aus der Fahrzeugzulassung entnommen werden.

Neben der Besteuerung nach dem Schadstoffausstoß wird auch noch der Hubraum der Kfz-Steuer unterworfen, sog. Sockelbetrag:

Hinweis:
Begünstigt werden Diesel-Fahrzeuge mit Euro-6-Norm, indem sie in den Jahren 2011 bis 2013 eine Steuerbefreiung in Höhe von insgesamt 150 erhalten.

Durch das Konjunkturpaket I gibt es bereits eine befristete Steuerbefreiung für Neuwagen, die ab dem 5. November 2008 bis 30. Juni 2009 neu zugelassen wurden bzw. werden. Die Steuerbefreiung gilt ein Jahr lang für alle Fahrzeuge, egal welche Abgasnorm das Fahrzeug erfüllt. Für Fahrzeuge, die die Abgasnorm Euro-5 oder besser erfüllen, verlängert sich der Zeitraum der Steuerbefreiung sogar auf bis zu 2 Jahre. Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31. Dezember 2010.

Hinweis:
Wer im ersten Halbjahr 2009 einen Neuwagen erwirbt, kann somit gleich doppelt von staatlichen Fördermaßnahmen profitieren: neben der Kfz-Steuerbefreiung wird der Kauf des Neufahrzeugs bei Verschrottung eines mindestens 9 Jahre alten Autos durch die Umweltprämie von 2.500 bezuschusst.

Für Fahrzeuge, die zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 neu zugelassen wurden, ist am Ende der Steuerbefreiung eine Günstigerprüfung vorgesehen. Nach Ablauf der Steuerfreistellung wird verglichen, welche Steuerreglung für das Fahrzeug günstiger ist, entweder die Besteuerung ausschließlich nach Hubraum oder nach neuem Recht.

Hinweis:
Das Bundesfinanzministerium hat Tabellen veröffentlicht, aus denen die Höhe der neuen Kraftfahrzeugsteuer – abhängig von CO2-Ausstoß und Hubraumgröße – abgelesen werden kann (www.bundesfinanzministerium.de).

Quelle: Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz – KraftStÄndG), Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009, Br-DrS 197/09, www.bundesrat.de

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4. Angemessenes Gehalt beim Mehrfach-Geschäftsführer

GmbH-Geschäftsführer müssen sich wohl bei jeder Betriebsprüfung der Frage stellen, ob ihre Bezüge angemessen sind. Liegen sie über der Angemessenheitsgrenze, wird der unangemessene Teil als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer für mehrere GmbHs tätig, ist ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zu beachten, dem folgender Fall zu Grunde lag:

An einer GmbH waren sowohl ein Steuerpflichtiger als auch seine Mutter Gesellschafter- Geschäftsführer. Die GmbH zahlte an den Steuerpflichtigen jährliche Bezüge von rund 125.000 und an seine Mutter ca. 80.000. Der Steuerpflichtige war aber auch Gesellschafter- Geschäftsführer bei einer anderen GmbH, für die auch seine Mutter einige kaufmännische Arbeiten erledigte. Bei einer späteren Prüfung kam das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass die Geschäftsführerbezüge zu hoch bemessen waren. Angemessen seien für die Größe des Unternehmens insgesamt nur 150.000 . Der übersteigende Gehaltsteil sei eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Einer Kürzung der Gehälter stimmte schließlich auch das Finanzgericht zu, wenn auch aus einem anderen Grund. Grundsätzlich ist es so, dass das angemessene Gehalt des Gesellschafter- Geschäftsführers gekürzt werden muss, wenn er zusätzlich noch die Geschäfte einer anderen GmbH führt. Da der Steuerpflichtige nur einen Teil seiner Arbeitskraft der GmbH widmete, sah das Finanzgericht letztlich nur 50 % der ermittelten Bezüge als angemessen an. Die an seine Mutter gezahlten Gehälter kürzte das Gericht um 20 %, weil sie auch in gewissem Umfang Tätigkeiten für die andere GmbH erledigte. Eine vollständige oder teilweise Nichtberücksichtigung der anderen Tätigkeiten wäre nur dann ausnahmsweise in Betracht gekommen, wenn diese für die zu beurteilende Gesellschaft Vorteile bringe, die den Verlust an zeitlichem Einsatz des Geschäftsführers ausgleichen.

Hinweis:
Will man die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung vermeiden, ist bei Mehrfach- Geschäftsführung zunächst das angemessene Gesamtgehalt für die Tätigkeit in allen Gesellschaften festzustellen. Dieses ist dann zeitanteilig auf jede GmbH aufzuteilen.
Wichtig ist aber auch, dass der Anstellungsvertrag die Mehrfach-Geschäftsführung abdeckt. Es darf keine Formulierung enthalten sein, dass der Geschäftsführer der GmbH ihr seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss. Das würde eine Zweittätigkeit ausschließen. Eine Kürzung des angemessenen Gehalts bei der ersten GmbH kann nur dann verhindert werden, wenn konkrete finanzielle Vorteile (z. B. Aufstellungen zu Umsätzen bzw. Betriebsausgaben) aus der Zweittätigkeit für diese GmbH belegt werden.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2008, 6 K 1807/04, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 175/08), EFG 2008 S. 1660

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5. Diese Unterlagen können Sie im Jahr 2009 vernichten

Alle Steuerpflichtigen sind kraft Gesetzes dazu verpflichtet, Belege aufzubewahren, wenn diese Bestandteile einer Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht sind. Die Aufbewahrungsfristen betragen 6 oder 10 Jahre. Die folgenden schriftlich oder elektronisch erstellten Geschäftsunterlagen können im Jahr 2009 vernichtet werden:

Buchungsbelege, wie etwa Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide oder Kontoauszüge

aus dem Jahr 1998 oder früher,

  1. Inventare, die bis zum 31. Dezember 1998 aufgestellt worden sind
  2. Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 1998 oder früher erfolgt ist
  3. Jahres-, Konzern- und Zwischenabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1998 oder früher aufgestellt worden sind
  4. Lohnunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres
  5. Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2002 und früher
  6. erhaltene und versandte Handels- und Geschäftsbriefe, die 2002 oder früher erhalten oder versandt wurden oder
  7. sonstige für die Besteuerung bedeutsame Belege, z. B. Ein- und Ausfuhrbelege, Mahnvorgänge
  8. sowie Grund- und Handelsregisterauszüge aus 2002 oder früher.

Hinweis:
Die o. g. Unterlagen dürfen jedoch nicht vernichtet werden, wenn sie
• für eine begonnene Außenprüfung,
• für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
• für ein schwebendes oder wegen einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren,
• zur Begründung von Anträgen beim Finanzamt,
• bei vorläufigen Steuerfestsetzungen oder
• für Vorsteuerberichtigungstatbestände
von Bedeutung sind.
Sind die Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen oder sprechen keine anderen Gründe gegen eine Vernichtung, kann es trotzdem sinnvoll sein, die Unterlagen länger aufzubewahren, etwa wenn aktuell relevante Vorgänge, deren Ursachen weit zurückliegen, nachvollzogen werden müssen. Außerdem gibt es zahlreiche Einzelgesetze und Verordnungen außerhalb der steuerlichen Aufbewahrungspflichten, wie etwa im Bereich des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, die eine Aufbewahrung vorschreiben.

Interne Aufzeichnungen, wie etwa Kalender oder Arbeitsberichte, sind nicht aufbewahrungspflichtig. Ob und wie lange diese Unterlagen aufzubewahren sind, richtet sich allein nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit.

Hinweis:
Bilanzierende müssen eine Rückstellung für ihre Aufbewahrungspflichten bilden.

Nicht aufbewahrungspflichtig sind Unterlagen außerhalb der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Das betrifft vor allem Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften, wie etwa mit Vermietungseinkünften, Kapitaleinkünften sowie Arbeitnehmer oder Rentner. Aber auch Belege im Zusammenhang mit Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen sind nicht aufbewahrungspflichtig. Werden diese nach der Veranlagung vom Finanzamt zurückgeschickt, kann der Steuerpflichtige sie anschließend vernichten.

Das gilt auch, wenn die Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde. Werden die Daten der Steuererklärung mit dem Programm ELSTER übermittelt, sind die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft / Rechtskraft bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren.

Hinweis:
Durch die aktuellen Gesetzespläne der Bundesregierung könnten künftig auch Steuerpflichtige, die nur Überschusseinkünfte haben, zur Aufbewahrung ihrer Unterlagen verpflichtet werden. Die geplante Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren soll aber nur für Steuerpflichtige gelten, deren Einkünfte über 500.000 liegen.

Eine Besonderheit besteht für private Auftraggeber, die Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück beziehen (z.B. Bauleistungen, Instandhaltungsarbeiten in und Juli 2009 9 an Gebäuden, die Vermietung von Containern sowie Architektenleistungen, die Leistungen von Gärtnern und Reinigungsfirmen). Die Rechnungen müssen 2 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Quelle: OFD-München, Verfügung vom 9. Februar 2004, S 0240 4 St 312, DStR 2004 S. 687

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6. Kindergeld – Achtung bei Geldschenkungen

Großeltern haben oftmals den Wunsch, ihren Enkelkindern eine finanzielle Einstiegshilfe für das Berufsleben zu gewähren. Leider besteht die Gefahr, dass durch so manch großzügige Hilfe den Eltern rückwirkend der Kindergeldanspruch entzogen wird, wie ein Urteil des Finanzgerichtes München zeigt.

Das Gericht musste sich damit befassen, ob eine Schenkung der Großmutter an ihre Enkelin von 10.000 € sowie ein nachfolgendes Vermächtnis kindergeldschädlich sei. Die Familienkasse hatte die Zuwendungen als Bezüge eingestuft und diese dürfen bei volljährigen Kindern nicht über 7.680 € liegen. Die Familienkasse forderte daraufhin Kindergeld zurück. Die gutgemeinte Starthilfe der Großmutter war dadurch erheblich entwertet. Das störte das Finanzgericht nicht, denn es hielt die Streichung des Kindergeldes für zutreffend.

Werde Geld geschenkt, müsse eine eindeutige Zweckbindung im Sinne einer Kapitalanlage getroffen werden, so das Gericht. Andernfalls müsste davon ausgegangen werden, dass zumindest der Teil der über der Grenze von 7.680 € liegt, für Konsumzwecke gedacht sei. Werden andere Vermögensgegenstände geschenkt, wie etwa Grundstücke oder Wertpapiere, sei das etwas anderes, denn dann ergebe sich die Zweckbindung zur Kapitalanlage auch aus der Art des zugewendeten Gegenstandes. Im verhandelten Fall gab es keine solche Zweckbindung. Somit führe die Geldschenkung eines nicht kindergeldberechtigten Dritten – hier: der Großmutter – zu Bezügen, die beim Kindergeld berücksichtigt werden müssten.

Hinweis:
Sämtliche Geldschenkungen ohne Zweckbindung, die von einer Person stammen, die keinen Anspruch auf Kindergeld für den Beschenkten hat, kann durch den Entzug des Kindergeldanspruchs bestraft werden. Wichtig ist daher, eine bestimmte Zweckbindung mit der Schenkung zu verknüpfen, etwa dass die Geldbeträge zur Kapitalanlage gedacht sind und erst nach abgeschlossener Ausbildung darüber verfügt werden darf. Das sollte in irgendeiner Weise schriftlich fixiert werden. Es spielt später keine Rolle, ob auf das Geld bereits zu einem früheren Zeitpunkt zurückgegriffen werden muss, denn für die Qualifikation als kindergeldschädliche Bezüge dürfte es nur auf das Jahr des Zuflusses ankommen. Aber auch hier muss Obacht gegeben werden, denn die Zinsen aus der Kapitalanlage zählen zu den Einkünften, die in den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € einfließen. Alternativ dazu könnten die Großeltern den Betrag auch den Eltern schenken mit der Auflage, diesen für die Enkel zu verwenden.
Übrigens gehören nach einem aktuellen BFH-Urteil auch Lottogewinne des Kindes zu seinen anrechenbaren Bezügen.

Quelle: FG München, Urteil vom 30. Juli 2008, 10 K 2984/07, EFG 2008 S. 1731; BFH-Beschluss vom 26. November 2008, III S 65/08 PKH, LEXinform Nr. 5904791

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7. Photovoltaikanlagen: Auswirkungen des neuen EEG

Zum 1. Januar 2009 wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz novelliert (EEG 2009). Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 erstmals installiert werden, können von einer speziellen neuen Regelung profitieren. Es handelt sich dabei um die Vorschriften zum sog. Direktverbrauch. Das bedeutet, dass die erzeugte Energie vom Anlagenbetreiber, soweit er sie nachweislich selbst (dezentral) verbraucht, vom Netzbetreiber mit einem bestimmten Betrag vergütet werden kann. Der Netzbetreiber ist trotzdem wie bisher dazu verpflichtet, die Energie des Anlagenbetreibers abzunehmen, weiterzuleiten, zu verteilen und zu vergüten. Mit der Neuregelung soll ein Anreiz geschaffen werden, den eigenen Stromverbrauch zeitlich an die eigene Produktion anzupassen, um so die öffentlichen Elektrizitätsnetze zu entlasten. In der Vergütung für den dezentralen Verbrauch ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Das Finanzministerium geht in einem aktuellen Schreiben auf die umsatzsteuerliche Handhabung der neuen Vorschrift ein.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht geht man weiterhin davon aus, dass die gesamte Energie des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber geliefert wird. Das gilt unabhängig davon, wo letztendlich die Energie verbraucht wird. Die Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers wird durch die Neuregelung nicht beeinflusst. Wichtig ist, dass er unmittelbar oder mittelbar mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden ist.

Möchte der Anlagenbetreiber die Regelungen zum Direktverbrauch anwenden, liegt insofern umsatzsteuerlich eine Rücklieferung des Netzbetreibers an ihn vor. Das Entgelt dafür ist grundsätzlich alles, was der Anlagenbetreiber pro kWh zahlen muss. Das ist somit die Differenz zwischen Einspeisevergütung für den Direktverbrauch (0,2501€/kWh) und der üblichen Einspeisevergütung (0,4301€/kWh). Es handelt sich dabei um Nettobeträge. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Netzbetreibers beträgt somit 0,18€/kWh.

Entgelt für die Lieferung des Anlagenbetreibers ist die übliche Einspeisevergütung von 0,4301€/kWh. Dieser Wert ist somit für alle produzierten kWh anzusetzen bzw. bildet die Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer, egal ob die Energie eingespeist wird oder sie der Anlagenbetreiber selbst verbraucht.

In aller Regel ist der Anlagenbetreiber unternehmerisch tätig. Die Photovoltaikanlage wird er deshalb seinem Unternehmen zuordnen, um den Vorsteuerabzug aus den Kosten der Anlagenerrichtung zu bekommen. Die Vorsteuerbeträge, die auf die Rücklieferung des Stroms entfallen, kann der Unternehmer dann abziehen, wenn er sie in seinem unternehmerischen Bereich verwendet, der der Regelbesteuerung unterliegt. Kein Abzug ist möglich bei privater Verwendung oder unternehmerischer Verwendung, wenn deren Umsätze steuerfrei sind oder unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen.

Hinweis:
Die Finanzverwaltung stellt auch klar, dass es sich hinsichtlich des selbst verbrauchten Stroms nicht um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt. Im Grunde genommen bleibt durch diese Sichtweise umsatzsteuerlich alles beim Alten.

Quelle: BMF-Schreiben vom 1. April 2009, IV B 8 S 7124/07/10002, www.bundesfinanzministerium.de

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8. Fahrtkosten bei Mietimmobilien geltend machen

Wer im Jahr 2008 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer vermieteten Immobilie hatte, sollte bei der Aufstellung seiner Einkünfte nicht die Fahrtkosten vergessen. Für jeden gefahrenen Kilometer mit einem Pkw dürfen pauschal 30 Cent als Werbungskosten abgesetzt werden. Bei insgesamt 1.000 gefahrenen Kilometern macht das immerhin 300 € an Werbungskosten aus. Sind die tatsächlichen Kosten höher, wie z. B. bei Zug- oder Flugreisen, dürfen diese abgezogen werden. Folgende Anlässe berechtigen beispielsweise zum Werbungskostenabzug:

  1. Fahrten zum vermieteten Objekt, z. B. zum Treffen mit Mietinteressenten, ausziehenden Mietern, Maklern und Handwerkern
  2. Besuche der Eigentümerversammlung oder
  3. Fahrten zur Bank im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung

Die Fahrten sollten einzeln aufgelistet werden. Datumsangabe und Grund der Fahrt müssen angegeben werden. Bei weit entfernt liegenden Immobilien sollten als zusätzlicher Nachweis auch Tankquittungen, Bahn- oder Flugtickets bereit gehalten werden. Sind die Fahrtkosten sehr hoch, wird das Finanzamt erhöhte Nachweise anfordern, z. B. in Form von Protokollen.

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9. Bankgeheimnis: Kontrollmitteilungen bei Bankenprüfung zulässig

Dürfen Finanzämter, wenn sie eine Betriebsprüfung bei einer Bank durchführen, Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der Bankkunden versenden? Lange Zeit hatte ein Beschluss des BFH diese Praxis vereitelt, wodurch auch die Prinzipien des Bankgeheimnisses aufrecht erhalten werden sollte. Nach dem Gesetzeswortlaut dürfen legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots der Kunden bei einer Bankenprüfung nicht auf ihre ordnungsgemäße Versteuerung hin kontrolliert werden. „Legitimationsgeprüfte“ Konten und Depots sind der Regelfall. Bei einer Legitimationsprüfung verschafft sich die Bank Gewissheit über die Person und die Anschrift des Verfügungsberechtigten. Ein neues BFH-Urteil könnte Kontrollmitteilungen bei Bankenprüfungen erleichtern.

Dem Grunde nach können solche Kontrollmitteilungen zulässig sein und trotzdem das Bankgeheimnis bewahren. Allerdings muss als Voraussetzung ein „hinreichender“ Anlass für die Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse gegeben sein, der wiederum anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse gegeben sein muss.

Im Streitfall ging es um die Außenprüfung bei einer Sparkasse, bei der auch das Aufwandskonto "Wertpapier-Fehlgeschäfte" geprüft wurde. Auf dem Konto wurden Schadensersatzzahlungen gebucht, die die Sparkasse z. B. wegen fehlerhaft ausgeführten Wertpapiergeschäften an ihre Kunden geleistet hatte. Nachdem der Prüfer die Unterlagen der Bank ausgewertet hatte, kündigte er an, nun auch noch Kontrollmitteilungen zu schreiben und diese an die Wohnsitz-Finanzämter der Kunden weiterzuleiten. Die Sparkasse klagte gegen diese Ankündigung.

Während das Finanzgericht die beabsichtigten Kontrollmitteilungen noch für zulässig hielt, hob der BFH das Urteil auf und gab es zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht wieder zurück. Die Richter am Bundesfinanzhof vermissten in dem Urteil des Finanzgerichts Aussagen darüber, welche Umstände den Prüfer im Einzelnen dazu veranlasst hatten, die strittigen Kontrollmitteilungen schreiben zu wollen. Das Finanzamt ging nämlich in seiner Begründung pauschal davon aus, dass hohe Schadensersatzzahlungen für Wertpapierfehlkäufe auf ein hohes Kapitalvermögen schließen lassen.

Da aus Erfahrungsgründen gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte das Erklärungsverhalten vieler Steuerpflichtiger alles andere als vorbildlich sei, schlussfolgerte der Prüfer, dass die in der Steuererklärung angegebenen Kapitaleinnahmen geringer seien als die tatsächlichen. Der BFH hielt es nicht für ausreichend, allein aus diesem Grund Kontrollmitteilungen an die Wohnsitz-Finanzämter der Kunden zu versenden. Das Finanzgericht muss nun noch einmal prüfen, ob es möglicherweise nicht doch einen hinreichenden Anlass für die Kontrollmitteilungen gebe.

Hinweis:
Der BFH sieht das hier getroffene Urteil nicht im Konflikt mit dem gesetzlich garantierten Bankgeheimnis. Allumfassende Kontrollmitteilungen bleiben weiterhin verboten. Es muss ein „hinreichender“ Anlass für Kontrollmitteilungen vorliegen. Was aber ist „hinreichend“? Bloße Auffälligkeiten rechtfertigen sie nicht, auch nicht der allgemeine oder eigentlich immer zu rechtfertigende Verdacht, der Kunde verschweige grundsätzlich einen Teil seiner Kapitaleinkünfte gegenüber dem Fiskus. Welche Bankgeschäfte hinreichend auffällig sind, um Kontrollmitteilungen zu rechtfertigen, sagt das Urteil nicht. Das muss anhand der konkreten einzelnen Umstände beurteilt werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 9. Dezember 2008, VII R 47/07, LEXinform Nr. 0588930; BFH-Pressemitteilung vom 18. März 2009, Nr. 24/09, LEXinform Nr. 0432883

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10. Vorsteuerabzug auch bei fal scher Steuernummer

Damit Unternehmer die Vorsteuer aus Rechnungen erstattet bekommen, muss die entsprechende Rechnung eine Reihe verschiedenster Voraussetzungen erfüllen. Diese formalen Anforderungen bieten natürlich auch eine breite Angriffsfläche für die Finanzämter, um bei etwaigen Fehlern den Vorsteuerabzug zu streichen. Allerdings tritt in diesem Punkt ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes dem Formalismus entgegen.

Der Rechtsstreit ging auf ein Unternehmen zurück, das vom Finanzamt noch keine richtige Steuernummer erhalten hatte. Es war nämlich noch strittig, ob der Ehemann oder die Ehefrau Inhaber des Unternehmens waren. Der Schriftwechsel mit dem Finanzamt wurde daher nicht wie sonst üblich unter der Steuernummer bearbeitet, sondern es wurde die Kennzeichnung „75/180 Wv“ verwendet. Dieses Kürzel verwendete die Firma dann auch in ihren Ausgangsrechnungen, quasi ersatzweise als Steuernummer. Für einen Kunden der Firma hatte das negative Folgen, denn der Vorsteuerabzug wurde ihm wegen der offensichtlich nicht richtigen Steuernummer in der Rechnung aberkannt. Dass es sich dabei nicht um eine gültige Steuernummer gehandelt habe, hätte der Unternehmer nach Meinung des Finanzamtes sehen müssen. Gegen den gestrichenen Vorsteuerabzug klagte die Firma vor dem Finanzgericht mit Erfolg.

Es könne nach Auffassung der Richter dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden, sich bei den Finanzämtern danach zu erkundigen bzw. sich jeweils darüber zu vergewissern, in welcher Form sie ihre Steuernummern vergeben würden. Es könne auch nicht Aufgabe des Unternehmers sein, die Tiefen deutscher Steuernummerdifferenzierungen aufzuarbeiten, da sein Zweck und Handeln auf Unternehmensziele ausgerichtet sei und er im Bereich der Umsatzsteuer für den Staat faktisch nur treuhänderisch tätig sei.

Hinweis:
Sollte Ihnen als Rechnungsempfänger die Steuernummer des leistenden Unternehmers merkwürdig vorkommen, sich Ihnen aber ansonsten keine Anhaltspunkte für weitere Unregelmäßigkeiten bieten, reicht es vorerst aus, wenn Sie sich die Gewerbeanmeldung der betreffenden Firma zeigen lassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Verläuft die Nichtzulassungsbeschwerde für das Finanzamt erfolgreich, muss der BFH das letzte Wort in dieser Sache sprechen

Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. Februar 2009, 16 K 311/08, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 29/09), EFG 2009 S. 798

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11. Doppelbesteuerung auf Erbschaften in der EU wird akzeptiert

Auf dem Gebiet der Ertragsteuern sind zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen durchaus üblich. Damit soll vermieden werden, dass auf ein und dieselben Einkünfte in verschiedenen Staaten Steuern gezahlt werden müssen. Bei der Erbschaftsteuer können doppelte Belastungen mitunter an der Tagesordnung sein, selbst wenn es sich dabei um Staaten innerhalb der EU handelt. Doppelbesteuerungsabkommen sind hier eher eine Seltenheit. Ob diese zweifache Belastung ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bedeutet, das musste der Europäische Gerichtshof entscheiden. Anders als in früheren Verfahren sah er darin keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

Es ging um einen in Deutschland ansässigen Erblasser, der Kapitalvermögen vererbte, das teilweise bei spanischen Banken angelegt war. Seine Erbin war ebenfalls in Deutschland ansässig. In Deutschland wurde der gesamte Nachlass der Erbschaftbesteuerung unterworfen. Das Kapitalvermögen aus Spanien wurde aber auch in Spanien versteuert, denn im spanischen Erbschaftsteuerrecht kommt es darauf an, wo der Schuldner der Kapitalanlage seinen Sitz hat. Eine Anrechung der spanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche war obendrein nicht möglich, da es sich dabei um sog. „Auslandsvermögen“ hätte handeln müssen und das war beim Sparguthaben nicht der Fall.

Der EuGH hatte mit der Doppelbesteuerung kein Problem. Solange die Mitgliedstaaten noch keine Maßnahmen zur Vereinheitlichung oder Harmonisierung zwecks Beseitigung der Doppelbesteuerung beschlossen hätten, verstoße das Ergebnis auch nicht gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben.

Hinweis:
Steuerpflichtige müssen sich bei Erbschaften mit Auslandsbezug auf eine Doppelbesteuerung einstellen. Nur bei sog. Auslandsvermögen (z. B. Grundvermögen oder Betriebsvermögen im Ausland) kann die ausländische Erbschaftsteuer angerechnet werden.

Quelle: EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009, C 67/08, LEXinform Nr. 0589169

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12. Abendveranstaltung für Führungskräfte: keine Pauschalbesteuerung möglich

Veranstaltet der Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung, führt das beim Arbeitnehmer grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Weder Lohnsteuer- noch Sozialversicherungspflicht liegt hingegen vor, wenn der Wert der Zuwendung anlässlich einer (üblichen) Betriebsveranstaltung, z. B. für Speisen, Getränke oder Eintrittskarten, nicht über 110 liegt. Klassische Beispiele für Betriebsveranstaltungen sind z.B. Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge. Liegt der Wert für die Veranstaltung über 110 €, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer pauschal mit 25 % übernehmen. In einem aktuell vor dem BFH verhandelten Fall ging es darum, ob überhaupt eine solche „steuerbegünstigte“ Betriebsveranstaltung vorliegt.

Die Abendveranstaltungen einer Beratungsgesellschaft standen zur Debatte. Die Gesellschaft führte regelmäßig Fachtagungen für ihre Führungskräfte durch, die abends mit einem musikalischen oder künstlerischen Teil endeten. Die Gesellschaft ging davon aus, dass eine begünstigte Betriebsveranstaltung vorlag und wandte dafür die Pauschalierung mit 25 % an. Das sah das Finanzamt anders und wollte den geldwerten Vorteil mit dem individuellen – höheren – Steuersatz der Arbeitnehmer nachversteuern.

Diese Auffassung teilte auch der BFH. Er betrachtet Betriebsveranstaltungen generell als Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Sie fördern den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima. Eine solche würde hier aber nicht vorliegen, denn der Begriff der Betriebsveranstaltung sei nur dann erfüllt, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe.

Das war hier nicht der Fall, denn nur bestimmte Arbeitnehmergruppen (Führungskräfte) wurden zu den Veranstaltungen eingeladen. Die Pauschalierung mit 25 % sei strukturell darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen.

Der Steuersatz von 25 % bilde insoweit die „vertikale Beteiligung“ der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sachund realitätsgerecht ab. Sofern nur Führungskräfte an der Abendveranstaltung teilnehmen dürften, verfehle der Durchschnittssteuersatz von 25 % das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Quelle: BFH-Urteil vom 15. Januar 2009, VI R 22/06, LEXinform Nr. 0587467; BFH-Pressemitteilung vom 25. März 2009, Nr. 28/09, LEXinform Nr. 0432924

 
 
Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ersetzen keinesfalls das Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall. Eine Weitergabe dieses Informationsbriefes ist nicht gestattet.