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Die nächste Ausgabe erscheint im Juni 2012.

 
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MEDICITREU aktuell –
Ausgabe Quartal I 2012

 
 
 

1. Fristen und Termine

Zahlungstermine im April:

Art Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.04.12 13.04.12 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.04.12 13.04.12 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 26.04.12 -
-

Zahlungstermine im Mai:

Art Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   10.05.12 14.05.12 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  10.05.12 14.05.12 keine Schonfrist
Gewerbesteuer 15.05.12 18.05.12 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 24.05.12 -
-

Zahlungstermine im Juni:

Art Fälligkeit  Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung (Wertstellung beim Finanzamt) Scheck/bar
Lohn- /Kirchensteuer   11.06.12 14.06.12 keine Schonfrist
Umsatzsteuer  11.06.12 14.06.12 keine Schonfrist
Einkommenssteuer 11.06.12 14.06.12 keine Schonfrist
Körperschaftssteuer 11.06.12 14.06.12 keine Schonfrist
Sozialversicherungsbeitrag 25.06.12 -
-

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2. Zahlreiche steuerliche Änderungen durch Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Am 25. November 2011 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung der EUBeitreibungsrichtlinie zu. Das Gesetz, das damit in Kraft treten kann, enthält viele wichtige Änderungen. Nachfolgend sollen die Wichtigsten dargestellt werden:

Hinweis:
Die meisten Regelungen treten ab 2012 in Kraft, einige sogar rückwirkend.

Quelle: Gesetz zur Umsetzung der EU-Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie- Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) vom 7. Dezember 2011, BGBl. 2011 I S. 2592

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3. Elektronische Lohnsteuerkarte startet erst 2013 – Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

Ursprünglich sollte ab dem 1. Januar 2012 das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) starten. Doch der Starttermin verzögert sich. Wie nun aus dem Finanzministerium bekannt wurde, wird aktuell mit einem Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens zum 1. Januar 2013 gerechnet.

Das Finanzministerium hat sich nun dazu geäußert, welche Regelungen beim Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 zu beachten sind und gibt Hinweise zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren ab 2013.

Lohnsteuerabzug im Jahr 2012

Im Jahr 2012 bleiben die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine ggf. vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal und Faktor, weiterhin gültig. Sie sind beim Lohnsteuerabzug in 2012 zu Grunde zu legen. Der Arbeitnehmer muss dafür keinen neuen Antrag stellen.

Haben sich die Lebensverhältnisse für das Jahr 2012 geändert und ergeben sich daraus auch abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Jahr 2012, kann das Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung berichtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Jahr 2012 auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:

Wechselt der Arbeitnehmer im Jahr 2012 seinen Arbeitgeber, muss er sich von seinem bisherigen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung aushändigen lassen.

In bestimmten Fällen hat der Arbeitnehmer eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt. Das ist der Fall, wenn die eingetragene Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge zu Beginn des Jahres 2012 zu Gunsten des Arbeitnehmers abweichen oder wenn nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerklasse II (Freibetrag für Alleinerziehende) vorliegen.

Beispiel:

Ein Ehepaar lebt seit 2011 dauernd getrennt. Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse III ist ab 2012 in Steuerklasse I zu ändern. Der Arbeitnehmer hat eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt und muss dafür einen amtlichen Vordruck verwenden.

Entspricht ein eingetragener Freibetrag, etwa für Fahrkosten, im Jahr 2012 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, ist der Arbeitnehmer zwar nicht zur Anpassung verpflichtet; es könnte aber zu Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kommen.

Erstbeschäftigung

Arbeitnehmer, die im Jahr 2012 erstmals eine Beschäftigung und keine Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 haben, müssen beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragen. Diese muss dann dem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug 2012 vorgelegt werden. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen ist oder zerstört wurde, ein bislang selbständig Tätiger erstmals ein Dienstverhältnis aufnimmt oder bei Auszubildenden.

Bei letzteren darf der Arbeitgeber auch ohne Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung die Steuerklasse I anwenden, wenn es sich um das erste Ausbildungsverhältnis handelt. Dazu muss der Auszubildende dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer, Geburtsdatum, Religionszugehörigkeit mitteilen und schriftlich bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.

Wurde diese Vereinfachung bei bestehenden Ausbildungsdienstverhältnissen bereits im Jahr 2011 angewandt, kann auch weiterhin die Steuerklasse I zu Grunde gelegt werden, wenn der Auszubildende nochmals schriftlich bestätigt, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.

Ermäßigungsverfahren für das Jahr 2013

Ab dem Start des elektronischen Abrufverfahrens, d. h. voraussichtlich ab dem 1. Januar 2013, entfallen alle auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderfreibeträge, z. B. für Kinder, die zu Beginn des Jahres 2013 das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese müssen in der Regel mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 beim Finanzamt neu beantragt werden, was ab dem 1. Oktober 2012 auf amtlichen Vordruck möglich sein soll.

Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen die Lohnsteuerkarte 2010 sowie ggf. ausgestellte Ersatzbescheinigungen im Übergangszeitraum 2012 aufbewahren und die dort eingetragenen Lohnsteuermerkmale dem Lohnsteuerabzug zu Grunde legen.

Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zusätzlich eine amtliche Bescheinigung, wie etwa das Mitteilungsschreiben über die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine sonstige Papierbescheinigung des Finanzamtes vor, sind allein die dort ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend. Das gilt sogar dann, wenn in der Lohnsteuerkarte 2010 ein Freibetrag ausgewiesen wird und in der Bescheinigung kein Freibetrag enthalten ist.

Hinweis:
In vielen Fällen waren die in dem Mitteilungsschreiben des Finanzamts über die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale enthaltenen Daten falsch oder unvollständig. Diese Daten müssen Arbeitnehmer durch ihr Finanzamt nach wie vor korrigieren lassen, auch wenn der elektronische Lohnsteuerabzug nun erst ab 2013 startet.

Quelle: BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2011, IV C 5 S 2363/07/0002 03, www.bundesfinanzministerium.de

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4. Änderungen für Exportnachweise und bei Vorsteuerberichtigung

Das Umsatzsteuergesetz wird durch eine Durchführungsverordnung konkretisiert. Letztere wurde durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ geändert. Folgende Regelungsbereiche sind betroffen:

Hinweis:
Die Änderungen gelten grundsätzlich ab 2012. Allerdings hat aktuell das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass bei Lieferungen ins Ausland, die bis zum 31. März 2012 ausgeführt werden, die Buch- und Belegnachweise noch in der bis zum 31. Dezember 2011 gesetzlich geforderten Form erbracht werden können. Ein amtliches Muster für eine Gelangensbestätigung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gibt es bislang noch nicht.

Quelle: Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, Gesetz vom 2. Dezember 2012, BGBl. 2011 I S. 2416; BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011, IV D 3 S 7141/11/10003, www.bundesfinanzministerium.de

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5. Leistungen zur Krankenhaushygiene umsatzsteuerfrei

Ärztliche oder arztähnliche Leistungen sind umsatzsteuerfrei, wenn sie von einer Person mit einer entsprechenden Qualifikation erbracht werden. Nach einem Urteil des BFH gilt die Steuerbefreiungsvorschrift auch für infektionshygienische Leistungen, die ein Arzt für Krankenhäuser erbringt.

Geklagt hatte ein Facharzt für Mikrobiologe und Infektionsepidemie, der seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Krankenhaus- und Praxishygiene hatte. Er beriet Praxen und Krankenhäuser im Hinblick auf hygienische Maßnahmen. Sein Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, denn die Tätigkeit würde nicht direkt im Rahmen des Arzt-Patientenverhältnisses erbracht werden. Das bestätigte auch das Finanzgericht.

Der BFH ließ die Steuerbefreiung allerdings zu. Die Leistung eines Arztes könne auch dann umsatzsteuerfrei sein, wenn sie gegenüber einem Krankenhaus erbracht werde und der Arzt in einem Krankenhaus tätig werde. Damit Heilbehandlungen in Krankenhäusern unter infektionshygienisch optimalen Bedingungen erbracht werden können, sei es erforderlich, Leistungen selbständig tätiger Ärzte, die sich auf Fragen der Infektionshygiene spezialisiert haben, in Anspruch zu nehmen.

Es komme für die Steuerbefreiung nicht darauf an, so der BFH, dass der Arzt als Behandelnder im Rahmen eines einzelnen und durch eine Vertrauensstellung geprägten Arzt-Patientenverhältnisses tätig sei. Ausreichend sei vielmehr, dass die Leistung des Arztes Teil eines auf Patientenheilung ausgerichteten Gesamtverfahrens zur Heilbehandlung in einem Krankenhaus sei. Dies treffe auf infektionshygienische Leistungen eines Arztes zu, mit denen die Erfüllung der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Verpflichtungen in Krankenhäusern sichergestellt werde.

Hinweis:
Steuerpflichtig sind dagegen allgemeine Leistungen, wie z. B. die Reinigung eines Krankenhauses. Dort gibt es nur einen mittelbaren Bezug zu der dort ausgeübten Heilbehandlungstätigkeit.

Quelle: BFH-Urteil vom 18. August 2011, V R 27/10, BFH/NV 2011 S. 2214; BFH-Pressemitteilung vom 26. Oktober 2011, Nr. 87/11, LEXinform Nr. 0437125

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6. Übertragung einer privaten Schuld auf GbR kein Gestaltungsmissbrauch?

Können Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn das zugrunde liegende Darlehen ursprünglich privat veranlasst war? Der BFH hat das kürzlich in einem Fall bejaht, bei dem sich Folgendes zugetragen hatte:

Eheleute gründeten zur Vermietung eines Mehrfamilienhauses eine GbR. Der Ehemann war zu 10 % beteiligt und die Ehefrau zu 90 %. Das Mehrfamilienhaus gehörte zuvor dem Ehemann allein. Mit Gründung der GbR brachte der Ehemann das vermietete Grundstück in das Gesellschaftsvermögen ein und die GbR übernahm von ihm im Gegenzug zwei private Darlehensverbindlichkeiten. Die Privatdarlehen stammten noch aus der Finanzierung des privaten Einfamilienhauses. Bei einem Wert des vermieteten Mehrfamilienhauses von 300.000 € und den beiden Darlehen von 152.800 € ging die GbR von einem teilentgeltlichen Erwerb von ca. 50 % aus und berechnete auf dieser Basis die Abschreibung. Als Werbungskosten machte die GbR auch die Zinsen für die beiden ursprünglichen Privatdarlehen steuerlich geltend

Das Finanzamt und später auch das Finanzgericht ließen den Schuldzinsenabzug für die beiden Darlehen nicht zu und verminderten darüber hinaus auch die Abschreibung entsprechend. Es würde sich um eine missbräuchliche Gestaltung handeln, weil private Aufwendungen in den steuerlichen Bereich verlagert würden.

Der BFH entschied anders. Da es sich um eine vermögensverwaltende GbR handele, werden die Wirtschaftsgüter den Beteiligten anteilig zugerechnet. Weil die Ehefrau zu 90 % an der GbR beteiligt sei, müsse ihr das Grundstück zu 90 % zugerechnet werden. Insoweit liege ein Anschaffungsvorgang vor. Die als Gegenleistung übernommenen Verbindlichkeiten seien der Ehefrau ebenfalls zu 90 % zuzurechnen, was bei ihr insoweit zu Anschaffungskosten führe. Der Grund für die Schuldübernahme liege im steuerlichen Bereich, nämlich in der Anschaffung des Grundstücks zwecks Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Es würde auch kein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, so der BFH weiter. Es stand dem Ehemann frei, an wen er sein Grundstück verkauft. Wenn die GbR als Gegenleistung die Verbindlichkeiten des Ehemannes übernahm, sei das ein wirtschaftlich beachtlicher Grund. Die zunächst privat aufgenommenen Darlehen würden durch einen neuen, nunmehr steuerrechtlich relevanten Veranlassungszusammenhang überlagert, so der BFH.

Hinweis:
Zu begrüßen ist der Hinweis des BFH, dass das Motiv, Steuern zu sparen, eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen oder missbräuchlich macht.

Quelle: BFH-Urteil vom 18. Oktober 2011, IX R 15/11, LEXinform Nr. 0928439; BFH-Pressemitteilung vom 7. Dezember 2011, Nr. 100/11, LEXinform Nr. 0437307

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7. Gewerblichkeit: Geringfügigkeitsgrenze umstritten

Freiberufler und Landwirte, die sich in einer Personengesellschaft, wie etwa einer GbR, zusammengeschlossen haben, laufen Gefahr, mit ihrer eigentlichen Haupttätigkeit gewerblich zu werden, wenn sie auch gewerbliche Einnahmen erzielen. Als Resultat werden sämtliche Einkünfte der Personengesellschaft zu gewerblichen und es wird darauf Gewerbesteuer festgesetzt. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der gewerbliche Anteil äußerst geringfügig ist, d. h. sich auf nicht mehr als 1,25 % des Gesamtumsatzes beläuft. Klassische Beispiele sind etwa der Tierarzt, der nebenbei Medikamente verkauft, oder der Augenarzt, der auch Kontaktlinsen an seine Patienten veräußert.

Vor den Steuergerichten wird immer wieder darüber verhandelt, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 1,25 %, auf der die Finanzämter beharren, tatsächlich noch Bestand hat oder auslegungsbedürftig ist. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte dazu ist uneinheitlich:

Hinweis:
Die Abfärbung der gewerblichen Einkünfte kann nur vermieden werden, indem diese über eine separate Gesellschaft abgewickelt werden. Im Übrigen können Betroffene in ähnlich gelagerten Fällen ihre Steuerbescheide unter Hinweis auf die o. g. Verfahren offen halten.

Quelle: Quelle: FG Köln, Urteil vom 1. März 2011, 8 K 4450/08, Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 16/11), EFG 2011 S. 1167; Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. September 2011, 3 K 447/10, Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 41/11), LEXinform Nr. 5012784; FG Münster, Urteil vom 19. Juni 2008, 8 K 4272/06 G, rkr., EFG 2008 S. 1975; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 25. August 2011, 5 K 38/08, Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 54/11), DStZ 2011 S. 888

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8. Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen vor Gerich

Unternehmer, die ihre Geschäftsfreunde beschenken, müssen steuerlich einiges beachten. Den Betriebsausgabenabzug für die Geschenkaufwendungen gibt es nur, wenn sie pro Empfänger und Wirtschaftsjahr nicht über 35 € liegen und die erforderlichen Aufzeichnungen, wie etwa Name des Empfängers, gemacht werden. Doch damit nicht genug. Grundsätzlich muss der Empfänger das betrieblich veranlasste Geschenk auch noch als Betriebseinnahme bzw. geldwerten Vorteil versteuern.

Damit der Empfänger von dieser Pflicht entlastet wird, gibt es seit 2008 die Möglichkeit, dass der Unternehmer die Steuer für den Beschenkten quasi mitschenkt. Diese Pauschalsteuer beträgt 30 %. Möchte der Unternehmer von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch machen, muss er das Wahlrecht einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Zuwendungen ausüben.

Leider hat sich die Pauschalsteuer für die Finanzverwaltung zu einer sicheren Einnahmequelle entwickelt. Sobald der Prüfer bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung feststellt, dass der Unternehmer Geschäftspartner oder Arbeitnehmer beschenkt hat, fordert das Finanzamt die Zahlung der Pauschalsteuer oder droht mit einer entsprechenden Mitteilung an das Finanzamt des Beschenkten. Nun gibt es erste finanzgerichtliche Rechtsprechung, die sich mit den fragwürdigen Methoden der Finanzverwaltung beschäftigt.

Umstritten ist vor allem, ob die Pauschalsteuer bereits ab einem Zuwendungswert von über 10 € abzuführen ist, obwohl der Betriebsausgabenabzug bis zu 35 € möglich ist. Die Finanzämter argumentieren mit den Anweisungen in einem BMFSchreiben. Doch diese sind rechtlich umstritten. Nun gab es dazu ein erstes Urteil durch das Finanzgericht Hamburg. Zwar bestätigen die Finanzrichter die Vorgehensweise der Finanzämter, die Pauschalsteuer bereits ab einem Wert von 10 € einzufordern, doch gegen das Urteil wurde zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt. Dieser wird nun abschließend Gelegenheit bekommen, sich damit auseinanderzusetzen, besonders mit der Einschätzung des Finanzgerichts, die Pauschalisierung sei auf alle Geschenke anzuwenden, unabhängig von einem möglichen Betriebsausgabenabzug.

Hinweis:
Mit der Revision (Az. V I R 52/11) ist der Weg frei, dass die Finanzverwaltung in sämtlichen vergleichbaren Fällen Verfahrensruhe bis zur endgültigen Entscheidung gewähren muss. In gleicher Sache ist noch ein Verfahren beim Sächsischen Finanzgericht anhängig (Az. 8 K 2041/10), auf dessen Entscheidung noch gewartet werden muss.

Mit der Pauschalsteuer beschäftigte sich auch das Finanzgericht Düsseldorf. Dort ging es um ein Unternehmen, dass ein Management-Meeting durchführte, bei dem zu 65 % Arbeitnehmer aus Deutschland und zu 35 % Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften teilnahmen. Die steuerpflichtigen Sachzuwendungen an die Teilnehmer beliefen sich insgesamt auf rund 125.000 €. Die hierauf zu zahlende Lohnsteuer sollte nach dem Antrag des Unternehmens mit 30 % pauschaliert werden. Der Streit mit dem Finanzamt entstand, weil das Unternehmen nur die Pauschalsteuer für die inländischen Mitarbeiter übernehmen wollte.

Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die Ansicht des Unternehmens. Die Pauschalsteuer sei nur dann anzuwenden, wenn der Empfänger überhaupt steuerlich zu erfassende Einnahmen erziele. Die Pauschalierungsvorschrift begründe im Übrigen keine Steuerpflicht im Inland.

Hinweis:
Gegen dieses Urteil wurde zwar Revision zugelassen, ob diese auch eingelegt wurde, ist aktuell noch nicht bekannt. Betroffene können sich in ähnlichen Fällen auf diese positive Rechtsprechung berufen.

Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 20. September 2011, 2 K 41/11, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 52/11), LEXinform Nr. 5012753; FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011, 8 K 4098/10 L, LEXinform Nr. 5012844; FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 9. November 2011, LEXinform Nr. 0437198

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9. Physiotherapeutische Anschlussbehandlungen sind steuerpflichtig

Wegen der Kosteneinsparungen im Gesundheitssektor werden Physiotherapieleistungen nicht in dem Umfang ärztlich verordnet, wie sie für eine optimale Heilung des Patienten erforderlich wären. In vielen Fällen nehmen daher die Patienten im Anschluss an die ärztlich verordneten Leistungen weitere Therapieleistungen des Physiotherapeuten in Anspruch.

Diese Behandlungen im Anschluss bzw. Nachgang einer ärztlichen Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen müssen, waren bislang als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei. Damit ist für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2012 erbracht werden, Schluss, denn die Finanzverwaltung hat ihre Rechtsauffassung geändert. Die Leistungen gelten nicht mehr als steuerfreie Heilbehandlung sondern stellen mangels ärztlicher Verordnung sog. steuerpflichtige Präventionsleistungen dar.

Der Patient muss somit nicht nur die physiotherapeutische Leistung selbst bezahlen, er muss auch noch die Umsatzsteuer tragen.

Somit findet nur in den Fällen, in denen für die Anschlussbehandlungen eine ärztliche Verordnung vorliegt, die Steuerbefreiung weiterhin Anwendung.

Anschlussbehandlungen, die die Kassen nicht tragen, sind somit ab dem 1. Januar 2012 nur noch dann steuerfrei, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt, z. B. (grünes) Privatrezept. Im Übrigen gilt die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG.

Hinweis:
Physiotherapeutische Anschlussbehandlungen, die die Kassen nicht bzw. auch nicht zum Teil tragen, können ab dem 1. Januar 2012 nur noch dann umsatzsteuerfrei abgerechnet werden, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt, d. h. ein Privatrezept. Dieses sollte der Physiotherapeut gegenüber dem Finanzamt nachweisen können. Kann der Patient lediglich auf eine ärztliche Diagnose verweisen, ist das u. E. nicht ausreichend.
Im Übrigen gilt auch für Physiotherapeuten die Kleinunternehmerregelung, wonach keine Umsatzsteuer anfällt, solange die steuerpflichtigen Umsätze in gewissen Grenzen bleiben. Dazu dürfen sie im Vorjahr 17.500 € nicht überstiegen haben und im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Erlass vom 25. Oktober 2011, S 7170 1.1 10/51 St 33, LEXinform Nr. 5233557

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10. Neue Rechtsprechung im Reisekostenrecht beachten!

Ob ein Arbeitnehmer zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte fährt oder zu einer Auswärtstätigkeit unterwegs ist, spielt im steuerlichen Reisekostenrecht eine große Rolle. Die Frage ist – auch wenn die Rechtsprechung immer wieder versucht, das Reisekostenrecht zu vereinfachen – nach wie vor in vielen Fällen nicht einfach zu beantworten. Handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, können Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei ausgezahlt und bei Fahrten mit dem Dienstwagen muss kein zusätzlicher geldwerter Vorteil erfasst bzw. kann Kilometergeld gezahlt werden.

Als regelmäßige Arbeitsstätte versteht man den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Dazu zählt insbesondere jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Mitarbeiter zugeordnet ist und die er mit gewisser Nachhaltigkeit aufsucht. Ein Arbeitnehmer konnte nach bisheriger Praxis auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben, wenn er in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war.

Diese Praxis sorgte für komplizierte Berechnungen bei der Lohnsteuer und im Bereich der Spesenerstattung. So musste etwa bei betroffenen Arbeitnehmern mit Dienstwagen der geldwerte Vorteil bei mehreren Arbeitsstätten jeweils gesondert berechnet oder die Entfernungspauschale „aufgesplittet“ werden, wenn mehrere Tätigkeitsstätten an einem Tag aufgesucht wurden. Diese Handhabung setzte sich bei der Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen fort.

Im Übrigen ging die Finanzverwaltung bereits dann von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsuchte, sog. 46-Tage-Regelung. Dabei spielte es keine Rolle, wie lange er sich dort aufhielt und welche Tätigkeiten er da verrichtete.

Der BFH hat diese Sichtweisen grundlegend geändert:

Die Finanzverwaltung will die neue Rechtsprechung des BFH in allen noch offenen Fällen anwenden. Allerdings legt sie konkret fest, dass von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen / arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers

Wer abweichend davon eine andere betriebliche Einrichtung zur regelmäßigen Arbeitsstätte bestimmt oder von gar keiner regelmäßigen Arbeitsstätte ausgeht, muss das anhand des inhaltlichen bzw. qualitativen Schwerpunkts der Tätigkeit nachweisen oder glaubhaft machen können.

Die neue Sichtweise bringt vor allem Vorteile bei der Firmenwagenbesteuerung und der Reisekostenabrechnung. So können z. B. Außendienstmitarbeiter, die sich lediglich einmal in der Woche für kurze Zeit am Betriebssitz des Arbeitgebers aufhalten, davon profitieren, dass sie überhaupt keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr haben. Musste bislang bei Firmenwagennutzung der Zuschlag zur pauschalen 1 %- Regelung wegen der Fahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte versteuert werden, entfällt dies nun. Zusätzlich könnten dafür ggf. Reisekosten erstattet werden.

Die neue Rechtsprechung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das gilt uneingeschränkt für das Jahr 2012, sofern der Lohnsteuerabzug für das Jahr 2011 noch nicht durch Übersendung der Lohnsteuerbescheinigung abgeschlossen ist, auch für dieses Jahr. Wurde die Lohnsteuerbescheinigung 2011 bereits übersandt, kommt ggf. noch eine Änderung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers in Betracht. Das gilt auch für weiter zurück liegende Jahre.

Hinweis:
Bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers durch Arbeitsvertrag dauerhaft zugeordnet wird, wie lange er sich dort aufhält und wo sich sein Tätigkeitsmittelpunkt befindet.
Trotz der recht knappen Anweisung aus der Finanzverwaltung, wie die neue Rechtsprechung anzuwenden ist, bleiben Zweifel.
Die Verwaltung geht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Mitarbeiter – wahrscheinlich im Durchschnitt – dort einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 % seiner vereinbarten täglichen Arbeitszeit arbeiten soll. Das muss im Voraus prognostiziert werden. Gestaltet sich der Ablauf dann doch unplanmäßig, könnte dies bei einer späteren Prüfung für Probleme sorgen.
Im Übrigen haben Arbeitnehmer bereits dann eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn sie den Betrieb arbeitstäglich aufsuchen. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange sie sich dort aufhalten oder was dort erledigt wird. Mitarbeiter mit Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit, z. B. auf Baustellen, die täglich nur kurz den Betriebssitz aufsuchen, hätten nach der BFH-Rechtsprechung keine regelmäßige Arbeitsstätte, nach der Vermutungsregel der Finanzverwaltung schon. Diese Vermutung müsste durch Nachweise widerlegt werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2011, IV C 5 S 2353/11/10010, DStR 2011 S. 2461

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11. Wieder Musterverfahren zu Ausbildungskosten anhängig

Die Verjährung dient im Zivilrecht wie auch in anderen Rechtsgebieten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Tritt die Verjährung ein, verliert der Gläubiger durch Zeitablauf die Durchsetzbarkeit seines Anspruchs. Auf der Gegenseite hat ab diesem Zeitpunkt der Schuldner ein Gegenrecht, seine Leistung zu verweigern.

Die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Sie beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem:

Hinweis:
Neben der regelmäßigen Verjährungsfrist gibt es davon abweichend noch eine Reihe besonderer Verjährungsfristen. Wichtig ist v. a. noch die 2-jährige Verjährungsfrist, die für Mängelansprüche des Käufers gilt. Nach 10 Jahren verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung und Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Mit Letzterem sind vor allem Nießbrauchsrechte, Dienstbarkeiten und Erbbaurechte gemeint. Diese und auch Eigentumsansprüche an einem Grundstück werden erst ab Eintragung im Grundbuch vollzogen, wofür die 10-jährige Verjährungsfrist gilt. Daneben gibt es noch die 30-jährige Verjährungsfrist, die für Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig – d. h. per Urteil – festgestellte Ansprüche und Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden gilt.

Sind beide oben genannte Voraussetzungen erfüllt, verjähren nach Ablauf des 31. Dezembers 2011 alle Ansprüche, die im Laufe des Jahres 2008 entstanden sind. Unternehmer, die im Jahr 2008 eine Leistung erbracht haben, die Gegenleistung des Schuldners, wie etwa die Zahlung der offenen Rechnung, aber noch aussteht, müssen diese Verjährungsfrist unbedingt beachten, um am Ende nicht leer auszugehen. Im Übrigen verjähren die Ansprüche des Gläubigers auch dann, wenn noch gar keine Rechnung geschrieben wurde. Wichtig ist lediglich, dass die beiden oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Verjährung kann durch bestimmte Ereignisse gehemmt werden, wie etwa durch:

Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung durch o. g. Gründe gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Das Fristende verschiebt sich quasi um diesen Zeitraum nach hinten.

Hinweis:
Allein durch eine Mahnung an den Schuldner wird die Verjährungsfrist nicht gehemmt. Dazu bedarf es vielmehr eines gerichtlichen Mahnbescheids.

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12. Dienstwagen nur für Fahrt zur Arbeitsstätte – Keine 1 %-Regelung?

Wer einen Dienstwagen fährt, muss einen geldwerten Vorteil versteuern, wenn der Pkw auch privat genutzt werden kann. In der Regel wird die Privatnutzung anhand der pauschalen 1 %-Regelung erfasst. Alternativ dazu kann der Dienstwagennutzer auch ein Fahrtenbuch führen. Nur wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für dienstliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt und die Privatnutzung verboten ist, müsse die 1 %-Regelung nicht angewandt werden. So entschied der BFH in einem aktuellen Fall zu Gunsten eines Arbeitnehmers.

Der Steuerpflichtige war in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt. Ihm standen Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Diese Fahrzeuge durfte er nach mündlicher Vereinbarung auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Eine darüber hinaus gehende Privatnutzung war zwar arbeitsvertraglich verboten, trotzdem ging das Finanzamt von einer privaten Nutzung aus. Dafür spreche der sog. Anscheinsbeweis. Die Einkünfte des Steuerpflichtigen erhöhte das Finanzamt entsprechend, wogegen dieser klagte. Doch auch das Finanzgericht war der Meinung, dass der Anscheinsbeweis bereits dann greife, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung stehe.

Dem widersprach der BFH, denn nur wem tatsächlich ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen werde, müsse diese auch versteuern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssten zumindest übereinstimmend davon ausgehen, dass das Fahrzeug auch privat gefahren werden dürfe. Der Anscheinsbeweis, den Finanzamt und Finanzgericht für eine Privatnutzung des Dienstwagens heranzogen, gehe nicht soweit, dass ein nur für Dienstfahrten zur Verfügung gestellter Pkw auch für Privatfahrten genutzt werden dürfe und auch genutzt werde. Vor allem gebe es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Arbeitnehmer generell ihnen auferlegte Verbote zur Privatnutzung missachten. Das gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber das vereinbarte Nutzungsverbot nicht überwache.

Die Nutzungsüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zähle nicht zur Privatnutzung, wie der BFH abschließend feststellte.

Hinweis:
Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob das Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde bzw. die Privatnutzung möglicherweise doch gestattet war. Dazu weist der BFH darauf hin, dass der Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern sei, je geringer die Wert- und Klassenunterschiede zwischen Privat- und Dienstwagen seien. Im Übrigen muss bei Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwar ein geldwerter Vorteil versteuert werden, doch dafür kommt nicht die 1 %-Regelung zum Zug, sondern die sog. 0,03 %-Regelung.

Quelle: BFH-Urteil vom 6. Oktober 2011, VI R 56/10, LEXinform Nr. 0928032; BFH-Pressemitteilung vom 28. Dezember 2011, Nr. 105/11, LEXinform Nr. 0437396

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13. Firmenjubiläum und Geburtstag getrennt feiern

Unternehmer können die Kosten für private Feiern steuerlich nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Sie sind nicht betrieblich, sondern privat veranlasst. Dieser Grundsatz gelte selbst dann, wenn z. B. der runde Geburtstag zeitlich mit einem Firmenjubiläum zusammenfalle und der Unternehmer aus beiden Anlässen eine Feier mit Freunden und Geschäftspartnern veranstalte. Das Finanzgericht Berlin- Brandenburg hat dies in einem Urteil bekräftigt.

Es ging um einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu 50 % an der GmbH beteiligt war. Der Geschäftsführer nahm seinen 50. Geburtstag sowie das fünfjährige Bestehen der GmbH zum Anlass, Geschäftspartner und Angestellte der GmbH zu einer Feier einzuladen. Die Kosten sollten bei der GmbH als Betriebsausgaben abgezogen werden, doch das Finanzamt spielte nicht mit.

Die anschließende Klage brachte keinen Erfolg, denn das Gericht stellte darauf ab, dass eine Geburtstagsfeier stets privaten Charakter habe, selbst wenn dazu, wie der Geschäftsführer vorgetragen hatte, private Freunde nicht eingeladen waren. Damit lägen so genannte gemischt veranlasste Aufwendungen vor, die, soweit sie die Geburtstagsfeier betrafen privat und soweit sie das Unternehmensjubiläum betrafen, betrieblich veranlasst wären. Grundsätzlich gebe es zwar bei gemischten Aufwendungen die Möglichkeit, den betrieblich veranlassten Anteil durch Aufteilung zu ermitteln und abzuziehen, doch dafür müsse ein geeigneter Aufteilungsmaßstab vorhanden sein. Den konnte das Finanzgericht im verhandelten Fall nicht erkennen, da alle Eingeladenen sowohl den Geburtstag als auch das Firmenjubiläum feiern wollten.

Hinweis:
Die Entscheidung wurde rechtskräftig. Der Geschäftsführer hätte besser zwei Feiern ausrichten sollen, d. h. das Firmenjubiläum hätte extra begangen werden müssen. So wäre der Betriebsausgabenabzug möglich gewesen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2011, 12 K 12087/07, EFG 2011 S. 2012; FG Berlin- Brandenburg, Pressemitteilung vom 11. November 2011, LEXinform Nr. 0437205

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14. Übergangsfrist für Gelangensbestätigung verlängert

Seit dem 1. Januar 2012 gibt es einige Änderungen für den Buch- und Belegnachweis beim Export von Waren. Auf heftige Kritik stießen die neuen Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, die nun grundsätzlich in Form einer sog. Gelangensbestätigung zu erfüllen sind. Zunächst reagierte das Bundesfinanzministerium darauf mit einer Übergangsregelung bis zum 31. März 2012. Bis dahin gelten die bisherigen Vorschriften für den Buch- und Belegnachweis weiter.

Die neue Gelangensbestätigung stellt die Praxis vor ungewohnte Herausforderungen. Bisher wurde bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Belegnachweis in Abhängigkeit von der Beförderung des Gegenstandes zum Abnehmer gestellt. Bei einer Abholung durch den Kunden konnte der Nachweis des Gelangens des Gegenstandes in einen anderen Mitgliedstaat durch eine Bestätigung des Kunden geführt werden, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat transportiert würde. Dieser Nachweis kann nach der neuen Gelangensbestätigung erst dann geführt werden, wenn der Gegenstand tatsächlich im anderen Mitgliedstaat angekommen ist. Der Lieferant trägt somit ein erhebliches Risiko bis zum Erhalt der Bestätigung, ohne die er die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen müsste.

Darauf hat die Finanzverwaltung reagiert und die Übergangsfrist nochmals bis zum 30. Juni 2012 verlängert. Bis dahin kann der belegmäßige Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen nach den bisherigen Bestimmungen erbracht werden.

Hinweis:
Würde die Gelangensbestätigung in der Form umgesetzt werden, würde das für Exporteure bedeuten, dass sie ihren Abnehmern, sofern es sich nicht um Stammkunden handelt, den Bruttobetrag in Rechnung stellen müssten. Der Steuerbetrag könnte dann dem Abnehmer erstattet werden, wenn die korrekte Gelangensbestätigung vorliegt.

Für Lieferungen in Nicht-EU-Länder, sog. Ausfuhrlieferungen, steht in Deutschland für die elektronische Abwicklung das System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Grundsätzlich dient das elektronisch übermittelte Dokument „Ausgangsvermerk“ als Belegnachweis. Bis zu einem Warenwert von 1.000 € kann die Ausfuhrlieferung auch durch einen handelsüblichen Beleg (z. B. Rechnung, Lieferschein) geführt werden, auf dem die Grenzzollstelle mit ihrem Dienststempel die Ausfuhr bestätigt.

Quelle: BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012, IV D 3 S 7141/11/10003, www.bundesfinanzministerium.de; BMFSchreiben vom 6. Februar 2012, IV D 3 S 7134/12/10001, www.bundesfinanzministerium.de

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15. Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Leistungen eines Partyservice?

In der Regel sind es 19 % Umsatzsteuer, die ein Partyservice auf seine Leistungen abführen muss. Das stellte der BFH kürzlich in einem Urteil fest. Nur in Ausnahmefällen komme der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Speisenlieferungen zum Tragen, etwa dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Serviceleistungen liefere oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes sei.

Im verhandelten Fall hat der BFH diese Grundsätze konkretisiert. Eine Steuerpflichtige betrieb einen Partyservice und lieferte ihren Kunden die bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Da keine weiteren Dienstleistungen an die Kunden erbracht wurden, wie etwa das Bereitstellen von Geschirr und Besteck oder das Zurverfügungstellen von Personal zum Portionieren der Speisen, ging sie davon aus, dass es sich um eine bloße Speisenlieferung handele. Auf ihre Umsätze führte sie 7 % Umsatzsteuer ab. Das war dem Finanzamt zu wenig. Es verlangte den Regelsteuersatz für die Leistungen des Partyservice. Der Streit ging bis vor den EuGH, dem die Frage durch den BFH vorgelegt wurde. Dieser entschied, dass der ermäßigte Steuersatz für einen Partyservice nur dann in Betracht käme, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden würden.

Diese Grundsätze musste nun der BFH umsetzen. Leider kam er zu keinem anderen Ergebnis als das Finanzamt: die Leistungen mussten mit 19 % versteuert werden. Grund dafür war, dass die gelieferten Speisen des Partyservice nach Ansicht der Richter keine sog. Standardspeisen waren.

Standardspeisen seien typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage z. B. an Imbissständen abgegeben werden. Das betrifft die klassischen Fälle von Grillsteaks, Rostbratwürsten oder Pommes frites.

Der Partyservice lieferte aber ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni. Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil als an Imbissständen abgegebene Speisen aufweisen und deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordere, sei nicht als Lieferung anzusehen, schlussfolgerten die Richter.

Hinweis:
Aufgrund der Ausführungen im Urteil ist zwar deutlich geworden, dass die genannten Speisen nicht als Standardspeisen einzustufen sind. Unklar ist aber noch immer, was noch als Standardspeise gilt. Diese Frage ist vor allem im Bereich des Partyservice von entscheidender Bedeutung. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich (noch) um eine Speisenlieferung mit 7 % Umsatzsteuer, wenn belegte Platten mit kalten Käse- und Wurstwaren, Brot und Brötchen und außerdem Suppe in Warmhaltebehältern geliefert werden. Dieses oftmals von Metzgereien bereitgestellte Angebot zählt noch zu den begünstigten Lieferungen. Auch das zur Verfügungstellen der Platten und der Warmhaltebehälter ist unschädlich.

Quelle: BFH-Urteil vom 23. November 2011, XI R 6/08, DStR 2012 S. 183; BFH-Pressemitteilung vom 25. Januar 2012, Nr. 8/12, LEXinform Nr. 0437464; BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2008, IV B 8 S 7100/07/10050, BStBl. 2008 I S. 949

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16. Fußballspieler als Wirtschaftsgut

Der BFH hat kürzlich seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 1992 bestätigt, nach der Vereine der Fußball-Bundesliga Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen können. Die Vereine müssen vielmehr in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungsmöglichkeit „an dem jeweiligen Spieler“ ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielervermittler ausweisen. Dieses kann dann entsprechend der Vertragslaufzeit abgeschrieben werden.

Die frühere Rechtsprechung stellte ein Fußballbundesliga-Verein in Frage. Nach seiner Auffassung wären die Gegebenheiten nach dem sog. „Bosman“-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Jahr 1995 anders. Das frühere BFHUrteil würde auf eine verfassungswidrige Bilanzierung von Humankapital hinauslaufen.

Der BFH vertritt demgegenüber die Auffassung, dass das Steuerbilanzrecht die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entstandenen Markt für den „Einkauf“ und den „Verkauf“ von Profispielern abzubilden habe. Vor dem Hintergrund dieses Marktes stelle die vom Deutschen Fußballbund verbandsrechtlich abgesicherte exklusive Einsatzmöglichkeit eines Spielers eine eigenständige vermögenswerte Position des verpflichtenden Vereins dar. Das müsse bei der Bilanzierung berücksichtigt werden. Die Bilanzierung und Bewertung knüpfe an die Verhältnisse auf dem Lizenzspielermarkt an. Solange diese selbst nicht als rechts- oder sittenwidrig angesehen werden, könne die steuerbilanzielle Behandlung nicht als Verfassungsverstoß gewertet werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011, I R 108/10, www.bundesfinanzhof.de; BFH-Pressemitteilung vom 1. Februar 2012, Nr. 9/12, www.bundesfinanzhof.de

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17. Entscheidung über Gebäudesanierungsprogramm erneut vertagt

Am 8. Februar 2012 sollte zum dritten und letzten Mal der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundesrat über den Gesetzentwurf zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden im Vermittlungsausschuss beraten.

Das neue Gesetz sieht erhebliche steuerliche Erleichterungen für Gebäudesanierer vor. Davon können nicht nur Vermieter sondern auch Selbstnutzer profitieren. Zwischen Bund und den Ländern ist vor allem streitig, wer den Großteil der zu erwartenden Steuermehrausfälle trägt. Den Bundesländern ist der für sie vorgesehene Anteil zu hoch, weshalb das Gesetz derzeit auch noch keine Einigung im Bundesrat fand.

Der Bundesrat gab bekannt, dass die Beratung zu diesem Gesetz nochmals vertagt wurde.

Hinweis:
Ein neuer Termin wurde noch nicht bekannt gegeben. Kann über das Gesetz auch nach der dritten Tagung des Vermittlungsausschusses noch keine Einigung erzielt werden, ist es gescheitert.

Quelle: BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011, I R 108/10, www.bundesfinanzhof.de; BFH-Pressemitteilung vom 1. Februar 2012, Nr. 9/12, www.bundesfinanzhof.de

 
Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ersetzen keinesfalls das Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall. Eine Weitergabe dieses Informationsbriefes ist nicht gestattet.

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